Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Beschluss vom 20.05.2014 – 3 T 123/14
ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0520.3T123.14.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 26. Juli 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 25. Juli 2013 (Aktenzeichen: 12 K 45/08) wird auf deren Kosten
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.000,– € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 25. Juli 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Beteiligten zu 2. den Zuschlag versagt.
Zwar konnte der Beteiligten zu 2. der Zuschlag nicht unter Hinweis auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden, weil die Beteiligte zu 2. für sich § 85a Abs. 3 ZVG in Anspruch nehmen konnte. Nach dieser Vorschrift ist Abs. 1 des § 85a ZVG nicht anzuwenden, wenn das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden ist und wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Zunächst ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden. Die Beteiligte zu 2. war zum Zeitpunkt der Versteigerung am 25. Juli 2013 Inhaberin einer auf die Schuldnerin im Grundbuch des betreffenden Grundstücks eingetragenen Eigentümergrundschuld. Ausweislich der notariellen Urkunde des Notars ... aus ... (Urkundenrolle 204/2012) vom 22. Mai 2012 trat die Schuldnerin diese Eigentümergrundschuld unter Übergabe des Grundschuldbriefs an die Beteiligte zu 2. ab. Die Beteiligte zu 2. war dadurch zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt i.S.d. § 85a Abs. 3 ZVG, und zwar unabhängig davon, ob dieser Eigentümergrundschuld noch irgendeine gesicherte Forderung zugrunde lag.
Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts und auch entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 1. ist es unschädlich, dass die Beteiligte zu 2. ihre Berechtigung im Versteigerungstermin nicht offen gelegt hat. Grundsätzlich handelt nämlich ein Bieter nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er selbst die Möglichkeit wahrnimmt, das Grundstück nach der Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als Hälfte des Grundstückswerts zu ersteigern. Für das verdeckte Gebot zugunsten eines am Grundstück nicht berechtigten Dritten gilt nichts anderes. Der Gesetzgeber ermöglicht es mit § 81 Abs. 3 ZVG. Bereits die Motive zum ZVG gehen davon aus, dass der Dritte "recht gute Gründe haben kann, zunächst seinen Namen nicht zu nennen und deshalb einen anderen als Bieter vorzuschieben". Dass bei der Entscheidung über den Zuschlag auf den nachträglichen Nachweis eines zwischen dem Meistbietenden und einem anderen bestehenden Vertretungsverhältnisses ebenso auf eine nachträgliche Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot Rücksicht zu nehmen ist, bestimmt § 81 Abs. 3 mit § 81 Abs. 2 ZVG. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Gesetzgeber das praktische Bedürfnis anerkannt hat, die Identität des Bieters und die wirkliche Interessenlage geheim zu halten. Rechtsmissbräuchlich war das noch nie und ist es auch heute noch nicht (siehe zum Ganzen Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 85a Rn. 4.2 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 2. ihre materielle Berechtigung aus dem Grundstück im Versteigerungstermin nicht offengelegt hat. Für vergleichbare Fälle hat der Bundgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass es grade nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Bieter seine (wahre) Identität und Interessenlage im Versteigerungstermin zunächst nicht offenbart. Dass damit möglicherweise der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung auch unter 50 % dessen Wertes möglich ist, hat die die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin wissen können und auch wissen müssen. Sie hätte in diesem Fall mindestens das Recht gehabt so lange mitzubieten, bis ihre Interessen in der Zwangsversteigerung gewahrt sind.
Dass die weiteren Voraussetzungen des § 85a Abs. 3 ZVG vorliegen, dass nämlich das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach dem Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht, wird weder von dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger noch von dem Amtsgericht Wernigerode angezweifelt. Zu Recht weist in diesem Zusammenhang die Beteiligte zu 2. darauf hin, dass sie mit zwar 70 % des Verkehrswertes ausfalle.
Im Ergebnis erweist sich die amtsgerichtliche Entscheidung dennoch als zutreffend. Denn die Zuschlagsverweigerung findet ihre rechtliche Grundlage in § 83 Nr. 6 ZVG, wonach der Zuschlag zu versagen ist, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist.
So liegt es hier. § 83 Nr. 6 ZVG umfasst alle Gesetzesverletzungen, bei denen es ungewiss ist, wie weit sich ihre Wirkung erstreckt. Weil sich bei ihnen der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten Beteiligter droht, nicht mit Sicherheit übersehen lässt, muss stets die Versagung des Zuschlags erfolgen. Nr. 6 erfasst also Fälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet werden durfte oder nicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden musste. Hierunter fallen die nicht heilbaren Verstöße gegen Erbbaurechtsvorschriften wie etwa die Fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers (siehe Stöber, a.a.O., § 83 Rz. 4, S. 900 f.).
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es an der nach erbbaurechtlichen Vorschriften erforderlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers hier fehlt. Hierbei handelt es sich um einen - auch im Beschwerdeverfahren - nicht heilbaren Verstoß, der eine Zuschlagsversagung zur Folge hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.