Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Urteil vom 05.10.2020 – 11 O 1119/18

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, 29. September 2021, 5 U 159/20, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt das beklagte Land im Wege einer Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen des Insolvenzschuldners auf steuerliche Verbindlichkeiten in Anspruch.

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Der Insolvenzschuldner ist ein Unternehmer, der seine beiden Einzelunternehmen als natürliche Person betrieb. Er zahlte auf seine steuerrechtlichen Verbindlichkeiten seit dem 12. März 2008 regelmäßig mit Verzögerung und ließ sich in von dem Finanzamt M. in automatisierter Weise regelmäßig mahnen, gelegentlich bis hin zur Vollstreckungsankündigung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin auf Seiten 3 und 4 der Klageschrift sowie auf die Anlage K 9 (im Anlagenband 1) verwiesen. Am 21. Februar 2011 kam es zu einer Stundung. In zwei Fällen erließ das Finanzamt M. auch Pfändungsverfügungen. In der Zeit vom 12. März 2008 bis zum 28. Mai 2015 kam es nach der von der Klägerin in der Klageschrift vorgelegten Aufstellung zu insgesamt 43 Gläubigermaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner.

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In dem Zeitraum vom 25. Januar 2013 bis zum 17. Juli 2015 – der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Anfechtungszeitraum - zahlte der Insolvenzschuldner an das beklagte Land Steuern in Höhe von insgesamt 442.918, 54 Euro durchgehend mit zeitlicher Verzögerung, wobei das Finanzamt M. erstmals am 5. Februar 2013 einen Betrag von 9.016,42 Euro erfolgreich pfändete. Am 3. Dezember 2013 pfändete es erneut erfolgreich 18.848,33 Euro. Nach den jeweiligen Pfändungen bediente der Insolvenzschuldner die geforderten Steuerzahlungen, wenn auch unpünktlich weiter. Die letzte Gläubigermaßnahme erfolgten am 28. Mai 2015 in Form von Mahnschreiben über Beträge von 14.063,17 Euro und 2.928,62 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. In dem Zeitraum vom 10. Juni bis 17. Juli 2015 zahlte der Insolvenzschuldner noch insgesamt 27.417, 56 Euro Steuern an das beklagte Land. Insoweit wird auf die Aufstellung der Klägerin auf Seiten 4 – 6 der Klageschrift verwiesen.

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Aufgrund des am 21. August 2015 vom Insolvenzschuldner gestellten Eigenantrages wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners mit Beschluss des Amtsgerichts M. – Insolvenzgericht - vom 10. November 2015 (Geschäfts-Nr.: 340 IN 618/15) eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

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Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 2. November 2017 gegenüber dem beklagten Land die Insolvenzanfechtung der vorgenannten Zahlungen in Höhe von 442.918,54 Euro und forderte die Rückzahlung an die Insolvenzmasse bis zum 24. November 2017. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 3 (Bd. I, Bl. 30 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 lehnte das Finanzamt M. eine Erstattung ab. Insoweit wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die Anlage K 4 (Bd. I, Bl. 54 f. d. A.) verwiesen.

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Die Klägerin behauptet, der Insolvenzschuldner sei drohend zahlungsunfähig gewesen, weil sein Vermögen nicht ausgereicht habe, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Das ergebe sich bereits aus seinem Zahlungsverhalten. Er habe auf betriebsnotwendige und planbare Verbindlichkeiten dauerhaft schleppend geleistet und fällige Verbindlichkeiten dauerhaft geschoben. Der Zahlungsverlauf zeige ferner, dass ständig Androhungen und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Ferner sei es im Verlaufe der Zahlungen zu Lastschriftretouren gekommen und zwar bereits ab Ende des Jahres 2010. Wegen der, allerdings nur unbenannt, d. h. ohne Angabe der Gläubiger benannten Lastschriftretouren wird auf die Darstellung auf Seite 20 und 21 der Klageschrift Bezug genommen.

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Dieses Zahlungsverhalten und das Ergreifen von Gläubigermaßnahmen betreffe nicht nur das beklagte Land als Gläubigerin, sondern auch andere Hauptgläubiger, insbesondere auch die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaft und die Landeshauptstadt M.. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Aufstellung der Klägerin auf Seiten 9 bis 20 in der Klageschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass das beklagte Land aufgrund dieser Indizienlage von einer Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners auszugehen gehabt habe. Aus diesem Grunde habe es auch dessen drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt. Die insolvenzrechtlich erhebliche Schieflage habe bereits seit März 2008 bestanden. Infolgedessen könne auch vermutet werden, dass das beklagte Land den Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners gekannt habe. Auf dessen bloße Sorglosigkeit oder Schlampigkeit könne es sich nicht berufen.

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Die Klägerin meint, dass die Zahlungen des Insolvenzschuldners im Umfang von 442.918,54 Euro der Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO unterlägen.

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Darüber hinaus seien die Zahlungen des Insolvenzschuldners ab dem 10. Juni 2015 in einer Gesamthöhe von 27.416,56 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO anfechtbar, weil es sich bei diesen Zahlungen um inkongruente Leistungen im Sinne des § 131 InsO handle. Insoweit behauptet die Klägerin, dass diese Zahlungen erst nach Fälligkeit und aufgrund vorheriger Mahnschreiben mit Vollstreckungsandrohungen des Finanzamtes M. erfolgt seien. Selbst wenn man von einer Inkongruenz dieser Zahlungen ausgehe, wären jene nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 442.918, 54 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 10. November 2015 bis zum 4. April 2017 sowie seit dem 25. November 2017 zu bezahlen,

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2. Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 4.040, 90 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2018 zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor, dass es im Verhältnis zu ihm weder zu Lastschriftretouren gekommen sei, noch habe das Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners als Zahlungseinstellung gewertet werden müssen. Die Klägerseite verkenne, dass es dem Insolvenzschuldner gelungen sei 7,5 Jahre lang fortwährend zu wirtschaften und auch die mit seiner Säumigkeit verbundenen Säumniszuschläge zu bezahlen. Er sei nichts säumig geblieben. Nicht anders verhalte es sich bei den von der Klägerin angeführten Drittgläubigern. Es werde in der Klage nicht dargestellt, dass der Insolvenzschuldner vor seinem eigenen Insolvenzantrag Dritten etwas schuldig geblieben sei, was bereits zeige, dass allein die Forderungsaufstellung der Klägerin für sich allein nicht hinreichend sei, um bei der dargestellten dauerhaft schleppenden Zahlungsweise auf einen Fall einer Zahlungseinstellung zu schließen. Denn dieser lasse sich auch nur entnehmen, dass die Drittgläubiger zwar schleppend aber letztlich vollständig bedient worden seien.

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Daran ändere auch nichts, dass vereinzelt gepfändet worden sei. Der Gedanke der Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzrecht beruhe auf dem Interesse der Gläubiger, ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen gewahrt zu sehen. Die Inanspruchnahme staatlicher Zwangsmittel könne, wenn keine näheren Kenntnisse der Liquiditätslage des Schuldners vorgelegen haben nicht bereits zu der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung führen.

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Ferner sei ihr auch nicht bekannt geworden, dass Dritte gepfändet hätten. Sie habe dem Insolvenzschuldner fortwährend seit dem Jahre 2009 und letztmals unter dem 13. April 2015 steuerliche Unbedenklichkeitserklärungen erteilt. Ihm sei auf einen Stundungsantrag vom 9. Juli 2015 eine Ratenzahlung auf die seit Mai 2015 geschuldete Umsatzsteuer bewilligt worden. Die Raten seien bis zum Insolvenzantrag bezahlt worden.

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Das beklagte Land meint, dass, auch soweit Zahlungen innerhalb des Zeitfensters der letzten drei Monate vor Antragstellung geleistet worden seien, die Voraussetzungen der §§ 131 und 130 InsO nicht vorlägen. Die Klägerin habe keine Vollstreckungsandrohung nach Datum, Zugang usw. vorgelegt. Das beklagte Land behauptet, dass der Insolvenzschuldner in dem fraglichen Zeitraum lediglich Zahlungserinnerungen erhalten habe, die nicht den Charakter einer Vollstreckungsankündigung gehabt hätten.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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1. Anwendbar sind die Vorschriften der §§ 130, 131 und 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung, nachdem das in Rede stehende Insolvenzverfahren vor diesem Tag eröffnet wurde (Art. 103j Abs. 1 EGInsO).

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2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 442.918,54 Euro aus § 133 Abs. 1 InsO i. V. m. § 143 Abs. 1 InsO.

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Nach § 133 Abs. 1 InsO sind all diejenigen gläubigerbenachteiligenden (§ 129 InsO) Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach Satz 2 der Vorschrift vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht hinreichend dargetan. Insoweit kann dahinstehen, ob der Insolvenzschuldner mit dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, als er die Steuerforderungen des beklagten Landes erfüllte. Denn die ebenfalls erforderliche Kenntnis des beklagten Landes von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nicht hinreichend nachgewiesen.

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Zwar wird diese Kenntnis nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Auch wird teilweise angenommen, dass die Finanzverwaltung in der Regel die Umstände kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen, wenn dieser mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung geleistet und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 697).

28

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. In der Gesamtschau bieten die von der Klägerin angeführten Beweisanzeichen keinen hinreichenden Grund dafür, dass das beklagte Land gewusst hat bzw. hätte wissen müssen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners drohte.

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Der Insolvenzschuldner war zwar offenbar seit dem Jahr 2008 ein sehr unzuverlässiger Steuerschuldner, der immer wieder mit Mahnungen zur Zahlung angehalten werden musste. Auch waren Säumnis- und Mahnzuschläge in letztlich nicht unerheblicher Höhe und teilweise auch Pfändungen nötig. Diese führten aber ebenso wie die Mahnungen und dergleichen schließlich immer wieder zu einer Erfüllung der Steuerschuld. Die letztlich vereinzelt gebliebenen Pfändungen haben stets unmittelbar zur Befriedigung geführt. Vorrangige Pfändungen anderer Gläubiger sind dem Finanzamt M. auch durch Drittschuldnererklärungen nicht zur Kenntnis gelangt. Dies gilt auch für Nichtausführungen von Überweisungen.

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Auch offene Forderungen genügen allein noch nicht, um zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen zu können, solange nicht Maßnahmen zur Forderungseinziehung getroffen werden, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners zulässt (vgl. BGH, ZIP 2017, 1379). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn das zögerliche Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners zog sich über sieben Jahre hin, ehe ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Die Forderungen des beklagten Landes wurden zwar regelmäßig verspätet, doch jeweils erfolgreich beglichen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren stets erfolgreich.

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3. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Zahlung von 27.417,56 Euro aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO i. V. m. § 143 Abs. 1 InsO.

32

Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Gläubiger eine Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vorgenommen worden ist und der Insolvenzschuldner zur Zeit seiner Handlung zahlungsunfähig war (Nr. 2) oder dem Gläubiger zu dieser Zeit bekannt war, dass er hierdurch seine Gläubiger benachteiligt (Nr. 3).

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Hier hat jedoch das beklagte Land nicht innerhalb der vorgenannten Fristen eine inkongruente Befriedigung erlangt. Eine Befriedigung oder Sicherung ist zwar auch dann nach der Rechtsprechung inkongruent im Sinne des Anfechtungsrechts, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbaren Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, NZI 2011, 140). Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es dabei nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinn schon begonnen hat. Eine Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdruck geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (vgl. BGH, a. a. O.).

34

Danach ist hier nicht von einer Situation auszugehen, die nach der Rechtsprechung als inkongruente Deckung zu beurteilen ist. Die von der Klägerin mit Anlage K 9 vorgelegten Schreiben vom 28. Mai 2015 sind lediglich mit "Mahnung" umschrieben. Sie erhalten jedoch keine Vollstreckungsandrohung, im Gegensatz zu anderen mit Anlage K 9 von der Klägerin vorgelegten Schreiben. Dies entspricht auch den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Güteverhandlung vor dem Landgericht M. am 18. Dezember 2018. Darin hat dieser ausgeführt, dass das Finanzamt 3 Stufen habe. Die erste Stufe sei eine Mahnung, die zweite sei eine Mahnung mit Vollstreckungsantrag und erst auf der dritten Stufe werde die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Dies entspreche den Vorgaben der Abgabenordnung. Insoweit handelt es sich bei den vorgelegten Schreiben um typische erste Mahnungen, mit denen der Schuldner an die Zahlung erinnert wird. Diese sind nicht geeignet den für eine inkongruente Deckung erforderlichen Vollstreckungsdruck auszuüben.

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4. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Zahlung von 27.417,56 Euro aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO i. V. m. § 143 Abs. 1 InsO.

36

Denn auch insoweit muss nach § 130 Abs. 2 InsO mindestens die Kenntnis des beklagten Landes von Umständen feststehen, die zwingend auf drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners schließen lassen, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

37

5. Da schon die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen sowie ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.040,90 Euro.

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.