Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 20.04.2020 – 10 T 517/19

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 20. Dezember 2022, XIII ZB 40/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts H. vom 29.10.2019 (11 XIV 43/19) rechtswidrig sei, wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu den Bedingungen eines in Landgerichtsbezirk M. ansässigen Rechtsanwalts gewährt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer reiste am 24.04.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 28.05.2019 stellte das BAMF die Unzulässigkeit des Asylantrags fest mit der Begründung, Italien sei für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Seit dem 14.06.2019 ist der Bescheid vollziehbar.

2

Am 13.08.2019 kündigte das Zentrale Rückkehrmanagement des Landes Sachsen-Anhalt dem Beschwerdeführer die Geplante Abschiebung mit Schreiben vom 29.08.2019 in deutscher und in der Sprache HAUSA an die Überstellung nach Italien zum 05.09.2019 an. Der Beschwerdeführer befand sich nicht an dem angekündigten Ort und meldete sich am 10.09.2019 bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung der Duldung. Er gab keine Erklärung ab, wo er sich am 05.09.2019 befunden hatte. Auch eine unangekündigte Abschiebung am 24.10.2019 scheiterte, weil sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Zimmer befand. Auch hierfür gab er später auf Befragen keine Erklärung ab.

3

Am 29.10.2019 stellte der Landkreis H3. einen Haftantrag, auf den Bezug genommen wird. Ein Haftrahmen wird im Antrag nicht genannt, sondern nur ausgeführt, dass dieser erforderlich sei, da die Vorbereitung der Rückführung eine entsprechende Zeit benötige und dass eine Überstellung spätestens für die 50. Kalenderwoche geplant sei. In der beigefügten Stellungnahme des Referats Zentrales Rückkehrmanagement vom 29.10.2019 wird ausgeführt, dass zugesichert werde, den Flugtermin in 6 Wochen zu organisieren. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die dem Haftantrag beigefügte Stellungnahme verwiesen.

4

Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Amtsgericht H. nicht geäußert. Die Vertreterin der beteiligten Behörden nahm für die Dauer der Haft auf die Stellungnahme des Referats Zentrales Rückkehrmanagement Bezug.

5

Das Amtsgericht hat eine Freiheitsentziehung bis zum 09.12.2019 angeordnet.

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Der Beschwerdeführer beantragt,

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festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe,

8

und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

II.

9

Der nach § 62 Abs. 1 FamFG statthafte Feststellungsantrag ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 29.10.2019 (die Leseabschrift trägt fehlerhaft das Datum vom 24.10.2019) hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

10

Der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 2 Dublin-III-VO lag vor. Das Landgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem für den 05.09.2019 angekündigten Abschiebung hatte. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei Analphabet, so mag er dieses vor dem Amtsgericht H2. geäußert haben. Es gibt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies zutreffend ist. Weder hat der Betroffene dieses in seiner Anhörung im BAMF erklärt, noch ergeben sich aus der Ausländerakte irgendwelche Anhaltspunkte für die fehlende Fähigkeit zu lesen. Auch bei Nachfragen über seinen Verbleib zum angekündigten Abschiebetermin hat er sich nicht darauf berufen, dass er die Ankündigung nicht lesen konnte.

11

Keine Bedenken hat das Gericht auch im Hinblick darauf, dass die gerichtliche Anhörung unter Übersetzung in das Arabische stattfand. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in der Anhörung beim BAMF erklärt, dass er etwas Arabisch könne. Der Beschwerdeführer hat im Amtsgericht auch nicht auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher hingewiesen. Eine Kommunikation mit ihm war möglich, denn auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er zur Sache nichts sagen wolle, konnte er mitteilen, dass er das Geburtsdatum nicht kenne.

12

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Angaben zur Haftdauer im Haftantrag und im angefochtenen Beschluss seien unzureichend, teilt das Landgericht diese Auffassung nicht. Zwar ist die Stellungnahme der Ausländerbehörde selbst wenig aussagekräftig. Die Ausländerbehörde hat jedoch zulässigerweise auf die Stellungnahme des Zentralen Rückkehrmanagement vom 29.10.2019 verwiesen, die beigefügt war. Diese hat in ihrer Stellungnahme sich konkret mit der Situation der Rückführung nach Italien auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es für den Zielflughafen Rom nur wenige Verbindungen gebe und Überstellungen dorthin an den letzten 5 Werktagen eines jeden Monats nicht möglich seien. Es hat zudem auf die beschränkten Kontingente der Fluggesellschaften verwiesen und eine notwendige 14-tägige Vorlaufzeit bei Polizeikräften und zur Ankündigung in Italien verwiesen. Dass in dem Schreiben des Innenministeriums Italiens vom 28.05.2019 um eine Ankündigung mindestens 7 Tage im Voraus gebeten wird, macht die Aussage des Zentralen Rückkehrmanagements nicht unwahr, denn zugleich wird um eine mindestens 10 Tage zuvor erfolgende Auskunft über besondere Gesundheitssituation gebeten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.