Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Urteil vom 29.10.2015 – 9 O 865/15

ECLI:DE:LGMAGDE:2015:1029.9O865.15.0A

Tenor

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 % zu tragen.

3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlungsansprüche geltend.

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Die Klägerin ist Mitglied der Zusatzversorgungskasse des Beklagten. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 führte sie das Stadtkrankenhaus C als Eigenbetrieb. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufgabe des Beklagten ist der Ausgleich der Versorgungsleistungen seiner Mitglieder gegenüber deren Beamten und Hinterbliebenen. Nach den für den Verband geltenden Vorschriften ist für Versorgungsleistungen, die Bediensteten ohne Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften zugesagt worden sind, eine Sonderkasse als rechtlich unselbständiges Sondervermögen einzurichten. Bei diesem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Beklagten handelt es sich um die Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt. Die Klägerin ist über die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände an den Altersversorgungstarifvertrag Kommunal vom 1. März 2002 und den Altersvorsorgetarifvertrag vom 1. März 2002 gebunden. Zum 1. Januar 2010 veräußerte die Klägerin das Stadtkrankenhaus C an die AWO-Gesundheitszentrum C GmbH. Zum Übertragungszeitpunkt gingen die Arbeitsverhältnisse der Krankenhausmitarbeiter auf die Erwerberin über, die zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Zusatzversorgungskasse des Beklagten war. Die Klägerin meldete diejenigen Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2009 im Krankenhaus beschäftigt waren, bei der Zusatzversorgungskasse des Beklagten ab. Am 13. Oktober 2014 erstellte der verantwortliche Aktuar des Beklagten ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Ermittlung des Barwerts der dem Krankenhaus zuzuordnenden Verpflichtungen. Der von ihm ermittelte Barwert beläuft sich auf 2.525.416,00 €, woraus sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 838.438,11 ergibt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte der Beklagte der Klägerin diese Höhe der Ausgleichsforderung mit und wies auf die Wahlmöglichkeiten nach ihrer neuen Satzung aus dem Jahr 2014 hin. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2015 stellte der Beklagte Rechnung über den finanziellen Ausgleich gemäß § 15 ZVK-Satzung aus dem Jahr 2014 in Höhe von 838.438,11 €. Am 19. März 2015 leistete die Klägerin die Zahlung unter Vorbehalt.

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Die Klägerin ist der Meinung, die Vorschriften der §§ 15 ff. i. V. m. § 79 der ZVK-Satzung 2014 seien unwirksam. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sie die ausscheidenden Mitglieder unangemessen durch die in der neuen Satzung vorgesehene Einmalzahlung oder Ratenzahlung unangemessen benachteilige. Denn die darin enthaltene Verpflichtung zur Leistung des finanziellen Ausgleichs sowohl in Form einer Einmalzahlung als auch in Form einer Ratenzahlung benachteilige das ausgeschiedene Mitglied unangemessen. Dadurch werde dem ausgeschiedenen Mitglied nämlich ein nicht hinzunehmendes Prognoserisiko aufgebürdet. Hinzu komme, dass die entsprechenden Vorschriften der Satzung intransparent seien. Sie enthielten keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, dem ausgeschiedenen Mitglied umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen es in die Lage versetzt werde, die Angemessenheit des verlangten Ausgleichsbetrages selbst zu überprüfen. Denn sie als ausscheidendes Mitglied habe keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Annahmen, die der Beklagte seiner Berechnung zugrunde gelegt habe, zu überprüfen. Auch das in der Satzung vorgesehene Amortisationsmodell stelle keine angemessene Alternative zur Einmalzahlung bzw. Ratenzahlung dar. Zum einen seien auch die hinsichtlich dieses Modells anzuwendenden Bestimmungen der Satzung intransparent. Die Bedingungen des finanziellen Ausgleichs in Form der Amortisation seien vollkommen unvorhersehbar. Auch würden diese Regelungen das ausgeschiedene Mitglied einem nicht gerechtfertigten Prognoserisiko aussetzen. Die gegenständliche Satzung benachteilige das ausscheidende Mitglied des Weiteren auch deshalb unangemessen und sei deswegen unwirksam, weil das Bewertungsjahr dasjenige Kalenderjahr sei, in dem der Punktwert eines Versicherten zum ersten Mal berechnet worden sei. Schließlich komme es zu Beginn des Amortisationszeitraums zu einer Zusammenballung von Zahlungen, die das ausscheidende Mitglied über die bereits genannten Punkte hinaus unangemessen benachteiligen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 838.438,11 € zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen und widerklagend die Klägerin kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 210.430,97 € zu zahlen.

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Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags trägt der Beklagte vor, er habe mit den neuen Regelungen ein Satzungsrecht geschaffen, mit dem die vom Bundesgerichtshof seinerzeit geäußerten Bedenken im Hinblick auf die unangemessene Beteiligung ausgeschiedener Mitglieder beseitigt worden sei. So habe er neben der vom Bundesgerichtshof beanstandeten Einmalzahlung ein Wahlrecht in sein Satzungsrecht implementiert, das den ausscheidenden Mitgliedern die Wahl zwischen drei Alternativen überlasse. Neben der Einmalzahlung könne das ausscheidende Mitglied nunmehr auch Ratenzahlung wählen oder aber sich für das Amortisationsmodell entscheiden. Durch die Einführung des Amortisationsmodells würden ausscheidende Mitglieder an der wirtschaftlichen Entwicklung der Zusatzversorgungskasse teilhaben, indem die noch auszufinanzierenden Verpflichtungen in einem 20 Jahre währenden Zeitraum kapitalisiert würden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin könne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden, dass nur das Erstattungsmodell eine angemessene Belastung ausscheidender Mitglieder darstelle. Das Erstattungsmodell würde im Übrigen hier dazu führen, dass die letzte Altersrente in 54 Jahren gezahlt würde, was bei dem bisherigen Mitgliedschaftszeitraum des Stadtkrankenhauses C von 13 Jahren einen Abwicklungszeitraum von über 60 Jahren bedeuten würde. Dies sei unangemessen lang. Den neu gefassten Regelungen liege im Übrigen der Gedanke zugrunde, dass ausscheidende und aktive Mitglieder bei der Finanzierung der noch nicht kapitalgedeckten Anwartschaften und Ansprüche weitestgehend gleichbehandelt würden. Das von der Satzung zugrunde gelegte System zur Berechnung des Versorgungspunktes ermögliche es, dass bereits zu Beginn der Amortisation genau ermittelt werden könne, welche Zahlungen in den einzelnen Jahren entrichtet werden müssten. Eine ungemessene Benachteiligung durch das von ihr neu geschaffene Satzungsrecht liege nicht vor, weil die Klägerin nur noch etwa 40 % der den ausgegliederten Versicherten zuzuordnenden Anwartschaften auszufinanzieren brauche. Weder durch die mögliche Einmalzahlung noch durch die Wahl des Amortisationsmodells würde die Klägerin finanziell so belastet werden, dass darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werde könnte. Der Klägerin werde auch kein ungerechtfertigtes Prognoserisiko auferlegt. Seine Satzung verstoße auch nicht gegen Transparenzvorschriften. In der von ihm neu geschaffenen Satzung seien Regelungen zur Ermittlung des finanziellen Ausgleichs aufgenommen worden, die die Anforderungen des Bundesgerichtshofs erfüllten. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2009 hätten aber Publikationen der erforderlichen Daten in Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten nicht rückwirkend erfolgen können. Aus diesem Grund sei in einer Übergangsvorschrift geregelt worden, dass der Kapitalisierungsgrad in diesen Fällen im Abrechnungsverband der Pflichtversicherung in entsprechender Anwendung der Satzungsregeln durch den verantwortlichen Aktuar ermittelt werde. Sämtliche zur Nachprüfung der Nachforderung benötigten Angaben und Daten könnten im Übrigen im Gutachten des seinerzeitigen verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungskasse vom 13. Oktober 2014 entnommen werden. Dieses Gutachten sei der Klägerin auch zur Verfügung gestellt worden. Dieses Gutachten enthalte auch sämtliche andere Parameter, die zur Berechnung notwendig seien, wie etwa Rechnungszins, die Sterbetafel, Rentendynamik und Hinterbliebenenversorgung und die Berechnungsmethode. Die vorgeschriebene Veröffentlichung der entscheidenden Parameter könne von ihm für vorangegangene Zeiträume nicht verlangt werden, weil entsprechende Geschäftsberichte nicht rückwirkend geändert werden könnten. Für diese Zeiträume hätten sie daher in der Satzung eine Übergangsvorschrift geschaffen. Gleichzeitig sei der Klägerin aber angeboten worden, die noch bestehenden Unklarheiten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu beseitigen.

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Zur Begründung seiner Widerklage führt der Beklagte aus, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 17. Februar 2015, also für 1.874 Tage, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen seien, was den widerklagend geltend gemachten Betrag entspreche.

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Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage und auch die Widerklage sind zulässig, haben aber beide in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Betrages in Höhe von 838.438,11 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn diese Zahlung der Klägerin an den Beklagten erfolgte nicht ohne Rechtsgrund im Sinne der genannten Vorschrift. Rechtsgrund für diese Zahlung ist vielmehr die Zusatzversorgungskassensatzung vom 17. Juni 2014 (im Weiteren ZVK-Satzung 2014).

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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 15 ff. i. V. m. § 79 ZVK-Satzung 2014 in ihrer Gesamtschau nicht unwirksam. Denn sie benachteiligen ausscheidende Mitglieder nicht unangemessen. Insbesondere werden ihnen keine unzulässigen Prognoserisiken aufgebürdet. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die in der ZVK-Satzung 2014 geregelten Wahlmöglichkeiten zwar eine Einmalzahlung vorsehen, daneben aber auch dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit einer Ratenzahlung und die Wahl des sogenannten Amortisationsmodells ermöglicht. Das ausscheidende Mitglied ist daher, anders als in der ursprünglichen Fassung der Satzung, nicht verpflichtet, den Ausgleichsbetrag in einer Einmalzahlung zu erbringen, was zweifellos ein unangemessenes Prognoserisiko darstellen würde.

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Auch das von der Beklagten implementierte Amortisationsmodell bürdet dem ausgeschiedenen Mitglied kein unangemessenes Prognoserisiko auf. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang dargestellt, dass die Klägerin bei Wahl des Amortisationsmodells die noch nicht ausfinanzierten Versorgungspunkte der ausgegliederten Versicherten über einen Zeitraum von 20 Jahren mit einem Gesamtaufwand von knapp 1,09 Mio. Euro amortisieren habe können. Der Beklagte hat zudem überzeugend ausgeführt, dass das Amortisationsmodell gleichzeitig auch der Gleichbehandlung von ausgeschiedenen und aktiven Mitgliedern gewährleisten solle. Damit hat der Beklagte einer ganz wesentlichen Beanstandung der obergerichtlichen Rechtsprechung an dem alten Satzungsrecht Rechnung getragen. Indem das Amortisationsmodell eine Kapitalisierung der auszufinanzierenden Verpflichtung über einen 20-jährigen Zeitraum vorsieht, wird genau dieser von der Klägerin beanstandeten Aufbürdung eines unangemessenen Prognoserisikos Rechnung getragen.

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Der Bundesgerichtshof hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verlangt, dass zwingend das Erstattungsmodell umzusetzen sei. Der Bundesgerichtshof hat lediglich ein solches Erstattungsmodell für eine zulässige Regelung der Abwicklung einer Ausgleichsverpflichtung ausscheidender Mitglieder angesehen. Der Beklagte wendet in diesem Zusammenhang zutreffend ein, dass das Erstattungsmodell im vorliegenden Fall aufgrund der 60-jährigen Abwicklungszeit der Verträge unverhältnismäßig ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Satzungsgeber in diesem Fall eine Lösung gewählt hat, die dem ausscheidenden Mitglied keine unverhältnismäßigen Prognoserisiken auferlegen, gleichzeitig aber eine verwaltungstechnisch sinnvolle und praktikable Lösung ermöglicht.

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Zu Unrecht beanstandet die Klägerin auch die Transparenz der Satzungsregelung zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das von ihm geschaffene Satzungsrecht für in der Zukunft liegende Zeiträume die Veröffentlichung aller notwendigen Parameter vorsieht, die zur Berechnung des Ausgleichsbetrags notwendig sind und die damit dem ausgeschiedenen Mitglied eine eigenständige Berechnung ermöglichen. Dementsprechend hat der Beklagte geregelt, dass derartige Daten im Geschäftsbericht zu veröffentlichen sind. Für den hier betroffenen vergangenen Zeitraum, den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Satzungsrechts, hat der Beklagte eine Übergangsregelung geschaffen, die eine entsprechende Anwendung dieser Transparenzvorschriften vorsieht. Der Hintergrund dafür ist, dass für abgeschlossene Zeiträume nur schwer in Geschäftsberichte und ähnliche dem Annuitätsprinzip unterliegende Prüfberichte eingegriffen werden kann. Für diese Zeiträume hat sich der Beklagte daher darauf beschränkt, sämtliche Daten, die zur Ermittlung und zur Berechnung des jeweiligen Ausscheidungsbetrages notwendig sind, in dem Gutachten des Aktuars vom 13. Oktober 2014 aufzuführen. Dieser Bericht ist der Klägerin auch zur Verfügung gestellt worden, so dass sie sich über diesen Bericht die notwendigen Informationen hat verschaffen können. Darüber hinaus hat es ihr freigestanden, sich die zusätzlichen Informationen und Erklärungen durch persönliche Gespräche zu verschaffen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das Satzungsrecht als untergeordnetes Gesetz nicht individuell, sondern abstrakt generell zu beurteilen ist, so dass es auf die Verfahrensabläufe im Einzelfall nicht ankommt. Hier ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der Unwirksamkeit des vorangegangenen Satzungsrechts auch Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für vorangegangene Zeiträume geschaffen werden musste, so dass es vertretbar ist, für vergangene Zeiträume auf Normenklarheit zu verzichten, um die "Altfälle" abarbeiten zu können.

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Die Entscheidung zur Widerklage beruht auf § 79 Abs. 2 der ZVK-Satzung 2014. Zwar ist darin geregelt, dass das ausscheidende Mitglied auf den zu zahlenden Ausgleichsbetrag für den Zeitraum vom Ausscheiden bis zum Tag der Rechnungslegung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat. Die Klägerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass es nicht in ihrer Verantwortung gelegen hat, dass der von ihr geschuldete Ausgleichsbetrag erst am 17. Februar 2015 in Rechnung gestellt werden konnte. Dies beruhte vielmehr darauf, dass das Satzungsrecht des Beklagten zuvor unwirksam war, so dass es nicht als Grundlage zur Einforderung eines Ausgleichsbetrages herangezogen werden konnte. Dies allerdings kann nicht dadurch der Klägerin zur Last fallen, dass sie an einen der Sache nach an § 288 Satz 2 BGB orientierten Zinssatz anknüpft, der Verzugszinsen und damit eine durch das Verschulden des Schuldners verursache Verzögerung zum Gegenstand hat. Zu Recht dürfte der Beklagte allenfalls einen Anspruch darauf haben, Ausgleich des sogenannten Neuanlagezinses zu verlangen. Insofern hat der Beklagte seinen Anspruch aus der Widerklage schon nicht schlüssig dargelegt. Die Kammer kann aus eigener Kenntnis den (individuellen) Neuanlagezins des Beklagten nicht selbst berechnen. Insofern war auch die Widerklage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidungen über die vorläufigen Vollstreckbarkeiten ergeben sich jeweils aus § 709 ZPO.