Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Urteil vom 11.08.2015 – 11 O 617/15

ECLI:DE:LGMAGDE:2015:0811.11O617.15.0A

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.507,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 22.2.2011 und weitere 571,44 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 12.545 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger, Insolvenzverwalter der D. M. P. GmbH und Co KG, verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Restkaufpreises aus der Veräußerung ihres beweglichen Anlagevermögens und ihres Kundenstammes an die Beklagte.

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Der Kaufpreis in Höhe von 41.650 € war am 21.2.2011 fällig (Anlage K 2). Ein Teilbetrag in Höhe von 29.104,60 € ist bereits ausgeglichen.

3

Den Restbetrag zahlte die Beklagte mit der Erwägung nicht, dieser sei durch ein Erfüllungssurrogat ausgeglichen worden.

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Nachdem die D. M. P. GmbH am 28.3.2011 einen Eigenantrag gestellt und das Amtsgericht Magdeburg am 13.9.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beantragt der Kläger

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.545,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.2.2011 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wendet im Wesentlichen ein, sie habe zur Erfüllung des Restkaufpreises die Schulden der Verkäuferin, die sie bei Geschäftspartnern hatte wie folgt übernommen:

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G. C. C. GmbH und Co KG:

703,88 €

... Logistik:

436,70 €

P. S.-I. GmbH:

561,30 €

Sch. und Partner GmbH:

3.476,89 €

... Center GmbH:

1.329,11 €

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Wegen der Einzelheiten wird ihre Aufstellung im Schriftsatz vom 25.6.2015, Blatt 2 und 3 Bezug genommen.

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Ferner habe sie, wie sich aus der Anlage K 3 ergebe, Darlehensverbindlichkeiten der Veräußerin in Höhe von 6.025 € übernommen, Hierbei handele es sich - entgegen des Wortlauts der Anlage K 3 - um keine Abtretungserklärungen, sondern um Schuldübernahmeerklärungen. Das ergebe sich daraus, dass weder die „Verkäuferin noch die Beklagte“ Gläubiger der übertragenen Forderung gewesen sind und deshalb eine unschädliche Falschbezeichnung vorliege. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 25.6.2015 (Blatt 44, 45 d.A.) Bezug genommen.

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Die sogenannten Abtretungserklärungen vom 23.12.2010 seien sodann Ende des Jahres 2010, bzw. Anfang des Jahres 2011 den tatsächlichen Gläubigern zur Kenntnis gegeben worden.

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Nach Genehmigung durch die Gläubiger seien die jeweiligen Beträge ausgeglichen worden.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Bezahlung der geltend gemachten Kaufpreisansprüche wie folgt:

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G. C. C. GmbH und Co KG:

703,88 €

... Logistik:

436,70 €

P. S.-I. GmbH:

561,30 €

Sch. und Partner GmbH:

3.476,89 €

... Center GmbH:

1.329,11 €

Insgesamt ergibt dies

6.507,88 €

17

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie diese Forderung aufgrund einer Schuldübernahme ausgeglichen hat.

18

Zutreffend hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die vorgelegten schriftlichen Erklärungen B 17 - B 21, die als Genehmigung einer Schuldübernahme angesehen werden könnten, erst aus dem Jahre 2015 stammen und damit keinen Beweiswert für ein rechtzeitiges Erlöschen der Forderungen haben. Zwar hat die Beklagte sich bemüht das Zustandekommen dieser Erklärungen und etwaige vorausliegende Erklärungen näher zu erläutern und hierzu auch weitere Zeugen benannt. Diese Beweismittel sind jedoch nicht geeignet Beweis zu erbringen, weil sich diese Erläuterungen gerade nicht zu den behaupteten Zahlungsvorgängen verhalten.

19

Denn die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 25.6.2015 auch die Überweisungsbelege angeboten, aus denen sich die jeweiligen Beträge einschließlich der Zahlungsdaten hätten entnehmen lassen sollen, es gleichwohl unterlassen diejenigen Beweismittel die eine zweifelsfreie rechtliche Zuordnung der Zahlungsvorgänge ermöglicht hätten, vorzulegen. Stattdessen ist sie in ein nicht näher nachvollziehbares Bedürfnis nach gerichtlichen Hinweisen geflüchtet (SS 27.7.2015 Seite 8). Das ist nicht plausibel, weil die Beklagte Kaufmann ist, sie deshalb aus eigenem Wissen um die Bedeutung ihrer Buchhaltung, insbesondere auch in der Frage der Rekonstruierbarkeit von Geschäftsvorfällen weiß und es ihr keinerlei Mühe gemacht hätte, die korrespondierenden Überweisungsträger die zu den Erklärungen gehören sollen herauszusuchen und vorzulegen, wenn es sie denn gäbe. Dazu muss sie sich auch nicht an die Gläubiger wenden, weil sie sich hierzu ihrer eigenen Bankunterlagen hätte bedienen können.

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Die Frage alternativer Beweismittel stellt sich hier nicht, weil es im vorliegenden Streitfall gerade wegen der Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin und der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit des Vorgangs um die exakte Feststellung des tatsächlichen Inhalts der abgegeben Erklärungen geht.

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Denn dass die Gläubiger sich möglicherweise erst angesichts der Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin auf einen „deal“ mit der Beklagten eingelassen haben, ist angesichts des Umstandes, dass in der Insolvenz typischerweise mit Forderungsausfällen zu rechnen ist, jedenfalls naheliegend. Da die Beklagte mit kaufmännischen Vorgängen vertraut ist, geht das Verhalten, dass sie die tatsächlichen Zahlungsvorgänge aufgrund der Nichtvorlage der Kontoauszüge bewusst im Dunkeln lässt, zu ihren Lasten. Soweit sie hierzu nähere Angaben gemacht hat, hat sie die Überweisungsträger auf Juli, August und November 2011 datiert (SS 25.6.2011, Seite 7). Da der Eröffnungsantrag bereits vom 2.3.2011 datiert, liegen die Angaben zu den Überweisungsträgern jedenfalls innerhalb des Anfechtungszeitraumes nach § 131 Abs. 1 Nr.1 InsO. Das Vorbringen ist deshalb nicht erheblich.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Bei der Forderung der D. S. Media handelte es sich um ein Darlehen (Anlage B 16). Da die Insolvenzschuldnerin Darlehensnehmerin und nicht Darlehnsgeberin gewesen ist, können dem Kläger hieraus keine Forderungen gegen die Beklagte erwachsen sein. Im Übrigen hat die S. Media GmbH unter dem 18.1.2015 der Beklagten den „Bestand des Darlehens“ bestätigt (Anlage B 22). Das lässt auch nicht den Rückschluss zu, dass die Beklagte Darlehensgläubigerin geworden ist und eine aufrechnungsfähige Forderung erworben haben könnte.

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Die Klage war deshalb nur teilweise begründet und im Übrigen abzuweisen.

II.

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Der Freistellungsanspruch ist gemäß den §§ 280, 286 BGB auf eine nichtanrechenbare Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.507 € beschränkt, mithin (354 x 1,3 = 460,2) + 20 + 91,24 = 571,44 €. Die Zinsen folgen aus § 288 BGB, die Kosten aus § 92 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO