Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 13.03.2014 – 10 T 180/14 (002)

ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0313.10T180.14.002.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 27.02.2014 (3 XIV 1/14) wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Bernburg bleibt aufrecht erhalten.

3. Zum Verfahrenspfleger wird Rechtsanwalt Thomas B, H bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt.

4. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,-- €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2013 (Aktenzeichen 5637191-251) vollziehbar ausreisepflichtig. Mit diesem Bescheid wurde der Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet.

2

Am 12.02.2014 war die Überstellung nach Italien vorgesehen. Dem Betroffenen war auch in Übersetzung in französischer Sprache angekündigt worden, dass die Überstellung nach Italien am 12.02.2014 erfolgen sollte. Eine Zurückschiebung nach Italien am 12.02.2014 scheiterte indes, weil sich der Betroffene nicht in der Unterkunft aufhielt.

3

Am 27.02.2014 erschien der Betroffene bei der Behörde des Salzlandkreises. Das Amtsgericht Bernburg hat am gleichen Tage gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft bis einschließlich 18.03.2014 angeordnet und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

4

Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am 28.02.2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der Betroffene nicht die Absicht gehabt habe, unterzutauchen. Er habe den Termin am 12.02.2014 lediglich „verschwitzt“. Sein Mandant wolle den Termin einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 24.03.2013 wahrnehmen. An diesem Tag wird das Verwaltungsgericht über die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2013 verhandeln, die jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

5

Der Verfahrensbevollmächtigte hat zudem einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ gestellt und ausgeführt, seiner Auffassung nach verstoße die Ausgestaltung der Freiheitsentziehung für Menschen, die zurückgeschoben werden sollen, in der JVA Volkstedt gegen europäisches Recht. Die JVA Volkstedt diene überwiegend als Justizvollzugsanstalt für Strafhäftlinge. Aus diesem Grunde sei der Vollzug der Freiheitsentziehung zumindest auszusetzen.

II.

6

Die Beschwerde ist nach § 106 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

7

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Bernburg in dem angefochtenen Beschluss die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz angeordnet.

8

Der Betroffene ist nach § 57 Abs. 2, 1. Alt. Aufenthaltsgesetz ausreisepflichtig und zurückzuschieben. Er ist aus von ihm vertretenden Gründen zu einem für die Zurückschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen worden. Dies hat der Betroffene auch nicht bestritten. Er hat lediglich behauptet, den Termin vergessen zu haben. Damit liegt ein von ihm zu vertretender Grund vor.

9

Die angeordnete Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig. Der in Aussicht genommene Zurückschiebungstermin ist der 18.03.2014, so dass die Sicherungshaft insgesamt eine Dauer von drei Wochen nicht überschreitet. Eine Mitteilung der zentralen Abschiebestelle Halberstadt, dass die Zurückschiebung am 18.03.2014 erfolgen soll, liegt bereits vor. Auch das der Ausländerbehörde vorliegende Passersatzpapier (Laissez Passer) ist bis zum 16.04.2014 gültig. Die Beteuerung des Betroffenen in der mündlichen Anhörung, er werde zu dem erneut anberaumten Termin anwesend sein, hat die Kammer nicht überzeugt. Der Betroffene hat auf Anfrage lediglich erklärt, dass er nicht fliehen werde. Doch besteht erneut die Gefahr, dass der Betroffene den entsprechenden Termin „vergisst“, denn es blieb offen, weshalb er am 18.03.2014 anders als am 12.02.2014 handeln sollte.

10

Soweit der Verteidiger eine einstweilige Anordnung begehrt, mit dem Ziel, die Freiheitsentziehung des Betroffenen vorläufig auszusetzen, so wertet die Kammer dies als Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts Bernburg, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, aufzuheben. Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten, die Abschiebehaft werde in der JVA Volkstedt vollzogen, rechtfertigt aus Sicht der Kammer weder eine Aufhebung der Sicherungshaft noch eine Aussetzung der Vollziehung. Der Direktor der JVA Volkstedt hat schriftlich mitgeteilt, dass Abschiebehäftlinge und Strafgefangene in verschiedenen Unterkünften getrennt untergebracht sind. Mahlzeiten werden an unterschiedlichen Orten eingenommen. Der Freigang findet zu unterschiedlichen Zeiten statt. Der gesamte Tagesablauf sei so organisiert, dass Abschiebegefangene und Strafgefangene nicht zusammentreffen. Bei unvermeidbaren Begegnungen beim Arzt, in der Effektenkammer, bei Besuch) würden die Abschiebegefangene durch Bedienstete der JVA begleitet. Nur auf eigenen Wunsch könne der Abschiebegefangenen an Freizeitmaßnahmen der Strafgefangenen teilnehmen. Bei dieser Ausgestaltung der Zurückschiebungs-/Abschiebehaft liegt ein Verstoß gegen europäisches Recht nicht vor.

III.

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es besteht kein Grund, einem Beteiligten die Kosten gemäß § 81 Abs. 1Satz 1 FamFG ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 128 c Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.