Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 03.06.2013 – 9 O 1174/12 -294-

ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0603.9O1174.12.294.0A

Tenor

1. Der Antrag auf Aufhebung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die X Versicherungen AG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Gründe

1

Die Kammer ist zuständig und konnte auch durch die originäre Einzelrichterin entscheiden. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Schadensersatzklage wegen angeblicher Falschberatung.

2

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichtes M ist für Streitigkeiten nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 h ZPO zwar die 11. Zivilkammer zuständig. Allerdings sind hier weder Vorschriften des VVG einschlägig noch entspringt die Streitigkeit einem Versicherungsvertragsverhältnis. Streitgegenstand ist vielmehr eine eventuelle Pflichtverletzung im Rahmen eines Beratungsvertrag.

3

Die Sache wurde als allgemeine Sache entsprechend dem Turnus verteilt und fiel auf die 9. Zivilkammer. Die unterzeichnende Richterin war und ist daher nach § 348 Abs. 1 ZPO zuständig.

4

Der Antrag auf Aufhebung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses war aus den Gründen des Beschluss zurückzuweisen. Dem Beschluss lag ein Antrag der Kläger vom 09.04.2013 zugrunde, zu welchem der Anwalt der bisherigen Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 15.04.2013 Stellung nahm. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde demnach beachtet.

5

Gleichzeitig war klarzustellen, dass die bisherige Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Zwar hat der Anwalt der bisherigen Beklagten zu 2) insoweit recht, als dass es sich bei der bisherigen und der jetzigen Beklagten zu 2) um zwei juristische Personen handelt, die unabhängig voneinander verklagt werden können. Allerdings hat die bisherige Beklagte zu 2) die Gefahr der Verwechslung selbst geschaffen, weshalb es nur billig erscheint, dass sie ihre Kosten, die durch die Falschbezeichnung in der Klageschrift entstanden, selbst zu tragen hat.