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Landgericht Magdeburg Urteil vom 22.02.2021 – 22 KLs 330 Js 28433/20 (16/20)

ECLI:DE:LGMAGDE:2021:0222.22KLS330JS28433.2.00

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 30. Juni 2021, 6 StR 278/21, Beschluss

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird

a n g e o r d n e t .

Die durch die Polizei am 6. August 2020 laut Sicherstellungsprotokoll vom selben Tag (MD PI

ZKD FK 5 1/1900/2020) sichergestellten zwei Küchenmesser werden eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.

Angewendete Vorschriften:

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte wurde am 13. April 1999 als drittes Kind seiner miteinander verheirateten Eltern in D. geboren. Er wuchs in D., im T.-Viertel, auf. Sein Vater war Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes, die Mutter war Hausfrau.

2

Der Beschuldigte wuchs bei seinen Eltern auf. Bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren lebte er - wie seine 25 Jahre alte Schwester M4. - noch im elterlichen Haushalt. Sein Bruder A4. ist 30 Jahre, wohnt und arbeitet in N.berg.

3

Der Beschuldigte wurde im Jahr 2006 eingeschult und besuchte neun Jahre lang die Schule. Seit dem Jahr 2011 fand der Schulbesuch nur noch unregelmäßig statt. Zum einen blieb der Beschuldigte unentschuldigt dem Unterricht fern, um sich mit anderen Kindern zu treffen und Computer zu spielen. Zum anderen machte der ab 2011 stattfindende Krieg in S2. den Schulbesuch zeitweise unmöglich.

4

Als der Beschuldigte 12/13 Jahre alt war, wurde das Wohnhaus, in dem sich die elterliche Wohnung befand, zerbombt. Die Familie zog daraufhin in einen anderen Stadtteil von D. um. Auf Anraten seines Onkels flüchtete der Beschuldigte aus S2.. Im Jahr 2015 gelangte er als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach D.land. Er lebte zunächst in einer Wohngruppe in Rh.-P. und besuchte einen Deutschkurs. Als einige Monate später seine Familie nach D.land kam, kam er zunächst in die Zentrale Aufnahmeeinrichtung nach Halberstadt und von dort aus anschließend nach M., wo er seit ca. fünf Jahren lebt. In D.land besuchte er wieder die Schule und erwarb hier den Hauptschulabschluss.

5

Etwa drei Monate lang arbeitete der Beschuldigte bei DHL. Die Tätigkeit gab er auf, weil sie ihm körperlich zu schwer war. Wie auch unmittelbar vor seiner Inhaftierung lebte der Beschuldigte in D.land überwiegend von Sozialleistungen. Seine Lebenssituation im Tatzeitraum war von Strukturlosigkeit geprägt.

6

Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Eine Partnerschaft ist er bisher nicht eingegangen.

7

Noch in S2., kurz bevor der Beschuldigte nach D.land flüchtete, kam er erstmals in Kontakt mit Alkohol. Anschließend konsumierte er gelegentlich Alkohol, wobei er zeitweise bis zu einer halben Flaschen Wodka zu sich nahm, wenn er traurig oder müde war. Seit ca. einem Jahr trinkt er keinen Alkohol mehr.

8

Nach seiner Ankunft in D.land begann der Beschuldigte auch, Marihuana zu konsumieren. Aus einem Gramm Marihuana drehte er sich sechs Zigaretten, die er nach seinen Angaben täglich oder innerhalb von sechs Tagen rauchte. Eine Zeit lang konsumierte er auch anstelle von Marihuana das Schmerzmittel Tilidin, ein Opioid. Vor ca. zwei Jahren konsumierte er für eine kurze Zeit Ecstasy. Den Konsum von Speed und anderen Amphetaminen verneint er, obwohl im Jahr 2019 Amphetamine und MDMA bei ihm nachgewiesen wurden und er am 21. August 2018 bei einem Schnelltest auf Cannabinoide, Kokain und Amphetamine (Speed) positiv reagierte.

9

Der Beschuldigte gehört dem Islam an, fühlt sich aber nicht besonders religiös.

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Etwa seit 2018 fiel der Beschuldigte durch Unruhe, Fremdaggressivität auch innerhalb der Familie sowie zusammenhanglosen Äußerungen, teils mit religiösem Bezug, auf. Mehrfach befand er sich vorwiegend nach PsychKG in stationären psychiatrischen Behandlungen, und zwar in der Zeit vom 25. bis 26. Mai 2018, vom 21. bis 22. August 2018, vom 23. August 2018 bis 6. September 2018, vom 21. April bis 7. Mai 2019 und vom 27. Mai 2019 bis 5. Juni 2019 sowie vom 9. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019.

11

In der Zeit vom 23. August bis zum 6. September 2018 wurde der Beschuldigte in der Universitätsklinik M. für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt, wobei dort die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose, eines Alkoholmissbrauchs und eines drogeninduzierten Koronarspasmus gestellt wurde. Vom 27. Mai bis zum 5. Juni 2019 befand sich der Beschuldigte im Klinikum M. für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Diagnose einer drogeninduzierten Psychose in Behandlung. Im psychopathologischen Befund wird er mit gespannter Affektivität, hochgradiger Erregung, Orientierungsstörung, Denkzerfahrenheit und raptusartigen Erregungszuständen beschrieben, wobei die Beschäftigung mit religiösen Inhalten als wahnhaft gewertet und beobachtet wurde, dass der Beschuldigte dem Anschein nach Stimmen hört und mit diesen kommuniziert. Zudem ist ein positiver Befund des Drogensceenings für Cannabinoide dokumentiert.

12

Mit Beschluss vom 28. Mai 2019 wurde der Zeuge J. dem Beschuldigten als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Weil es dem Beschuldigten in der elterlichen Wohnung zu eng wurde und er gern allein leben wollte, nahm der Betreuer Kontakt zum Suchttherapeuten Dr. K. in M. auf, von dem sich der Beschuldigte erhoffte, für das Jobcenter einen Nachweis zu erhalten, dass er in der Lage sei, allein in einer eigenen Wohnung zu leben. Nach dem Erstgespräch nahm der Beschuldigte noch zwei Termine bei Dr. K., der ihm nicht wie gewünscht das Attest ausstellte, wahr, blieb den weiteren jedoch fern. Im Zeitraum der Besuche bei Dr. K. erfolgte eine Umstellung des Beschuldigten von einer Depotmedikation auf eine orale Einnahme von Psychopharmaka. Ob der Beschuldigte diese regelmäßig einnahm, konnte die Kammer nicht klären. Weil der Betreuer den Eindruck hatte, dass sich der psychische Zustand des Beschuldigten ab Ende 2019/Anfang 2020 zusehends verschlechterte, beantragte er schließlich am 31. Juli 2020 beim Amtsgericht M., die Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung zu beschließen.

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Der Beschuldigte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

14

1. Die Staatsanwaltschaft K2. (Geschäftsnummer: 6037 Js 20284/15) sah am 7. Dezember 2015 von der Verfolgung einer am 2. September 2015 unerlaubten Einreise nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

15

2. Die Staatsanwaltschaft H. (Geschäftsnummer: 471 Js 27605/17) sah am 15. Oktober 2017 von der Verfolgung einer am 16. Oktober 2015 begangenen Gewaltdarstellung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

16

3. Die Staatsanwaltschaft M. (Geschäftsnummer: 353 Js 23225/17) sah am 18. Oktober 2017 von der Verfolgung einer am 20. Dezember 2015 begangenen versuchten Nötigung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

17

4. Am 28. August 2018 sah die Staatsanwaltschaft M. (Geschäftsnummer: 353 Js 26818/18) wegen eines am 25. Mai 2018 begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.

18

5. Am 24. Januar 2019, rechtskräftig seit diesem Tag, sprach das Amtsgericht M. (Geschäftsnummer: 22 Ds 264 Js 26804/18 - 161/18) den Beschuldigten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen am 25. Mai 2018, schuldig, verwarnte ihn und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

19

6. Am 21. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 14. Oktober 2020, verurteilte das Amtsgericht M. (Geschäftsnummer: 19 Cs 264 Js 20887/20 - 102/20) den Beschuldigten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.

20

Der Beschuldigte ist am 6. August 2020 wegen des Geschehens, das Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, vorläufig festgenommen worden und befand sich bis zum 23. August 2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 7. August 2020 (Geschäftsnummer: 60 BER 173/20) in Untersuchungshaft. Seit der Umwandlung des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl durch das Amtsgericht M. am 24. August 2020 (Geschäftsnummer: 5 Gs 330 Js 28433/20-1560/20) befindet sich der Beschuldigte in der vorläufigen Unterbringung im Landeskrankenhaus U..

II.

21

Am 5. August 2020 kam es zwischen dem Beschuldigten, seinem Bekannten Z. und zwei weiteren Personen am N.platz in M. zu einer Begegnung. Nachdem der Beschuldigte von Z. Essen angeboten bekommen hatte, was er probierte, war er davon überzeugt, dass er durch dieses Essen vergiftet worden sei, weil er zu dem Zeitpunkt unter Sehstörungen und Halluzinationen litt. Daher schrie er laut auf der Straße herum. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bekannten Z.. Durch die hinzugerufene Polizei wurde der Sachverhalt in Form von gegenseitigen Körperverletzungsanzeigen aufgenommen. Währenddessen schwankte die Stimmung des Beschuldigten mehrmals zwischen ruhig und aggressiv. Auf den anwesenden Polizeibeamten POM S. Schu. wirkte der Beschuldigte verwirrt.

22

Am folgenden Tag, den 6. August 2020, fühlte sich der Beschuldigte verfolgt. Er nahm an, dass sein Bekannter Z. Leute geschickt habe, die ihn bedrohen sollten.

23

Am Nachmittag, gegen 15:30 Uhr, verließ der Beschuldigte seine Wohnung in M., die von der Straßenbahnhaltestelle M.weg nur ca. 150 Meter entfernt liegt. Mit sich führte er zwei Küchenmesser mit silberner Klinge, schwarzem Griff und einer Klingenlänge von 18 cm und 8 cm. Mit diesen beabsichtigte er sich zu verteidigen, wenn er aus seiner Sicht, insbesondere von den von Z. geschickten Verfolgern, angegriffen werde sollte. Er fühlte sich im „Verteidigungsmodus“.

24

Der Beschuldigte begab sich zur Straßenbahnhaltestelle, an der wenige Personen auf das Eintreffen der Straßenbahn warteten. Weil sich der Beschuldigte, der annahm, dass ihn Z.s Leute bis zur Haltestelle verfolgen würden, weiterhin bedroht fühlte, schrie er auf dem Weg zur Haltestelle und gestikulierte dabei mit den Händen. Ob der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt die Messer in den Händen hielt, blieb offen.

1.

25

An der Haltestelle traf der Beschuldigte auf die Zeugin E. C., die auf die Bahn wartete und in Gedanken war. Der Beschuldigte stellte sich zielgerichtet in geringer Entfernung unmittelbar vor sie. Dabei hielt er in jeder Hand ein Messer, die er jeweils mit der Klinge auf E. C. gerichtet hatte und mit denen er mehrfach gleichartige Stichbewegungen in ihre Richtung ausübte. Währenddessen schrie er E. C. an, ob sie an A4. glaube. Instinktiv zog diese ihre Handtasche vor die Brust, um sich vor Messerstichen zu schützen. E. C. erwiderte, dass dies kein Spaß sei. Sie fühlte sich in ihrem individuellen Rechtsfrieden beeinträchtigt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er durch sein Handeln ein Verbrechen in Aussicht stellt. E. C. trat einige Schritte zurück und ging in den vorderen Haltestellenbereich. Der Beschuldigte folgte ihr nicht, sondern wendete sich einer anderen, unbekannt gebliebenen, geistig behinderten Frau zu, die auf der Bank im Wartehäuschen der Haltestelle saß.

2.

26

Zu dieser Frau neigte sich der Beschuldigte herunter, sodass er sich mit seinem Kopf in geringer Entfernung zu deren Kopf befand. Mit der flachen Hand schlug er mehrmals gegen den Kopf der Frau und schrie sie dabei an. Was er dabei äußerte, konnte die Kammer nicht feststellen.

27

In diesem Moment erreichten die Zeugin L. S. F., deren Sohn, der Zeuge R. F1., und dessen Verlobte, die im Kinderwagen die gemeinsamen Zwillinge fuhr, die Haltestelle.

28

Als R. und L. S. F. bemerkten, dass der Beschuldigte die Frau im Wartehäuschen belästigte, forderte R. F1. den Beschuldigten auf, die Frau in Ruhe zu lassen. Daraufhin ließ der Beschuldigte von der Frau ab und wendete sich nunmehr R. F1. zu. Diesen fragte er laut, ob er an A4. glaube. Als R. F1. dies verneinte, ergriff der Beschuldigte bewusst und gewollt die beiden Küchenmesser, die auf der Bank im Wartehäuschen lagen, um R. F1. zu verletzen. Mit einem Messer in jeder Hand bewegte sich der Beschuldigte mit ausgestreckten Armen auf R. F1. zu, wobei er die Messer mit den Klingen auf diesen in Höhe des Oberkörpers gerichtet hatte. Um zu verhindern, dass er durch die Messer verletzt wird, hielt R. F1. den Beschuldigten an den Handgelenken fest und versuchte, ihn auf Abstand zu halten. In diesem Moment trat L. S. F. an ihren Sohn und den Beschuldigten heran. Als sie den Beschuldigten von ihrem Sohn trennen wollte, wurde sie durch ein von dem Beschuldigten geführtes Messer am rechten Unterarm verletzt. Infolge ihres Eingreifens gelang es dem Beschuldigten, sich aus dem Griff von R. F1. zu lösen und diesen am rechten Brustkorb zu verletzen, indem er bewusst und gewollt auf ihn einstach. Ob die Verletzungen der Geschädigten R. und L. S. F. durch eine Ausholbewegung des Beschuldigten mit den Messern entstanden sind oder durch mehrere Bewegungen des Beschuldigten, blieb offen.

29

Anschließend schubste der Beschuldigte R. F1., der daraufhin stolperte, vom Bahnsteig rutschte und ins Gleisbett fiel. Noch bevor die herannahende, vom Zeugen F. B. geführte Straßenbahn der Linie 1 in den Haltestellenbereich einfuhr, konnte R. F1. aus eigener Kraft das Gleisbett verlassen, ohne dass der Zeuge B. eine Gefahrenbremsung einleiten musste.

30

Der Geschädigte R. F1. erlitt durch das Geschehen eine Stichwunde in der rechten Brust, die etwa 1,5 cm lang und 3 cm tief war und klinisch versorgt werden musste. Die Verletzung ist mittlerweile aber komplikationslos, allerdings sichtbar vernarbt, verheilt. Aufgrund der Lokalisation der Verletzung im Bereich des Überganges vom Hals zum Brustkorb war die Stichverletzung potentiell lebensgefährlich.

31

Zudem zog sich R. F1. durch das Geschehen eine Schnittverletzung am kleinen Finger der rechten Hand zu, wobei die Kammer nicht klären konnte, ob der Beschuldigte den Geschädigten vor dem Hinzutreten von L. S. F. oder bereits zuvor mit dem Messer verletzt hatte.

32

Die Geschädigte L. S. F. trug infolge des Geschehens eine Schnittwunde am rechten Unterarm davon, die komplikationslos verheilt, aber sichtbar vernarbt ist.

33

Als die Straßenbahn an der Haltestelle M.weg hielt, begaben sich beide Geschädigten und der Beschuldigte zur Bahn und stiegen durch unterschiedliche Türen in diese ein. L. S. F., die sich im vorderen Bereich der Straßenbahn aufhielt, bemerkte erst in der Bahn, dass sie durch das Geschehen an der Haltestelle verletzt worden war. R. F1. stellte ebenfalls erst in der Bahn fest, dass er zu der Verletzung am rechten Brustkorb auch eine Verletzung am kleinen Finger der rechten Hand erlitten hatte.

3.

34

Der Beschuldigte, der durch die vierte der fünf Türen die Straßenbahn bestiegen hatte, lief im hinteren Bereich der Bahn hin und her, schrie dabei und wedelte mit mindestens einem in der Hand gehaltenen Messer, auch in unmittelbarer Nähe von Fahrgästen, herum.

35

Diese Situation bemerkte der Zeuge S. M. M5., als er mit seinem PKW rechts neben der Straßenbahn an der Kreuzung anhielt. Daraufhin wendete er sein Fahrzeug, stellte es ab und begab sich zur Straßenbahn. Dort bat er den Fahrer, den Zeugen F. B., alle Türen der Bahn zu öffnen, damit - wie von ihm beabsichtigt - der Beschuldigte aus der Bahn aussteigt. Ob F. B. auf die Aufforderung durch S. M. M5. oder durch weitere Fahrgäste, u.a. der L. S. F., die Türen der Bahn öffnete, blieb ungeklärt.

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Nachdem die Türen der Bahn geöffnet waren, stieg der Beschuldigte mehrmals aus und ein, woraufhin andere Fahrgäste im Gegenzug in die Bahn ein- bzw. wieder ausstiegen. Letztlich begab sich der Beschuldigte zur Ampelkreuzung M.weg/E. Ch.. Dort stellte er sich mit je einem Messer in jeder Hand an die Ampel und schrie in deutscher und arabischer Sprache, u.a. das Wort A4.. Dabei machte er mit der linken Hand eine Schnittbewegung in Richtung Hals, als wolle er sich den Kopf abtrennen. Beide Messer wetzte er zudem in Richtung der an der Ampel haltenden Fahrzeuge und der auf der gegenüberliegenden Seite der Ampel wartenden Passanten.

37

Während der Beschuldigte an der Ampel stand, näherte sich ihm der Zeuge M5.. Dabei rief dieser dem Beschuldigten zu, dass er ihn jetzt festnehme. Der Beschuldigte reagierte darauf nicht. Nunmehr entschloss sich auch der Zeuge F. B2., der das Geschehen zuvor aus seinem Fahrzeug beobachtet hatte, beim Festhalten des Beschuldigten zu helfen und lief zur Kreuzung, an der der Beschuldigte noch immer die Messer in den Händen vor sich haltend stand. Sebastian M5., der den Beschuldigten bereits erreicht hatte und von hinten an diesen herantrat, griff mit seinen Armen von unten unter die Arme des Beschuldigten und verschloss seine Arme hinter dem Nackenbereich des Beschuldigten, um diesen zu entwaffnen und am Boden fixieren zu können. Als der Beschuldigte dies bemerkte, stach er bewusst und gewollt mit den Messern jeweils in die linke und rechte Seite des Rückens von Sebastian M5., um sich aus dessen Griff zu befreien. Dies sah der herannahende F. B2..

38

Zusammen konnten die beiden Zeugen S. M5. und F. B2. den Beschuldigten zu Boden bringen und fixieren, wobei der Beschuldigte mit dem Bauch auf dem Boden lag. Der Beschuldigten versuchte erfolglos, sich aus dem Griff der beiden Männer zu befreien. Während Sebastian M5. sich direkt über dem Beschuldigten auf dessen Rücken befand, nahm der sich seitlich vom Beschuldigten befindende F. B2. diesem das in der linken Hand gehaltene Messer ab und schob es zur Seite. Eine hinzugetretene, unbekannt gebliebene, dritte männliche Person trat mit seinem Schuh das andere Messer weg. Ob der Beschuldigte das Messer zu diesem Zeitpunkt noch in der Hand gehalten oder es vorher bereits verloren hatte, konnte die Kammer nicht klären.

39

Sebastian M5. und F. B2. fixierten den Beschuldigten noch bis zum Eintreffen der Bereitschaftspolizei, die den Beschuldigten übernahm, am Boden. Auch nach dem Eintreffen der Polizei schrie der Beschuldigte auf Arabisch und Deutsch herum, u.a. A4. Akbar. Zudem sagte er, dass er allen den Kopf abschneiden wolle, die nicht an A4. glauben, und nach S2. gehen werde, um sich dem Dschihad anzuschließen. Während der polizeilichen Ermittlungen vor Ort schwankte die Stimmung des Beschuldigten - wie bereits am Vortag am N.platz - mehrmals plötzlich ohne nachvollziehbaren Anlass zwischen ruhig und aggressiv.

40

Der Geschädigte M5. erlitt durch das Geschehen eine 2 cm lange und 4 cm tiefe Stichwunde auf der rechten Thoraxseite in Höhe des Nierenbereiches sowie eine 1 cm tiefe Schnittwunde auf der linken Thoraxseite in Höhe der 11. Rippe. Die Verletzungen mussten ärztlich versorgt werden und waren aufgrund ihrer Lokalisation und des Ausmaßes potentiell lebensgefährlich, da bei Eindringen eines scharfen Gegenstandes in den Körper in der beschriebenen Region die Möglichkeit gegeben ist, dass nach wenigen Zentimetern lebenswichtige Organe geschädigt bzw. lebensgefährliche Zustände wie Bauchfellreizung, Verletzung des Darmes mit Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle, Verletzung der Nieren, Verletzung großer Blutgefäße provoziert werden. Die Einstichbereiche sind inzwischen verheilt, allerdings mit sichtbaren Narben.

41

Entweder infolge des Sturzes oder aufgrund der anschließenden Fixierung des sich gegen den Griff wehrenden Beschuldigten am Boden trug der Geschädigte M5. Hautabschürfungen am rechten Ellenbogen und an der linken Handwurzel davon.

42

Der Beschuldigte hatte weder am Tattag noch am Vortag Alkohol und/oder Drogen zu sich genommen.

43

Der Beschuldigte litt zum Zeitpunkt der Taten unter einem akuten Schub einer paranoiden Schizophrenie. Nicht auszuschließen ist, dass zu den Tatzeitpunkten bereits die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Tuns einzusehen, aufgrund des akuten Schubes der paranoiden Schizophrenie aufgehoben war. Sicher aufgehoben war zum Zeitpunkt des Tatgeschehens aufgrund der Erkrankung die Fähigkeit des Beschuldigten, nach dieser Einsicht zu handeln.

III.

44

1. Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten beruhen in erster Linie auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. L1., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, der den Beschuldigten auch hinsichtlich seiner biografischen Entwicklung exploriert und gegenüber diesem der Beschuldigte die festgestellten Angaben getätigt hat. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des insoweit als Zeugen gehörten Sachverständigen Dr. L1. hegt die Kammer keine Zweifel. Er hat in sachlicher Weise wiedergegeben, was er im Rahmen seiner Beauftragung zur Gutachtenerstattung während der Exploration von dem Beschuldigten erfahren hat.

45

Zwar hat der Beschuldigte die Richtigkeit dieser vom Sachverständigen geschilderten biografischen Angaben auf Nachfrage der Kammer nicht bestätigt. Er hat aber auf weitere Nachfrage klargestellt, dass er den Hauptschulabschluss in D.land erlangt habe, und angegeben, dass er sich nicht mehr an den konkreten Zeitpunkt erinnern könne, wann er für kurze Zeit bei der Firma DHL beschäftigt gewesen sei.

46

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Beschuldigte mehrfach in stationären psychiatrischen Behandlungen, vorwiegend infolge von Einweisungen nach PsychKG, befunden hat, beruht dies auf den weiteren, auch insoweit glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr. L1., der im Rahmen seiner schriftlichen Gutachtenerstattung die entsprechenden Epikrisen sowie ärztlichen Unterlagen eingesehen und in der Hauptverhandlung seine insoweit gewonnenen Erkenntnisse wiedergegeben hat.

47

Seine diesbezüglichen Angaben lassen sich ohne Weiteres mit den Angaben des Zeugen M. J. in Übereinstimmung bringen. Dieser hat bekundet, dass er durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 als Betreuer des Beschuldigten für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung bestellt worden sei. Er habe den Beschuldigten insgesamt zwölfmal persönlich gesehen, erstmals nach dessen Aufenthalt in stationärer psychiatrischer Behandlung in M.. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte in N1. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach PsychKG untergebracht worden. Nach dieser Unterbringung sei er gut mit Medikamenten eingestellt gewesen, habe aber die typischen Nebenwirkungen der Medikation, wie verlangsamtes Denken und Antriebslosigkeit, aufgewiesen. Zu Beginn der Betreuung sei der Beschuldigte noch sehr kooperativ gewesen. Ende 2019/Anfang 2020 habe es aber eine Unterbrechung in der ärztlichen Versorgung gegeben, nachdem sich der Beschuldigte mit seinem Hausarzt zerstritten habe. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Erkrankungssymptomatik bei dem Beschuldigten zugenommen, wobei dieser ihm berichtet habe, häufiger in Schlägereien verwickelt zu sein. Als Auslöser der Schlägereien habe er angegeben, dass er von Leuten auf der Straße aggressiv angeschaut worden sei, diese ihn bedroht hätten und er sich deshalb mit den Leuten geschlagen habe.

48

Wegen der bei dem Beschuldigten bestehenden Suchterkrankung in Bezug auf Cannabis habe er, der Zeuge, auch den Kontakt zu einem Psychiater, Dr. K., gesucht. Der Beschuldigte habe sich von diesem schon beim Erstgespräch erhofft, dass er einen Nachweis für das Jobcenter erhalten könne, wonach er in der Lage sei, entsprechend seines Wunsches in einer eigenen Wohnung leben zu können. Nachdem Dr. K. ihm dieses Attest nicht gleich geschrieben habe, sei der Beschuldigte erbost aus dem Behandlungszimmer gegangen und habe die Türen zugeworfen. Die nächsten zwei Termine habe er noch wahrgenommen, danach sei er aber nicht mehr bei Dr. K. erschienen.

49

Ihm, dem Zeugen, gegenüber sei der Beschuldigte nie aggressiv geworden. Allerdings hätten die Eltern des Beschuldigten mitgeteilt, dass ihr Sohn zuhause aggressiv sei, sie schubse, Türen eintrete und sich nicht unter Kontrolle habe, insbesondere wenn er Druck durch seine Eltern verspüre, Beten zu müssen oder religiöse Praktiken anzuwenden.

50

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J. überzeugt. Der Zeuge hat in sich geschlossen, detailliert und widerspruchsfrei seine Aussage getätigt. Dabei hat er auch eigenpsychische Wahrnehmungen geschildert. So hat er angegeben, dass nach der von dem Beschuldigten gewünschten Umstellung der Depotmedikation durch Dr. K. auf eine Tablettengabe die Symptomatik bei dem Beschuldigten zugenommen und er, der Zeuge, den Wirkstoffgehalt der Tabletten für nicht ausreichend erachtet habe, die Symptome zu dämpfen. Am 31. Juli 2020 habe er schließlich beim Amtsgericht M. die Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung beantragt, weil er aufgrund des sich zusehends verschlechternden Zustandes ein schlechtes Bauchgefühl gehabt habe.

51

Hinsichtlich der Voreintragungen beruhen die Feststellungen auf der Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister vom 8. Januar 2021.

52

2. Die Feststellungen zu dem unter II. festgestellten Geschehen am 5. August 2020 und zu den am 6. August 2020 begangenen Taten beruhen auf der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme.

53

a) Der Beschuldigte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, dass, wolle man sein Verhalten am 6. August 2020 verstehen, er von dem Vortag berichten müsse. Am 5. August 2020 habe er am N.platz in M. eine Zigarette geraucht, als seine Bekannten Z. und David sowie eine dritte männliche Person mit den Worten, sie hätten schmackhaftes indisches Essen, auf ihn zugekommen seien. Das Essen habe er auf Aufforderung des Z. probiert, wodurch er sofort Sehstörungen und Halluzinationen erlitten habe. Er habe auf der Straße herumgeschrien und es habe eine Auseinandersetzung zwischen ihm und Z. gegeben. Die hinzugerufene Polizei habe ihm nicht geholfen, obwohl es ihm sehr schlecht gegangen sei und er gesagt habe, dass er hätte vergiftet werden sollen.

54

Am nächsten Tag, dem 6. August 2020, habe sein Bekannter Z. Leute zu ihm geschickt, die ihn bedroht hätten. Etwa ein bis zwei Stunden später habe er zum Arzt gehen wollen, um sich Medikamente wegen der am Vortag erlittenen Vergiftung zu holen. Die Messer habe er von zuhause mitgenommen, damit er sich verteidigen könne, wenn er angegriffen werde. Auf dem Weg zur Straßenbahnhaltestelle M.weg, die in der Nähe seiner Wohnung liege, hätten die von Z. geschickten Leute ihn nochmal angesprochen und anschließend verfolgt. Er habe befürchtet, die Leute würden die gleiche Straßenbahn nehmen wie er. Weil er Angst gehabt habe, habe er herumgeschrien, dass er Leute töte, die nicht an Gott glauben würden. Das Wort Gott habe er verwendet, weil die von Z. geschickten Leute gesagt hätten, weder Gott noch die Polizei könnten ihm helfen. Er habe versucht, den Leuten zu zeigen, dass er gefährlich sei, damit ihn keiner angreife. So hätte eine Person eine Botschaft an den Z. überbringen können, dass er gefährlich sei. Er habe nicht die Absicht gehabt, die Leute an der Haltestelle und in der Bahn anzugreifen.

55

Soweit es das Geschehen bezüglich Mutter und Sohn betreffe, so habe er an der Haltestelle auf das Eintreffen der Bahn gewartet, als der Sohn von ihm die Messer habe erhalten wollen. Der Mann habe ihn angegriffen, wobei er, der Beschuldigte, gedacht habe, es sei die Person, die Z. geschickt hätte. Nachdem dieser an der scharfen Seite des Messers angefasst habe, habe dessen Mutter versucht, ihren Sohn davon abzubringen, sich weiter zu verletzen. Durch das Einschreiten der Mutter sei diese selbst verletzt worden. Plötzlich sei eine dritte Person da gewesen, die ihn von hinten angegriffen habe. Zwar habe er zu dem Zeitpunkt herumgeschrien, aber niemanden angegriffen. Vielmehr seien alle "wie im Dschungel" auf ihn losgegangen.

56

Die Messer habe er erst in der Bahn aus seinen Taschen genommen. Die Leute in der Bahn hätten Angst gehabt und den Fahrer gebeten, die Türen zu öffnen, woraufhin die Leute die Bahn verlassen hätten. Er sei aber nicht geflohen und habe vor Ort auf das Eintreffen der Polizei gewartet, weil er das Gesetz liebe und akzeptiere.

57

Daran, dass er vor Eintreffen der Straßenbahn an der Haltestelle eine Frau angesprochen haben solle, könne er sich nicht erinnern.

58

b) Die Feststellungen der Kammer zum Geschehen am 5. August 2020 ergeben sich aus der Einlassung des Beschuldigten und den Angaben des Zeugen POM Schu.. Dass es an dem Tag zwischen dem Beschuldigten und seinem Bekannten Z. am N.platz in M. zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, nachdem er Essen angeboten bekommen habe, steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen Schu.. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er sowohl an dem 6. als auch am Vortag, dem 5. August 2020 im Einsatz gewesen sei und Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe. Am 5. August 2020 sei es um einen Sachverhalt mit wechselseitigen Körperverletzungen am N.platz in M. gegangen. Der Beschuldigte habe behauptet, dort geschlagen worden zu sein. Auf ihn, den Zeugen, habe der Beschuldigte einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Die Stimmung des Beschuldigten habe, wie auch am Folgetag, mehrmals zwischen ruhig und aggressiv geschwankt. Mal habe man mit ihm vernünftig reden können, dann sei es wieder plötzlich so gewesen, als ob bei ihm „ein Schalter umgelegt“ worden sei, woraufhin er sich "hochgefahren" habe.

59

An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Schu. hegt die Kammer keine Zweifel. Der Zeuge hat detaillierte, in sich geschlossene und widerspruchsfreie Angaben getätigt, wobei er in sachlicher Weise lediglich die von ihm im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit getroffenen Wahrnehmungen im Kontakt mit dem Beschuldigten wiedergegeben hat.

60

c) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Beschuldigte am 6. August 2020 verfolgt gefühlt, am Nachmittag gegen 15.30 Uhr seine in der Nähe der Straßenbahnhaltestelle M.weg in M. gelegene Wohnung unter Mitnahme von zwei Küchenmessern, um sich insbesondere vor den Verfolgern verteidigen zu können, verlassen und sich zur Haltestelle begeben hat, ergibt sich dies aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung. Gleichlautende Angaben auch zu der von ihm behaupteten Vergiftung durch das angebotene Essen hat der Beschuldigte ebenso im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen getätigt, was der Sachverständige Dr. L1., zeugenschaftlich gehört, glaubhaft wiedergegeben hat.

61

d) Hinsichtlich des Geschehens zum Nachteil der Zeugin C. gründen sich die Feststellungen der Kammer auf deren Angaben.

62

Die Zeugin hat den Sachverhalt - wie unter II. 1. festgestellt - geschildert. Sie hat zudem angegeben, dass nachdem sie sich von dem Beschuldigten entfernt habe, ein junges Paar mit Kinderwagen und eine ältere Frau an ihr vorbeigegangen seien, zu denen sie noch gesagt habe, sie sollten nicht in Richtung des Beschuldigten gehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte sich zu einer geistig behinderten Frau im Wartehäuschen geneigt. Letztlich hätten beide Männer, der Beschuldigte und der an ihr Vorbeigegangene, miteinander gerangelt, wobei Letzterer ins Gleisbett gefallen sei, aber schnell wieder habe aufstehen können.

63

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C. überzeugt. Ihre Angaben waren in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Plausibel und nachvollziehbar hat sie geschildert, der Beschuldigte sei zielgerichtet auf sie zugegangen, habe Blickkontakt zu ihr gesucht und letztlich unmittelbar vor ihr mit den Messern in der Hand gestanden. Bei ihrer Schilderung des Geschehens war die Zeugin um eine detailgenaue Antwort bemüht. Das zeigte sich auch in ihrer Angabe, nicht sagen zu können, ob der Beschuldigte eine Antwort auf seine an sie gerichtete Frage nach A4. habe erhalten wollen, er sie aber erwartungsvoll angesehen habe. Die Aussage der Zeugin, die vor ihrer Rente einen Beruf im sozialen Bereich ausgeübt hat, war zudem durch mehrere eigenpsychische Wahrnehmungen gekennzeichnet. So hätten nach ihren Angaben die vergleichbar mit einer „Dampflok“ getätigten Bewegungen des Beschuldigten mit dem Messer für sie bedrohlich gewirkt, weswegen sie instinktiv ihre Tasche vor die Brust gezogen habe, um sich vor einem möglichen Angriff zu schützen. Als sie gesehen habe, dass der Beschuldigte zu der geistig behinderten Frau, die sie vom Sehen aus der Werkstatt für geistige Behinderte gekannt habe, zugewendet habe, habe sie selbst nicht gewagt, einzugreifen. Vom Beschuldigten habe sie den Eindruck gewonnen, dass er kein Unrechtsbewusstsein gehabt habe. Aus seinem Verhalten habe sie geschlossen, dass sein Handeln entweder von religiösem Fanatismus motiviert gewesen oder er vielleicht an Schizophrenie erkrankt sei.

64

Die Angaben der Zeugin, soweit sie das Geschehen betreffen, nachdem sich der Beschuldigte von der Zeugin abgewandt hat, lassen sich mit den Angaben der Zeugen B., M5. und F. e zwanglos in Einklang bringen, was nachfolgend unter III. 2. e) und f) näher erläutert wird.

65

e) Hinsichtlich des unter II. 2. festgestellten Geschehens hat der Beschuldigte in seiner Einlassung zwar seine Täterschaft eingeräumt, jedoch angegeben, von dem Zeugen R. F1. angegriffen worden zu sein.

66

Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen hat die Kammer den Angaben der Zeugen R. und L. S. F. sowie der Zeugin C. entnommen.

67

Der Zeuge R. F1. hat bekundet, dass er an dem Tag zusammen mit seiner Mutter, der Zeugin L. S. F., und mit seiner Verlobten, die die gemeinsamen Zwillinge im Kinderwagen geschoben habe, von einem Arzttermin gekommen sei. An der Straßenbahnhaltestelle hätten sie Geschrei wahrgenommen und den Beschuldigten gesehen, wie er eine Frau, die auf der Bank im Wartehäuschen der Haltestelle gesessen habe, belästigt habe, indem der Beschuldigte nahe an diese herangegangen und sie angeschrien habe. Er, der Zeuge, habe den Beschuldigten aufgefordert, die Frau in Ruhe zu lassen, woraufhin dieser ihn gefragt habe, ob er an A4. glaube. Als er dies verneint habe, habe der Beschuldigte zwei Messer, die rechts neben der Frau auf der Bank gelegen hätten und einzeln in einer Eispackung verpackt gewesen seien, aus der Pappe gezogen und sei mit einem Messer in jeder Hand auf ihn zugegangen. Er habe dem Beschuldigten an den Handgelenken festgehalten, um zu vermeiden, dass der Beschuldigte ihn mit den Messern steche. Trotzdem sei er am rechten Brustkorb und am kleinen Finger der rechten Hand verletzt worden. Den Stich in den Brustkorb habe er erhalten, nachdem seine Mutter, die Zeugin L. S. F., hinzugetreten sei, um den Beschuldigten davon abzuhalten, auf ihn einzustechen, während er, der Zeuge, versucht habe, diesen an den Handgelenken auf Abstand zu halten. Weil seine Mutter "in die Quere" gekommen sei, habe der Beschuldigte sich aus seinem Griff lösen und zustechen können. Der Beschuldigte habe ihn anschließend gestoßen, woraufhin er ins Stolpern geraten und ins Gleisbett gefallen sei. Kurz bevor die Bahn in den Haltestellenbereich eingefahren sei, sei er ohne fremde Hilfe aus dem Gleisbett gelangt. Als er, der Zeuge, nunmehr auf den Beschuldigten habe einwirken wollen, habe seine Mutter ihn zurückgehalten. Erst in der Bahn hätte er seine Verletzung am Finger und seine Mutter ihre bemerkt.

68

Die Angaben des Zeugen R. F1. decken sich überwiegend mit den Angaben seiner Mutter, der Zeugin L. S. F.. Diese hat bestätigt, am Tattag mit ihrem Sohn, ihrer zukünftigen Schwiegertochter und deren gemeinsamen Zwillingen unterwegs gewesen zu sein. Als der Beschuldigte mit der flachen Hand an die Stirn einer behinderten Frau, die an der Haltestelle auf der Bank im Wartehäuschen gesessen habe, geschlagen habe, sei ihr Sohn eingeschritten, habe den Beschuldigten gefragt, warum er das mache. Daraufhin habe der Beschuldigte ihren Sohn gefragt, ob er an A4. glaube. Als ihr Sohn dies verneint habe, habe der Beschuldigte die beiden Messer, die unmittelbar neben der Frau auf der Bank gelegen hätten, genommen und sei mit diesen auf ihren Sohn zugegangen, wobei er die Arme nach vorn mit den Klingen in Richtung ihres Sohnes gehalten habe. Sie sei daraufhin dazwischen gegangen und in der Folge am rechten Unterarm verletzt worden, was sie jedoch erst in der Straßenbahn bemerkt habe. Vor dem Messerangriff habe der Beschuldigte ihren Sohn ins Gleisbett gestoßen, als die Bahn gekommen sei. Ihr Sohn habe aber ohne fremde Hilfe dies Gleisbett wieder verlassen können.

69

Soweit die Zeugin L. S. F. den Messerangriff zeitlich nach dem Schubsen ins Gleisbett einordnet, folgt die Kammer diesen Angaben der Zeugin jedoch nicht, sondern hat ihren Feststellungen die zeitliche Einordnung durch den Zeugen R. F1. zugrunde gelegt. Dieser hat plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass das Schubsen ins Gleisbett nach dem Messerangriff erfolgt sei und er danach von seiner Mutter abgehalten worden sei, seinerseits auf den Beschuldigten loszugehen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von dem Zeugen R. F1. vorgenommene zeitliche Abfolge des Geschehens den Tatsachen entspricht und die Angabe der Zeugin L. S. F. auf einer unbewusst falschen Erinnerung der Zeugin beruht. Dafür, dass der Zeuge R. R. die zeitliche Zuordnung richtig vorgenommen hat, spricht, dass er ununterbrochen in der Interaktion mit dem Beschuldigten gestanden hat und die Zeugin L. S. F. lediglich zu dem Geschehen hinzutrat. Ferner fuhr nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen R. F1. und B., unmittelbar, nachdem der Zeuge F. das Gleisbett wieder verlassen hatte, die Straßenbahn in den Haltestellenbereich ein. Zudem hat auch die Zeugin C. glaubhaft bekundet, dass zunächst beide Männer miteinander gerangelt hätten, woraufhin der Hinzugekommene, nicht der Beschuldigte, ins Gleisbett gefallen sei. Nachdem dieser schnell wieder aufgestanden sei, sei die Straßenbahn gekommen. Dass danach eine weitere Auseinandersetzung zwischen beiden Männern stattgefunden hätte, schildert die Zeugin gerade nicht.

70

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen F. überzeugt. Die Angaben beider Zeugen waren detailliert, in sich geschlossen und stimmten bis auf die zeitliche Einordnung des Messerangriffs überein. Beide Zeugen waren ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht, was sich auch daran zeigt, dass sie übereinstimmend bekundet haben, das nachfolgende Geschehen an der Ampel nur noch aus der Ferne mitbekommen zu haben und nichts Konkretes hierzu sagen zu können. Zudem haben beide Zeugen auch Erinnerungslücken deutlich kenntlich gemacht, indem sie angaben, nicht sagen zu können, wann sie die Verletzungen am Finger bzw. am Unterarm davongetragen hätten. Diese Verletzungen hätten sie beide erst in der Straßenbahn bemerkt, wobei die Verletzungen nur unmittelbar vorher durch den Beschuldigten hätten verursacht werden können, da es sich um Schnittverletzungen gehandelt habe, die die Zeugen davor noch nicht aufgewiesen hätten.

71

Auch die weiteren Angaben des Zeugen R. F1., in der Bahn habe der Beschuldigte Fahrgäste mit dem Messer bedroht und mit einem Messer in der rechten Hand - nur dieses habe er wahrgenommen - herumgefuchtelt, woraufhin er mit seiner Mutter, seiner Verlobten und den Kindern die Bahn verlassen habe, als die Türen wieder offen gewesen seien, fügen sich nicht nur in die Angaben der Zeugin C., sondern auch in die des Zeugen B. ohne weiteres ein.

72

So hat die Zeugin C. ferner bekundet, sie habe, nachdem sie vorn in die Straßenbahn eingestiegen sei, den Straßenbahnfahrer darüber informiert, dass der Beschuldigte, der hinten eingestiegen sei, Menschen mit dem Messer bedrohe und er die Polizei rufen solle, was dieser letztlich auch getan habe. Der Beschuldigte sei mehrmals in die Bahn ein- und wieder ausgestiegen, woraufhin mehrere Fahrgäste aus der Bahn gestiegen bzw. wieder eingestiegen seien. Übereinstimmend hierzu hat der Straßenbahnfahrer, der Zeuge B., angegeben, jemand habe, nachdem er an der Straßenbahnhaltestelle M.weg gehalten und die Türen geöffnet habe, gesagt, dass eine Person mit einem Messer andere Personen bedrohe, woraufhin er den Notruf abgesetzt habe. Kurz darauf sei eine zweite Frau an seiner Fahrerkabinentür erschienen und habe erklärt, dass sie mit einem Messer verletzt worden sei, keinen Arzt und keine Polizei brauche, aber aussteigen wolle. Eine ältere Frau habe zudem gesagt, sie habe sich mit ihrer Handtasche vor dem Messer schützen müssen. Er selbst habe zwar gesehen, dass der Beschuldigte durch die vierte der fünf Türen der Bahn eingestiegen sei. Dass dieser in jeder Hand ein Küchenmesser gehalten habe, sei von ihm aber erst wahrgenommen worden, als er den Beschuldigten im Haltestellenbereich wild gestikulierend mit den Messern in der Hand gesehen habe.

73

Die Kammer ist auch von der Glaubhaftigkeit der in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen B. überzeugt, der als völlig Unbeteiligter kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

74

f) Hinsichtlich des unter II. 3. festgestellten Geschehens hat der Beschuldigte zwar eingeräumt, von einer weiteren Person überwältigt worden zu sein. Detaillierte Angaben, insbesondere dazu, wie es zu den Verletzungen dieser Person gekommen ist, hat er nicht getätigt.

75

Die Kammer hat betreffend dieses Geschehen die Zeugen M5. und B. gehört. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte, der in beiden Händen jeweils ein Messer gehalten habe, schreiend an der Ampel in Nähe der Haltestelle M.weg an der E. Ch. gestanden habe. Nach den übereinstimmenden weiteren Angaben der Zeugen habe der Beschuldigte, als er an der Ampel gestanden habe, mit den Messern in Richtung der haltenden Fahrzeuge und in Richtung der gegenüber an der Ampel stehenden Passanten Bewegungen getätigt, die bedrohend und aggressiv gewirkt hätten. So habe der Beschuldigte, wie der Zeuge M5. bekundet hat, gerufen, er schneide allen für A4. die Kehle durch. Mehrmals habe er dabei mit den beiden Messern in seinen Händen Schnittbewegungen gemacht, so als ob er diese wetze. Auch der Zeuge B. hat geschildert, dass der Beschuldigte beide Messer mit der Klinge nach vorn gerichtet und dabei wütend, laut und in aggressiver Weise herumgeschrien habe. Ergänzend hat der Zeuge B. bekundet, das Geschehen zunächst aus seinem Auto beobachtet und gesehen zu haben, dass auf der gegenüberliegenden Seite an der Ampel eine Frau mit einem Kinderwagen gestanden habe, von der er erst gedacht habe, sie würde zu dem Beschuldigten gehören. Weil sie den Mann mit den Messern gesehen habe, sei sie wohl weggegangen. Kurz nachdem der Zeuge M5. gesagt habe, er nehme ihn jetzt fest, sei er, der Zeuge, aus dem Auto ausgestiegen. Dabei habe er noch bemerkt, dass der Beschuldigte mit der linken Hand sich mit dem Messer am Hals nach unten gestrichen habe, so als würde er sich den Kopf abschneiden.

76

Übereinstimmend haben die Zeugen M5. und B. ferner angegeben, dass der Zeuge M5. zuerst den Beschuldigten erreicht und ihn von hinten gegriffen habe, der Beschuldigte dann zu Boden gegangen sei und der Zeuge B. bei der Fixierung des Beschuldigten geholfen habe. Letztlich habe der Beschuldigte, so beide Zeugen weiter, den Zeugen M5. mit den Messern in den rechten und linken Rückenbereich in Nierenhöhe gestochen.

77

Soweit der Zeuge M5. geschildert hat, der Beschuldigte habe ihn mit den Messern verletzt, als er diesen am Boden fixiert habe und ihm die Messer habe abnehmen wollen, ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass dies den Tatsachen entspricht und hat dies deshalb ihren Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Vielmehr ist die Kammer den diesbezüglichen Angaben des Zeugen B. gefolgt, der bekundet hat, dass die Verletzungen des Zeugen M5. bereits vor dem Fixieren am Boden und dem Entwaffnen des Beschuldigten entstanden seien. Der Zeuge M5. habe laut dem Beschuldigten zugerufen, er nehme ihn hiermit fest, als dieser mit den Messern in den Händen drohend an der Ampel gestanden habe. Dabei habe der Zeuge M5. von hinten seine Arme unter die Arme des Beschuldigten gebracht, diese hinter dem Kopf zusammengelegt, woraufhin der Beschuldigte seine Arme angewinkelt und den Zeugen M5. mit beiden Messern seitlich am Rücken in den Nierenbereich gestochen habe. In dieser Situation sei er, der Zeuge, hinzugetreten und habe zusammen mit dem Zeugen M5. den Beschuldigten zu Boden gebracht, wobei dieser ein Messer fallengelassen und er ihm das andere Messer aus der linken Hand genommen habe.

78

Die Kammer ist davon überzeugt, dass seine Angaben das Geschehen richtig wiedergeben. Zum einen war der Zeuge B. im Gegensatz zum Zeugen M5. aufgrund dessen, dass er einen direkten Blick in den Fußgängerbereich bis zur Ampel auf den Beschuldigten und den Zeugen hatte, in der Lage, das Geschehen ohne Einschränkung visuell wahrzunehmen. Zum anderen hat der Zeuge M5. nach den weiteren Angaben des Zeugen B. zunächst gar nicht registriert, dass er verletzt gewesen sei. Das spricht dafür, dass er mangels Wahrnehmung der Verletzungen keine Erinnerung an das Entstehen dieser haben kann und sich im Nachhinein die Verursachung der Verletzungen damit erklärt hat, diese müssten bei der Fixierung am Boden entstanden sein.

79

Auch der Umstand, dass der Zeuge M5. im Gegensatz zum Zeugen B. nichts dahingehend geschildert hat, ob und wer dem Beschuldigten die Messer abnahm und was in der Folge mit diesen passiert ist, lässt sich mit einer im Nachhinein entstandenen, unbewusst falschen Erinnerung des Zeugen M5. an das Entstehen seiner Verletzungen ohne weiteres in Einklang bringen.

80

An der Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben des Zeugen M5. sowie der Angaben des Zeugen B. hegt die Kammer keine Zweifel. Beide Zeugen haben ihre Aussage sachlich getätigt, wobei sich ihre Angaben nahtlos in die Angaben der Zeugen C. und B. einfügen lassen. So hat der Zeuge M5. zudem bekundet, dass er mit seinem Auto an der Kreuzung parallel zur Straßenbahn gestanden habe, als ihm im hinteren Bereich der Bahn der hin- und herlaufende Beschuldigte mit den Messern und erschrocken wirkende Fahrgäste aufgefallen seien, woraufhin er sein Auto an der Kreuzung gewendet und abgestellt habe. Soweit der Zeuge M5. ferner bekundet hat, zum Straßenbahnfahrer gegangen zu sein und diesen gebeten zu haben, die Türen der Bahn zu öffnen, damit er, der Zeuge, den Beschuldigten außerhalb der Bahn festnehmen könne, wird dies durch den Zeugen B. bestätigt. So sei er durch den Zeugen M5. um Hilfe gebeten worden, woraufhin er diesem erklärt habe, bereits einen Notruf abgesetzt zu haben. Auf seinen Hinweis, der Beschuldigte sei mit zwei Messern bewaffnet, habe der Zeuge M5. erwidert, er betreibe Kampfsport und traue es sich zu, den Beschuldigten festzunehmen. Das habe der Zeuge M5. letztlich mit noch einer zweiten Person auch getan, während der Beschuldigte mit den Messern in der Hand an der Ampel gestanden habe.

81

Diese Angaben bestätigt auch die Zeugin C.. So sei ein Mann zum Straßenbahnfahrer gekommen und habe diesem erklärt, dass er den Beschuldigten, der zwischenzeitlich bereits einige Zeit an der Ampel gestanden habe, festhalten könne, woraufhin sich noch ein zweiter Mann gefunden habe. Beide Männer hätten den Beschuldigten anschließend zu Boden gebracht.

82

Dass der Beschuldigte durch die Zeugen M5. und B. zu Boden gebracht worden ist, deckt sich wiederum mit den Angaben des Zeugen B., der geschildert hat, der Zeuge M5. habe den Beschuldigten von hinten als erster ergriffen. Der Beschuldigte habe dabei auf den Zeugen M5. eingestochen. Er, der Zeuge B., sei hinzugetreten und sie alle drei seien zu Boden gegangen.

83

Den Aussagen der Zeugen M5. und B. sind zudem eigenpsychische Vorgänge zu entnehmen. Nach Angaben des Zeugen M5. sei der Beschuldigte, wie von ihm erwartet, aus der Bahn ausgestiegen und zur Ampel gegangen, nachdem er, der Zeuge, den Straßenbahnfahrer gebeten habe, die Türen der Bahn zu öffnen, weil man dort aus Eigenschutzgründen keine Festnahme durchführen könne. Zudem hat der Zeuge B. geschildert, dass er angenommen habe, der Zeuge M5. wäre ein Beamter, als dieser gerufen habe, er nehme den Beschuldigten jetzt fest. Daraufhin habe er zunächst überlegt, ob er mithelfe oder nur beobachte, sich aber entschieden zu helfen, als der Zeuge M5. den Beschuldigten fast erreicht habe. Nach den weiteren Angaben des Zeugen B. sei er davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht "aufnahmefähig" gewesen sei, als der Zeuge M5. ihm zugerufen habe, dass er ihn festnehme. Vielmehr habe der Beschuldigte den Zeugen M5. erst bemerkt, als dieser seine Arme unter die Arme des Beschuldigten gebracht und hinter dessen Kopf zusammengebracht habe.

84

Dass der Zeuge B. im Übrigen um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war, ist auch daran erkennbar, dass seine Aussage keinerlei Hang zur Übertreibung zu entnehmen gewesen ist. Der Zeuge hat auch ohne Zögern angegeben, er habe den Beschuldigten erstmals bemerkt, als dieser an der Ampel gestanden habe.

85

g) Soweit die Geschädigten R. und L. S. F. sowie der Geschädigte M5. angegeben haben, durch die von dem Beschuldigten geführten Messer verletzt worden zu sein, steht dies im Einklang mit der Einlassung des Beschuldigten, den Angaben des Zeugen KHM O., dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attest des Universitätsklinikums M. vom 7. August 2020 betreffend R. F1. und dem Notfallbericht des Universitätsklinikums M. vom 6. August 2020 betreffend den Geschädigten M5. sowie den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B., der den Geschädigten M5. rechtsmedizinisch untersucht hat.

86

Der Beschuldigte hat eingeräumt, zwei Küchenmesser während des Tatgeschehens dabeigehabt zu haben. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHM O. sind bei der Spurensuche und -sicherung am Tattag durch ihn am Tatort zwei Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm und 8 cm sichergestellt worden, wobei ihm die Tatmittel bereits durch Beamte des Reviereinsatzdienstes übergeben worden seien. Die für die Kammer glaubhaften Angaben des Zeugen O. fügen sich ohne Weiteres zwanglos in die Angaben des Zeugen PK R1. ein, der glaubhaft bekundet hat, bei seinem Eintreffen am Einsatzort sei der Beschuldigte durch zwei Zeugen auf dem Boden fixiert worden und vor diesen auf dem Boden hätten zwei Messer gelegen, die sichergestellt worden seien.

87

An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen R1. hegt die Kammer keine Zweifel. Seine Angaben waren in sich geschlossen, widerspruchsfrei und in sachlicher Weise vorgetragen. Der Zeuge hat zudem nur seine Wahrnehmungen geschildert, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gemacht hat, und als Polizeibeamter auch keinerlei Interesse am Ausgang des hiesigen Verfahrens. Seine Angaben stehen auch im Einklang mit den Angaben des Zeugen B., wonach er ein Messer dem Beschuldigten aus der linken Hand genommen habe und ein weiteres zu Boden gefallen sei, welches eine dritte unbekannt gebliebene männliche Person zur Seite getreten habe.

88

Hinsichtlich der von dem Zeugen R. F1. erlittenen Verletzungen beruhen die Feststellungen auf dessen eigenen Angaben und dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attest des Universitätsklinikums M. vom 7. August 2020. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Geschädigte eine Schnittwunde am rechten kleinen Finger und eine Stichwunde rechter Thorax 2 cm lang und 3 cm tief erlitten hat. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen, wonach ihn der Beschuldigte mit einem Messer in den rechten Brustbereich gestochen habe, während er versucht habe, den Beschuldigten auf Abstand zu halten. Zudem sei er an der Hand am rechten kleinen Finger durch ein Messer verletzt worden.

89

Hinsichtlich des Verletzungsbildes der Brustverletzung hat der Sachverständige Dr. B., der den Geschädigten R. F1. zwar nicht körperlich untersucht hat. Er war aber zugegen, als der Geschädigte seine Stichverletzung in der Hauptverhandlung vorgezeigt und hierzu Angaben getätigt hat. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es zwar keine Hinweise auf eine konkrete Lebensgefahr gegeben habe, die Verletzungen jedoch potentiell lebensgefährlich gewesen seien. Aus dem Umstand, dass sich die Stichverletzung, die mittlerweile - was in der Hauptverhandlung deutlich zu sehen war - vernarbt ist, in einem Übergangsbereich zwischen Brustkorb und Hals befunden habe, sei aufgrund der Lokalisation eine potentielle Lebensgefahr gegeben gewesen. So befänden sich in dieser Region großkalibrige Blutadern. Wenn diese eröffnet werden würden, könne Luft in sie einströmen und die Person kollabieren, wobei es zu einem plötzlichen Herzversagen mit Lungenluftembolie kommen könne.

90

Die Kammer hat sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., dessen Sachkunde der Kammer bereits aus einer Vielzahl von Verfahren hinlänglich bekannt ist, nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung vollumfänglich angeschlossen.

91

Die Feststellungen zu der Verletzung der Geschädigten L. S. F. beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie auf der Inaugenscheinnahme der inzwischen vernarbten Verletzung in der Hauptverhandlung.

92

Hinsichtlich der von dem Geschädigten M5. erlittenen Verletzungen hat die Kammer diesen hierzu in der Hauptverhandlung vernommen, den Notfallbericht des Universitätsklinikums M. vom 6. August 2020 verlesen und den Sachverständigen Dr. B., der im Rahmen der Hauptverhandlung sein rechtsmedizinisches Gutachten erstattet und erläutert hat, angehört.

93

Nach dem Notfallbericht ist bei dem Geschädigten eine Stichwunde links im Thoraxbereich ca. 1 cm oberflächlich auf Höhe der 11. Rippe und eine Stichwunde rechts im Thoraxbereich ca. 2 cm lang und 4 cm tief dokumentiert worden.

94

Der Zeuge M5. selbst hat angegeben, zwei Stichwunden, jeweils links und rechts am Rücken in Höhe des Nierenbereiches erlitten zu haben, die im Krankenhaus versorgt worden seien, wobei er noch am selben Tag das Krankenhaus verlassen habe. Er habe jedoch nochmals ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen müssen, weil es auf einer Seite nach innen geblutet habe. Mittlerweile habe er jedoch keine Beschwerden mehr.

95

Der Sachverständige Dr. B. hat den Geschädigten am 12. August 2020 körperlich untersucht, nachdem am 6. August 2020 die Verletzungen frisch versorgt gewesen seien und er sich bei der rechtsmedizinischen Inaugenscheinnahme an einem ärztlich indizierten Verbandswechsel orientiert habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. habe er bei dem Geschädigten Folgen der Einwirkung scharfer Gewalt vorgefunden. Im Bereich beider Flanken, in der sogenannten hinteren Achselhöhlenlinie links und rechts, hätten sich jeweils eine Stich- bzw. eine Schnittverletzung finden lassen. Rechts habe sich im Rahmen der Untersuchung eine glattrandige Hautdurchtrennung von 1,5 cm Länge, dunkelrötlich verschorft, feststellen lassen. Im linken Bereich sei es eine Hauteröffnung von 1 cm Länge gewesen. Zudem habe sich rechtsseitig eine ausgeprägte Haut- und Weichteilblutung in der Umgebung gezeigt. Diese Stich- und Schnittverletzungen seien am Ereignistag, was sich aus dem Notfallbericht vom 6. August 2020 ergebe, chirurgisch versorgt worden, wobei eine Krankenhausaufnahme nicht erforderlich gewesen sei.

96

Darüber hinaus hätten sich auch Folgen der Einwirkung stumpfer Gewalt bei dem Geschädigten finden lassen. Am rechten Ellenbogen und an der linken Handwurzel seien verschorfte Hautabschürfungen vorhanden gewesen, die sich mit einer Rangelei mit dem Beschuldigten am Boden begründen ließen.

97

Ursächlich für die Verletzungen am Rumpf sei die Einwirkung eines Messers oder eines messerähnlichen Gegenstandes gewesen, wobei es keine Hinweise darauf gebe, dass eine akute Lebensgefahr bestanden habe. Allerdings sei bei Eindringen eines scharfen Gegenstandes in den Körper in diesen Regionen durchaus die Möglichkeit gegeben, dass nach wenigen Zentimetern lebenswichtige Organe geschädigt werden bzw. lebensgefährliche Zustände provoziert werden könnten, wie Bauchfellreizung, Verletzung des Darmes mit Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle, Verletzung der Nieren und Verletzung großer Blutgefäße. Ein weiteres Eindringen eines Messers bereits um wenige Zentimeter dort sei deshalb durchaus geeignet, lebensbedrohliche Zustände zu verursachen, weswegen die Beibringung solcher Verletzungen potentiell lebensgefährlich sei.

98

Die Kammer hat sich auch diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung vollumfänglich angeschlossen.

99

h) Die Feststellungen hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten bei Eintreffen der Polizei beruhen auf den Angaben der Polizeibeamten, der Zeugen POM Schu. und PK R1., sowie der Zeugen B., B. und C..

100

Der Zeuge R1. hat bekundet, der Beschuldigte habe aggressiv reagiert, als die Polizei vor Ort eingetroffen sei. Er sei zu dem Zeitpunkt durch zwei Zeugen am Boden fixiert gewesen, wobei auf dem Boden in deren Nähe zwei Messer gelegen hätten. Er habe sich aus dem Griff der Zeugen befreien wollen, habe herumgeschrien und gesagt, er müsse erst so etwas machen, um Aufmerksamkeit zu erlangen.

101

Die Angaben des Zeugen R1., wonach der Beschuldigte sehr aufgebracht gewesen sei, decken sich mit den Schilderungen des Zeugen Schu.. Danach sei der Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei am 6. August 2020 am Tatort "auf 180" gewesen, habe gebrüllt und unverständliche Sachen auf Arabisch gesagt. Zudem habe er geäußert, dass er den Polizisten den Kopf abschneiden werde, nach S2. gehen und sich dem Dschihad anschließen wolle, und A4. Akbar gerufen. Nach den weiteren Angaben des Zeugen Schu. sei der Beschuldigte zwar durchaus zwischenzeitlich mal ruhig gewesen, so dass man mit ihm auch vernünftig habe reden können. Plötzlich habe sich die Stimmung aber ohne nachvollziehbaren Anlass geändert und er habe lautstark aggressiv reagiert, genauso wie am Vortag.

102

Die Schilderungen der Polizeibeamten Schu. und R1. fügen sich ohne Weiteres in die Angaben der Zeugen B., C. und B. ein und lassen sich in ihren Wahrnehmungen ohne weiteres miteinander in Einklang bringen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B. sei der Beschuldigte sehr aufgebracht gewesen und habe sich nicht beruhigen lassen. Bei der Festnahme durch die Polizei habe er sich gewehrt, rumgezappelt und wild gestikuliert. Im Polizeiauto habe er herumgeschrien und auch die Beamten beleidigt. Auch die Eltern des Beschuldigten - entweder sei der Vater oder die Mutter vor Ort erschienen, genau wisse er das nicht mehr - hätten den Beschuldigten nicht beruhigen können; er habe weiter rumgeschrien.

103

Ebenso hat der Zeuge B. glaubhaft bekundet, der Beschuldigte habe A4. Akbar gerufen und, als er durch die Polizeibeamten bereits fixiert am Boden gesessen habe, dass er alle umbringe. Ferner habe er gesagt, dass D.land Scheiße sei, nicht sein Land und warum sie alle leben wollten, wenn sie nicht an A4. glauben würden. Soweit der Zeuge B. zudem angegeben hat, der Beschuldigte habe nach Eintreffen der Polizei eine wechselnde Stimmung aufgewiesen, er sei aggressiv und dann wieder ruhig gewesen, deckt sich dies mit den vom Zeugen Schu. geschilderten Wahrnehmungen vom Verhalten des Beschuldigten, der in Übereinstimmung mit dem Zeugen B. auch geschildert hat, die am Tatort erschienene Mutter des Beschuldigten habe es nicht geschafft, ihren Sohn zu beruhigen.

104

Im Übrigen hat auch die Zeugin C. angegeben, dass sich der Beschuldigte, als die Polizei ihn festgenommen habe, aufgeregt in seiner Sprache geäußert habe.

105

i) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Beschuldigte weder am Tattag noch am Vortrag Alkohol und/oder Drogen zu sich genommen hat, beruht dies auf seinen am ersten Hauptverhandlungstag getätigten Angaben. Auch im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. L1., wie dieser glaubhaft bekundet hat, hat der Beschuldigte angegeben, am Tattag nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden zu haben.

106

Die Kammer hält diese Angaben des Beschuldigten angesichts ihrer Konstanz für glaubhaft. Im Übrigen hat keiner der gehörten Zeugen berichtet, beim Beschuldigten eine Beeinflussung durch Drogen und/oder Alkohol festgestellt zu haben.

107

Der Glaubhaftigkeit dieser Angaben steht auch nicht die Äußerung des Beschuldigten nach Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L1. in der Hauptverhandlung am 19. Februar 2021 entgegen, er habe zum Tatzeitpunkt unter Wirkung von Drogenkonsum gestanden. Diese Äußerung des Beschuldigten war ersichtlich davon getragen, die von dem Sachverständigen Dr. L1. nunmehr im Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund des in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltens des Beschuldigten als sicher festgestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in Abrede zu stellen, was bereits das Zustandekommen der Äußerung zeigt. So hat der Beschuldigte, als ihm das Fragerecht in Bezug auf das soeben erstattete Gutachten des Sachverständigen eingeräumt wurde, den Sachverständigen zunächst gefragt, warum er von diesem als krank betrachtet werde. Als dieser ausführte, bei dem Beschuldigten lägen eine ganze Reihe von psychischen Symptomen und eine Abweichung vom Normalzustand vor, die diese psychische Erkrankung ergebe, erklärte der normal intelligente Beschuldigte, er habe unter der Wirkung von Drogenkonsum gestanden und der Sachverständige wolle sein Leben zerstören, indem er ihm etwas vorwerfe, was er so nicht annehmen müsse.

108

j) Die Aussage der Zeugin PKin H1. war unergiebig. Die Zeugin hat zu dem Geschehen am N.platz am 5. August 2020 keine Angaben tätigen können. Sie hat nach Einsicht in den polizeilichen Kurzbericht von diesem Tag erklärt, dass sie nicht vor Ort, sondern im Büro gewesen sei und lediglich als Führungskraft der eingesetzten Polizeikräfte den Bericht unterzeichnet habe.

IV.

1.

109

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte hinsichtlich des Tatgeschehens zu II. 1. den objektiven und subjektiven Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB rechtswidrig verwirklicht, indem er sich unmittelbar vor die Zeugin C. stellte, in Höhe ihres Oberkörpers zwei Küchenmesser vorhielt und mit diesen Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte, während er sie danach fragte, ob sie an A4. glaube.

110

Tatmehrheitlich hierzu hat der Beschuldigte in Bezug auf das unter II. 2. genannte Tatgeschehen den objektiven und subjektiven Tatbestand einer wie in der Antragsschrift genannten gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, indem er auf den Zeugen R. F1. mit den Küchenmessern - gefährlichen Werkzeugen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - einstach und dabei sowohl diesen als auch dessen Mutter, die Zeugin L. S. F., verletzte. Da die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließen konnte, ob sich beide Geschädigte die Verletzungen aufgrund einer von dem Beschuldigten mit den Messern ausgeführten Bewegungen zuzogen haben, war zugunsten des Beschuldigten trotz der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - hier der körperlichen Integrität zweier Geschädigter - von einer einheitlichen Tathandlung und damit von einer gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen auszugehen.

111

Das Handeln des Beschuldigten war auch nicht gerechtfertigt. Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Zeugen R. F1. auf den Beschuldigten lag nicht vor. So hat der Zeuge R. F1. den Beschuldigten lediglich aufgefordert, seinen nicht nur belästigenden, sondern auch körperlichen Angriff auf die im Wartehäuschen sitzende, geistig behinderte Frau zu unterlassen.

112

Ebenfalls tatmehrheitlich hat der Beschuldigte bezogen auf das unter II. 3. festgestellte Tatgeschehen in objektiver und subjektiver Hinsicht den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB verwirklicht, als er mit beiden Küchenmessern - gefährlichen Werkzeugen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auf den Zeugen M5. einstach und diesen an beiden Seiten des Rückens potentiell lebensgefährlich - mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - verletzte.

113

Das Handeln des Beschuldigten war auch rechtswidrig, denn das Handeln des Zeugen M5., der als erster den Beschuldigten ergriff und gemeinsam mit dem Zeugen B. zu Boden brachte, war gemäß § 127 StPO gerechtfertigt. Denn der Zeuge M5. war auch ohne richterliche Anordnung als Privatperson befugt, den Beschuldigten bis zum Eintreffen der bereits gerufenen Polizeibeamten festzunehmen, nachdem er den sich weiterhin aggressiv verhaltenen Beschuldigten antraf, der den anderen Fahrgästen in der Bahn drohte und der bereits unmittelbar davor auf die Zeugen F. körperlich eingewirkt hatte.

2.

114

Der Beschuldigte handelte zum Zeitpunkt der am 6. August 2020 begangenen Taten zum Nachteil der Zeugen C., R. und L. S. F. sowie des Zeugen M5. jedoch nicht schuldhaft.

115

Die Feststellung, dass der Beschuldigte bei Begehung der Taten sicher schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war, folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L1., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie.

116

Der Sachverständige hat den Beschuldigten wegen des Geschehens, das Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, psychiatrisch untersucht, wobei er ihn am 2. Oktober 2020 ausführlich unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache exploriert hat. Er ist in seinem forensisch psychiatrischen Gutachten, das er in der Sitzung erstattet und ausführlich erläutert hat, zu dem Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mindestens seit 2018 unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), die dem Eingangsmerkmal der krankhaft seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen sei, leide.

117

Tatzeitbezogen seien keine Umstände eruierbar gewesen, die auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit hindeuten würden. Das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung sei ebenfalls nicht erfüllt. So lägen die intellektuellen Voraussetzungen des Beschuldigten unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes und seines Wortschatzes im Normbereich. Er könne Wesentliches von Unwesentlichem, Recht von Unrecht unterscheiden und sei in der Lage, abstrahierend zu urteilen.

118

Die psychiatrische Beurteilung sei schwierig gewesen, da sich in den Angaben des Beschuldigten psychotische Inhalte mit normalpsychologisch erklärbaren, einschließlich religiösen Inhalten überlagert und vermischt hätten.

119

Die Angaben des Beschuldigten in der Exploration sprächen für einen systematisierten Kontrollwahn mit dem Inhalt, das Freimaurertum sei ein globales Machtzentrum, wobei Freimaurer, vielleicht in Verbindung mit Teufeln und Engeln, 2015 die Grenzöffnung bewirkt hätten, um Menschen zu testen. Dabei komme eine Überlegung zum Tragen, die keinesfalls eindeutig als psychotisch zu bezeichnen sei, nämlich die Überprüfung der Fähigkeit der Menschen zu einem im weiteren Sinn ethisch richtigem Verhalten. Religiöse Inhalte seien vorliegend mit wahnhaftem Erleben verwoben. Solche religiös getönten Inhalte hätten sich auch nach den Angaben der in Hauptverhandlung gehörten Tatzeugen in den Äußerungen des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt gefunden. Zudem habe der Beschuldigte im Rahmen der Exploration bekundet, die Ungläubigen würden den Gläubigen, so auch ihm, etwas antun wollen. Psychopathologisch resultiere daraus ein religiös getönter Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn. Als eindeutig psychotisch sei der Wahn der Vergiftung zu beurteilen. So habe der Beschuldigte nicht nur angegeben, dass er durch das ihm am 5. August 2020 angebotene Essen habe vergiftet werden sollen, sondern auch im Rahmen der Exploration geschildert, dem von ihm erworbenen Marihuana sei Gift beigemischt worden, um ihn unter Kontrolle zu bringen, wobei das Gift die quälende Empfindung von Messerstichen im Rücken, sogenannte körperliche Missempfindungsstörungen - Coenästhesien - hervorgerufen habe.

120

Seiner Umwelt sei der Beschuldigte spätestens seit 2018 durch Unruhe, Fremdaggressivität, zusammenhanglose Äußerungen teils mit religiösem Bezug aufgefallen, sodass mehrfach stationäre psychiatrische Behandlungen in den Jahren 2018 und 2019 erforderlich gewesen seien. Zwar sei teilweise unter der Behandlung mit Neuroleptika eine Besserung der Symptomatik eingetreten. Diese sei jedoch nicht stabil gewesen und habe auch nicht zur Abstinenz von Drogen geführt. Vielmehr sei es im Jahr 2020, wie der Betreuer des Beschuldigten, der Zeuge J., geschildert habe, wieder zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen.

121

Zum Explorationszeitpunkt - wie auch zum Zeitpunkt des Aufnahmegesprächs in U. - sei bei dem Beschuldigten eine gehobene Stimmungslage festzustellen gewesen. Er habe beseelt gewirkt und großartige Retter- und Erlöserfantasien geäußert. Unterschwellige Aggressivität habe sich in der Überzeugung finden lassen, er lasse seinen Glauben, seine Ideen und seinen Gott nicht beleidigen, wobei er sich in einen unglaublichen Rededrang mit großer Expressivität und körperlicher Darstellung gesteigert habe. Psychomotorisch sei er unruhig gewesen und habe zudem eine gestelzte und manirierte Haltung und Bewegungen gezeigt.

122

Der Sachverständige führte weiter aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beim Beschuldigten tatzeitbezogen eine drogeninduzierte Psychose (ICD-10: F12.5), die er in seinem vorläufigen schriftlichen Sachverständigengutachten noch als Differentialdiagnose benannt habe, als Diagnose auszuschließen sei.

123

Zwar komme als Ursache für diese vor allem der chronische Drogenkonsum in Betracht. Aufgrund der von dem Beschuldigten getätigten Angaben zum Substanzkonsum sei klinisch von einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) mit einem begleitenden Missbrauch von Alkohol, Stimulanzien, Kokain und Opioiden auszugehen. Für die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms sprächen der dranghafte Wunsch nach Substanzkonsum, die Abstinenzunfähigkeit im Sinne eines Kontrollverlustes und der fortgesetzte Konsum trotz schädlicher Folgen. Ein körperliches Entzugssyndrom sei bei Cannabinoiden klinisch aufgrund der langen biologischen Halbwertzeit nicht zu erwarten. Die Kriterien der Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums und der Toleranzentwicklung seien nicht sicher nachzuweisen. Tatzeitbezogen sei eine forensisch-relevante Suchtmittelintoxikation jedoch nicht festzustellen. Sowohl im Rahmen der Exploration bei dem Sachverständigen als auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte glaubhaft den tatzeitnahen Konsum von Drogen verneint.

124

Die Symptomatik einer drogeninduzierten Psychose würde auch innerhalb von sechs Monaten unter Abstinenzbedingungen und neuroleptischer Behandlung abklingen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, was sich am Auftreten des Beschuldigten und seinen Äußerungen während der Hauptverhandlung deutlich gezeigt habe. Anhand dessen sei festzustellen, dass beim Beschuldigten in seinem Denken und Fühlen psychotische Inhalte noch gegenwärtig seien. So werte der Beschuldigte trotz Abstinenz und medikamentöser Behandlung mit Neuroleptika das Tatgeschehen weiterhin dahingehend, dass er angegriffen worden sei und sich nur habe verteidigen wollen. Dies habe er selbst in seiner Einlassung so angegeben und zudem der Zeugin C. in der Hauptverhandlung vorgeworfen, sie sei eine Lügnerin. Weiterhin sei eine hohe affektive Erregung bei dem Beschuldigten während seiner Äußerungen in der Hauptverhandlung, ähnlich wie im Rahmen der Exploration, festzustellen gewesen.

125

Sicher liege bei dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie vor, die durch grundlegende Störungen der Wahrnehmung, des Denkens, der Psychomotorik und der Affektivität gekennzeichnet sei. Neben einer Reihe von Wahnsymptomen (Kontrollwahn, Vergiftungswahn, Beeinträchtigungswahn) bestünden frühere Wahrnehmungsstörungen im Sinne negativer abnormer Körpergefühlsstörungen und zum Explorationszeitpunkt ganz ausgeprägte affektive Veränderungen sowie formale Denkstörungen mit Gedankendrängen und Sprunghaftigkeit. Zudem lägen auch visuelle Störungen, wie die von dem Beschuldigten beschriebenen Sehstörungen und das von ihm ebenfalls beschriebene Sehen des Teufels, vor.

126

Abzugrenzen sei die paranoide Schizophrenie von der schizoaffektiven Psychose (ICD-10: F25.0), einer Mischform von schizophrenen und affektiven Störungen. Die begleitende affektive Symptomatik, die zum Explorationszeitpunkt sehr an eine Manie erinnert habe, könne auf das Vorliegen einer solchen schizoaffektiven Psychose, bei der es sich ebenfalls um eine krankhaft seelische Störung handelt, hindeuten. Derartige Affektstörungen könnten aber auch als Aspekt einer Schizophrenie gelten. Für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung sei aber der Nachweis eines voll ausgebildeten manischen oder depressiven Syndroms erforderlich, gleichzeitig mit oder nach einer schizophrenen Symptomatik. Derzeit fehle ein voll ausgebildetes Syndrom noch. Allerdings könne sich dies im Verlauf der Erkrankung ändern und die Diagnose müsse dann abgeändert werden.

127

Zusammenfassend hat der Sachverständige Dr. L1. ausgeführt, dass beim Beschuldigten sicher eine krankhaft seelische Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie zu diagnostizieren gewesen sei und damit ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliege.

128

Weiterhin führte der Sachverständige Dr. L1. aus, dass tatzeitbezogen von einem akuten Zustand einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Wesentliche Komponente der Tatdetermination sei die Überzeugung des Beschuldigten gewesen, unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit Z. am 5. August 2020 von diesem vergiftetes Essen erhalten zu haben. Dieser reale Konflikt - die tätliche Auseinandersetzung mit Z. am Vortag - habe bei dem Beschuldigten zu einer noch normalpsychologisch verstehbaren Reaktion im Sinne eines Rachewunsches geführt. Spätestens nach Verlassen der Wohnung am Tattag trete das von dem Beschuldigten geschilderte Verfolgungserleben hinzu, was zu psychotischer Angst geführt habe. Der Wunsch nach Rache habe sich ins Psychotische übersteigert mit der wohl wahnhaften Annahme, Z. würde vom martialischen Auftreten des Beschuldigten - Messerwetzen, Herumschreien - vielleicht durch einen nicht anwesenden Dritten, nämlich A1.B2., Kenntnis erhalten und sich davon beeindrucken und einschüchtern lassen. Soweit der Beschuldigte, was keiner der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen bekundet habe, angegeben habe, drei von Z. geschickte Personen hätten ihn bis zur Straßenbahnhaltestelle verfolgt, sei dies als wahnhaftes Verfolgungserleben anzusehen. Entweder habe der Beschuldigte diese Personen halluziniert oder drei Unbeteiligte als Verfolger illusionär verkannt, d.h. einen vorhandenen Reiz falsch wahrgenommen.

129

Auf jeden Fall sei das Erleben des Beschuldigten im Tatzeitraum von einer zeitlich nicht nur vorübergehenden Psychose bestimmt gewesen, wobei ein systematisierter Wahn mit dem Inhalt der Kontrolle des Weltgeschehens durch Freimaurer und ein Beeinträchtigungs-, Vergiftungs- und Kontrollwahn bestünde. Handlungsleitend sei das von dem Beschuldigten geschilderte Vergiftungs- und Verfolgungserleben im Rahmen der bestehenden Psychose gewesen. Er, der Sachverständige, könne nicht ausschließen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten tatzeitbezogen bereits aufgehoben gewesen sei. Soweit es sich um wahnkonsequentes Fehlverhalten gehandelt habe, sei von einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen, da Wahn nicht nach Belieben aufgegeben werden könne und im Gegensatz zum Glauben auch nicht reflektiert oder an ihm gezweifelt werde. Dafür könne sprechen, dass der Beschuldigte, was er sowohl im Rahmen der Exploration als auch in der Hauptverhandlung angegeben habe, sein Verhalten am Tattag nicht als aggressiv angesehen habe.

130

Ob ein religiös gefärbter Wahn handlungsleitend gewesen sei und damit bereits zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führe, sei nicht sicher festzustellen. Dass der Beschuldigte - wie von verschiedenen Zeugen in der Hauptverhandlung beschrieben - lautstark religiöse Inhalte von sich gegeben habe, sei bei psychotischen Erleben nicht ungewöhnlich. Die Äußerungen, aus religiösen Motiven zu handeln, seien vorliegend psychotisch motiviert statt von rationalen Überlegungen getragen. So könne die Äußerung des Beschuldigten, die, die nicht an Gott glauben, werde er töten, als Reaktion auf das wahnhafte Erleben, Z.s Leute hätten geäußert, weder Gott noch Polizei könne ihm helfen, zu verstehen sein. Dass religiös oder pseudoreligiös verbrämte Aggressionen im Tatzeitraum in hohem Maße handlungsrelevant gewesen seien, lasse sich aber nicht sicher feststellen.

131

Auch wenn nicht mit Sicherheit tatzeitbezogen eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit feststellbar sei, sei im Ergebnis der Hauptverhandlung aber sicher von der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen. Dafür spreche die von den Zeugen geschilderte hochgradige psychotische Erregung des Beschuldigten im Tatzeitraum und dessen aggressives Auftreten in der Straßenbahn. Zudem sei auch eine pathologische Übersteigerung des Selbstwertgefühls vorhanden gewesen. Auch die wohl als wahnhaft zu beurteilende Annahme des Beschuldigten, von seinem Verhalten in der Straßenbahn würde Z. durch einen Dritten Kenntnis erhalten und sich davon beeindrucken lassen, spräche für die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Diese Phänomene trügen Symptomcharakter für die Psychose.

132

Der Sachverständige, dessen fachliche Kompetenz der Kammer bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, hat den Beschuldigten ausführlich exploriert und sein Gutachten überzeugend und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erstattet. Seine Ausführungen gründen auf einer umfassenden Auswertung des Vorlebens des Beschuldigten, einer ausführlichen Exploration, der Vertiefung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung und seiner aktiven Beteiligung im Hauptverfahren.

133

Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen Dr. L1. nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung vollumfänglich angeschlossen.

V.

134

Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen KR.nhaus anzuordnen. Der Beschuldigte hat die oben dargestellten rechtswidrigen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Eine Gesamtwürdigung der Person des Beschuldigten und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge des diagnostizierten krankhaften und unbehandelten Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

135

Der Sachverständige Dr. L1. hat überzeugend ausgeführt, dass es aufgrund der bei dem Beschuldigten vorliegenden Schizophrenie ohne adäquate Behandlung jederzeit wieder zu massiven aggressiven Handlungen gegen andere Personen kommen könne, wobei kurz- bis mittelfristig ein hohes Risiko für erneute Gewaltstraftaten bestünde.

136

Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehe bei dem Beschuldigten eine nicht nur vorübergehende Psychose, die als krankhaft seelische Störung zu werten sei. Zum Untersuchungszeitpunkt, aber auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sei noch keine grundlegende Besserung eingetreten. Der Beschuldigte sei, solange die Psychose weiter unbehandelt bleibe und die Symptomatik weiterbestehe, auch als gefährlich für die Allgemeinheit anzusehen. Dies resultiere aus der unzureichenden Symptomkontrolle mit zahlreich dokumentierten aggressiven Verhaltensweisen. Die Verwendung von Waffen - zwei Messern - unterstreiche dabei die tatbezogene Gefährlichkeit.

137

Zwar habe sich die Psychose verglichen mit dem Zustand zum Explorationszeitpunkt gebessert. Der Beschuldigte lasse sich gegenwärtig auch medikamentös - er nehme täglich 30 mg Olanzapin ein - behandeln. So habe er Fortschritte dahingehend gezeigt, dass es ihm gelungen sei, während der Hauptverhandlung überwiegend ruhig zu bleiben und sich situationsangemessen zu verhalten. Allerdings sei während der Hauptverhandlung, als er in der Sitzung am 4. Februar 2021 lautstark und aggressiv unter Verwendung verschiedener Schimpfwörter agiert habe, auch sichtbar geworden, dass es plötzlich aus dem Nichts heraus zu raptusartigen Erregungszuständen bei ihm kommen könne.

138

Der Beschuldigte zeige bisher auch keine stabile Krankheits- und Behandlungseinsicht. Es fehle auch an einer Einsicht in die Gefährlichkeit seines Verhaltens, was sich zudem im Rahmen der Hauptverhandlung in den Äußerungen des Beschuldigten gegenüber Zeugen gezeigt habe. Diese habe er unter anderem gefragt, ob sie nicht bemerkt hätten, dass er niemanden habe verletzen wollen und er am Tatort auf die Polizei gewartet habe. Legalprognostisch sei auch das statistisch erhöhte Gewaltrisiko bei Personen mit schizophrenen Erkrankungen zu berücksichtigen. Dieses liege bei männlichen schizophren Erkrankten vier- bis siebenfach über dem der Durchschnittsbevölkerung, wobei empirische Studien belegen würden, dass es sich überwiegend um schwere Gewaltanwendungen bis hin zu Tötungsdelikten handele. Psychopathologisch sei dies darin begründet, dass das brachiale Ausmaß der Gewaltanwendung der überwältigenden Macht, mit dem der Wahn das Leben der Betroffenen okkupiere, entspräche. So ginge es oft um nicht weniger als um Leben und Tod. Der Wahn werde mit Gewissheit erlebt. Er werde nicht überprüft, vielmehr gelte bei den Betroffenen „Wahn ist“.

139

Infolge der Psychose bestünde zudem eine überdauernde Beeinträchtigung des Hemmvermögens, der Kognition und des Urteilens sowie der Fähigkeit zum empathischen Fühlen. Nicht selten komme es zu einer Eskalation von Delinquenz im Verlauf, dabei könne Gewalt gegen Sachen der Vorbote der Gewalt gegen Personen sein. Die allgemeine Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter liege wenigstens um den Faktor 3 über dem der Durchschnittsbevölkerung.

140

Bei Betrachtung des Lebensumfeldes des Beschuldigten ergäben sich auch dort keine stabilisierenden Faktoren. Das Verhältnis zu den Familienangehörigen sei konfliktbelastet und zudem auch mit aggressiven Verhaltensweisen verbunden. Darüber hinaus strebe der Beschuldigte, wie von seinem Betreuer geschildert, nach Eigenständigkeit, insbesondere auch in Bezug auf seine Wohnverhältnisse. Regelmäßigkeit und Tagesstruktur seien nicht gegeben und auch keine stabile Behandlungsbereitschaft.

141

Ferner müsse der Beschuldigte zukünftig abstinent von Drogen leben. Denn fortgesetzter Konsum halte die Psychose aufrecht und könne zudem zu einer erneuten Exazerbation führen.

142

Zusammenfassend müsse die weiterbestehende, aus der krankhaft seelischen Störung resultierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit bejaht werden, wobei die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus empfohlen werde.

143

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht in Betracht.

144

Zwar liege ein Hang zum übermäßigen Gebrauch berauschender Mittel vor. Dieser spiele aber im Bedingungsgefüge der Delinquenz nur eine untergeordnete Rolle. Ganz maßgeblich und handlungsdeterminierend sei die Psychose. Denn im Zentrum der Reduktion der Gefährlichkeit stehe die Behandlung der Psychose, erst sekundär sei die Substanzabhängigkeit in den Blick zu nehmen. Der Hang könne vorliegend auch nicht als tatkausal beurteilt werden, zumal der Beschuldigte angegeben habe, am Tattag und Vortag weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert zu haben.

145

Die Kammer folgt nach eigener sorgfältiger und kritischer Prüfung auch insoweit den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L1..

146

Der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr kann nur durch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und dem Vollzug dieser Maßregel - ausreichend begegnet werden.

147

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist gewahrt, da die Anlasstaten, soweit es sich bei ihnen um gefährliche Körperverletzungsdelikte handelt, schwerwiegender Art sind und zumindest erhebliche Gewaltstraftaten, vergleichbarer Art, aber auch gewalttätigere, von dem Beschuldigten drohen. Die Anordnung der Maßregel ist auch verhältnismäßig, denn mildere Mittel, die denselben Erfolg versprechen, liegen nicht vor.

148

Die Vollstreckung der Maßregel konnte nicht nach § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch eine Aussetzung erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen bestehe zum jetzigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit ein hohes Risiko für gewalttätige Übergriffe des Beschuldigten. Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung wäre, dass eine stabile Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Beschuldigten vorliege und ein stabiler sozialer Empfangsraum, z.B. ein stabiles familiäres Umfeld, bestünde. Beides sei vorliegend bisher nicht der Fall. Derzeit sei die Behandlung des Beschuldigten nur unter den schützenden Rahmenbedingungen einer stationären Unterbringung zu betreiben. Einerseits müsse die Psychose, was gegenwärtig auch erfolge, medikamentös mittels Neuroleptika behandelt werden. Andererseits sei eine begleitende psychotherapeutische Behandlung erforderlich, die nicht nur Arbeits- und Bewegungstherapie, sondern vor allem die Auseinandersetzung des Beschuldigten mit dem bei ihm vorliegenden Krankheitsbild, dem Erlernen von Frühwarnsymptomen und die Erarbeitung von Strategien zur Vorbeugung und Frühintervention bei erneuter psychotischer Symptomatik umfasse. Ziel der Behandlung müsse die Einsicht des Beschuldigten in die Krankheit, in die Behandlungsnotwendigkeit und in die Gefährlichkeit seines Handelns neben der regelmäßigen Einnahme der Medikation sein.

149

Die Kammer hat sich auch insoweit den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L1. nach eigener sorgfältiger und kritischer Prüfung und Würdigung angeschlossen.

VI.

150

Die Einziehung der laut Sicherstellungsprotokoll vom 6. August 2020 am Tattag durch KHM O. sichergestellten Messer, bei denen es sich um die verwendeten Tatmittel handelt, beruht auf § 74 Abs. 1 StGB.

VII.

151

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Die Anordnung einer Maßregel gemäß § 63 StGB steht im Anwendungsbereich des § 465 StPO einer Verurteilung gleich.