Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 07.01.2020 – 10 T 468/19

ECLI:DE:LGMAGDE:2020:0107.10T468.19.00

Orientierungssatz

Es ist keine neue Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden dadurch, dass die objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr vom nationalen Gesetzgeber dahingehend neu gefasst und präzisiert worden sind, dass der neue seit dem 21.08. 2019 geltende § 2 Abs. 14 AufenthG auf den neu formulierten § 62 Abs. 3 a und b AufenthG verweist. Nach § 62 Abs. 3 a Nr. 5 AufenthG wird nun Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat.(Rn.9) (Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend AG Halberstadt, 19. September 2019, 11 XIV 33/19, Beschluss

nachgehend BGH, 15. Dezember 2020, XIII ZB 10/20, Beschluss

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 19.09.2019 (Az.: 11 XIV 33/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11.05.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Asyl, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.06.2019 als unzulässig ablehnte, weil Österreich entsprechend der Dublin-III-Vorschriften zuständig für die Überprüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sei. Die Abschiebung nach Österreich wurde angeordnet. Den Bescheid nahm der Beschwerdeführer am 25.06.2019 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt in Empfang.

2

Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, Dari (1. Sprache) und Deutsch (2. Sprache) zu sprechen (vgl. Bl. 1 Ausländerakte).

3

Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 16.08.2019 wurde der Beschwerdeführer über seine geplante Abschiebung am 29.08.2019 informiert und in deutscher und arabischer Sprache darüber belehrt, dass er mit einer Inhaftierung rechnen müsse, wenn die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern sollte. Den Erhalt dieses Schreibens quittierte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift.

4

Am 19.09.2019 wurde der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen. Auf Antrag der Ausländerbehörde des Landkreises H. vom selben Tag wurde gegen den Betroffenen nach dessen Anhörung mit Beschluss des Amtsgerichts H.st. vom 19.09.2019 (Az.: 11 XIV 33/19) Haft zur Sicherung der Überstellung nach Österreich bis zum 16.10.2019 angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde sodann in die JVA H. verbracht und von dort aus am 07.10.2019 an Österreich überstellt.

5

Mit Schreiben vom 30.09.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts H.st. vom 19.09.2019 ein und beantragte, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Weiter beantragte er, ihm Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.

II.

6

Der nach § 62 Abs. 1 FamFG infolge der mit der durchgeführten Abschiebung eingetretenen Erledigung zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet.

7

Der Beschluss des Amtsgerichts H.st. vom 19.09.2019 hat den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere lag ein Haftgrund vor.

8

Die vom Amtsgericht angenommene Ermächtigungsgrundlage Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lag vor. Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.06.2013) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr i. S. v. Art. 2 lit. n) der Verordnung besteht und wenn die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art. 2 n Dublin-III-VO verlangt für das Vorliegen von Fluchtgefahr Gründe im Einzelfall, die auf objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien beruhen.

9

Dass das Amtsgericht übersehen hat, dass die objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien inzwischen vom nationalen Gesetzgeber neu gefasst und präzisiert worden sind, ist unschädlich, da dies nicht zu einer neuen Ermächtigungsgrundlage geführt hat.

10

Während die Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bis zum 20.08.2019 in § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG kodifiziert waren, verweist der neue seit dem 21.08. 2019 geltende § 2 Abs. 14 AufenthG auf den neu formulierten § 62 Abs. 3 a und b AufenthG. Nach § 62 Abs. 3 a Nr. 5 AufenthG wird nun Fluchtgefahr sogar widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Demnach ist bislang geltende nationale Bestimmung in der Weise präzisiert worden, dass das vom Amtsgericht als konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbaren Gewicht zu den in § 2 Abs. 14 Nr. 1-5 Aufenthalt beschriebene Verhalten als eigene Tatbestandsvoraussetzung genannt wird und zu einer (widerlegbaren) Vermutung führt. Es ist keine neue Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, sondern die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind der Weise erweitert worden, dass der hier zu entscheidende Fall unmittelbar unter die Norm fällt, ohne dass ein Vergleich mit anderen Vorschriften erforderlich ist.

11

Der Beschwerdeführer hatte von dem zuvor angestrengten Abschiebungsversuch Kenntnis hatte. Mit Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises H. vom 16.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer seine für den 29.08.2019 geplante Abschiebung angekündigt. Den Erhalt dieses Schreibens hat er mit seiner Unterschrift bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens verstanden hat. Zwar wurde ihm das (auf Deutsch verfasste) Schreiben lediglich in die arabische Sprache und nicht auf Dari übersetzt. Allerdings gab der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung an, Deutsch zu sprechen, sodass er das Originalschreiben verstanden haben müsste. Dass dies der Fall ist, lässt sich dem Protokoll über die Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht H.st. entnehmen. Denn ausweislich des Protokolls hat der Beschwerdeführer dort angegeben, "habe Fehler gemacht, das erstemal stimmt, von dem zweiten Termin besaß ich keine Kenntnis". Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er von dem für den 29.08.2019 anberaumten Abschiebetermin Kenntnis hatte und sich der Abschiebung gleichwohl entzogen hat.

12

Anhaltspunkte, die geeignet sind, die nach Vorstehendem gegebene Vermutung der Fluchtgefahr zu widerlegen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Gleiches gilt für Umstände, die gegen eine Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherungshaft sprechen könnten.

13

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ausführt, dass es unklar sei, weshalb eine Rückführung auf dem Landweg erst am 16.10.2019 möglich gewesen sein soll, obwohl eine Überstellung nach Österreich laut Ausländerakte längstens fünf Tage vor der Ankunft den österreichischen Behörden mitzuteilen sei, so vermag er damit die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer bzw. eine Befolgung des Beschleunigungsgebotes nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Denn zum einen ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Schreiben auf Blatt 164 der Ausländerakte, dass die erforderlichen Unterlagen längstens, also spätestens bis fünf Werktage vor der Ankunft übermittelt werden sollen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die deutschen Behörden bei Überstellungen einen Organisationsaufwand zu bewältigen haben, der nicht nur wenige Tage in Anspruch nimmt. Bei Haftantragstellung ist davon ausgegangen worden, dass der früheste Abschiebetermin in der 42. Kalenderwoche stattfinden kann. Die daraus resultierende Haftdauer von vier Wochen ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Abschiebung bereits am 07.10.2019 vollzogen werden konnte, so lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass die Abschiebung planbar bereits vor der 42. Kalenderwoche stattfinden konnte. Dies stellt lediglich einen Umstand dar, der zur Verkürzung der Sicherungshaft geführt hat und damit den Beschwerdeführer gerade zum Vorteil gereichte.

14

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers weiter ausführt, dass nicht ersehen werden kann, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Fest- und Inhaftnahme noch an Österreich überstellt werden durfte, weil ein rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung der Überstellungsfrist nicht bekannt sei, so teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Denn einer Verlängerung der Überstellungsfrist hat es noch nicht bedurft. Mit Schreiben der österreichischen Behörden vom 18.06.2019, in welchem diese der Überstellung des Beschwerdeführers zustimmten, begann die grundsätzlich zunächst sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen, die im Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers am 07.10.2019 und auch beim angeordneten Ende der Haft am 16.10.2019 noch nicht abgelaufen war.

15

Die Entscheidung über die versagte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe findet ihren Grund in § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach Vorstehendem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.