Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 30.11.2020 – 25 Qs 107/20

Orientierungssatz

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass entweder eine rechtskräftige Nachverurteilung oder - bei fehlender Rechtskraft - ein Geständnis in der Hauptverhandlung vorliegen. Eine in der Hauptverhandlung abgegebene Verteidigererklärung steht einem Geständnis nicht gleich, wenn sich der Angeklagte diese nicht zu eigen gemacht hat. (Rn.10) (Rn.11)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichtes B2. vom 03. September 2020, Az. 5 BRs 54/19, auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat,

aufgehoben.

Gründe

I.

1

Am 18. Oktober 2019 verurteilte das Amtsgericht B2. - Strafrichter - den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in neun Fällen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Az. 5 Ds 227 Js 41216/18 (138/19)). Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung wurde am 26. Oktober 2019 rechtskräftig.

2

Mit Urteil vom 10. August 2020, Az. 5 Ls 227 Js 43635/19 (14/20), verurteilte das Amtsgericht B2. - Schöffengericht - den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum vom 01. November 2019 bis zum 13. Februar 2020, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 wird Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 10. August 2020, dem Beschwerdeführer am 13. August 2020 zugestellt, gewährte das aufsichtführende Gericht (Az. 5 BRs 54/19) dem Beschwerdeführer wegen des drohenden Bewährungswiderrufes rechtliches Gehör.

4

Mit Beschluss vom 03. September 2020, Az. 5 BRs 54/19, widerrief das Amtsgericht B2. die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Oktober 2019 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und begründete dies mit der Nachverurteilung vom 10. August 2020.

5

Dieser Beschluss wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Verteidiger am 08. September 2020 zugestellt.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08. September 2020, beim Amtsgericht B2. am selben Tag eingegangen, legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 03. September 2020 sofortige Beschwerde ein. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 16. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, der Beschluss vom 03. September 2020 verschweige, dass die Nachverurteilung nicht rechtskräftig und ein Widerruf daher nicht möglich sei.

7

Mit Verfügung vom 24. November 2020 führte die Staatsanwaltschaft M. unter Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe ein Geständnis in der Hauptverhandlung abgelegt, was für einen Widerruf der Strafaussetzung genüge.

II.

8

Die gemäß §§ 311 Abs. 1, 453 Abs. 2 S. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Beschluss des Amtsgerichtes B2. vom 03. September 2020 der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

9

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag (§ 56 Abs. 1 StGB), sich nicht erfüllt hat, § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB.

10

An dieser Voraussetzung fehlt es, da die Begehung einer schuldhaften Straftat nicht feststeht. Es fehlt an einer rechtskräftigen Nachverurteilung, welche nach ständiger Rechtsprechung der Kammer unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung Voraussetzung für einen Widerruf ist.

11

Dem steht auch die Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 10. August 2020, dass alle Tatvorwürfe zutreffend seien und vollumfänglich eingeräumt würden, nicht entgegen, da diese unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Überzeugung der Kammer kein Geständnis, welches einer rechtskräftigen Nachverurteilung gleichgestellt wäre, darstellt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 10. August handelt es sich allenfalls um eine Verteidigererklärung, da sich der Beschwerdeführer die Erklärung seines Verteidigers nicht zu eigen gemacht hat. Hiernach kann diese nicht zweifelsfrei als Einlassung des Beschwerdeführers zur Tat begriffen werden.

12

Im Übrigen erscheint die Erklärung, auch wenn sie dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre, nicht zweifelsohne glaubhaft, da die Erklärung lückenhaft ist und der Beschwerdeführer in seinem letzten Wort ausdrücklich erklärt, "[...] Wenn diese Situationen waren, kann ich mich nicht mehr erinnern, da ich mich weggeballert habe [...]". Unklar bleibt, inwieweit er dann die Tat in der Weise, dass vernünftigen Zweifeln Einhalt geboten werden kann, hätte einräumen sollen, wenn er sich an die Taten oder Teile der Taten gar nicht erinnern kann.

III.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 S. 1 StPO analog.