Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 06.09.2013 – 11 T 314/13

ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0906.11T314.13.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.285 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Mit Beschluss vom 28.1.2013 erließ das Amtsgericht Haldensleben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten des Gläubigers, einem Insolvenzverwalter und pfändete die Forderung des Schuldners auf Zahlung von Renten nach den §§ 850 ff ZPO i.V.m. 850c ZPO (Altersrente).

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Ferner ordnete es an, dass „gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt bleibt.“

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Hiergegen wendet sich der Schuldner, zunächst mit der Erinnerung und, nachdem diese mit ihm am 28.6.2013 zugestellten Beschluss erfolglos blieb, weiter mit der am 11.7.2013 eingelegten sofortigen Beschwerde. Er verweist darauf, dass er seiner Ehefrau wegen eines bestehenden Einkommensgefälles - er beziehe eine Altersrente von bereinigt 1.084,62 €, (Anlage K 1 Blatt 23 d.A.), sie eine Altersrente in Höhe von 825,38 € (Anlage K 2, Blatt 27 ff d.A.) - zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB verpflichtet sei. Die Ehefrau dürfe bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen nicht unberücksichtigt bleiben, weil der Schuldner einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ansonsten nicht mehr erfüllen könnte (Blatt 38.d.A.). Zur Angewiesenheit verweist er ferner auf eine Unterkunftsrichtlinie der Landeshauptstadt M in der Festlegungen zu angemessenen Wohnraum getroffen worden seien (Blatt 14 d.A.).

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Zwischenzeitlich sei es ab 1.4.2013 zu einer Rentenanpassung gekommen. Der Beschwerdeführer erhalte nunmehr eine Altersrente in Höhe von 1.211,20 € ausgezahlt. Die Altersrente seiner Ehefrau sei unverändert geblieben. Ausgehend von den Differenzbeträgen aus den beidseitig bezogenen Altersrenten ergebe sich daher zunächst ein Unterhaltsanspruch von nunmehr 193 € (Blatt 38 d.A.).

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Die Entscheidung des Amtsgerichts verletzte den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

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Mit Beschluss vom 16.7.2013 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. Es schloss sich der Begründung des Rechtspflegers im Erinnerungsverfahren an, die Ehefrau könne mit der ihr zur Verfügung stehende Rente ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Unterhaltszahlungen werden nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner unterhaltspflichtig ist und Unterhalt tatsächlich leistet. Ferner führte es aus, es entspreche auch nach der Rechtsprechung des BGH vom 21.12.2004 IX a ZB 142/04 billigem Ermessen, die Ehefrau unberücksichtigt zu lassen. Das Einkommen der Ehefrau liege über dem Regelsatz nach § 28 SGB XII zuzüglich eines Zuschlages von 50 %.

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Der Gläubiger ist der Entscheidung des Amtsgerichts beigetreten

II.

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig, aber unbegründet.

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a) Das Vollstreckungsgericht entscheidet bei der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO pflichtgemäß nach billigem Ermessen.

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Allerdings ist danach zu unterscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhaltsverpflichteten zusammenlebt oder getrennt lebt. Denn nur in den Getrenntlebensfällen kommt es darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt auch tatsächlich leistet. Leben die Eheleute zusammen, ist hiervon grundsätzlich auszugehen, weil bei einem Zusammenleben von Eheleuten in aller Regel auch eine beidseitige Verständigung vorliegt, zu dem nach den § 1360 Satz 1, 1360a Abs 1 Satz 2 Satz 1 BGB geschuldeten Familienunterhalt beizutragen. Das war seit jeher nicht ernsthaft bestritten und ist vom BGH jüngst auch noch einmal bestätigt worden (BGH FamRZ 2012, 216, bei juris Rn 9). In der Sache selbst hat das Amtsgericht diese Rechtslage indes nicht in Abrede gestellt, weil es zu einer begünstigenden Entscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO systematisch nur gelangen kann, wenn der Unterhalt der an den Angehörigen geleistet wird auf gesetzlicher Grundlage beruht. Auch dann wenn der geleistete Unterhalt nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht, bleibt der unterhaltsberechtigte Angehörige bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages außer Betracht (vgl. etwa bei Thomas/Putzo, ZPO, 34 Aufl. § 850 c Rn 3 ).

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b) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht zu beanstanden.

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aa) Denn tatsächlich ist der Beschwerdeführer – entgegen seinen Darlegungen - solange er eine Rente nur in Höhe von 1045, 04 € bezogen hat, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterhaltsrechtlich nicht unterhaltspflichtig gewesen, weil seine Altersrente unter dem ihm grundsätzlich zustehenden eheangemessenen Selbstbehalt von 1.100 € gelegen hat (vgl. hierzu Ziff 21.4. der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg vom 1.1.2013). Rechnerisch wäre er daher von vornherein nicht in der Lage gewesen seinen eigenen eheangemessenen Unterhalt zu decken. Die Frage des Abwägungsmaßstabes nach § 850 c Abs. 4 ZPO stellt sich in diesen Fällen deshalb gar nicht, weil der Beschwerdeführer, bezogen auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, unterhaltsrechtlich als nicht leistungsfähig gegolten hat.

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bb) Zwar verhält es sich so, dass der Unterhaltsanspruch zusammen lebender Ehepartner nach den §§ 1360, 1360a BGB inhaltlich nicht ohne weiteres mit dem Unterhaltsanspruch getrennt lebender Ehepartner gleichgesetzt werden kann, weil das Zusammenleben in besonderem Maße durch die individuelle Ehegestaltung und Aufgabenverteilung der Eheleute untereinander mitbestimmt wird. Das ändert aber nichts daran, dass zur Bestimmung der Leistungsfähigkeitsgrenzen auf die Grundsätze zurückgegriffen werden darf, die für den Unterhalt getrennt Lebender entwickelt worden sind und dort sowohl das Maß als auch die Grenzen ehelicher Unterhaltsansprüche bestimmen (vgl. etwa BGH FamRZ 2004, 1633 für Prozesskostenvorschüsse, bei juris Rn 14, vgl. hierzu auch Palandt-BGB, 72.Aufl. § 1360a Rn 1 m.w.N).

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Gründe, die eine Verschiebung des eheangemessenen Selbstbehalts des Schuldners hin zum notwendigen Selbstbehalt erfordern, um die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erweitern (vgl. Ziff 21.4. Abs 2 i.V.m Ziff 21.2. ) sind auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Ehepartners nicht gegeben, weil die Ehefrau eine eigene Altersrente in Höhe von 825 € bezieht, mit der sie den unterhaltrechtlich bestimmten eigenen notwendigen Unterhalt einer Nichterwerbstätigen, der gegenwärtig 800 € beträgt, decken kann. Im Übrigen muss es ein Ehepartner hinnehmen, dass bei einer Mangellage, wie sie sich aufgrund der vorgetragenen Altersbezüge darstellt, auf den notwendigen Selbstbehalt zurückgeworfen wird, weil auch das verfügbare Einkommen, rechnet man beide Altersrenten zusammen (1045,04 € + 825 € ) auch ohne Pfändungsmaßnahmen den jeweiligen eheangemessenen Selbstbehalt von jeweils 1.100 € von vornherein nicht erreicht hätte.

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Der Einwand des Beschwerdeführers die Entscheidung des Amtsgerichts würde seine verfassungsrechtlichen Rechte beeinträchtigen greift auch nicht durch, weil das Verfassungsrecht weder in Art 2 Abs. 1 GG, noch in Art 6 Abs.1 GG den ehelichen Lebensstandard oder einen eheangemessenen Selbstbehalt schützt, sondern nur den notwendigen Selbstbehalt schützt (BVerfGE 108,52, bei juris Rn 77 ; BVerfG FamRZ 2001,1685; bei juris Rn 11). Der Zweck des verfassungsrechtlichen Schutzes einer unterhaltsrechtlich gewährleisteten notwendigen Selbstbehaltsgrenze besteht darin, dass der Ehegatte im Rahmen unterhaltsrechtlicher Bewertungen nicht selbst der Sozialhilfe anheimfallen kann. Diese äußere Grenze gilt zur Überzeugung der Kammer ( a.A. etwa Thomas/Putzo, ZPO 34. Aufl., § 850 c Rn 9, LG Chemnitz, Das juristische Büro 2010, 550) auch bei der Beurteilung von Entscheidungen nach § 850 c Abs 1 S. 2 und Abs. 4 ZPO, weil ein Gläubiger, der verlangt, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger zugunsten seiner Pfändungsmöglichkeiten unberücksichtigt zu bleiben habe, den Ehegatten des Schuldners dann auf das Niveau der Sozialhilfe drücken kann, wenn das Einkommen des Ehegatten den notwendigen Selbstbehalt nicht erreicht, aber bei Berücksichtigung der zusammengerechneten Einkommen erreichen würde.

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Diese Grenze hat das Amtsgericht in der Sache selbst beachtet, weil die Ehefrau ein eigenes Einkommen von 825 € bezieht, weshalb die Kammer, soweit die Lebensverhältnisse von der erörterten Rentenhöhe bestimmt waren, auch keinen rechtserheblichen Ermessenfehler feststellen kann. Dass das Einkommen des Schuldners grundsätzlich gepfändet werden kann, muss der andere Ehepartner hinnehmen, auch wenn die Verbindlichkeiten nicht persönlich zugerechnet werden können. Denn das ändert nichts daran, dass die ehelichen Lebensverhältnisse von den Verbindlichkeiten mitbestimmt werden und damit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendiger W beschränkt ist.

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Missverständlich ist insoweit nur, dass das Amtsgericht, obwohl es sich ersichtlich um Altersrentner handelt, in diesem Zusammenhang die Regelsätze des § 28 Abs. 2 SGB 12 nebst Zuschlag erörtert hat. Das dürfte nach dem vorstehend ausgeführten nur dann zutreffen, wenn der Pfändungsgrundfreibetrag der seit dem 1.7.2013 mittlerweile 1045,04 € beträgt und der Regelsatz des § 28 Abs. 2 SGB 12 nebst einem Zuschlag von 50 %, zusammengerechnet den notwendigen Selbstbehalt des Ehegatten decken würde; d.h. mithin mindestens 1.600 € erreicht. Das ist, soweit sich dies der Kammer erschlossen hat, ausgehend von dem Regelbedarfssatz der Regelbedarfsstufe 2 für eine Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 353 € + 50 %, allerdings noch nicht ganz der Fall.

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cc) Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

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Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem 1.4.2013 mit einer Altersrente mit 1.211,40 € in Höhe des 1.100 € überschießenden Betrages, mithin also 111,40 € leistungsfähig. In der Sache ändert das aber nichts. Denn das Ermessen des § 850 c Abs. 4 ZPO hat nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wirtschaftliche Situation aller Beteiligten, d.h. Gläubiger, Schuldner und unterhaltener Angehöriger zu berücksichtigen, wobei sowohl die Pfändungsfreibeträge als auch Unterhaltstabellen als Anhaltspunkte herangezogen werden können (BGH FamRZ 2010, 123 bei juris Rn 6).

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Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Gläubigers vermag die Kammer festzustellen, dass es sich um einen Insolvenzverwalter handelt, der fremde Vermögensinteressen zu wahren hat und in diesem Zusammenhang auch kommerzielle Interessen verfolgt, mithin jedenfalls keine vorrangigen Forderungen nach § 850 d ZPO beitreibt. Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer nichts zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zur Aufgabenverteilung in der Ehe dargelegt, das darauf schließen lässt, dass bei der Ehefrau tatsächlich ein weiterer Bedarf in Höhe des beim Beschwerdeführer verfügbaren Betrages angefallen sein kann. Das ist aber gerade in den Zusammenlebensfällen erheblich, weil in dem Pfändungsfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO bereits Wohnkosten und sonstige Haushaltsführungskosten berücksichtigt sind, die aufgrund des Zusammenlebens weitgehend unverändert bleiben, jedenfalls aber nicht proportional zur Zahl des oder der Mitbewohner ansteigen. Die Kammer kann deshalb ausschließen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse, die auch sonst vom notwendigen Selbstbehalt bestimmt worden sind, in unzumutbarer W beeinträchtigt werden, wenn der überschießende Betrag ebenfalls gepfändet wird. Denn die Frage inwieweit die Ehefrau bei der Bewertung der Interessenlage Vorrang vor dem vollstreckenden Gläubiger genießen muss, wirft der Fall deshalb nicht auf.

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Die mitgeteilten, abstrakt von der Landeshauptstadt M ermittelten Obergrenzen für Wohnraum sind für die hier zu entscheidende Fragestellung ohne Belang, weil es nicht Sache der Landeshauptstadt ist die individuelle Aufgabenverteilung von Eheleute in einer bestehenden Ehe zu bestimmen. Das obliegt allein dem Beschwerdeführer und seiner Frau.

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Bei dieser Sachlage ist in der Sache selbst deshalb nichts dargelegt, woraus die Kammer schließen könnte, dass das Amtsgericht sich ermessenswidrig verhalten hätte. Eine schematische Berechnung, etwa nach mathematisch nachvollziehbaren Rechenregeln, schließt § 850 c Abs. 4 ZPO jedenfalls aus. Das verbietet der Ermessensbegriff (BGH vom 21.12.2004 IX a ZB 142/04).

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d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der Beschwerdewert aus § 48 GKG, 3 ZPO, wobei die Kammer als das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers den Jahresbetrag des zu berücksichtigenden Unterhaltsanspruchs von 193 € seit Einlegung der Beschwerde im Juli 2013 zugrunde gelegt hat und den geltend gemachten Unterhaltsanspruch seit Erlass des Pfändungsbeschlusses in Höhe von 130 € monatlich bis 1.4.2013 und 193 € bis Juni 2013 hinzugerechnet hat ( § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG).