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Landgericht Magdeburg Urteil vom 03.02.2021 – 25 KLs 279 Js 21845/20 (43/20)

ECLI:DE:LGMAGDE:2021:0203.25KLS279JS21845.2.00

Tenor

Der Angeklagte ist des schweren räuberischen Diebstahls, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 – vier – Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1b Var. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 49, 53, 54 StGB

Gründe

I.

1

Der jetzt 33 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte wurde in Q.burg geboren. Dort wuchs er zunächst mit seinen drei Geschwistern bei seinen leiblichen Eltern auf und besuchte die Sprachheilkindertagesstätte. Im Jahr 1991 verstarb sein leiblicher Vater. Seine Mutter, von Beruf gelernte Verkäuferin, welche jedoch aktuell im Pflegebereich arbeitet, lernte wenige Jahre später den Stiefvater des Angeklagten kennen, mit dem sie zwei weitere Kinder bekam.

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Der Angeklagte wurde regulär beschult und wechselte später auf eine Förderschule. Zuhause opponierte er bereits zu diesem Zeitpunkt gegen seinen Stiefvater. Der Erziehung der Mutter, wie z.B. Hausarrest, entzog er sich weitestgehend. Im Alter von 12 / 13 Jahren begann der Angeklagte, aufgrund des Kontakts im Freundeskreis, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Dieser Konsum entwickelte sich fortan zu einer Regelmäßigkeit. Hinzu kam der gelegentliche Konsum von Kokain ab dem 14. / 15. Lebensjahr, wobei spätestens ab diesem Zeitpunkt Finanzierungsprobleme auftraten und es zur ersten Delinquenz des Angeklagten kam.

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Die Schule verließ der Angeklagte mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse. In dem anschließenden berufsvorbereitenden Jahr holte er sodann seinen Hauptschulabschluss nach. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer, welche er jedoch mangels Bestehens des theoretischen Prüfungsteils nicht erfolgreich abschloss. In der Folgezeit nahm der Angeklagte an diversen Maßnahmen über das Arbeitsamt teil.

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Nachdem der Angeklagte bereits mehrfach seit dem Jahr 2005 - überwiegend wegen Eigentumsdelikten - zu Freiheitsstrafen (teilweise mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und anschließendem Bewährungswiderruf) verurteilt wurde, verurteilte ihn das Amtsgericht W. am 17.02.2014 – Az. 7 Ds 955 Js 72063/13 – zu einem Jahr Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, deren Beginn auf den 03.04.2015 datierte. Auch während dieser Maßnahme fiel der Angeklagte jedoch mehrfach wegen des Konsums von Betäubungsmitteln auf, sodass die Unterbringung schlussendlich am 30.05.2016 für erledigt erklärt wurde. Im Anschluss verbüßte der Angeklagte die Reststrafe in der Justizvollzugsanstalt bis zum 29.06.2017.

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Nach dieser Haftentlassung zog der Angeklagte nach M.. Hier versprach er sich zunächst, seine Sucht nach Betäubungsmitteln durch das Zurücklassen der alten Kontakte und das Knüpfen neuer Kontakte zu überwinden. Zudem belegte er einen Pflegebasiskurs bei der „Bildungsinstitut Br. GmbH", einem privaten, ausbildenden Pflegedienst, welchen er erfolgreich absolvierte, wodurch er den Abschluss des Pflegehelfers erlangte. Im Anschluss hieran war der Angeklagte über die Zeitarbeitsfirma "Südwind" in verschiedenen medizinischen Einrichtungen in M. eingesetzt, u.a. der Uniklinik, den Pf. Stiftungen und in Altenpflegeheimen, wobei seine Einsätze bei den unterschiedlichen Einrichtungen je nach Bedarf erfolgten. Im Jahr 2018 erhielt er sodann ein Jobangebot bei dem ambulanten Pflegedienst „Bildungsinstitut Br. GmbH" in M., bei welchem er fortan für etwa ein Jahr arbeitete.

6

Obwohl ihm sein Beruf in der Pflegebranche Spaß bereitete, begann der Angeklagte spätestens ein Jahr nach der Haftentlassung, verstärkt Cannabis zu konsumieren. Einhergehend mit dem Konsum der Betäubungsmittel erlebte der Angeklagte erneut zunehmende Finanzierungsprobleme, welche sich in einer immer wiederkehrenden Delinquenz niederschlugen. Zu dieser Zeit lernte er seine damalige Lebensgefährtin kennen, welche Mutter zweier Kinder ist, mit denen sich der Angeklagte gut verstand. Diese Lebensgefährtin war jedoch ebenfalls Konsumentin von Betäubungsmitteln und brachte dem Angeklagten erstmals den Konsum von Methamphetamin (Crystal) näher. Auch dieser Konsum entwickelte sich bei dem Angeklagten zu einer Regelmäßigkeit, wobei der Angeklagte die Dosierung des Methamphetamins von einem Gramm täglich auf bis zu drei Gramm täglich steigerte. Hierdurch bemerkte der Angeklagte durchaus Veränderungen an seiner Person, u.a. langandauernde Wachphasen von bis zu 14 Tagen in der Folge. Unterdessen verschlechterte sich jedoch sein körperlicher Zustand, vor allem in Bezug auf sein Gebiss, stetig, da er erhebliche Probleme mit seinen Zähnen erlebte, welche seit dem Konsum von Methamphetamin zum Großteil "einfach ausfielen".

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Trotz der anhaltenden Finanzierungsprobleme ging der Angeklagte jedoch in der Folge nicht mehr zu seiner Arbeit, da er wegen seiner Drogenproblematik den ständigen Stress am Arbeitsplatz nicht mehr aushielt. Ab diesem Zeitpunkt bezog er Arbeitslosengeld I bzw. später Arbeitslosengeld II.

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Noch vor seiner ersten Inhaftierung am 20.06.2020 trennte sich der Angeklagte von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und lernte – ebenfalls noch vor der Inhaftierung – eine neue Freundin kennen, welche keine Konsumentin von Betäubungsmitteln war. Mit ihr hat der Angeklagte zwischenzeitlich eine Beziehung geführt.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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1. Mit Entscheidung vom 27.07.2004 sah die Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H.stadt - in dem Verfahren 911 Js 79564/04 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung ab.

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2. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Q.burg vom 05.04.2005, rechtskräftig seit dem 18.07.2004, in dem Verfahren 8 Ds 911 Js 83705/04 erhielt der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung eine richterliche Weisung sowie eine Verwarnung und musste Arbeitsleistungen erbringen.

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3. Am 08.12.2005, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Amtsgerichts Q.burg im Verfahren 8 Ls 909 Js 78952/05 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung bis zum 07.12.2007 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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4. Unter Einbeziehung der Entscheidung unter Ziff. 3 verhängte das Amtsgericht Q.burg am 14.06.2007, rechtskräftig seit demselben Tag, im Verfahren 8 Ls 905 Js 83931/06 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gegen den Angeklagten eine neunmonatige Jugendstrafe, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde ein Bewährungshelfer bestellt.

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5. Unter Einbeziehung der Entscheidungen unter Ziff. 3. und 4. verhängte das Amtsgericht Q.burg am 13.03.2008, rechtskräftig seit demselben Tag, in dem Verfahren 8 Ls 911 Js 83331/07 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich begangenem Diebstahl geringwertiger Sachen gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde dem Angeklagten ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde sodann widerrufen. Der Rest der Jugendstrafe wurde später erneut zur Bewährung bis zum 13.09.2013 ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt. In der Folge wurde die Strafaussetzung erneut widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 28.08.2016 erledigt.

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6. Am 10.02.2009, rechtskräftig seit dem 05.03.2009, verhängte das Amtsgericht Q.burg im Verfahren 8 Cs 333 Js 45610/08 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in mindestens 112 Fällen gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 11,00 EUR. Zusätzlich trat als gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ein.

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7. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte das Amtsgericht Q.burg im Verfahren 2 Cs 958 Js 73287/09 am 16.04.2009, rechtskräftig seit dem 09.05.2009, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

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8. Am 15.07.2009, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Amtsgericht Q.burg gegen den Angeklagten im Verfahren 2 Ds 958 Js 75438/09 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde ein Bewährungshelfer bestellt.

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9. Am 17.03.2010, rechtskräftig seit dem 14.04.2010, verhängte das Amtsgericht H.stadt im Verfahren Ds 809 Js 82532/09 wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde ein Bewährungshelfer bestellt.

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10. Das Amtsgericht Q.burg verhängte am 21.04.2010, rechtskräftig seit dem 25.08.2010, im Verfahren 2 Ds 958 Js 71348/10 wegen Diebstahls gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde bis zum 13.09.2013. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 03.04.2014.

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11. Am 22.04.2010, rechtskräftig seit dem 22.07.2010, verhängte das Amtsgericht W. im Verfahren 7 Ds 835 Js 70077/10 wegen besonders schweren Falls des Diebstahls – unter Einbeziehung der Entscheidung aus Ziff. 8 - gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.

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12. Unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziff. 8, 9 und 11 bildete das Amtsgericht H.stadt mit Beschluss vom 05.04.2011, rechtskräftig seit dem 08.06.2011, im Verfahren 3 Ds 809 Js 82532/09 (20/10) nachträglich eine Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 27.02.2017.

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13. Mit Urteil vom 31.07.2012, rechtskräftig seit dem 07.12.2012, verhängte das Amtsgericht Q.burg im Verfahren 2 Ds 958 Js 73186/12 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Strafvollstreckung am 28.10.2016 erledigt war.

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14. Unter Einbeziehung der Entscheidung unter Ziff. 13 verhängte das Amtsgericht W. am 31.01.2013, rechtskräftig seit dem 08.02.2013, im Verfahren 7 Ds 955 Js 83424/12 wegen Diebstahls gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

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15. Unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung unter Ziff. 14 verhängte das Amtsgericht W. am 17.02.2014, rechtskräftig seit dem 25.02.2014, im Verfahren 7 Ds 955 Js 72063/13 wegen Diebstahls gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Zudem ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Am 31.05.2016 wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach einem Jahr für erledigt erklärt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 29.06.2017. Die Dauer der nach § 67 b – 67 d StGB eingetretenen Führungsaufsicht wurde ein Mal mit Ende zum 28.06.2020 und ein Mal mit Fristende zum 28.08.2020 geändert. Die Führungsaufsicht war am 28.08.2020 erledigt.

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16. Am 23.04.2020, rechtskräftig seit dem 15.05.2020, verhängte das Amtsgericht M. im Verfahren 13 Cs 772 Js 12745/20 (179/20) wegen Entziehung elektrischer Energie gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.

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17. Das Amtsgericht M. verhängte am 07.07.2020, rechtskräftig seit dem 23.07.2020, im Verfahren 2 Cs 279 Js 8971/20 (223/20) gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen in der Führungsaufsicht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Die Vollstreckung in dieser Sache ist erledigt.

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Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 19.06.2020 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Sch.beck vom 20.06.2020 (Az.: BER 6/20) seit dem 20.06.2020 bis zum 09.07.2020 in Untersuchungshaft. Deren Vollstreckung wurde sodann wegen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Sache 772 Js 12745/20 vom 10.07.2020 bis zum 17.07.2020 unterbrochen. Vom 18.07.2020 bis zum 18.08.2020 wurde die Untersuchungshaft weiter vollzogen. Mit Beschluss vom 18.08.2020 - Az. 10 Gs 54/20 (279 Js 21845/20) – entschied das Amtsgericht H.leben, den bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft M. vom 21.08.2020 setzte das Landgericht M. – 1. Große Strafkammer – mit Beschluss vom 10.09.2020 – Az. 21 Qs 88/20 – den Haftbefehl in Vollzug. Der Angeklagte wurde daraufhin am 14.09.2020 festgenommen und befand sich bis zum 22.09.2020 in Untersuchungshaft, welche sodann vom 23.09.2020 bis zum 21.12.2020 wegen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Sache 279 Js 8971/20 unterbrochen wurde. Seit dem 22.12.2020 befindet sich der Angeklagte nunmehr ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B..

II.

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Geschehen im Vorfeld der Taten

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Am 12.06.2020 betrat der Angeklagte erstmals den „Selgros cash & carry" - Großmarkt in M., G.-R.-Straße .., nachdem er an der dortigen Information zunächst einen sogenannten Einmaltagesausweis unter Vorlage seines Personalausweises als Zutrittsberechtigung auf sich hatte ausstellen lassen. In der Warenhalle lief er sodann durch die Gänge und entnahm drei „Apple iPads" im Wert von jeweils 700,00 EUR aus der Warenauslage. Diese steckte er in seinen mitgeführten Rucksack, um sie für sich zu behalten, und begab sich auf die Suche nach einem Nebenausgang, um den Großmarkt unerkannt zu verlassen. Hierbei nahm er zudem einen als Ware ausgestellten Elektroroller an sich, mit welchem er auf der Suche nach dem besagten Nebenausgang durch die Gänge der Warenhalle sowie durch die angrenzenden Lagerräume fuhr. Hier verwies ihn jedoch ein anwesender Mitarbeiter des Ortes. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Elektroroller bis zur Kassenzone vor, stellte ihn dort ab und verließ den Großmarkt über die Kassenzone, ohne die in seinem Rucksack befindliche Ware zu bezahlen.

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Über den Vorfall im Lagerraum setzte der Mitarbeiter, welcher den Angeklagten des Ortes verwiesen hatte, auch den angestellten Betriebsleiter des Großmarktes Th. W1.in Kenntnis, welcher sich daraufhin die Kopie des auf den Angeklagten ausgestellten Einmaltagesausweises zeigen ließ.

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Die drei „Apple iPads" wurden noch an demselben Tag bei einer Kontrolle des Angeklagten von Polizeibeamten sichergestellt und dem „Selgros cash & carry" - Großmarkt zurückgegeben.

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Eigentliches Tatgeschehen (Anklage vom 03.12.2020, Az. 279 Js 21845/20)

1.

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Am 13.06.2020 betrat der Angeklagte erneut den „Selgros cash & carry" - Großmarkt in M., G.-R.-Straße .. . Während seines Aufenthaltes entnahm er wieder zwei „Apple iPads" im Wert von jeweils 700,00 EUR aus der Warenauslage, steckte sie in seinen mitgeführten Rucksack, um die Geräte ohne Bezahlung mitzunehmen, und lief in Richtung der Kassenzone. Währenddessen wurde W1. auf den Angeklagten aufmerksam, da er den Angeklagten als diejenige Person vom Vortag erkannte, welche sich aufgrund der Fahrten mit dem Elektroroller und der offensichtlichen Suche eines Nebeneingangs auffällig verhalten hatte und welche erneut einen großen, potentiell für einen Diebstahl nutzbaren Rucksack mit sich führte. Daraufhin folgte W1. dem Angeklagten in Richtung der Kassenzone. Kurz bevor dieser eine der Kassen, an welcher S. E-M. St. gerade als Kassiererin eingesetzt war, passieren wollte, ohne die „Apple iPads" zu bezahlen, überholte W1. den Angeklagten, drehte sich zu ihm um und bat ihn im Beisein der St., seinen Rucksack zu öffnen. Der Angeklagte kam der Bitte nach und öffnete das große Fach seines Rucksacks, in welchem sich die beiden zuvor aus dem Warenträger entnommenen „Apple iPads" befanden. Als W1. den Angeklagten daraufhin ansprach, erklärte dieser, dass er die iPads zuvor in einem „Media Markt" erworben und die dazugehörige Quittung in seinem Fahrzeug liegen habe, welches draußen auf dem Parkplatz vor dem Großmarkt stehe. W1. verlangte daraufhin von dem Angeklagten, die entsprechenden Quittungen zu holen, wobei er den Rucksack an der Kasse stehen lassen sollte. Der Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach, verschloss den Rucksack erneut und setzte ihn wieder auf. Als der Angeklagte jedoch bemerkte, dass der W1. ihn nicht gehen lassen wollte, setzte er den Rucksack wieder ab, öffnete ihn und griff mit der rechten Hand in das große Fach des Rucksacks hinein. Daraufhin holte der Angeklagte eine schwarze ungeladene Schreckschusspistole heraus und hielt sie in seiner Hüfthöhe mit dem Lauf nach schräg unten in Richtung der Beine des W1.. Hierbei sagte er zu W1. und St.: „Seht, was ich hier habe!", um W1. durch diese sinngemäße Drohung mit dem Einsatz einer scharfen Schusswaffe davon abzubringen, ihn weiterhin am Verlassen des Marktes zu hindern und um sich somit im Besitz der gestohlenen „Apple iPads" zu erhalten. Daraufhin ging der W1. aus Gründen des Eigenschutzes zur Seite und ließ den Angeklagten die Kassenzone passieren. Unmittelbar darauf steckte der Angeklagte die Schreckschusspistole zurück in den Rucksack und verließ den Großmarkt. Die beiden „Apple iPads" verkaufte der Angeklagte unmittelbar im Anschluss bei einem unbekannt gebliebenen An- und Verkauf für eine unbekannt gebliebene Summe Geld, bevor er sich in seine Wohnung unter der Adresse A. F. .., …. M. begab.

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Nachdem W1. den inzwischen alarmierten Polizeibeamten den Einmaltagesausweis vom Vortag samt Kopie des Bundespersonalausweises des Angeklagten gezeigt hatte und diese das darauf abgebildete Passfoto mit den Videoaufnahmen der Überwachungskameras des Großmarktes abgeglichen hatten, verständigten die Polizeibeamten den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft, welcher bei der zuständigen Bereitschaftsrichterin einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten erwirkte. Daraufhin begaben sich u.a. die Polizeibeamten PKA F. D. sowie PK G. zu der Wohnung des Angeklagten, wo dieser ihnen die Tür öffnete. Der Angeklagte wurde in der Folge vorläufig festgenommen und dessen unaufgeräumte, u.a. mit diversen Elektroartikeln sowie Fahrrädern vollgestellte Wohnung durchsucht. Hierbei stellte die inzwischen ebenfalls eingetroffene Polizeibeamtin M. Z. u.a. die vom Angeklagten im Großmarkt getragene Kleidung (eine graue, kurze Hose, ein schwarzes T-Shirt sowie ein paar schwarze Turnschuhe) sicher. Noch an demselben Tag ordnete der zuständige Dezernent bei der Staatsanwaltschaft die Freilassung des Angeklagten an.

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Die Zeugen W1. und St. waren aufgrund der Tat nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben und erlitten auch keine Spätfolgen.

2.

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Am 15.06.2020 gegen 6:45 Uhr kehrte der 72-jährige H. B2.von einem Ausflug auf sein Wochenendgrundstück mit seinem Fahrzeug, einem weißen Personenkraftwagen Volkswagen Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen: M.-.. .. (Zeitwert: 27.000 EUR), nach Hause, unter der Anschrift S.berg . in … M., zurück. Hier stellte er das Fahrzeug in seiner Einzelgarage, welche seitlich in dem Mehrfamilienhaus integriert ist, in welchem er auch wohnt, ab. Die Garage verschloss er, indem er das elektrische Garagentor herunterfahren ließ. Den Zündschlüssel ließ B2. im Fahrzeug stecken. Ebenso ließ er die elektrische Fernbedienung für das Garagentor, die Fahrzeug- und Ausweispapiere sowie diverse Wertgegenstände, u.a. ein Portemonnaie der Marke „Fossil" (85,00 EUR Bargeld, seine Sparkassen- und Amazon-Visa-Karte sowie Passbilder seiner verstorbenen Ehefrau beinhaltend), eine NVA-Militärtasche mit einer weiteren schwarzen Brieftasche (etwas Bargeld und seinen Führerschein beinhaltend) und einem Multifunktionswerkzeug "Leatherman" im Wert von 75,- EUR, drei Schlüsselbunde mit diversen Schlüsseln, u.a. für seinen Kellerraum in dem Wohnhaus, ein weiteres Portemonnaie mit Hartgeld, zwei Sonnenbrillen, eine davon der Marke „Ray-Ban", eine iPhone - Auto-Handyhalterung im Wert von 94,43 EUR, eine Herren-Freizeitjacke im Wert von 50,00 EUR sowie eine Herren-Sportjacke (Fahrradbekleidung) der Marke "Vaude" im Wert von 75,00 EUR im Auto zurück. Sodann begab sich B2. durch die Nebentür der Garage in den Hausflur und ging von dort in seine Wohnung.

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Innerhalb der nächsten Stunde näherte sich der Angeklagte der Garage des B2. und bemerkte das an der Seitenwand der Garage befindliche, in sog. Kippstellung stehende Fenster. Dieses hebelte der Angeklagte auf und stieg anschließend durch das Fenster in die Garage hinein. Hier fand der Angeklagte den unverschlossen Personenkraftwagen des B2. vor, dessen Zündschlüssel noch steckte. Mittels der ebenfalls im Auto befindlichen elektrischen Fernbedienung öffnete der Angeklagte sodann das Garagentor und fuhr mit dem Fahrzeug aus der Garage heraus, um sowohl das Fahrzeug als auch die darin befindlichen Wertsachen des B2. für sich zu behalten. Gegen 7:45 Uhr kam B2. zu seiner Garage zurück, um seine restlichen Sachen aus seinem Fahrzeug zu holen und in die Wohnung zu bringen. Hierbei stellte er den Diebstahl seines Fahrzeugs mitsamt den darin befindlichen Gegenständen fest.

3.

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Im Laufe des 16.06.2020 drang der Angeklagte erneut unter Verwendung der zuvor mitgenommenen elektrischen Fernbedienung in die Garage des B2. unter der Anschrift S.berg . in … M. ein und entnahm aus einem hierin befindlichen Schrank zwei Handtrennschleifer der Marke „Bosch" im Zeitwert von jeweils 32,50 EUR, eine Handkreissäge der Marke „Bosch" im Zeitwert von 65,00 EUR sowie eine Akku-Schlagbohrmaschine mit Koffer, ebenfalls der Marke „Bosch", im Zeitwert von 260,00 EUR. Im Anschluss hieran verschaffte sich der Angeklagte mittels der Schlüssel, welche sich ebenfalls im Fahrzeug des B2. befunden hatten, Zutritt zu dessen ebenfalls im Mehrfamilienhaus befindlichen Kellerraum, indem er so lange jeden einzelnen Schlüssel an dem Schlüsselbund ausprobierte, bis er den richtigen gefunden hatte. Auch den Kellerraum durchsuchte der Angeklagte nach Wertgegenständen. Da er jedoch nicht fündig wurde, verließ er das Gebäude sodann allein mit den o. g. Werkzeugen, um diese für sich zu behalten.

4.

39

Am 19.06.2020 gegen 6:30 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen des B2. zu der Ortschaft Hohe B3., Ortsteil N.leben, und stellte das Fahrzeug seitlich an der Hauswand des Versicherungsbüros des Versicherungsvertreters der Allianz, B. W3., N. Weg .. in … Hohe B3. OT N.leben, ab. Hier versuchte er, mittels eines Werkzeugs ein Fenster des Versicherungsbüros aufzuhebeln, um in das Gebäude einzudringen und Wertgegenstände zu entwenden. Als jedoch während des Aufhebelns des Fensters eine auf der Innenseite befindliche Blumenvase zu Boden fiel, welche durch den Aufprall auf dem Boden zerbrach und erheblichen Lärm verursachte, fürchtete der Angeklagte, bei seiner Tat entdeckt zu werden. Hieraufhin begab er sich zurück in das Fahrzeug, um vom Tatort zu flüchten. In diesem Moment fuhr die Polizeibeamtin PHM'in W4., welche sich auf dem Weg zum morgendlichen Dienstantritt beim Polizeirevier M. befand, an dem Fahrzeug des B2. sowie dem darin befindlichen Angeklagten vorbei, welchen PHM'in W4. auch erblickte. Da PM'in W4. aufgrund dienstinterner Fahndungsmaßnahmen das Fahrzeug des B2. bekannt war und sie dieses auch entsprechend wiedererkannte, wählte sie den Notruf der Einsatzleitstelle der Polizei, um ihre soeben getroffenen Feststellungen mitzuteilen. Währenddessen fuhr sie zunächst langsam weiter, um nicht direkt vor den Augen des Angeklagten anzuhalten und zu W1.n. Nachdem sie eine geeignete W1.möglichkeit gefunden hatte und zurück zu dem ehemaligen Standort des Fahrzeugs des B2. gefahren war, musste PHM'in W4. feststellen, dass der Angeklagte mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich weggefahren war. Daraufhin entschied sie sich, in Richtung M. weiter zu fahren und den Angeklagten samt dem Fahrzeug auf dieser Strecke zu suchen. Als sie feststellte, auf dieser Strecke nicht fündig zu werden, kehrte sie nochmals zum ehemaligen Standpunkt des Fahrzeugs in Höhe des Allianzbüros zurück. Vor Ort konnte sie das etwa 10 cm weit aufgedrückte Bürofenster feststellen. Da sie das Fenster jedoch nicht weiter aufdrücken konnte und das Gebäude somit für sie verschlossen erschien, entschied sich PHM'in W4., ihren Weg zur Dienststelle fortzusetzen. Kurz darauf stellten Polizeibeamte den Angeklagten in N.leben, als er sich auf dem Weg zu dem entW1.ten Fahrzeug des B2. befand, und nahmen ihn vorläufig fest.

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An dem Fenster des Versicherungsbüros entstanden am Holzrahmen Hebelschäden, welche W5. über den Vermieter seines Büros mittels Spachtelmasse beseitigen lassen konnte.

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Das sichergestellte Fahrzeug wurde dem B2. – mit von ihm festgestellten, diversen Schäden, u.a. äußere Lackschäden, eine angefahrene Radfelge, Kratzer im Innenraum und das zerkratze, außer Betrieb gesetzte Navigationsgerät – noch am 19.06.2020 wieder ausgehändigt. B2. brachte sein Fahrzeug daraufhin in die Werkstatt und stellte es dort einem Gutachter vor. Entsprechend dessen Einschätzung ließ B2. an dem Fahrzeug sodann Reparaturarbeiten im Wert von ca. 5193,00 EUR auf eigene Rechnung durchführen.

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Der Angeklagte beging die Taten zu Ziff. 1. bis 4. zum Teil aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Das erlangte Diebesgut verkaufte der Angeklagte, beziehungsweise wollte dieses verkaufen, um aus dem Erlös seinen Betäubungsmittelkonsum sowie seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Hinsichtlich des entW1.ten Fahrzeugs bestand seine Absicht zunächst darin, flexibel zu sein, um Diebstähle auch außerhalb seines Wohnortes begehen zu können.

43

Während der Taten war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns i.S.d. § 20 StGB nicht aufgehoben. Auch war seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der angeklagten Taten nicht i.S.v. § 20 StGB aufgehoben oder i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert.

III.

1.

44

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie den Ausführungen des Sachverständigen T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, Chefarzt der Abteilung IV in der Salus gGmbH Landeskrankenhaus für Forensische Psychiatrie U., der den Angeklagten auch hinsichtlich seiner biografischen Entwicklung exploriert und dem gegenüber der Angeklagte die festgestellten Angaben gemacht hat. Die Kammer hatte insoweit keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

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Die Ausführungen hinsichtlich der bisherigen Straffälligkeit des Angeklagten beruhen auf der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 20.01.2021.

2.

46

Der Angeklagte hatte sich zunächst sowohl zum Geschehen im Vorfeld der Taten am 12.06.2020 als auch zu den eigentlichen Tatvorwürfen dahingehend vollumfänglich eingelassen, dass er die Diebstahlshandlungen am 12.06.2020 und am 13.06.2020, jeweils zum Nachteil des „Selgros cash & carry" – Großmarkts, die Diebstahlshandlungen am 15. und 16.06.2020 zum Nachteil des H. B2.sowie den versuchten Diebstahl zum Nachteil des B. W3. einräumte.

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In diesem Zusammenhang gab der Angeklagte hinsichtlich des Geschehens am 12.06.2020 sowie der angeklagten Tat vom 13.06.2020 an, dass er jeweils drei bzw. zwei Apple iPads mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen. Über den Verbleib der Gegenstände äußerte er sich insofern, als dass ihm die drei „Apple iPads" aus dem Geschehen 12.06.2020 bei einer Kontrolle der Polizei abgenommen worden seien und dass er die zwei „Apple iPads" aus der Tat vom 13.06.2020 direkt im Anschluss in einem An- und Verkauf für einen unbekannt gebliebenen Kaufpreis verkauft habe.

48

Hinsichtlich der Tat am 15.06.2020 gab der Angeklagte zu, das angekippte Fenster aufgehebelt und hierüber in die Garage des B2. eingedrungen zu sein. Das Fahrzeug habe offen gestanden und er sei sodann – nach dem Öffnen des Garagentors mittels der elektrischen Fernbedienung – mit dem Fahrzeug weggefahren. Am nächsten Tag, dem 16.06.2020, sei der Angeklagte zu der Garage des B2. zurückgekehrt, um weitere Wertgegenstände mitzunehmen. Um in die Garage zu gelangen, habe er das Garagentor mittels des "Türöffners", also der im Fahrzeug befindlichen, elektrischen Fernbedienung, geöffnet. Anschließend habe er die vier Werkzeuge, wie unter II. 4. festgestellt, mitgenommen. Auf die Aussage des Zeugen B2. in der Hauptverhandlung, dass sich dieser nicht habe erklären können, wie der Angeklagte – ohne Spuren zu hinterlassen – ebenso in den Kellerraum habe gelangen können, erklärte der Angeklagte zudem, dass sich in dem Fahrzeug u.a. der Schlüssel für den Kellerraum befunden und er diesen - nach einem entsprechenden Ausprobieren sämtlicher Schlüssel dieses Schlüsselbundes - zum Betreten verendet habe.

49

Hinsichtlich der Tat am 19.06.2020 gab der Angeklagte zu, dass er in das Versicherungsbüro habe einsteigen W4.n und aufgrund des Lärms der zu Boden gefallenen Vase von der Tat abgelassen habe. Danach sei er zu Bekannten in der Nähe gefahren, um einen Korb mit Waschmittel zu besorgen.

50

Der Angeklagte gab zudem an, vor jeder der o. g. Taten Betäubungsmittel in Form von Methamphetamin (Crystal) konsumiert zu haben. Sein Konsum habe sich in den letzten Jahren von einem Gramm auf bis zu drei Gramm pro Tag gesteigert. Das Fahren des Personenkraftwagens sei ihm jedoch trotzdem ohne Probleme möglich gewesen. Mit diesem sei er in der Zeit vom Diebstahl am 15.06.2020 bis zur vorläufigen Festnahme durch die Polizeibeamten am 19.06.2020 nur innerhalb des Stadtgebietes von M. sowie am 19.06.2020 zu der Ortschaft Hohe B3., Ortsteil N.leben, gefahren. In dieser Zeit habe er das Fahrzeug nur ein Mal betankt. Auch habe er keinen Unfall verursacht. Vielmehr sei das Fahrzeug bis zuletzt "picobello heil" und mit "nicht einer Schramme" versehen gewesen, da er damit umgegangen sei, wie mit seinem eigenen Fahrzeug.

51

Am Schluss der Beweisaufnahme gab der Angeklagte zu, dass er bei der Tat am 13.06.2020 im Selgros-Großmarkt eine ungeladene Schreckschusspistole in seinem Rucksack bei sich geführt, diese an der Kasse auch aus dem Rucksack genommen, in Richtung des W1. und der Kassiererin gehalten und damit gedroht habe.

3.

a)

52

Die Feststellungen zum Geschehen im Vorfeld der Taten, am 12.06.2020, zum Nachteil des „Selgros cash & carry" – Großmarkts (II. 1.) beruhen neben den Angaben des Angeklagten zudem auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W1.. Dieser betonte, dass der Angeklagte bereits an diesem Tag Mitarbeitern aufgefallen sei, da er mit einem Elektroroller durch die Gänge und sogar in die Lagerräume gefahren sei und dort "herumgeschnüffelt" habe, um, so der Zeuge, offensichtlich einen Nebenausgang zu suchen. Die drei iPads, welche der Angeklagte an diesem Tag entW1.t habe, habe der Zeuge über die Polizei zurückerhalten. Der Zeuge neigte bei Schilderung des Tatgeschehens in keiner Hinsicht zu Übertreibungen oder Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten. Die Kammer hatte insofern keinen Anlass, um an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W1. zu zweifeln.

b)

53

Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen am 13.06.2020 (II. 1.) beruhen neben den Angaben des Angeklagten ebenso auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W1.. Dieser hat das Geschehen, wie unter II. 1. festgestellt, geschildert. Er gab an, den Angeklagten wegen seines auffälligen Verhaltens vom Vortag wiedererkannt zu haben. Da er auch an diesem Tag einen großen Rucksack bei sich getragen habe, habe W1. den Angeklagten auf Verdacht an der Kasse angesprochen. Hier habe der Angeklagte nervös gewirkt, da, so der Zeuge, das Auf- und Absetzen des Rucksacks nach seiner Erinnerung nicht in einer flüssigen Bewegung geschehen sei. Der Zeuge W1. war sehr bemüht, detaillierte und wertneutrale Angaben zu machen. Seine Aussage war in sich stimmig und auch dahingehend überzeugend, dass er einen dunklen, waffenähnlichen Gegenstand bei dem Angeklagten gesehen habe, an welchem er auch einen Abzugshahn wahrgenommen habe. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge auch ohne Umschweife an, den Unterschied zwischen einer "echten" Pistole und einer Scheinwaffe bzw. zwischen einer Pistole und einem Revolver nicht zu kennen. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

54

Ergänzt werden seine Angaben durch die ebenfalls glaubhafte Aussage der Zeugin St., die als Kassiererin an der Kasse, an welcher der Zeuge W1. den Angeklagten ansprach, das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe beobachten konnte. Die Zeugin St. gab beeindruckend sicher an, "definitiv" eine Waffe in der Hand des Angeklagten gesehen zu haben, welche dieser vor sich, leicht nach schräg unten in Richtung des W1. geneigt, gehalten habe. Es habe sich, so die Zeugin, hierbei um einen pistolenähnlichen, schwarzen Gegenstand – und mangels Trommelmagazins um keinen Revolver – gehandelt. Zusätzlich erinnerte sich die Zeugin, dass der Angeklagte beim Zeigen der Waffe zu ihr und W1. gesagt habe: „Seht, was ich hier habe!". Auch die Zeugin St. war bemüht, möglichst detailreiche und wertneutrale Angaben zu machen. Ihre Aussage enthielt keine Widersprüche. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.

55

Ferner hat die Kammer die von dem „Selgros cash & carry" – Großmarkt zur Verfügung gestellten Überwachungsvideos des Kassenbereichs vom Tattag in Augenschein genommen, aus dem sich das Tatgeschehen detailliert abbildet. Es wird insbesondere deutlich, dass der Angeklagte mit der rechten Hand einen schwarzen pistolenähnlichen Gegenstand aus dem Rucksack holte und diesen in typischer Handhaltung, mit dem Zeigefinger einen Lauf umfassen, schräg nach unten in Richtung des vor ihm stehenden Zeugen W1. hielt. Erst daraufhin ging der Zeuge W1. zur Seite und ließ den Angeklagten passieren.

56

Die Feststellungen zum Auffinden und Verhalten des Angeklagten in dessen Wohnung folgen aus den Bekundungen des Polizeibeamten PKA D., der glaubhaft beschrieben hat, sich während der durch seine Kollegen stattgefundenen Wohnungsdurchsuchung mit dem Angeklagten unterhalten zu haben. Hierbei habe der Angeklagte – nachdem ihm gesagt worden sei, dass Videoaufzeichnungen von der Tat existierten – zugegeben, der Täter gewesen zu sein. Lediglich den Besitz und Einsatz des pistolenähnlichen Gegenstands habe der Angeklagte verneint. Im Anschluss hieran habe der Angeklagte sogar geholfen, die Kleidung, welche er während der Tat getragen habe, in seiner unaufgeräumten Wohnung zu suchen. Der Angeklagte habe – so der Zeuge PKA D. – auf ihn einen bewusstseinsklaren Eindruck gemacht und insbesondere keinen extremen Stimmungsschwankungen unterlegen. Die Kammer hat aufgrund der wertneutralen Angaben des Zeugen PKA D. keine Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit.

57

Dessen Angaben stimmen im Übrigen auch mit den Angaben des Polizeibeamten PK G. überein, welcher die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten geleitet hatte. Auch dieser schilderte, dass der Angeklagte zwar zu Beginn der Durchsuchung einen aufgewühlten Eindruck gemacht, sich dann aber im Laufe der Zeit beruhigt habe. Auch auf den Zeugen habe die Wohnung des Angeklagten – aufgrund der vielen herumstehenden, aber noch nutzbaren Gegenstände - einen unaufgeräumten, jedoch nicht verwahrlosten Eindruck gemacht. Auch an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen G. bestehen seitens der Kammer keine Zweifel.

58

Ergänzt wurden die Aussagen der Polizeibeamten von jener der KHM'in Z., welche sich im „Selgros cash & carry" – Großmarkt die Videoaufzeichnungen der Tat angesehen und anschließend hieran u.a. die Kleidung des Angeklagten, welche er bei der Tat getragen hatte, in dessen Wohnung sichergestellt hatte. Auch der Inhalt ihrer Aussage war widerspruchsfrei, sodass die Kammer auch hier keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit hegte.

c)

59

Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen am 15.06.2020 (II. 2.) beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen B2., der keine Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten zeigte, obwohl er nach wie vor deutlich beeindruckt durch das Geschehen wirkte. Dem Zeugen war anzumerken, dass ihn der Angriff auf sein Eigentum durch das Eindringen des Angeklagten in seine Garage – und damit auch in seinen privaten Lebensbereich - noch immer psychisch sehr belastet. Dies auch vor dem Hintergrund, da sich u.a. unter den entwendeten Gegenständen im Fahrzeug auch Fotos seiner verstorbenen Ehefrau befunden hätten, so der Zeuge. Hinsichtlich der ihm mit dem Fahrzeug entW1.ten Gegenstände wurde ihm seine eigene Aufstellung hinsichtlich der entstandenen Schäden vorgehalten, welche er auch vollumfänglich bestätigte. Zudem gab B2. an, dass er immer noch mehrfach prüfe, ob die Garage geschlossen sei und er allgemein ein ungutes Gefühl habe, da der Angeklagte durch die Entwendung seiner privaten Gegenstände mitsamt seinem Fahrzeug jetzt "alles" über ihn wisse. Er machte deutlich, dass er auch nicht wisse, was seine Aussage für ein "Nachspiel" habe, wenn "der Mann" wieder "rauskomme". Zudem bekundete der Zeuge B2. glaubhaft, dass sein Fahrzeug sowohl innen als auch außen "furchtbar" ausgesehen habe und beschädigt gewesen sei als er es wiedererhalten habe. Der Angeklagte habe seiner Ansicht nach in dem Fahrzeug regelrecht „gehaust", sodass B2. das Fahrzeug zunächst habe grob säubern und mehrfach lüften müssen, bevor er es auf eigene Rechnung für ca. 5193,00 EUR habe reparieren lassen. Weiterhin gab der Zeuge an, es sogar zwischenzeitlich in Erwägung gezogen zu haben, sein Fahrzeug aufgrund des Geschehenen zu verkaufen. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B2., der nach wie vor emotional sehr beteiligt durch das Geschehen wirkte.

60

Ferner hat die Kammer die von dem Polizeibeamten KK W5. am 19.06.2020 gefertigte Lichtbildmappe des an demselben Tag aufgefundenen Personenkraftwagen VW Tiguan des Zeugen B2. mit dem amtlichen Kennzeichen M.D – .. .. in Augenschein genommen, ausweislich deren der Innen- und Kofferraum mit diverseren Kartons und Beuteln zugestellt war. Hinsichtlich der Einzelheiten des Zustandes des PKW's wird auf die Lichtbildmappe Bd. II Bl. 30 bis 35 d.A. verwiesen.

d)

61

Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 16.06.2020 (II. 3.) beruhen neben den Angaben des Angeklagten ebenso auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen B2.. Er gab an, am 16.06.2020 den Diebstahl der Werkzeuge, wie unter II. 3. festgestellt, bemerkt zu haben. Hierbei gab er ohne Umschweife an, nicht zu wissen, ob diese Gegenstände bereits bei der Tat am 15.06.2020 (II. 2.) entW1.t worden seien. Zusätzlich erklärte er, dass die Gegenstände zwar bereits sieben bis acht Jahre alt, jedoch kaum benutzt und daher in einem "top" Zustand gewesen seien. Bei den ihm durch die Polizei zugesandten Fotos von Werkzeugen, welche in seinem sichergestellten Fahrzeug aufgefunden worden seien, hab es sich jedoch nicht um seine Werkzeuge aus der Tat vom 16.06.2020 gehandelt. Diese habe er auch bis zum Tag seiner Zeugenaussage nicht wiedererhalten. Die Kammer hatte an der Glaubhaftigkeit auch dieser Angaben des Zeugen B2. keinen Zweifel.

62

Die Schadenshöhe hinsichtlich des PKW Tiguan hat die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen B2. zu dem Alter (vier Jahre), der Ausstattung und den gefahrenen Kilometern (ca. 40.000 km) geschätzt. Die Feststellungen zur Schadenshöhe der entW1.ten Werkzeuge hat die Kammer ebenfalls unter Zugrundlegung der Angaben des Zeugen B2. zum Neupreis und Alter der Gegenstände geschätzt.

e)

63

Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 19.06.2020 (II. 4.) beruhen neben den Angaben des Angeklagten ebenso auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen B. W., welcher bekundete, dass zuerst seine Büroleiterin am Morgen des 19.06.2020 die zerbrochene Vase auf dem Boden und das leicht angekippte Fenster bemerkt habe. Er war sehr bemüht, wertneutrale Angaben zu tätigen, was sich auch darin zeigte, dass er betonte, dass der durch die Hebelspuren am Fenster entstandene Schaden gering gewesen sei, welcher in den „Selbstbehaltbereich" gefallen und durch den Vermieter "weggespachtelt" worden sei. Auch wegen der Vase erhebe er keine Ansprüche. Die Kammer hatte an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W5. keinen Zweifel.

64

Ergänzt werden seine Angaben durch die glaubhafte Aussage der Polizeibeamtin PHM'in W4.. Diese gab an, das Fahrzeug des B2. aufgrund der dienstinternen Fahndungsmaßnahmen wiedererkannt zu haben, da ihr bezüglich dieser Fahndungsmaßnahmen besonders in Erinnerung geblieben sei, dass das Fahrzeug gemäß einer Zeugenaussage laut hupend durch den M.er Ortsteil Buckau gefahren sein solle. Dies habe ungewöhnlich auf sie gewirkt. Sie bekundete zudem, den Fahrer des Fahrzeugs genau gesehen zu haben und ihn – als ihre Kollegen den Angeklagten später gestellt und sie hinzugerufen hatten – auch „zu 90 Prozent" vor Ort als den Fahrer des Fahrzeugs wiedererkannt zu haben. Die Kammer hatte auch an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin PHM'in W4. keinen Zweifel.

65

Ferner hat die Kammer das Lichtbild Bd. III Bl. 44. d.A. in Augenschein genommen, auf dem ein bei dem Angeklagten durchgeführter Drogenschnelltest abgebildet ist, ausweislich dessen der Angeklagte negativ auf Cannabis, jedoch positiv auf Amphetamine / Methamphetamine / Ecstasy getestet wurde. Handschriftlich ist auf dem Bild ferner festgehalten, dass der Test durch PHM I. am 19.06.2020, 10:00 Uhr, durchgeführt worden sei.

f)

66

Die Feststellungen hinsichtlich der bei dem Angeklagten vollständig vorhanden Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Taten beruhen auf den überzeugenden Angaben des Sachverständigen T.. Dieser hat ausgeführt, dass der Angeklagte zwar aktuell und auch zur Tatzeit an einer Polytoxikomanie – einer Abhängigkeit von Cannabinoiden und Stimulantien, einschließlich Kokain, i.S.d. ICD-10: F19.2 leide. Jedoch habe die Exploration des Angeklagten keinen Hinweis auf das Vorliegen der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB ergeben. Vielmehr erscheine das Handeln des Angeklagten während der hier in Rede stehenden Taten als geordnet und planerisch. So habe er bei den Diebstahlshandlungen zu II. 3 bis II. 4 beispielsweise die Fähigkeit besessen, das Fahrzeug durch den öffentlichen Straßenverkehr zu steuern und mit diesem zu den Tatorten zu fahren. Auch sei, so der Sachverständige, davon auszugehen, dass der Angeklagte an keinen motorischen Ausfällen gelitten habe. Seine Handlungsabläufe schienen ebenso nicht gestört gewesen zu sein. Aus diesem Grund sei eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung während der Taten auszuschließen. Auch auf das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung habe sich, so der Sachverständige, kein Hinweis ergeben, da – mangels pathologischer Besonderheiten des psychischen Befundes oder Hinweise auf andere Krankheitssymptome, die Einfluss auf die psychische oder geistige Gesundheit nehmen könnten - weder psychiatrische Krankheiten noch psychische Störungen bei dem Angeklagten vorlägen. Ebenso seien – aufgrund des zuvor genannten, planhaften Vorgehens des Angeklagten bei sämtlichen Taten – Rauschzustände im Sinne eines mittelgradigen Rausches als Voraussetzung zur Einordnung in die Kategorie der krankhaften seelischen Störung auszuschließen. Weiterhin führte der Sachverständige schlüssig aus, dass bei dem Angeklagten auch keine gravierende Intelligenzminderung vorläge, von welcher auf das Vorliegen des Eingangskriteriums der Intelligenzminderung geschlossen werden könnte. Zuletzt sei auch eine schwere andere seelische Abartigkeit bei dem Angeklagten auszuschließen, da bei ihm tatzeitbezogen auch keine stereotypisierende Umprägung der Persönlichkeit im Sinne einer sogenannten Depravation vorgelegen habe und auch sonst keine Hinweise vorhanden wären, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch persönlichkeitsstrukturelle Besonderheiten vorläge.

67

Folglich sei, so der Sachverständige, nicht davon auszugehen, dass die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der Taten i.S.d. § 20 StGB aufgehoben gewesen sei. Auch sei seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der angeklagten Taten nicht i.S.v. § 20 StGB aufgehoben oder i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.

68

Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen insoweit geprüft und sie auch ihren eigenen Feststellungen zugrunde gelegt. Der Angeklagte hat u.a. deutlich gemacht, dass er von der weiteren Ausführung der Tat zu II. 4. abgelassen habe, um die Gefahr der Entdeckung durch den entstandenen Lärm der zerbrochenen Vase zu minimieren. Auch dies spricht dafür, dass die Steuerungsfähigkeit sowie die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Handelns bei Begehung der Taten weder gänzlich aufgehoben noch erheblich vermindert war.

IV.

1.

69

Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat unter II. 1. des schweren räuberischen Diebstahls, Verbrechen, strafbar gemäß §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1b Var. 1 StGB, schuldig gemacht.

70

Insbesondere hatte der Angeklagte einen Vorsatz in Bezug auf das Beisichführen des Werkzeugs – der ungeladenen Schreckschusspistole -, da er diese sogar gegenüber dem Zeugen W1. durch Vorhalten - mit dem Lauf der Schreckschusspistole in seine Richtung – bewusst und gewollt benutzte, um den Widerstand des W1. durch die konkludente Drohung mit Gewalt – die vorgegebene, potentielle Benutzung einer echten Schusswaffe - zu überwinden und sich so im Besitz der in seinem Rucksack befindlichen „Apple iPads" zu erhalten.

71

2. und 3.

72

Durch die Taten unter II. 2. und II. 3. hat sich der Angeklagte jeweils eines Diebstahls, Vergehen, strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, schuldig gemacht.

73

Hinsichtlich der Tat zu II. 3. handelt es sich insbesondere um einen Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte durch das Öffnen des Garagentors mittels der elektrischen Fernbedienung mit einem falschen Schlüssel in den Raum eindrang. Die elektrische Fernbedienung stellte einen falschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB dar, da sie zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten, dem Geschädigten B2., nicht mehr als zur Öffnung bestimmt angesehen wurde. Aufgrund des am 15.06.2020 zeitgleich mit dem Diebstahl seines Fahrzeugs (II. 2.) eingetretenen und von dem B2. bemerkten Verlusts der elektrischen Fernbedienung, war deren ursprüngliche Bestimmung aufgrund der zwischenzeitlichen, konkludenten Entwidmung beendet worden.

4.

74

Hinsichtlich der Tat unter II. 4. hat sich der Angeklagte des versuchten Diebstahls, Vergehen, strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB, schuldig gemacht.

V.

1.

75

Der Strafrahmen für die Tat unter II. 1. war zunächst demjenigen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren androht.

76

Vorab hat die Kammer geprüft, ob allgemeine Strafmilderungsgründe zur Anwendung zu kommen hatten. Die Kammer hat die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB mangels des Vorhandenseins nicht vertypter Milderungsgründe abgelehnt. Die Kammer hat zwar hierbei die geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes kam allerdings bereits wegen seiner erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung im Hinblick auf Eigentumsdelikte sowie aufgrund des hohen entstandenen Sachschadens im Wert von 1400,00 EUR die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt und die Anwendung des Regelstrafrahmens daher nicht unangemessen hart ist.

77

Daher war der Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe anzuW1.n.

78

Innerhalb dieses Strafrahmens war das Geständnis des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Tat im Rahmen einer sogenannten Beschaffungskriminalität stattgefunden hat, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

79

Im Rahmen der Strafzumessung sprach zu Lasten des Angeklagten der Umstand, dass dieser bereits wegen Eigentumsdelikten erheblich vorbestraft ist und deshalb auch Freiheitsstrafen verbüßt hat. Zudem war die Schadenshöhe von 1400,00 EUR zu berücksichtigen.

80

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von

81

3 – drei – Jahren und 3 – drei – Monaten Freiheitsstrafe

82

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

2.

83

Für die Tat unter II. 2. hat die Kammer den Strafrahmen des §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der drei Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

84

Eine Ausnahme vom Regelfall der letztgenannten Vorschrift hat die Kammer mangels durchgreifender Anhaltspunkte hierzu nicht angenommen.

85

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier sein vollumfängliches Geständnis gewertet, welches die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt hat, sowie den Umstand, dass auch diese Tat im Rahmen einer sogenannten Beschaffungskriminalität stattgefunden hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das entwendete Fahrzeug – wenn auch ohne Zutun des Angeklagten – wieder zu seinem Eigentümer zurückgelangt ist. Zudem hat sich der Angeklagte bei dem Geschädigten B2. im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt.

86

Zu Lasten des Angeklagten musste sprechen, dass es sich bei dem Diebesgut um einen sehr hohen Sachwert (27.000,00 EUR) gehandelt hat und dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat.

87

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von

88

2 – zwei - Jahren Freiheitsstrafe

89

als tat- und schuldangemessen verhängt.

3.

90

Im Hinblick auf die Tat unter II. 3. ist die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen des §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der drei Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht.

91

Eine Ausnahme vom Regelfall der letztgenannten Vorschrift hat die Kammer mangels durchgreifender Anhaltspunkte auch hier nicht angenommen.

92

Zu Gunsten des Angeklagten waren innerhalb dieses Strafrahmens sein vollumfängliches Geständnis, welches die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt hat, und der Umstand, dass die Tat im Rahmen der sogenannten Beschaffungskriminalität stattgefunden hat, zu berücksichtigen. Zudem hat sich der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten B2. entschuldigt. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er die Tat im engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tat zu II. 2. begangen hat.

93

Es sprach zu Lasten des Angeklagten der Umstand, dass dieser bereits wegen Eigentumsdelikten erheblich vorbestraft ist und deshalb Freiheitsstrafen verbüßt hat. Zudem ist der durch diese Tat entstandene Sachschaden mit 390,00 EUR als nicht lediglich gering anzusehen.

94

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von

95

8 – acht - Monaten Freiheitsstrafe

96

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

4.

97

Im Hinblick auf die Tat unter II. 4. ist die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen des §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der drei Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

98

Eine Ausnahme vom Regelfall der letztgenannten Vorschrift hat die Kammer mangels durchgreifender Anhaltspunkte auch in diesem Fall nicht angenommen.

99

Die Kammer hat jedoch eine Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, da die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis bewertet, dass auch diese Tat im Zusammenhang mit der Beschaffungskriminalität stattfand und dass ein nur geringfügiger Sachschaden entstanden war. Zudem war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bei dem Zeugen W5. für sein Handeln entschuldigt hat.

100

Zu Lasten des Angeklagten sprach jedoch der Umstand, dass er bereits erheblich strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten ist und deshalb bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat.

101

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von

102

4 - vier - Monaten Freiheitsstrafe

103

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

104

Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei bereits um eine wiederholte Tat des Diebstahls handelte, war hier die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 2 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich.

5.

105

Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände – insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten und der Tatsache, dass bei allen Taten stets dieselben Rechtsgüter betroffen sind – hat die Kammer aus jenen vier Einzelstrafen unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe unter Anwendung der Grundsätze des § 54 StGB eine Gesamtstrafe von

106

4 –vier – Jahren Freiheitsstrafe

107

als tat- und schuldangemessen verhängt.

VI.

108

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB waren vorliegend nicht gegeben. So fehlt es an der nach § 64 S. 2 StGB erforderlichen konkreten Aussicht für einen Behandlungserfolg.

109

Der Sachverständige T. hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass zwar aus medizinischer Sicht das Vorliegen eines Hanges i.S.v. § 64 StGB bestehe, da der Angeklagte dazu neige, Betäubungsmittel in Form von Cannabinoiden und Stimulanzien im Übermaß zu sich zu nehmen, und insofern an einer Polytoxikomanie i.S.d. ICD-10: F19.2 leide.

110

Zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und der Begehung von Straftaten sei auch eine enge Verflechtung dahingehend festzustellen, dass die begangenen Eigentumsdelikte sowohl zur Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums als auch zum Lebensunterhalt gedient hätten.

111

Allerdings sei bei dem Angeklagten kein Therapieerfolg im Sinne des § 64 S. 2 StGB zu erwarten. Dies folge aus den vorliegenden, überwiegend negativen Prädiktoren. Ohne eine Beseitigung seines Hanges, sei die Legalprognose des Angeklagten aufgrund der bereits zahlreich vorhandenen Vorverurteilungen wegen Eigentumsdelikten und der bisher relativ schnellen Rückfälligkeit als sehr schlecht anzusehen. Hinzu komme, dass eine bereits angestrebte Behandlung des Angeklagten hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums – wenn auch vor über fünf Jahren – aufgrund wiederholter Rückfälligkeit schon zeitnah nach Therapiebeginn gescheitert sei. Das Problem bestehe jedoch nicht nur in diesem einmaligen Scheitern, sondern vielmehr darin, dass die hierzu führenden Persönlichkeits- und Verhaltensstile des Angeklagten unverändert ungünstig für eine entsprechende Therapie seien. Für einen Therapieerfolg sei maßgeblich, dass sich der Angeklagte öffne und die Bereitschaft dazu zeige, eine therapeutische Beziehung einzugehen. Hiervon sei bei dem Angeklagten aufgrund seines Verhaltens nicht auszugehen. Er neige zu Pseudologien, offenbare sich Behandlern nicht in einen Absichten und weise eine nur kurzfristige Zielorientierung auf. Zudem habe der Angeklagte ein hohes Autonomiebedürfnis im Sinne einer sogenannten Pseudoautonomie. Dies bedeute, dass er zwar ein hohes Maß an Autonomie anstrebe, sein entsprechendes Verhalten jedoch stets zu einem Rückfall bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln führe. Zudem opponiere der Angeklagte häufig gegen Beschränkungen, sodass seine Persönlichkeit zum Scheitern von etwaig gesteckten Zielen führe. So habe er im Rahmen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begonnen, zunächst synthetische Betäubungsmittel („Kräuter") zu konsumieren, um bei etwaigen Drogenscreenings in der Entziehungsanstalt nicht aufzufallen. Des Weiteren habe der Angeklagte die dort angebotenen therapeutischen Behandlungen und Ziele nicht für sich genutzt. Vielmehr habe er nach außen hin alle Möglichkeiten genutzt, um in der Haft oder der Anstalt Erleichterungen zu erhalten. Nach innen seien seine persönlichen Einstellungen jedoch erhalten geblieben und er habenicht die Erkenntnis erlangt, dass die Sucht nach Betäubungsmitteln seine eigentliche Problematik sei. Dies lasse sich auch an dem Verhalten des Angeklagten erkennen, welches in der Vollstreckungsakte der Staatsanwaltschaft zur Unterbringung dokumentiert sei, indem er - nachdem im Rahmen seiner Unterbringung aufgrund seiner Rückfälligkeit seitens der Anstalt die Erledigungserklärung bezüglich der Unterbringung beantragt wurde, sowie, nachdem der Angeklagte nur eine Woche nach dem entsprechenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Fortdauer der Unterbringung erneut wegen des Konsums von Betäubungsmitteln in der Entziehungsanstalt aufgefallen war - jeweils einen Entschuldigungsbrief an die Strafvollstreckungskammer geschrieben und mitgeteilt habe, therapiemotiviert zu sein. Nur eine weitere Woche später schrieb der Angeklagte jedoch erneut an die zuständige Strafvollstreckungskammer mit der gegenteiligen Bitte, die Unterbringung für erledigt zu erklären, da er ansonsten für eine längere Zeit untergebracht sei als wenn er in einer Haftanstalt die Reststrafe verbüßen würde, welche sodann auf Bewährung ausgesetzt werden könnte.

112

Diesen Ausführungen folgt die Kammer nach umfassender eigener Prüfung. Durch den Eindruck, welchen die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen konnte, wurde insbesondere die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, sich zu öffnen, ersichtlich. Zwar hat der Angeklagte zu erkennen gegeben, dass er an einer Therapie interessiert sei. Jedoch konnte sich die Kammer auch von dem Vorliegen der von der Sachverständigen benannten negativen Prädikatoren überzeugen und ist davon überzeugt, dass prognostisch ein Therapiererfolg unter den strikten, vorgegebenen Bedingungen des Maßregelvollzugs zu verneinen ist. Die Kammer ist aufgrund der Gesamtschau der Persönlichkeit als auch des Verhaltens des Angeklagten während der Unterbringung davon überzeugt, dass auch zukünftig bei ihm kein Therapieerfolg im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB prognostiziert werden kann.

113

Die Kammer befürwortet jedoch eine der Rehabilitation dienende Behandlung des Angeklagten i. S. v. § 35 BtMG. Bei ihm waren eine Betäubungsmittelabhängigkeit i. S. v. § 35 BtMG und zumindest eine Mitursächlichkeit zwischen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und der von ihm begangenen Straftaten zu konstatieren. Auch hat der Angeklagte einen Therapiewillen, zwar nicht im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wohl aber hinsichtlich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung i. S. v. § 35 BtMG bekundet. Damit liegen aus Sicht der Kammer die Voraussetzungen des § 35 BtMG für eine Zurückstellung des Angeklagten von der Strafvollstreckung vor.

VII.

114

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.