Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 09.09.2021 – 25 Qs 74/21, 25 Qs 157 Js 132/21 (74/21)

ECLI:DE:LGMAGDE:2021:0909.25QS74.21.00

Orientierungssatz

Bietet ein Strafverteidiger dem Gericht im Rahmen einer Terminsabsprache freie Termine an und dauert es dann mehr als 3 Wochen bis zum Eingang einer Terminsladung beim Verteidiger, muss dieser nicht mehr damit rechnen, dass einer der von ihm angebotenen Termine seitens des Gerichts berücksichtigt wird. Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags ist daher ermessensfehlerhaft.(Rn.11)

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts O. vom 15. Juli 2021 (Az.: 1 Ds 157 Js 132/21), mit dem der Antrag des Verteidigers, den Hauptverhandlungstermin vom 22. Oktober 2021 aufzuheben, abgelehnt wurde, wird dieser Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft M. hat gegen den Beschwerdeführer sowie einen Mitangeklagten am 22. Januar 2021 (Az.: 157 Js 132/21) Anklage zum Strafrichter des Amtsgerichts O. erhoben wegen einer am 23. August 2020 begangenen gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung.

2

Auf den Beiordnungsantrag des Angeklagten B. hat das Amtsgericht O. am 12. Februar 2021 die Beiordnung von Rechtsanwalt S. für den Angeklagten B. beschlossen.

3

Am 21. Mai 2021 hat das Amtsgericht O. schließlich die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet. Am selben Tage hat das Amtsgericht zudem einen Hauptverhandlungstermin auf den 29. September 2021 terminiert, ohne dies mit den Verteidigern abgesprochen zu haben.

4

Schließlich ging am 3. Juni 2021 ein Antrag des Verteidigers des Angeklagten B. auf Terminsaufhebung wegen einer Verhinderung des Verteidigers ein. Er führte aus, er habe am 29. September 2021 in einer Staatsschutzsache einen Termin vor dem Oberlandesgericht St.. Zudem wies der Verteidiger darauf hin, dass er bis weit in das Jahr 2022 hinein fast jede Woche von Dienstag bis Donnerstag vor dem OLG St. Mandantschaft vertrete, sodass er darum bitte, den neu anzuberaumenden Hauptverhandlungstermin mit seinem Sekretariat abzustimmen.

5

Am 8. Juni 2021 teilte der Verteidiger des Angeklagten "noch" in Betracht kommende Termine am 10. September 2021 und 22. Oktober 2021 mit.

6

Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 hat das Amtsgericht O. schließlich den Hauptverhandlungstermin vom 29. September 2021 auf den 22. Oktober 2021 - einen der von dem Verteidiger am 8. Juni 2021 angebotenen Termine - verlegt. Zuvor erfolgte keine telefonische Rücksprache mit dem Sekretariat des Verteidigers oder etwa eine Mitteilung, dass für diesen Tag die Hauptverhandlung geplant worden sei. Vielmehr erfolgte der Versand der Umladung per Post, wobei die Verfügung erst am 29. Juni 2021 ausgeführt wurde. Dementsprechend ging die Umladung erst am 1. Juli 2021 bei dem Verteidiger ein.

7

Sogleich, ebenfalls am 1. Juli 2021, beantragte der Verteidiger schließlich die Aufhebung des Termins vom 22. Oktober 2021, da er sich an diesem Tage in einer langfristig abgesprochenen Sache vor dem Landgericht B2. befinde. Zudem regte der Verteidiger an, einen neuen Termin zur Hauptverhandlung telefonisch mit seinem Sekretariat abzustimmen.

8

Das Amtsgericht O. lehnte schließlich mit Beschluss vom 15. Juli 2021 den Antrag auf Terminsaufhebung ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht O. aus, dass auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 8. Juni 2021 der 10. September 2021 und der 22. Oktober 2021 ausdrücklich als freie Termine benannten worden seien. Sodann habe das Gericht durch Verfügung vom 16. Juni 2021 den Hauptverhandlungstermin auf den 22. Oktober 2021 bestimmt. Die Ladung sei dem Verteidiger am 1. Juli 2021 zugestellt worden, somit hätten zwischen der Mitteilung des Verteidigers und der Zustellung der Ladung lediglich drei Wochen und zwei Tage gelegen. Zur Vermeidung einer Terminskollision sei es dem Verteidiger zudem zumutbar gewesen, sich bei dem Amtsgericht O. ggfs. vor einer Terminszusage bei dem Landgericht B2. zu erkundigen, ob einer der mitgeteilten Termine bereits berücksichtigt worden sei.

9

Am 22. Juli 2021 legte der Verteidiger des Angeklagten gegen die Nichtverlegung des Termins Beschwerde ein, die damit begründet wurde, dass das Gericht länger als eine Woche dafür benötigt habe, sich einen Termin herauszusuchen. Sodann sei die Ladung per Post so spät abgesandt worden, dass mehr als drei Wochen "ins Land" gegangen seien, bis die Ladung bei dem Verteidiger eingegangen sei. Das Gericht könne nicht davon ausgehen, dass in einem Anwaltsbetrieb für Gerichte, die bei Eilangelegenheiten weder Fax noch Mail noch Telefon benutzten, extra als "noch" verfügbar mitgeteilte Termine wochenlang vorgehalten würden. Bei einer zeitnahen Auswahl einer der Termine und einem darauffolgenden Telefonanruf, einer Mail oder Fax wäre das Problem nie entstanden.

10

Das Amtsgericht O. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2021 nicht abgeholfen.

II.

11

Die zulässige Beschwerde des Verteidigers ist in der Sache auch begründet. Zu Recht hat der Verteidiger die Ablehnung der Terminsverlegung hinsichtlich des Hauptverhandlungstermins vom 22. Oktober 2021 durch das Amtsgericht O. gerügt. Zwar besagt § 305 StPO, dass Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfindung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen. Ausnahmefälle im Sinne von § 305 Satz 2 StPO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin ist grundsätzlich die Ablehnung eines Terminsaufhebungsantrages nicht anfechtbar. Anderes gilt jedoch, wenn die Ablehnung der Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen ermessensfehlerhaft erfolgte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 305, Rdn. 4). So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht O. hätte im Rahmen seiner Entscheidung über den Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers vom 1. Juli 2021 berücksichtigen müssen, dass das Amtsgericht zwar "nur" acht T age gebraucht hat, um einen der beiden von dem Verteidiger vorgeschlagenen Termine auszuwählen und einen entsprechenden Hauptverhandlungstermin anzuberaumen, jedoch hätte es auch erkennen müssen, dass seit der Terminsladung und der Ausführung dieser Verfügung wiederum 13 Tage vergangen sind und demzufolge die Ladung erst am 1. Juli 2021 bei dem Verteidiger eingegangen ist. Wenn ein Verteidiger am 8. Juni 2021 freie Termine anbietet und es mehr als drei Wochen dauert, bis eine Ladung bei dem Verteidiger eingeht, muss dieser nicht mehr damit rechnen, dass einer der angebotenen Termine auch tatsächlich seitens des Gerichts berücksichtigt wird. Es hätte vielmehr dem Amtsgericht O. oblegen, bevor eine Zustellung der Ladung verfügt wurde, telefonisch dem Büro des Verteidigers mitzuteilen, dass der 22. Oktober 2021 als künftiger Hauptverhandlungstermin berücksichtigt wurde oder aber eine entsprechende Ladung per Fax zu übersenden. Es kann dem Verteidiger angesichts dieser Ungewissheit nicht zugemutet werden, über einen Zeitraum von über drei Wochen hinweg Termine - ohne Rückmeldung des Gerichts - vorzuhalten. Vor der Annahme des Termins beim Amtsgericht O. rückzufragen, ob einer der angebotenen Termine ausgewählt worden sei, übersteigt das einem Verteidiger Zumutbare, zumal es dem Gericht ein Leichtes gewesen wäre, zeitnah für eine "Blockierung" des Termins zu sorgen. Insofern ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, den Termin vom 22. Oktober 2021 zu verlegen. Deshalb war die Entscheidung des Amtsgerichts O., den Antrag auf Terminsaufhebung am 15. Juli 2021 abzulehnen, ermessensfehlerhaft. Demnach war der Beschluss des Amtsgerichts O. vom 15. Juli 2021 aufzuheben.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.