Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 10.02.2014 – 36 O 68/13

ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0210.36O68.13.0A

Gründe

I.

1

Die Kammer weist auf Folgendes hin:

2

Sie geht weiterhin davon aus, dass die Auslegung des § 5 Abs. 6 des Vertrages zwischen den Parteien von dem nach §§ 133,157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont dazu führt, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Klägerin gerichtlich überprüfen lassen darf, ob der von Beklagten angesetzte Kaufpreis die „wirtschaftliche angemessene Vergütung“ im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG ist.

3

Die Kammer vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass grundsätzlich das Ertragswertverfahren die Methode ist, nach der sich die wirtschaftlich angemessene Vergütung bestimmt. § 46 EnWG sieht vor, dass grundsätzlich ein Wechsel der Konzessionäre möglich sein soll. Ein solcher Wechsel wird jedoch nur dann stattfinden, wenn der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Ob sich dieses für ihn lohnt, kann ein wirtschaftlich denkender Erwerber nur anhand der zu erwartenden Entgelte bestimmen.

II.

4

Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zum Beweis über die Behauptung der Klägerin, der Ertragswert des mit Vertrag vom 23.11.2010 verkauften Stromverteilernetz betrage unter Berücksichtigung der zu übertragenden und noch nicht aufgelösten Zuschüsse 1.410.000,00 € zum Bewertungstichtag 31.12.2011.

III.

5

Der Sachverständige soll bei der Ermittlung des Ertragswertes folgende Punkte berücksichtigen:

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1. Maßstab für die Ertragswertermittlung sind nicht die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Klägerin als der tatsächlichen Erwerberin.

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Vielmehr ist von einem typisierten Erwerber auszugehen, der bereits über ein Netz verfügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass dieses Netz in räumlicher Nähe zu dem hier streitgegenständlichen Stromverteilnetz steht. Maßstab für die Ertragswertberechnung darf danach nur ein Bieter sein, der nicht ineffizient oder durchschnittlich wirtschaftet. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht von dem höchsten Ertrag ausgegangen werden, den der Beste aller möglichen Bewerber erzielen könnte.

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2. Sogenannte unechte Synergien sind vollständig zu berücksichtigen, echte Synergien nur, wenn diese Effekte bei jedem potenziellen Erwerber aus dem Kreis der besten Bieter einträte. Mögliche Synergien im Vertrieb dürfen keine Berücksichtigung finden.

IV.

9

Der Sachverständige wird darauf hingewiesen, dass die Parteien jeweils ein Privatgutachten eingereicht haben. Die Bewertung der Klägerin richtet sich nach der Ertragswertmethode, aber auch im Gutachten der Beklagten finden sich Ausführungen zur Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragswertmethode.

V.

10

Die Parteien werden gebeten, binnen 3 Wochen Vorschläge hinsichtlich der Person eines möglichen Sachverständigen dem Gericht zu unterbreiten. Der Klägerin wird aufgegeben, binnen 3 Wochen einen Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten in Höhe von 3.000,00 € bei Gericht einzuzahlen.

VI.

11

Neuer Termin von Amts wegen nach Eingang des Gutachtens.