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Landgericht Magdeburg Beschluss vom 16.09.2013 – 50 StVK 195/13

ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0916.50STVK195.13.0A

Tenor

1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 21.03.2013 wird der Antragsgegnerin untersagt, die Telefonverbindungsdaten als personenbezogene Daten gem. §§ 32,34 MVollzG zu nutzen.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu ¾, die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Untergebrachte befindet sich gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug des Landeskrankenhauses U. Er bewohnt dort ein Zimmer auf der Station 32.

2

Am 10.03.2013 beschwerte sich der Untergebrachte beim Einrichtungsleiter und beantragte, die Aufzeichnung und Überwachung seiner im Landeskrankenhaus geführten Telefongespräche und der Verbindungsdaten durch die T Communications GmbH zu unterbinden, da die Aufzeichnung der Telefongespräche und Verbindungsdaten einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis darstelle. Nach der Werbebroschüre der T sei damit auch die heimliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich. Auf das Schreiben des Antragstellers Bl. 31 ff. d. A. wird Bezug genommen.

3

Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 14.03.2013 zurückgewiesen und unter anderem folgendes ausgeführt:

4

„Das neue Patiententelefonsystem der Firma T schränkt die Untergebrachten des Maßregelvollzuges und somit auch Sie nicht unangemessen in Ihren Rechten ein, sodass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Abwägung zur Einführung des neuen Telefonsystems gewahrt ist.

5

Die Möglichkeit des technischen Mithörens von Telefongesprächen wurde durch die Firma T lediglich auf den Aufnahmestationen der einzelnen Standorte frei geschaltet. Technisch ist dies daher auf den anderen Stationen nicht möglich. Auf der Aufnahmestation erfolgt das technische Mithören nur auf richterliche Anordnung im Falle des §§ 126 a Abs. 2; 119 Abs. 1 StPO.

6

Für sonstige Überwachungsmaßnahmen, wie das Mithören durch Anwesenheit eines Mitarbeiters im Raum o. ä. gilt der § 23 Abs. 7 MVollzG LSA vom 21.10.2010. Danach kann auf Anordnung des Einrichtungsleiters in den in § 23 MVollzG LSA vom 21.10.2010 genannten Fällen eine Überwachung von Telefongesprächen erfolgen.

7

Die Telefonverbindungsdaten der Patienten werden im System nicht vollständig gespeichert, sondern nur ohne die letzten drei Ziffern. Die konkrete Telefonnummer ist daher nicht ersichtlich. Diese (unvollständigen) Nummern dürfen Mitarbeiter einsehen, wenn dies zur Erfüllung der Ihnen im Maßregelvollzug obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 34 Abs. 2 MVollzG LSA vom 21.10.2010).

8

Insgesamt ist die Regelung zur Aufzeichnung und Überwachung von Telefongesprächen und Verbindungsdaten beim neuen Patiententelefonsystem der Firma T daher rechtmäßig und schränkt die Patienten und somit auch Sie nicht unverhältnismäßig in Ihren Rechten ein.“

9

Auf den Bescheid Bl. 33 ff. d. A. wird Bezug genommen.

10

Der Antragsteller hat am 21.03.2013 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Beschwerdebescheid der Antragsgegnerin vom 14.03.2013 aufzuheben und die Aufzeichnung und Überwachung seiner im Landeskrankenhaus geführten Telefongespräche und Verbindungsdaten durch die im Auftrag des Landeskrankenhauses tätige Firma T Communications GmbH zu unterbinden. Er wiederholt seine bereits in der Beschwerde vorgetragenen Gründe und begründet seine Erkenntnisse mit dem Inhalt einer Werbebroschüre zu einem P Telefonsystem der T Communications GmbH, die er seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügt hat. Auf seinen Antrag Bl. 1 ff. wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

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Danach, so führt der Antragsteller in einem weiteren Schreiben vom 13.05.2013, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 38 f d. A.), aus, sei es kein Problem, sämtliche Gespräche mitzuhören und mitzuschneiden, diese würden vom System digital aufgezeichnet. Zu jedem Patienten mit einer Telefonberechtigung gäbe es eine komplette Verbindungsübersicht. An jedem von der T eingerichteten PC sei zu sehen, wer wann mit wem telefoniert habe, Nummern könnten freigeschaltet oder gesperrt werden, Gespräche könnten mitgehört und aufgezeichnet werden. Auch die Möglichkeit der unzulässigen heimlichen Überwachung des Fernmeldeverkehrs sei gegeben. Wenn auch möglicherweise die einzelnen Stationen nicht über einen Zugang zum System verfügen würden, so sei doch über den Zentralrechner der Einrichtung ein heimliches Mithören von Telefongesprächen auf allen Stationen möglich. Die Aufzeichnung und Überwachung der Telefongespräche stelle einen Eingriff seines durch Artikel 10 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses dar.

12

Die Überwachung und Speicherung der Verbindungsdaten werde davon erfasst, und zwar selbst dann, wenn die Verbindungsdaten ohne die 3 letzten Ziffern der Telefonnummer gespeichert werden sollten. Gespeichert würden nämlich auch dann Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der Gespräche. Auch ohne die letzten 3 Ziffern der Telefonnummern könnte aus der Vorwahl auf den Ort des Gesprächspartners geschlossen werden. Die Möglichkeit eines heimlichen Mithörens der Gespräche verstoße zudem gegen die Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes.

13

Der Antragssteller stellt im Übrigen klar, dass er sich nicht gegen den Austausch der Telefonanlage als solcher wende.

14

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Nach weiteren Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben vom 23.08.2013 soll die Einsehbarkeit der Verbindungsdaten in der täglichen Praxis lediglich dem Zweck dienen, den Patienten kostenlose Verbindungsnachweise ausdrücken zu können. Im Ausschreibungsverfahren sei die Einsehbarkeit der Verbindungsdaten eine Sicherheitsforderung gewesen, um diese im besonderen Einzelfall auswerten und nutzen zu können, z. B. bei Vorliegen eines besonderen Vorkommnisses.

II.

15

Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

16

1. Die Antragsgegnerin hat nach einem Ausschreibungsverfahren im Jahr 2012 mit der T Communications GmbH in Abstimmung mit der Fachaufsicht des Ministeriums für Arbeit und Soziales einen Dienstleistungskonzessionsvertrag über den Einbau und Betrieb eines neuen Patiententelefoniesystems abgeschlossen. Im Landeskrankenhaus sind das neue Telefonsystem der Firma T gestaffelt nach den einzelnen Stationen in der Woche vom 25. Februar 2013 bis zum 1. März 2013 in Betrieb genommen und die Telefone für die Patienten auf dieses System umgestellt worden. Die bisher genutzte technische, mehr als 13 Jahre alte Telefonanlage war technisch veraltet und verschlissen, die Ersatzteilversorgung konnte nicht mehr sichergestellt werden.

17

2. Die T stellt in einer Broschüre, die vom Antragsteller eingereicht worden ist, ihr Patiententelefon P vor.

18

Dort heißt es unter anderem:

19

(Bl. 6 d. A.)

...

20

„An jedem von T eingerichteten PC können Sie sehen, wer wann mit wem telefoniert hat, können Nummern freischalten oder sperren und Gespräche mithören oder aufzeichnen…

21

(Bl. 7 d. A.)

22

23

Mithören und Mitschneiden:

24

Technisch ist es kein Problem, sämtliche Gespräche mitzuschneiden. Sie werden vom System digital aufgezeichnet, Kapazität ist genug vorhanden. Die Stärke von P besteht aber darin, ins Detail zu gehen. So kann man Gespräche mit bestimmten Rufnummern automatisch aufzeichnen lassen und hat Zeit, gleichzeitig woanders mitzuhören …

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Analysieren und Alarmieren:

26

Von jedem Patienten mit Telefonberechtigung erstellt A in Echtzeit eine komplette Verbindungsübersicht. Und falls A etwas verdächtig vorkommt, schlägt es automatisch Alarm auf dem Monitor: Es erkennt viel zu kurze Gespräche ebenso wie Rufumleitungen. Und was einem Patienten noch so einfallen könnte, um die Kontrolle zu umgehen …

27

Konfigurieren und Programmieren:

28

Dies ist nur ein kleiner Einblick in die Möglichkeiten des Systems. Sie entscheiden während der Planung, welche davon Sie nutzen möchten und T konfiguriert die Anlage entsprechend. Nachträgliche Änderungen sind jederzeit möglich …“

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3. Die T hat in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Aufnahmestation, auf der der Antragssteller sich nicht mehr befindet, die technische Möglichkeit des Mithörens und der Aufzeichnung von Telefongesprächen frei geschaltet, nicht aber auf den anderen Stationen. Die Telefonverkehrsdaten der Untergebrachten werden unter Weglassen der letzten 3 Ziffern der jeweiligen Telefonnummer aufgezeichnet und nach maximal 90 Tagen gelöscht, damit die T etwaige Fehler von Hard- oder Software nachvollziehen kann.

30

Erhoben und gespeichert werden nach der Auskunft der T vom 22.08.2013 folgende Daten: Uhrzeit, Rufnummer des B-Teilnehmers, Rufnummer/Patientennummer/Telefonkontonummer, Dauer, Betrag, Kontostand, Gesprächstyp, Telefon, Gesprächsstatut, Anzahl der eingegebenen DTMF (Mehrfrequenz-Wahlverfahren). Diese Verbindungsdaten werden durch das P-System der T gespeichert. Der Zugriff auf diese Daten ist rollenbasiert und wird durch A, der Verwaltungssoftware, kontrolliert und gesteuert. Eine Weiterleitung der Daten erfolgt nicht. Im sogenannten Benutzerrollensystem ist der Zugriff auf die Daten geregelt. Jeder Mitarbeiter, dem eine Benutzerrolle zugeordnet worden ist, kann sich nur über ein individuelles Passwort am Bedien-PC identifizieren und lediglich die mit seiner Benutzerrolle verknüpften Funktionen für die an seinem Standort untergebrachten Patienten ausführen.

31

Mit der Benutzerrolle „Sozialdienst“ werden auf Antrag der Patienten Telefonkonten angelegt, geschlossen, reaktiviert und gesperrt sowie Verbindungsnachweise unter Unkenntlichmachung der letzten 3 Ziffern ausgedruckt. Sperrungen und Freigaben von Telefonnummern erfolgen ebenfalls über diese Benutzerrolle auf Anordnung der Einrichtungsleitung. Über die Benutzerrolle „Zahlstelle“ wird Geld auf und vom Patiententelefonkonto gebucht und die monatliche Abrechnung mit der T erstellt. Die Benutzerrolle „Pflegedienst“ ermöglicht das sogenannte „technische Mithören“ bei entsprechenden gerichtlichen Beschlüssen und das Einsehen von Verbindungsnachweisen. Für die T sind für den Betrieb der Telefonanlage die Benutzerrollen „Vertrieb, Servicecenter und Systemadministrator“ eingerichtet.

32

4. Die Kammer hat die vorstehenden Feststellungen aufgrund der Broschüre zum Patiententelefon, der E-Mail des Chefs der T-IT Klaus Achtmann vom 11.04.2013 an das Landeskrankenhaus sowie des Schreibens des Klaus Achtmann vom 22.08.2013 an die Leiterin für rechtliche Angelegenheiten, Frau H und der Angaben der Verfahrensbeteiligten getroffen, soweit die Kammer diesen gefolgt ist.

III.

33

Der Antrag gemäß § 109 ff, 138 Abs. 3 StVollzG ist zwar zulässig, hat in der Sache aber nur einen teilweisen Erfolg.

34

1. Die  Regelung  zur  Überwachung  und Aufzeichnung von Telefongesprächen mit der neuen Telefonanlage ist zum einen weder rechtswidrig, noch beeinträchtigt sie den Verurteilten in tatsächlicher Weise in seinen Rechten.

35

Gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 6 MVollzG hat der Untergebrachte das Recht, Telefonate zu führen und zu empfangen, soweit sich nicht aus Abs. 2 der Vorschrift Einschränkungen ergeben. Liegen danach Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Therapie, der Sicherheit oder geordneten Zusammenlebens vor, kann der Telefonverkehr überwacht und beschränkt werden. Satz 2 regelt einige Ausnahmen.

36

Darüber hinaus legt § 23 Abs. 6 Satz 2 MVollzG fest, dass die Überwachung eines Telefongesprächs in der Weise vorzunehmen ist, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Einrichtung das Gespräch in Gegenwart der untergebrachten Person mithört. Eine technische Überwachung ist danach nicht zulässig, erfolgt hier aber auch nach Überzeugung der Kammer nicht.

37

Bei der vom Antragsteller eingereichten Werbebroschüre handelt es sich, wie diese Unterlagen eindeutig zeigen, lediglich um eine Übersicht der Möglichkeiten des Systems. Der Hersteller der Telefontechnik hat schriftlich bestätigt, dass die Telefongespräche in der Zentraltechnik weder aufgezeichnet noch mitgeschnitten werden können. Dies ist auch von der Antragsgegnerin bestätigt worden. Die Kammer hat keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Die Behauptung des Antragstellers, alle Inhalte der Telefonate würden automatisch vom Zentralrechner aufgezeichnet, seine Telefonate könnten ferner mitgehört werden, hat sich nicht bestätigt.

38

Der Untergebrachte befindet sich zudem nicht auf der Aufnahmestation, auf welcher die Möglichkeit des technischen Mithörens und Aufzeichnens von Telefongesprächen frei geschaltet worden ist, allerdings nur auf richterliche Anordnung tatsächlich erfolgen darf. Insofern ist der Untergebrachte nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

39

2. Die Erhebung, Speicherung der Telefonverkehrsdaten und ihre automatische Löschung nach 90 Tagen ist durch §§ 96 ff. TKG gerechtfertigt.

40

Die Vorschriften schränken zwar die Grundrechte des Untergebrachten nach Artikel 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ein. Diese sichern dem Antragsteller nicht nur einen Schutz des Inhalts seiner Kommunikation, sondern auch der Vertraulichkeit konkreter Telekommunikationsvorgänge und seiner personenbezogenen Daten zu. In diese Rechte darf aber auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

41

Die Erhebung, Aufzeichnung und Verwendung der Verkehrsdaten für die Erstellung kostenloser Verbindungsnachweise für die Patienten, die Feststellung der Telefonentgelte und die monatliche Abrechnung mit der T und für mögliche Fehlerfeststellungen in der Hard- und der Software durch die T ist durch §§ 96, 97, 100 TKG gerechtfertigt. Die Verkehrsdaten dürfen im Übrigen nur dann vom Diensteanbieter verwendet werden, soweit dies für die nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich sind.

42

§ 96 Abs. 2 TKG bestimmt darüber hinaus, dass eine über Absatz 1 hinaus gehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten unzulässig ist. Die Erhebung und Verwendung der Verkehrsdaten zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung ist nach §§ 96, 97 TKG zulässig, wobei dem nicht entgegensteht, dass die Antragsgegnerin zum Betrieb der Telefonanlage die T eingeschaltet hat. Insoweit hat auch bereits das OLG Hamburg die Speicherung der Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken für zulässig erklärt, wobei die Entscheidung einen Beschwerdeführer im Strafvollzug betraf (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az. 3 Vollz (Ws) 44/05, zitiert nach juris). Nichts anderes hat für den Maßregelvollzug zu gelten. Darüber hinaus lässt § 100 TKG zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern und Störungen an der Hard- und Software die Erhebung und Nutzung der Verkehrsdaten zu. § 99 TKG regelt ferner die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen auf Wunsch der Patienten.

43

3. Soweit eine Verwendung der Verkehrsdaten durch die Antragsgegnerin durch Einsichtnahme eines Mitarbeiters zum Zweck der Erfüllung ihrer im Maßregelvollzug obliegenden Aufgaben gem. § 34 Abs. 2 MVollzG erfolgt, ist eine derartige Maßnahme rechtswidrig. Auch sonstige Regelungen im Maßregelvollzugsgesetz berechtigen die Antragsgegnerin nicht zur Erhebung und Überwachung der Telefonverbindungsdaten. Gemäß § 34 Abs. 2 MVollzG LSA dürfen die Beschäftigten der Einrichtung gespeicherte personenbezogene Daten nur einsehen und anderen Beschäftigten der Einrichtung mitteilen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Was personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschrift sind, regelt § 32 Abs. 1 MVollzG. Zu diesen Daten gehören insbesondere die der Identifizierung dienenden Angaben, Lichtbilder und Messungen, Angaben zu Untersuchungsergebnissen, Diagnosen und Behandlungsmaßnahmen, zu Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen sowie gerichtlichen Verfahren, behandelnden und betreuenden Personen, der Lebenslauf sowie etwaige psychiatrische oder psychologische Gutachten. Derartige Daten dürfen auch bei Dritten erhoben werden zum Zweck der Identifizierung, der Beurteilung des Gesundheitszustandes oder Eingliederung und soweit eine Erhebung bei den Untergebrachten persönlich möglich sind. § 34 Abs. 1 MVollzG regelt darüber hinaus, dass die Nutzung personenbezogener Daten nur zu bestimmten Zwecken erlaubt ist, so etwa für den Vollzug der Unterbringung und die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer Behandlung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Verfolgung von Straftaten etc. Inwiefern Telefonverbindungsdaten, insbesondere die unvollständigen Rufnummern des B-Teilnehmers, der Erfüllung von Aufgaben im Sinne der §§ 32, 34 MVollzG als personenbezogene Daten dienen sollen, erschließt sich schon nicht aus dem Wortlaut der Vorschriften in Abschnitt 5 des Maßregelvollzugsgesetzes.  Eine Speicherung und Nutzung der Verbindungsdaten zum Zweck der Gefahrenabwehr, möglicherweise auch der Strafverfolgung, erlaubt das Maßregelvollzugsgesetz LSA nicht, da insofern eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehlt (vgl. dazu auch Beschluss des OLG Frankfurt vom16.04.2003, Az. 3 Ws 251/253/03 StVollz, zitiert nach beck-online). § 23 MVollzG regelt abschließend die Möglichkeit der Überwachung der Telekommunikation, so dass insofern auf Abschnitt 5 nicht zurückgegriffen werden kann.

IV.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 121 Abs. 1, Abs. 2, 138 Abs. 3 StVollzG, §§ 52, 60, 65 GKG.