Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Beschluss vom 15.09.2020 – 10 T 295/20
ECLI:DE:LGMAGDE:2020:0915.10T295.20.00
Orientierungssatz
1. Für die Wahrung der einwöchigen Frist nach Art. 8 der Verordnung (EU) 1393/2007 (EuZVO) ist die rechtzeitige Absendung des Schriftstücks und nicht dessen Ankunft beim Empfänger maßgeblich.(Rn.10)
2. Eine Annahmeverweigerung kann rechtswirksam sein, wenn einem Vollstreckungsbescheid keine Übersetzung - vorliegend in die polnische Sprache - beigefügt war.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 05.05.2020 aufgehoben und die Vollstreckungsbescheinigung vom 01.08.2019 widerrufen. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 10.04.2019 (18-1497972-0-2N) wird derzeit für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin beauftragte den Beschwerdegegner als Rechtsanwalt mit anwaltlichen Beratungsleistungen zu einer Forderung eines deutschen Unternehmens. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein polnisches Unternehmen, welches in Deutschland und Österreich 5 Vertriebsbüros unterhält.
Die Vollmacht des Beschwerdegegners war in polnischer und deutscher Sprache verfasst worden. Auch die Rechnung vom 17.03.2019 für diese Beratungsleistungen verfasste der Beschwerdegegner in polnischer Sprache. Diese Rechnung ist Gegenstand des streitgegenständlichen Mahnverfahrens. An diese Rechnung schloss sich E-Mail-Korrespondenz an. Der beim Beschwerdegegner beschäftigte Herr M und die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin korrespondierten dort in polnischer Sprache.
Der Beschwerdegegner hat den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der auch ergangen und der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache am 06.03.2019 zugestellt worden ist.
Nach Fristablauf hat das Amtsgericht zudem einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der der Beschwerdeführerin am 19.04.2019 zugestellt worden ist. Am 26.04.2019 hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben zur Post gegeben, in dem sie die Annahme verweigert mit der Begründung, sie verstehe die Sprache nicht.
Der Beschwerdegegner hat am 01.07.2019 beantragt, den Titel mit einer Bescheinigung Art. 57 VO (EU) Nr. 1215/2012 i.V. m § 1110 f. ZPO zu versehen. Dieser Antrag ist der Beschwerdeführerin am 06.08.2019 zugestellt worden. Am 13.08.2019 hat die Beschwerdeführerin wiederum die Annahme verweigert.
Mit Beschluss vom 06.12.2019 hat das Amtsgericht Aschersleben die Vollstreckbarkeitsbescheinigung widerrufen und die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für derzeit unzulässig erklärt.
Gegen diese Entscheidung hat der damalige Beschwerdeführer und jetzige Beschwerdegegner am 13.12.2019 sofortige Beschwerde eingelegt, worauf das Amtsgericht Aschersleben mit Beschluss am 05.05.2020 den Beschluss aufgehoben und die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Nachdem dieser Beschluss der Beschwerdeführerin am 19.05.2020 zugestellt worden ist, hat sie nun ihrerseits mit einem am 02.06.20202 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist frist- und formgerecht erhoben. Das Beschwerdegericht entscheidet nach § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter.
Die Beschwerde ist begründet. Da die Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht wirksam erfolgt ist, ist die Vollstreckung zur Zeit unzulässig und eine Vollstreckungsbescheinigung nicht zu erteilen. Der Vollstreckungsbescheid ist bislang nicht wirksam zugestellt worden, da die Beschwerdeführerin fristgemäß und berechtigterweise die Annahme des Vollstreckungsbescheides verweigert hat.
1. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht die Verweigerung angezeigt. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt für die Wahrung der einwöchigen Frist die rechtzeitige Absendung des Schriftstücks. Maßgeblich ist nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1393/2007, dass das Schriftstück innerhalb einer Woche zurückgesandt wird (Rauscher, Münchener Kommentar, ZPO, Anhang §§ 1067-1070, Rn. 7 zu Art. 8 EuZVO). Angesichts der kurzen Wochenfrist und den durch den Auslandsbezug unter Umständen sehr langen Transportwege ist auszuschließen, dass der Verordnungsgeber auf die Ankunft des Schriftstücks beim Empfänger abgestellt hat.
2. Die Verweigerung ist auch rechtswirksam, da dem Vollstreckungsbescheid keine Übersetzung in polnische Sprache beigefügt war.
Die Übersetzung eines zuzustellenden Schriftstückes ist nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht erforderlich, wenn erwartet werden kann, dass der Adressat die deutsche Sprache versteht. Der Beschwerdegegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Annahmeverweigerung unberechtigt war, weil die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache versteht.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Sprache, die der Empfänger versteht" muss auf die Erwägungen des Verordnungsgebers abgestellt werden. Ziel der EuZVO ist, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und zu beschleunigen, wie der Erwägungsgrund 2 ausführt, und zudem soll – nach Erwägungsgrund 10 - die Möglichkeit, die Zustellung der Schriftstücke zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Auf der anderen Seite dürfen aber auch Verteidigungsrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (OLG München, Beschluss vom 14.10.2019 – 14 W 1170/19 -, Rn. 39 ff., zitiert nach juris).
Bei Unternehmen dürfte es ausreichen, wenn der Geschäftsführer die im Vollstreckungsbescheid verwendete Sprache spricht. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht dargetan. Die Unterzeichnung eines deutschsprachigen Vertrags in einem nicht mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Rechtsverhältnis durch den Geschäftsführer deutet nicht auf entsprechende Kenntnisse hin, denn es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser – wie behauptet - externer Hilfe bei der Übersetzung bedient hat.
Bei einer zu erwartenden dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens kann ausreichen, dass die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt, dessen Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann (MüKo-Rauscher, 5. Auflage, Rn. 12 zu Art. 8 EuZVO). Doch auch dieses ist nicht hinreichend dargetan.
Dass möglicherweise in den in Deutschland und Österreich befindlichen Vertriebsstellen Personen sitzen, die die deutsche Sprache beherrschen, reicht nicht aus. Es ist bereits unklar, in welchem Verhältnis die Vertriebsstellen zur Beschwerdeführerin stehen. Wenn die dort aufgelisteten Personen als Selbständige den Verkauf vermitteln, fehlt es schon an der Weisungsbefugnis der Geschäftsleitung. Entscheidender noch ist, dass die Vertriebsstellen nicht in das hier streitgegenständliche Vertragsverhältnis – den Beratungsvertrag – eingeschaltet waren. Der Gegenstand der anwaltlichen Beratung stand nicht in einem Zusammenhang mit dem Vertrieb der Waren, sondern betraf die Produktion der Waren.
Entscheidendes Indiz bei Vertragsverhältnissen für etwaige Sprachkenntnisse ist, in welcher Sprache der Empfänger mit dem Vertragspartner kommuniziert hat. Es wird angenommen, dass einem Unternehmen, das sich vertraglich zur Vertragsabwicklung in einer bestimmten Sprache verpflichtet, auch Schriftstücke in dieser Sprache zugesandt werden können (Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage, Rn. 4 zu Art. 8 EuZustVO). Umgekehrt stellt die Verwendung der eigenen Sprache gegenüber dem Vertragspartner ein Indiz dafür dar, dass ausreichende Sprachkenntnisse beim Empfänger gerade nicht vorhanden sind. Die verwendete Vertragssprache zeigt nämlich an, ob sich der Kommunizierende ausreichend sicher in der fremden Sprache fühlt, um in dieser Sprache die Angelegenheiten zu regeln. Zugleich erweckt der Vertragspartner, der die Sprache des Gegenübers in der Kommunikation verwendet, die Erwartung, dass das gesamte Vertragsverhältnis – einschließlich der Gegenleistung - in dieser Sprache abgewickelt werden kann. Der Wechsel in die eigene Sprache zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung stellt eine Enttäuschung des hervorgerufenen Vertrauens dar, widerspricht dem eigenen bislang geübten Verhalten und lässt taktische Erwägungen vermuten.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes musste die Geschäftsführung nicht auf etwaige Sprachkenntnisse der Vertriebsstellen zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin hat sich bewusst an eine Kanzlei gewandt, in der die polnische Sprache beherrscht wird. Auf der Internetseite der Kanzlei wird mit dieser Fähigkeit ausdrücklich geworben. Bereits die Vollmacht war zweisprachig. Die Rechnung selbst ist ausschließlich in polnischer Sprache verfasst. Die sich hieran anschließende Korrespondenz war ausschließlich in polnischer Sprache gehalten. Anhaltspunkte, die den Eindruck widerlegen, dass die Vertragsabwicklung ausschließlich in polnischer Sprache erfolgte, sind nicht glaubhaft gemacht.
Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Vollstreckungsbescheid nicht viele Wörter enthält und die dort verwendeten Zahlen und Daten auch in polnischer Sprache verständlich sind. Zwar ist es aufgrund dieser Zahlen und Daten auch dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Adressaten erkennbar, welche Forderung hier betroffen ist. Die entscheidenden, die Rechtsposition des Empfängers nachhaltig beeinflussenden Wirkungen des Vollstreckungsbescheides und die Verteidigungsmöglichkeiten werden von einem Sprachunkundigen nicht jedoch verstanden.
Dieses Abstellen auf die verwendete Sprache widerspricht auch nicht den Erwägungen des Verordnungsgebers. Die mit der EuZVO bezweckte Beschleunigung wird durch das Übersetzungserfordernis nicht wesentlich beeinträchtigt, denn eine Übersetzung kann in kurzer Zeit hergestellt werden. Der Gläubiger hat es selbst in der Hand, mit der gleichzeitigen Übersendung der Übersetzung dem Adressaten die Möglichkeit der Annahmeverweigerung aus der Hand zu schlagen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.