Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Urteil vom 12.07.2022 – 22 KLs 164 Js 7172/22 (3/22)
Tenor
Die Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Sie wird zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird
angeordnet.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Angeklagte hat jedoch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 5, 63 StGB,
Gründe
I.
Mit Urteil der 3. Großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts St. vom 2. Juni 2021 (Geschäftsnummer: 503 KLs 11/21 - Staatsanwalt-schaft St. 301 Js 20787/20) wurde die Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und das Tatmesser wurde eingezogen.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts St. vom 2. Juni 2021 auf die Revision der Angeklagten im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unter Bestehenbleiben der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen auf. Die weitergehende Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Im Umfang der Aufhebung verwies er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts M. zurück.
Aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes sind - neben der angeordneten Einziehung des Tatmessers - die Feststellungen des Urteils vom 2. Juni 2021 zum Hergang der Tat in Rechtskraft erwachsen:
"II.
Mitte November 2020 realisierte L. F., dass es ihr nicht gelingen würde, sich selbst umzubringen. Ihr ohnehin mangelndes Selbstwertgefühl - sie war überzeugt, wegen ihrer schlechten schuli-schen Leistungen die Versetzung nicht zu schaffen, nie einen Beruf erlernen und nie ein eigenständiges Leben führen zu können und glaubte zu alledem, nicht gut auszusehen -verminderte sich noch weiter dadurch, dass sie überzeugt war, sogar für eine Selbsttötung "zu doof" zu sein. Sie wollte die Familie ihres Vaters verlassen und keinesfalls zurück in die Familie ihrer Mutter, um ein Auseinanderbrechen der jeweiligen Familie, für deren Konflikte sie sich verantwortlich fühlte, zu vermeiden. Sie sann auf eine andere Möglichkeit als eine Selbsttötung, um aus beiden Familien, zu denen sie sich ohnehin nicht vollständig zugehörig fühlte, zu verschwinden. Dabei reifte bei ihr der Gedanke, eine Straftat von erheblichem Gewicht zu begehen, für die sie ins Gefängnis kommen werde, wo sie künftig leben wollte. Dort wollte sie andere Kriminelle kennenlernen und mit ihnen Kontakt knüpfen.
Zu diesem Zweck fasste sie Mitte November 2020 den Entschluss, einem Mitschüler oder einer Mitschülerin etwas anzutun. Etwa eine Woche vor der Tat hielt sie während des Schulunterrichtes, verborgen unter ihrer Jacke, ein Messer in der Hand, mit dem sie auf die in der Schulbank vor ihr sitzende Person einstechen wollte. Sie vermochte ihre Hemmungen, den Plan in die Tat umzusetzen, jedoch noch nicht zu überwinden.
Für den 24.11.2020, L.s fünfzehnten Geburtstag, hatte ihre Mutter angekündigt, sie zu besuchen. L. graute vor diesem Tag, weil sie wusste, dass das Verhältnis ihrer Eltern untereinander so zerrüttet war, dass eine Zusammenkunft beider nicht möglich sein würde. Einen Ausweg aus dieser sich für den Geburtstag abzeichnenden festge-fahrenen Situation sah L. nicht. Weder ihr Vater, der über das Kommen der Mutter unterrichtet war, noch ihre Mutter machten im Vorfeld Anstalten, die sich abzeichnende für L. unerträgliche Lage zu „entschärfen", etwa durch einen Vorschlag, wie L. an ihrem Geburtstag einige Stunden mit der Mutter und einige Stunden mit dem Vater jeweils getrennt in angenehmer Atmosphäre würde verbringen können. Hinzu kam, dass L. wusste, sie würde an ihrem Geburtstag im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen und dies eine schier unerträgliche Situation für sie sein würde.
Vor dem beschriebenen Hintergrund wurde L. F. bei dem Gedanken an ihren unweigerlich näher rückenden Geburtstag von Tag zu Tag verzweifelter. In der Nacht vom 22. zum 23.11.2020 versuchte sie erneut, sich selbst umzubringen. Sie ließ sich ein Bad ein und legte sich in die mit Wasser gefüllte BadewA4.. Sie hoffte in der WA4. einzuschlafen, im Schlaf mit dem Kopf unter die Wasseroberfläche zu rutschen und infolgedessen zu ertrinken. Nachdem sie einige Zeit in der WA4. gelegen hatte, ohne eingeschlafen zu sein, gab sie ihr Vorhaben auf. Im weiteren Verlauf der Nacht schlief sie kaum und weinte viel.
Am Morgen des 23.11.2020 fasste sie den Entschluss, an diesem Tage einem Mitschüler oder einer Mitschülerin etwas anzutun, um selbst ins Gefängnis zu kommen und ihren Geburtstag nicht feiern zu müssen. Sie steckte erneut ihr Messer, das eine spitz zulaufende Klinge von etwa neun Zentimetern Länge hatte, ein und ließ sich zur Schule fahren. Um sich zu beruhigen, rauchte sie drei Zigaretten und nahm dann, in der letzten Bankreihe sitzend, am Schulunterricht teil. Während des Vormittags war sie völlig übermüdet und fühlte sich wie im Halbschlaf. Sie atmete schwer und griff immer wieder nach dem in ihrer Jackentasche verborgenen Messer, mit dem sie auf einen Mitschüler oder eine Mitschülerin einstechen wollte. Ihr war kalt und sie spürte ihren Körper nicht richtig. Sie war innerlich angespannt und ihr Denken war eingeengt auf ihr Vorhaben, einen Mitschüler oder eine Mitschülerin mit dem Messer niederzustechen. Als die Schulstunden eine nach der anderen vergingen, ohne dass sie sich zur Tat hatte überwinden können, wurde L. F. immer verzweifelter. Entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit ließ sie sich nicht bereits nach der dritten oder vierten Stunde abholen, sondern blieb bis zur sechsten, der letzten Unterrichtsstunde, in der Schule. Ihr war bewusst, dass dieser Tag ihre „letzte Chance" vor ihrem Geburtstag war und „wollte es hinter sich bringen".
Zu Beginn der sechsten Unterrichtsstunde teilte der Englischlehrer P2. S3. mit, er könne eine zuvor geschriebene Klassenarbeit noch nicht zurückgeben, weil zunächst L., die an dem Tag als die Arbeit geschrieben worden war, gefehlt hatte, die Arbeit nachschreiben müsse. Daraufhin rief ein Schüler - es handelte sich nicht um den später Geschädigten F6. B4. - in die Klasse, L. werde zu dem Nachschreibetermin doch ohnehin nicht erscheinen. Diese Bemerkung empfand L. als Kränkung, ließ sich in ihren weiteren Handlungen dadurch jedoch nicht beeinflussen. Die weitere Unterrichtsstunde verlief zunächst unauffällig.
L. wusste, dass die Zeit nunmehr drängte, um ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Sie empfand die Begehung der Tat wie eine Pflicht, um allen, aus ihrer Sicht unlösbaren, Problemen zu Hause aus dem Weg zu gehen. Sie überlegte, welchen ihrer Mitschüler sie mit dem Messer attackieren sollte. Einem neben ihr sitzenden Mädchen wollte sie nichts antun, weil es in der zurückliegenden Zeit freundlich zu ihr gewesen war und versucht hatte, sie in den Klassenverband zu integrieren. Ihre Wahl fiel auf den unmittelbar vor ihr sitzenden vierzehnjährigen F6. B4.. Er war ein ruhiger und im Klassenverband unauffälliger Schüler, der ihr weder positiv noch negativ besonders aufgefallen und ihr deshalb gleichgültig war. Sie entschied sich dafür, gerade ihn anzugreifen, weil sie zum einen ihm gegenüber weder positive noch negative Gefühle empfand. Zum anderen saß er in den nach vorn zum Lehrer und der Tafel ausgerichteten Schulbänken genau vor ihr und wandte ihr während des Unterrichtes den Rücken zu, was ihr gleichfalls wichtig war, um ihre Tat auszuführen, da sie wusste, dass sie nur dann würde zustechen können, wenn ihr das Opfer nicht in die Augen schauen würde.
Gegen 12.40 Uhr am 23.11.2020, als der Lehrer etwas an die Tafel schrieb und die Schüler in ihre Hefte schrieben, setzte L. F. ihren Plan in die Tat um. Sie ergriff das mitgeführte Messer, das eine spitz zulaufende Klinge von etwa neun Zentimetern Länge hatte, und hielt es fest in ihrer Hand. Ihr war bewusst, dass der vor ihr sitzende F6. B4., der ihr den Rücken zuwandte und gerade dabei war, etwas in sein Schulheft zu schreiben, mit einem Angriff in keiner Weise rechnete und sich deshalb auch nicht zur Wehr setzten konnte. Dies wollte sie sich zunutze machen und ihn von hinten angreifen. Sie erhob sich von ihrem Platz, und stach das Messer kräftig zwischen Wirbelsäule und Schulter-blatt in den Rücken von F6. B4.. Sie beabsichtigte, ihn durch den Messerstich erheblich zu verletzen. Dabei war ihr bewusst, dass er an seiner Verletzung versterben könnte, was ihr jedoch gleichgültig war. Sie nahm seinen möglichen Tod billigend in Kauf, um jedenfalls ihr an-gestrebtes Ziel, inhaftiert zu werden, zu erreichen. Nachdem die Messerklinge nahezu vollständig in F6. B4.' Körper eingedrungen war, zog L. das Messer wieder heraus. Sie blieb an ihrem Platz stehen und behielt F6. B4. im Blick. F6. B4., der den unerwarteten Angriff wie einen Schlag auf den Rücken empfunden hatte und nicht einordnen konnte, was genau passiert war, äußerte ungläubig überrascht, er spüre seine Beine nicht mehr. Er sackte mit dem Oberkörper auf den Tisch und auf seiner Kleidung bildete sich auf dem Rücken ein größer werdender Blutfleck.
Aufgrund dieser Umstände, die L. F. akustisch und optisch wahrnahm und aufgrund ihres Wissens um die Intensität ihres Angriffs, dass sie nämlich das Messer nicht nur mit der Spitze, sondern mit nahezu der gesamten Klinge kraftvoll tief in F6. B4. Rücken auf Höhe der Brustwirbelknochen gestoßen hatte, realisierte sie, dass F6. B4., wie von ihr beabsichtigt, schwer verletzt war. Die weiteren Folgen, insbe-sondere ob F6. B4. an seinen schweren Verletzungen versterben werde, waren ihr gleichgültig. Sie war zufrieden, dass sie ihren seit längerem gehegten Tatplan endlich verwirklicht hatte und ihr Ziel, ins Gefängnis zu kommen, in greifbare Nähe gerückt war.
Nach der Tat verließen die meisten Schüler fluchtartig den Klassenraum. Der Lehrer und einzelne Schüler kümmerten sich um F6. B4.. L. F. blieb die ganze Zeit teilnahmslos und still vor sich hin lächelnd, teils auch laut auflachend, an ihrem Platz stehen. Der Lehrer P2. S3. forderte sie auf, ihm das Messer auszuhändigen. Dies tat sie nur unter der von ihr geäußerten ausdrücklichen Bedingung, dass er es später der Polizei übergeben werde. Als einer der Anwesenden unge-duldig fragte, wann denn die Polizei endlich einträfe, sagte L., sie freue sich schon auf die Polizei. Auch nach dem Eintreffen der Polizeibeamten behielt sie ihr Lächeln, das auf die Polizeibeamten wie ein erleichtertes Grinsen wirkte, bei und zeigte im Übrigen keine Emo-tionen.
F6. B4. spürte nach dem Stich in seinen Rücken seine Beine nicht mehr. Er wurde im Altmark-Klinikum S4. aufgenommen, wo seine Wunde operativ versorgt wurde, indem der Stichkanal gereinigt und eine Drainage gelegt wurden. Weil am Folgetag die Schwäche in den Beinen anhielt und die neurologischen Beschwerden zunahmen, wurde er in die Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums M. verlegt. Dort wurden wegen der fortschreitenden neurologischen Defizite weitere bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die eine Beeinträch-tigung des Rückenmarks in Höhe des dritten Brustwirbelknochens (BWK 3) zeigten. Deshalb wurde am 24.11.2020 unter Vollnarkose eine unmittelbare Revisionsoperation durchgeführt. Intraoperativ wurden eine Durchtrennung der Lamina BWK 3 auf der rechten Seite mit Erfassung des Wirbelgelenkes sowie der Austritt von Nerven-wasser festgestellt. Nach einer Hemilaminektomie BWK 3 zeigten sich außerdem eine Verletzung des Duralschlauches paramedian rechts sowie eine Verletzung des Rückenmarkes mit teilweise ödematöser Rückenmarksquetschung. Es erfolgten eine intraoperative spinale Duraplastik und dann der schichtweise Wundverschluss. Diese Verletzungen waren lebensbedrohlich. In den ersten Tagen nach der Operation zeigte sich ein gleichbleibendes klinisches Bild. F6. B4. konnte wegen der anhaltenden Lähmungserscheinungen in den Beinen zunächst weder stehen noch gehen und seine Blasenentleerungsfunktion war gestört. Bis zum 03.12.2020 besserte sich sein Zustand insoweit, dass er trotz fortbestehender Störung der Koordination der Bewegungsabläufe mit Hilfsmitteln auf Zimmerebene mobilisiert werden konnte, und die Blasenentleerungsstörung nicht mehr auftrat.
Vom 03.12.2020 bis zum 29.01.2021, unterbrochen durch die Weihnachtspause vom 23.12.2020 bis 03.01.2021, wurde F6. B4. stationär in der VAMED Klinik G3., Neuropädiatrie, stationär behandelt. Schwerpunkte der Behandlung dort waren das Gangtraining und die Anbahnung des freien Gehens und daneben die psychische Stabilisierung nach dem Traumaerlebnis. Ende Januar 2021 konnte er kurze ebene Strecken ohne Hilfsmittel laufen, im Übrigen benötigte er jedoch Orthesen zur Unterstützung der Beinstabilität. Bis zu seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung am 12.04.2021 verbesserte sich F6. B4. Zustand weiter. Er kann inzwischen alltägliche kürzere Strecken ohne Hilfsmittel laufen, obwohl er dabei leicht hinkt und manchmal ins Taumeln gerät. Für weitere Strecken benö-tigt er jedoch eine Orthese. Im rechten Bein hat er kein Schmerz- und Temperaturempfinden. Wegen der beschriebenen Beeinträchtigungen kann F6. B4. seinem Hobby, der Tätigkeit bei der Jugendfeuer-wehr, nicht nachgehen. Ob sich sein Wunsch, Berufsfeuerwehrmann zu werden, wird umsetzen lassen, ist ungewiss. Zwei bis dreimal pro Woche wird F6. B4. physiotherapeutisch behandelt. Außerdem befindet er sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Alpträume, unter denen er nach der Tat gelitten hat, hat er inzwischen nicht mehr, so dass er meist durchschlafen kann. In der Schule setzt er sich jetzt immer in die letzte Reihe, damit niemand hinter ihm sitzt. Er strengt sich an, den wegen der erlittenen Verletzung und den damit einhergehenden stationären und noch andauernden ambulanten Behandlungen ver-säumten Schulstoff nachzuholen und hofft, das Klassenziel zu erreichen. Ob F6. B4. vollständig wiederhergestellt werden wird, oder ob dauerhafte Schäden infolge der Tat bleiben werden, ist noch nicht abzusehen."
II.
Die Kammer hat folgende eigene Feststellungen getroffen:
1. Die Angeklagte wurde am 24. November 2005 in G3. geboren. Ihre Eltern R2. H. und T. F. hatten sich ca. ein Jahr zuvor kennengelernt; geheiratet haben die beiden nicht. Zu dieser Zeit arbeitete T. F. als Sozialwirt, während R2. H. ein Studium zur Sozialpädagogin absolvierte. Dieser war nicht bekannt, dass T. F. bereits während ihrer Schwangerschaft eine Beziehung zu E. St2., seiner jetzigen Lebensgefährtin, eingegangen war und jahrelang ein Doppelleben führte.
Die Angeklagte wuchs zunächst in L2. auf, wechselte jedoch mit ihren Eltern häufig den Aufenthaltsort, da ihr Vater sich vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen hielt. So lebten sie zeitweise in Dresden und Venedig. Die Eltern trennten sich, als die Angeklagte drei Jahre alt war. Die Mutter zog mit ihrer Tochter zurück nach L2., damit diese den dortigen Kindergarten besuchen konnte.
Im Jahr 2009 wurde T. F. inhaftiert und nachfolgend wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, was vor der Angeklag-ten geheim gehalten wurde.
Die Angeklagte wurde im Jahr 2012 altersgerecht in eine Grundschule in L2. eingeschult und erlebte die ersten beiden Schuljahre als positiv. Zur dritten Klasse musste sie in die Grundschule von D. wechseln, weil sie mit ihrer Mutter zu B6. H. nach B3. in den Kreis L3./P3. verzog, wo ihre Mutter 2015 B6. H. heiratete.
Ab Sommer 2018 besuchte die Angeklagte die 7. Klasse des ebenfalls in D. gelegenen Gymnasiums.
In der Zwischenzeit war es immer wieder zu Kontakten zwischen L. und ihrem Vater gekommen, den sie auch in der Justizvollzugsanstalt in B5., in der er einsaß, besuchte. Beide Elternteile klärten ihre Tochter aber nicht über die Inhaftierung ihres Vaters auf, sondern sprachen von einem Hotel, wo er sich aufhalte. Nachdem ihrem Vater im Jahr 2012 auch Vollzugslockerungen gewährt wurden, traf die Angeklagte ihren Vater auch hin und wieder am Wochenende im Rahmen seines Ausgangs.
Als T. F. 2018 entlassen worden war, zog er gemeinsam mit seiner lang-jährigen Lebensgefährtin E. St2. und dem bereits 2008 geborenen gemeinsamen Sohn M3., nach K./OT L4. in die Nähe von S4.. Von diesem Halbbruder erfuhr die Angeklagte erst 2018, genau wie sie vom langjährigen Doppelleben und der Inhaftierung ihres Vaters zu dieser Zeit erfuhr.
In demselben Jahr wurde auch ihr Halbbruder A3. als Sohn ihrer Mutter R2. und B6. H. geboren.
Gleichzeitig kam es im Laufe des 7. Schuljahres zu einem massiven schulischen Leistungsabfall der Angeklagten und sie begann, sich an Unterarmen und Oberschenkeln zu ritzen, so dass ein Wechsel von L. noch in dem Schuljahr auf die Realschule nötig wurde. L.s Kontakte zu Gleichaltrigen wurden immer seltener, sie zog sich immer mehr zurück und empfand zunehmend innere Leere.
Nachdem es auch zu häufigen Konflikten zwischen der Angeklagten und ihrem Stiefvater B6. H. gekommen war, lief L. F. am 30. April 2020 von zuhause weg und hielt sich in einem Wald auf, wo sie durch Ritzen einen Selbstmordversuch unternahm. Nachdem sie einen Tag später aufgefunden worden war, wurde sie vom 1. bis 4. Mai 2020 stationär in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -Psychosomatik und -Psychotherapie der Helios Kliniken Sch. behandelt. Diagnostisch wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), Verdacht auf Mangel an Wärme zwischen Eltern und Kind sowie eine leichte soziale Beeinträchtigung festgehalten.
Nach ihrer Entlassung empfand die Angeklagte nach wie vor innere Leere und trug sich immer öfter mit dem Gedanken, aus dem Leben zu scheiden. Sie unternahm im Frühsommer 2020 mehrere - zunächst halbherzige - Suizidversuche und nahm schließlich am 16. Juni 2020 eine Überdosis von Paracetamol- und Ibuprofentabletten ein. Nachdem sie auf Veranlassung ihrer Mutter vom Notarzt in ein Krankenhaus gebracht worden war, wurde sie dort intensivmedizinisch behandelt. Danach befand sie sich vom 18. Juni bis 15. Juli 2020 erneut in stationärer Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Helios Kliniken Sch.. Diagnostisch wurden nun eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine Störung der Impuls-kontrolle mit selbstverletzendem Verhalten (ICD-10: F68.3) bei deutlicher sozialer Beeinträchtigung in einem Bereich gesehen. Die Angeklagte erhielt dort das Medikament Sertralin, was jedoch weder ihre Stimmung noch ihr Verhalten verändern konnte.
Die Entlassung erfolgte am 15. Juli 2020 gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat auf Wunsch des Vaters, der das Medikament Sertralin bei seiner Tochter "ausschleichen" ließ.
In dem von der Mutter angestrengten nachfolgenden Sorgerechtsverfahren wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für die Angeklagte mit Beschluss vom 28. August 2020 durch das Amtsgericht L3. im Wege der einstweiligen Anordnung auf ihren Vater übertragen mit der Begründung, dass dies dem geäußerten Wunsch von L. F. entspräche.
Tatsächlich hatte sich die Angeklagte so geäußert, denn im mütterlichen Haushalt fühlte sie sich schon länger nicht wohl. Zudem war ihr von ihrem Vater im Vorfeld in Aussicht gestellt worden, dass sie sich mit ihm während seiner Arbeitstätigkeit unter der Woche in B5. aufhalten und die Wochenenden zusammen mit ihrem Halbbruder und seiner Lebensgefährtin in K. verbringen könne. Die Vorstellung eines anonymen Lebens in B5. gefiel der Angeklagten.
Zu einem Leben unter der Woche in B5. kam es jedoch nicht. L. F. besuchte stattdessen die 9. Klasse der Sekundarschule in S4. ab Septem-ber 2020. Wegen ihrer weiter instabilen psychischen Verfassung vereinbarte T. F. mit der Schulleitung, dass die Angeklagte selbst entscheiden dürfe, ob und wie lange sie am Unterricht teilnehme. Dies führte dazu, dass L. die Schule nur noch unregelmäßig besuchte und am Unterrichtstag nicht in voller Länge teilnahm. Bereits aufgrund dieser Umstände wurde sie zur Außenseiterin in der Klasse. Hinzu kam, dass sie auch auf Versuche ihrer Mitschülerinnen, sie in den Klassenverband zu integrieren, nicht einging. Gleichzeitig zog sie sich auch familiär immer weiter zurück. Sie erkannte, dass ihr Umzug die familiären Probleme nicht beseitigt hatte, und war zunehmend davon überzeugt, dass, wenn sie nicht mehr am Leben wäre, die Probleme nicht mehr da seien und sie ihren Familien keine Umstände mehr bereiten würde.
Der Gedanke, sich das Leben zu nehmen, wurde bei ihr immer intensiver. Einmal ließ sie sich mit einem Taxi von der Schule in den Wald fahren, weil sie sich dort mit einem mitgebrachten Messer die Pulsadern aufschneiden wollte, nahm dann jedoch aus Angst vor dem Tod Abstand. Auch unternommene Anstrengungen, sich selbst zu erwürgen oder in der BadewA4. zu ertränken, schlugen fehl. Weil sie ihre Hemmungen, sich selbst umzubringen, nicht überwinden konnte, fasste sie einmal auch den Plan, mit einem Fahrrad ohne Licht zu fahren, damit sie im Dunkeln von einem Auto erwischt werde.
Am 23. November 2020 wurde die Angeklagte wegen des Geschehens, das Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts S4. vom 24. November 2020 (Geschäftsnummer: 22 Gs 11/20) seitdem in Untersuchungshaft. Mit Be-schluss vom 15. Dezember 2020 (Geschäftsnummer: 22 Gs 11/20) wandelte das Amtsgericht S4. den Haftbefehl in einen Unterbringungsbefehl um und die Angeklagte wurde seit dem 16. Dezember 2020 vorläufig in der SALUS gGmbH im Maßregelvollzugszentrum Sachsen-Anhalt, Maßregelvollzug U., untergebracht.
Die Angeklagte kam dort mangels gleichaltriger untergebrachter Mädchen auf die Erwachsenenstation für Frauen. Da sie durchgehend Suizidgedanken äußerte, wurde sie bis wenige Tage vor Weihnachten zunächst im Kriseninterventionsraum untergebracht. Anschließend wurde sie in ein Patientenzimmer verlegt, in dem sie sich bis kurz vor ihrer Entlassung in der Absonderung befand und das sie nur verlassen konnte, wenn sie von einem Pfleger betreut oder von dem Stationspersonal beobachtet werden konnte. Gegenüber dem Pflegepersonal verhielt sie sich weder impulsiv noch aggressiv, reagierte jedoch verärgert, wenn ihre Wünsche bzw. Bedürfnisse nicht erfüllt wurden. Gelegentlich erhielt L. Besuch von ihren Eltern, der auf ausdrückliche Veranlassung der behandelnden Ärzte nur noch getrennt erfolgen durfte. Da in U. als mögliche Diagnosen ein Prodrom als Vorgängererkrankung einer Schizophrenie, differen-zialdiagnostisch eine Borderline-Persönlicheitsstörung bzw. wegen ihres jungen Alters eine Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens in Betracht gezogen wurden, erhielt die Angeklagte zunächst an Medikation initial ab April 2021 Abilify, ab Mai 2021 nach Wunsch des Vaters unter Rücksprache mit der Sachver-ständigen Frau Dr. med. Sch.-Sp. zusätzlich 300 mg Seroquel unter Reduzierung von Abilify.
Im Juli 2021 lernte die Angeklagte den im Maßregelvollzug untergebrachten, ungefähr 10 Jahre älteren E2. F7. kennen. Ein oder zwei Monate später erfolgte deren Verlobung.
Weil die Angeklagte im Maßregelvollzug U. neben fehlender Jugend-forensik auch nicht beschult werden konnte, wurde sie aufgrund des Beschlusses des Landgerichts St. vom 25. August 2021 (Geschäftsnummer: 503 KLs 11/21) am 1. September 2021 aus der vorläufigen Unterbringung im Maßregel-vollzug in U. entlassen und am gleichen Tag in die Klinik für Forensische Psychiatrie der Universitätsmedizin in R. verlegt und dort vorläufig untergebracht. Die Entlassungsmedikation für die Angeklagte aus U. war 300 mg Seroquel abends und 5 mg Abilify morgens sowie Tavor und Prometazin bei Bedarf.
Weil auch dort die Angeklagte die einzige weibliche Jugendliche war, wurde sie erneut auf die Frauenstation gelegt. Sie konnte dort allerdings am Unterricht der Abschlussklasse für die Realschule an einer der Klinik für Forensische Psychiatrie angegliederten Realschule teilnehmen mit dem Ziel, im Sommerschulhalbjahr 2022 den Realschulabschluss abzulegen. Seit 27. September 2021 wurde sie zudem in die Fahrradwerkstatt der dortigen Ergo-Therapie eingegliedert, was ihren Neigungen entspricht.
Ihre sonstige Freizeit verbrachte die Angeklagte hauptsächlich damit, von dem Stationstelefon aus lange Telefonate mit ihrem im Maßregelvollzug in U. verbliebenen Verlobten E2. F7. zu führen, was Unmut unter den übrigen untergebrachten Frauen hervorrief. Die Angeklagte suchte die Kon-frontation nicht, sondern trat meist zurückhaltend und angepasst, auch gegenüber dem Klinikpersonal, auf.
Suizidgedanken waren bei der Angeklagten mal mehr, mal weniger präsent. Sie traten jedoch verstärkt im November 2021 um ihren Geburtstag herum auf. Ende Februar/Anfang März 2022 war sie einmalig sehr stark suizidal. Um diese Zeit wechselte ihre Bezugspsychologin; der Wechsel war ansonsten jedoch nicht problembehaftet.
Obwohl Herr Dr. med. W. sowie Frau Dr. med. B7. als die die Angeklagte in R. behandelnden Ärzte seit deren Aufnahme Anfang September 2021 von einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), möglicherweise mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) ausgingen, behielten sie die Gabe von Seroquel bei, sowie als Bedarfsmedikation Prometazin und Tavor.
Im November 2021 reduzierten sie das Medikament Seroquel von 300 mg auf 175 mg. Dies führte bei der Angeklagten zu vermehrter Anspannung und Reizbarkeit, weswegen das Medikament auf ihren Wunsch hin wieder auf die Eingangsdosis erhöht wurde.
Auf die Beschwerde der Angeklagten wurde aufgrund der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. und 20. April 2022 am 21. April 2022 (Geschäftsnummer: 1 Ws(s) 108/22) - für die Angeklagte, die Klinik in R., die Jugendgerichtshilfe S4. und das Jugendamt R. überraschend und unvorbereitet - der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts S4. vom 15. Dezember 2020 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts St. vom 2. Juni 2021 außer Vollzug gesetzt und die Angeklagte aus der Klinik für Forensische Psychiatrie in R. entlassen. Durch das Jugendamt R. wurde die Angeklagte am 21. April 2022 in Obhut genommen und in einer Regelwohngruppe des DRK Jugendhilfeverbundes "B." in R. inte-griert. Hier fühlte sich die Angeklagte nicht wohl, fand nur wenig Anschluss an die dort wohnenden Jugendlichen, war aber zur Wohngruppenleitung nett und umgänglich und fiel im Weiteren nicht auf. Die Einnahme der von der Klinik mitgegebenen Medikamente wurde dort nicht überwacht. Ob die Angeklagte die Medikamente tatsächlich einnahm, blieb offen. Jedenfalls stellten sich Suizidge-danken ein.
Mit Einverständnis des Jugendamtes, der Wohngruppenleitung und ihrer beiden Eltern verließ die Angeklagte am 1. Mai 2022 vormittags die Regelwohngruppe, um mit dem Zug nach U. zu fahren. Dort traf sie sich am Nachmittag in einem nahe des Maßregelvollzuges gelegenen Waldstück mit ihrem Verlobten E2. F7., was die beiden auch so vereinbart hatten. Im Maßregelvollzug U. war ein solches Treffen nicht bekannt.
Der Zeuge E2. F7. hatte am 1. Mai 2022 Einzelausgang von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr, kehrte aber von seinem Einzelausgang nicht zurück, wozu die Angeklagte ihn überredet hatte. Nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr versuchten beide, sich nach Einnahme von Alkohol und verschiedenen Medikamenten mit Hilfe von Rasierklingen die Pulsadern aufzuschneiden. Die Idee hierzu ging von der Angeklagten aus, die ihren Verlobten zum gemeinsamen Suizid überredet und zuvor Alkohol, Tabletten und die Rasierklingen besorgt und mitgebracht hatte.
Es gelang ihnen jedoch nicht, sich das Leben zu nehmen, so dass die Angeklagte und E2. F7. stark blutend die Nacht im Wald verbrachten. Nachdem die Angeklagte am Morgen des 2. Mai 2022 ihren Standort per Handy ihrem Vater mitgeteilt hatte, konnten sie und E2. F7. durch Polizeibeamte im Wald aufgefunden werden. Aufgefunden wurde dort auch ein Brief des E2. F7. an die Angeklagte, datiert vom 21./22. April 2022. In diesem brachte er seine Sorge zum Ausdruck, dass sich durch die neue Lebenssituation der Angeklagten zwischen ihnen etwas ändern könnte und er im Leben von ihr eine kleiner werdende Rolle spiele.
Die Angeklagte wurde nach ihrem Auffinden ins Städtische Krankenhaus G4. aufgenommen und von dort nach einer Operation am 5. Mai 2022 auf Wunsch der Angeklagten und beider Eltern auf die geschützte Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie R. verbracht.
Seit dem 9. Mai 2022 befindet sich die Angeklagte aufgrund des hiesigen Kammerbeschlusses, mit dem der Unterbringungsbefehl vom 15. Dezember 2020 wieder in Vollzug gesetzt worden ist, wieder in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums R.. Sie wurde dort wieder auf der Frauenstation untergebracht, auf der sie sich zuvor schon aufgehalten hatte, hat seitdem aber eine neue Bezugspsychologin.
Wegen des Geschehens am 1. Mai 2022 meldete der Vater der Angeklagten diese von den unmittelbar bevorstehenden Schulprüfungen ab, so dass sie den beabsichtigten Realschulabschluss nicht erreichen konnte. Es ist von ihr beabsichtigt, die Prüfungen baldmöglichst nachzuholen. Nach dem Erlangen des Realschulabschlusses würde die Angeklagte gerne eine Lehre als Zweiradmechatronikerin absolvieren. Weiter strebt sie nach ihren eigenen Angaben eine VorM2.schaft an.
Nach der Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister vom 13. Mai 2022 ist die Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Beim Geschädigten F6. B4. wurde inzwischen eine mittelgradige Paraparese rechtsbetont mit Hypästhesie ab der Brust abwärts rechtsbetont diagnostiziert. Noch lässt die Kniestabilität im rechten Knie nach Belastung nach und das rechte Knie knickt nach verstärkter Belastung ein. Des Weiteren bestehen Wärme- und Schmerzmissempfinden im rechten Bein von Hüfte bis Fuß. Der Geschädigte muss noch zwei- bis dreimal wöchentlich an Ergotherapie und ein- bis zweimal wöchentlich an Physiotherapiebehandlungen teilnehmen. Ab August 2022 beginnt er eine Lehre zum Tischler. Seinen ursprünglichen Berufswunsch, in der Berufsfeuerwehr tätig zu sein, musste er aufgrund der erlittenen Verletzungen aufgeben.
An einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) leidet der Geschädigte seit Sommer 2021 nicht mehr, ein protrahiertes Auftreten einer Anpassungsstörung zukünftig ist jedoch nicht auszuschließen, wenn sein Berufswunsch, eine Ausbildung zum Tischler oder eine andere handwerkliche Ausbildung zu absolvieren, aufgrund der neurologischen Schädigung nicht möglich ist und dann eine Ausbildung mit überwiegend sitzender Tätigkeit in Frage käme. Aktuell besteht bei dem Geschädigten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen i. H. v. 30 % noch bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Tatgeschehen.
3. Die Angeklagte war zur Tatzeit des unter I. dargestellten Tatgeschehens aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus erheblich in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.
III.
1.
a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen zunächst auf ihren eigenen Angaben und den im Urteil des Landgerichts St. vom 2. Juni 2021 unter Ziff. I. getroffenen Feststellungen, die in der Hauptverhandlung verlesen und von der Angeklagten als zutreffend bestätigt worden sind.
Zum anderen beruhen sie auf dem Bericht des Vertreters des Jugendamtes des Altmarktkreises S4., den dieser in der Hauptverhandlung erstattet und dessen Inhalt die Angeklagte ebenfalls als zutreffend bestätigt hat.
Zudem stützen sie sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch.-Sp., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die die Angeklagte auch hinsichtlich ihrer biografischen Entwicklung exploriert und gegenüber der die Angeklagte die festgestellten Angaben getätigt hat. Auch insoweit sind die Ausführungen durch die Angeklagte in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt worden.
Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich die Angeklagte zweimal in stationärer Behandlung in den Helios Kliniken Sch. befunden hat, beruht dies auf den weiteren, auch insoweit glaubhaften Angaben der Sachverständigen, die im Rahmen ihrer schriftlichen Gutachtenerstattung die entsprechenden Entlassungsbriefe eingesehen und in der Hauptverhandlung ihre insoweit gewonnenen Erkenntnisse wiedergegeben hat.
b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten während ihres Aufenthaltes im Maßregelvollzug U. vom 15. Dezember 2020 bis 1. September 2021 beruhen auf den Bekundungen der Zeugin Dr. med. H4. Z., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, die in ihrer Aussage das Verhalten und die Lebensumstände der Angeklagten während deren vorläufigen Unterbringung im Maßregelvollzug U. geschildert hat. Sie hat auch zu der dort verordneten Medikation berichtet.
Dazu hat sie bekundet, die Angeklagte von Dezember 2020 bis zu ihrer Verlegung nach R. im Maßregelvollzug U. behandelt zu haben. Die Angeklagte sei starken Stimmungsschwankungen unterlegen und habe Bezie-hungen, wie beispielsweise die zu ihren Eltern und ihrem Stiefvater, wechselhaft geschildert. Bei der Angeklagten habe ein starker Suizidwunsch vorgelegen und sie habe selbstverletzendes Verhalten an den Tag gelegt, um sich, wie diese ihr gesagt habe, von den Suizidgedanken abzulenken. Sie habe die Angeklagte nicht aggressiv gegen andere erlebt. Gleichwohl habe sie bei der Angeklagten ein erhebliches Gefährdungspotential gesehen, sowohl für eigengefährdendes, als auch für fremdgefährdendes Verhalten insoweit, als die Fremdgefährdung in die Eigengefährdung eingebettet sei.
Als Medikation habe die Angeklagte zunächst Abilify erhalten, wovon sie später eine Dosis von 5 mg gemeinsam mit 300 mg Seroquel eingenommen habe. Sie habe ihr Störungsbild als ein Vorläufersyndrom einer sich entwickelnden Schizophrenie diagnostiziert, da es Hinweise auf ein "Stimmenhören" und ein parathymes Lachen gegeben habe. Differenzialdiagnostisch habe sie die Entwicklung einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus bzw. wegen ihres jungen Alters eine Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens gesehen.
Das junge Alter der Angeklagten bei Tatbegehung spreche für sie nicht gegen die Diagnose einer Borderlinestörung, denn aufgrund ihrer Berufserfahrung wisse sie, dass diese im frühen Jugendalter auftreten könne.
An der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben als Zeugin hegt die Kammer keine Zweifel. Sie hat in sachlicher Weise geschildert, was sie während des Aufenthaltes der Angeklagten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit gesehen und miterlebt hat.
c) Hinsichtlich der Diagnostik, Behandlung und Medikation während der vorläufigen Unterbringung in der Forensischen Klinik in R. hat die Kammer folgen-de Zeugen vernommen:
Der Zeuge Dr. med. St3. W., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Universitätsklinikum R., hat ausgesagt, hinsichtlich der jugendlichen Angeklagten konsiliarisch zur monatlichen Chefarztvisite im Maßregelvollzug hinzugezogen worden zu sein. In diesem Rahmen habe er die Angeklagte im September 2021 kennengelernt. Zudem habe die Angeklagte nach dem Suizid-versuch Anfang Mai 2022 einige Tage auf seiner Station verbracht, bis sie wieder zurück in den Maßregelvollzug gekommen sei.
Diagnostisch habe er in den Verhaltensauffälligkeiten von L. eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) gesehen. Ob es eine kurze oder längere depressive Reaktion gewesen sei, habe er nicht feststellen können, da ihr Aufenthalt in der Klinik für Forensische Psychiatrie für eine solche Feststellung nicht lang genug gewesen sei. Einblick in die Entlassungsbriefe der HELIOS Kliniken Sch. habe er nicht erhalten.
Er wisse noch, dass die Angeklagte das atypische Neuroleptikum Seroquel erhalten habe, obwohl dieses Medikament für die von ihm gestellte Diagnose nicht indiziert gewesen sei, was er auch Frau Dr. med. B7. so gesagt habe. Im Maßregelvollzug habe man aber dem Wunsch der Angeklagten nach eben dieser Medikation entsprochen.
Nach seiner Ansicht sei es falsch, bei der Angeklagten eine Borderline-Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, weil ihr Alter bei der Tatbegehung bereits eine solche Diagnose nicht zulasse. Im Übrigen passe ihre Zugänglichkeit, ihre fehlende Impulsivität und ihre loyal-abhängige Art nicht zu einer Borderline-Diagnose.
Die Zeugin Dr. med. U2. B7. hat bekundet, auf der Frauenstation der Forensischen Klinik tätig gewesen zu sein. Sie habe die Angeklagte am 1. September 2021 kennengelernt. Bei der Angeklagten habe sie depressive Symptome feststellen können, die für eine Adoleszentenkrise oder auch für eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10: 43.21) sprechen würden. Auf die verabreichten Medikamente Seroquel und als Bedarfsmedikation Prometazin und Tavor habe diese gut reagiert, sodass sie unter dieser Medikation keine Depressionen bei der Angeklagten habe feststellen können. Die Medikation von Seroquel sei zunächst beibehalten worden und ab November 2021 schrittweise auf 175 mg zurückgeführt worden. Dies habe bei der Angeklagten jedoch zu mehr suizidalen Gedanken, erhöhter Reizbarkeit und Anspannung geführt. Im Januar 2022 sei daher daneben als antidepressives Medikament Mirtazapin gegeben worden. Im März 2022 sei schließlich wieder auf Wunsch der Angeklagten wegen drängender Suizidgedanken das Medikament Seroquel auf die ursprüngliche Dosis (300 mg) erhöht worden. Die Bedarfsmedikation Prometazin habe die Angeklagte nicht mehr genutzt.
Es sei bisher nicht gelungen, das Seroquel ganz abzusetzen, um zu sehen, welche Symptomatik wirklich vorliege. Zwar weise die Angeklagte eher dependente Züge als Züge einer Persönlichkeitsstörung auf. Wegen der Medikation könne aber eine Borderline-Persönlichkeitsstörung möglicherweise nicht erkannt werden, wobei es aufgrund des jungen Alters der Angeklagten schwierig sei, von einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen.
Auch die Zeugin Dr. med. rer. hum. A4. W2., seit April 2022 leitende Psychologin auf der Frauenstation der Forensischen Klinik der Universitäts-medizin R., hat bekundet, dass die gegebene Medikation nicht indiziert und vielmehr auf Wunsch der Angeklagten und ihres Vaters "off-label" gegeben worden sei. Seroquel setze man auch bei Borderline- Persönlichkeitsstörungen ein, um Spitzen der Impulsivität abzumildern.
Sie kenne die Angeklagte seit ihrem ersten Aufenthalt und habe Ende März 2022 nach dem Weggang der bisherigen Bezugspsychologin Frau T3. die An-geklagte als Patientin übernommen, bis im Mai 2022 Frau B8. die neue Bezugspsychologin der Angeklagten geworden sei. Sie habe von der Basissuizidalität der Angeklagten gewusst. Ihre Suizidalität sei Schwankungen unterlegen. Jede massive Veränderung rufe bei ihr Unsicherheit hervor und die Suizidgedanken nähmen dann zu. Die Änderung der Bezugspsychologin im März 2022 sei jedoch ohne Probleme verlaufen.
Die Angeklagte leide ihrer Meinung nicht an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Denn es lägen bei ihr keine Schwarz/Weiß-Malereien nach dem Motto "ich liebe dich, ich hasse dich" vor. Die Angeklagte zeige zudem kein explosives Verhalten oder Impulsdurchbrüche, wenn sie von Situationen frustriert werden würde, sondern reagiere verständnisvoll und gelassen. Sie habe da ganz andere "Borderliner“ auf der Station. Ausschließen könne sie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung letztlich nicht, weil die Symptomatik durch die Medikation maskiert sein könne.
Die Zeugin M4. T3. hat ausgesagt, für die Angeklagte seit September 2021 bis zum 31. März 2022 auf der Frauenstation in der Klinik für Forensische Psychiatrie in R. als Psychologin zuständig gewesen zu sein. L. F. habe immer wieder von einer inneren Leere gesprochen und das Thema "Selbst-mord" thematisiert, woraufhin sie mit ihr einen Antisuizidpakt geschlossen habe. Emotionen habe sie nicht an sich heranlassen können und sie habe mit ihr viel an einer Emotionsregulationsstrategie gearbeitet und Lösungsmöglichkeiten besprochen. Als sie ihre Arbeitsstelle gekündigt habe, sei die Angeklagte traurig gewesen, jedoch nicht verärgert. Ihrer Ansicht nach habe L. F. am ehesten eine Störung im affektiven Bereich, und dort eine Depression gehabt. Sie habe keinen Anhalt für eine Borderline-Störung wie auch für eine Schi-zophrenie feststellen können. Eine Borderlinestörung habe sie bei ihr nicht gesehen, weil L. dafür noch zu jung gewesen sei. Eine gesicherte Diagnose habe sie aufgrund der Einnahme der Medikation nicht erstellen können.
Die Zeugin St4. B8. als aktuelle Bezugspsychologin hat bekundet, die Angeklagte nach ihrem Suizidversuch seit dem Aufnahmegespräch am 10. Mai 2022 zu kennen. Sie habe mit der Angeklagten am Aufnahmetag und an den folgenden Tagen Gespräche geführt. Dabei sei ihr L. F. während des Aufnahmegespräches und am übernächsten Tag unterkühlt und leicht reizbar begegnet. Am zweiten Tag sei sie jedoch zugewandt gewesen. Sie - die Zeugin - habe den Eindruck gehabt, als ob "Engel und Teufel" mit ihr sprächen und die Angeklagte zwei Gesichter habe. Sie habe ebenfalls den Eindruck gehabt, dass sich die Angeklagte manipulativ verhalte und eine Rolle spiele. Auch das suizidale Geschehen am 1. Mai 2022 habe sie widersprüchlich geschildert, und es sei für sie nicht nachvollziehbar gewesen. Sie habe L. F. damit konfrontiert, jedoch keine Erklärung von ihr erhalten.
Zum gegebenen Zeitpunkt könne sie bei der Angeklagten weder eine Schizophrenie - da diese zu affektvoll sei -, noch eine Anpassungsstörung erkennen, weil diese eher auf einen kurzen Zeitraum beschränkt sei. Sie sehe bei der Angeklagten auch keine Borderlinestörung, obwohl die Angeklagte ihr gegenüber von chronischer Leere berichtet habe und die geschilderten Stimmungsschwankungen in den ersten drei Tagen dazu passen würden.
d) Soweit die Kammer weiter Feststellungen zum Alltag und dem generellen Verhalten der Angeklagten auf der Frauenstation der Klinik für Forensische Psychiatrie der Universitätsmedizin in R. getroffen hat, beruhen diese auf den miteinander in Einklang stehenden Aussagen der Psychologinnen T3. und Dr. med. rer. hum. W2., die auf der Frauenstation der Forensik R. die Bezugspsychologinnen für die Angeklagte waren. Die Zeuginnen haben den Alltag und das Verhalten der Angeklagten auf der Frauenstation, ihre Teilnahme am Schulunterricht und ihre Eingliederung in die dortige Fahrradwerk-statt so bekundet, wie es die Kammer festgestellt hat. Übereinstimmend mit der Stationsärztin, Oberärztin Dr. med. B7., haben sie auch ausgesagt, dass bei der Angeklagten ständig Suizidgedanken vorhanden gewesen seien, die sich um ihren Geburtstag im November 2021 und Februar/März 2022 verstärkt hätten.
Auch an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen bestehen keine Zweifel. Die Zeuginnen haben sachlich ihre Wahrnehmungen geschildert, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlebt haben. Im Übrigen korrespondierten ihre Schilderungen miteinander.
e) Die Feststellungen zum Aufenthalt der Angeklagten in der Wohngruppe des DRK Jugendhilfeverbundes "B." in R. beruhen auf den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. med.rer.hum. W2., die zu den Umständen der Entlassung aus dem Maßregelvollzug aus eigenem Erleben be-richten konnte. Als die Angeklagte plötzlich und für alle überraschend in die Wohngruppe habe entlassen werden sollen, habe sie die Angeklagte an den beiden Tagen vor ihrer Entlassung mehrmals täglich aufgesucht, um ihren Gesundheitszustand zu überprüfen. Die Angeklagte sei zwar ruhig und gelassen gewesen, jedoch habe sie die schnelle Entlassung überfordert. Medikamente habe sie ihr mitgegeben.
Ihre Bekundungen korrespondieren mit den Angaben der Zeugin B8.. Sie hat bestätigt, dass die Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, sich in der Wohngruppe nicht wohlgefühlt zu haben, weil sie mit den Mitbewohnern nicht in Kontakt gekommen sei. Die Zeuginnen Dr. med. rer. hum. W2. und B8. haben darüber hinaus übereinstimmend ausgesagt, dass die Angeklagte berich-tet habe, in der Wohngruppe seien Suizidgedanken aufgetreten.
Auch diese miteinander im Einklang stehenden Bekundungen der Zeugen sind glaubhaft. Denn die Zeuginnen haben lediglich Wahrnehmungen wiedergegeben, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht haben.
f) Die Feststellungen zum suizidalen Geschehen am 1. Mai 2022 beruhen auf den Aussagen der Zeugen Dr. med. W., Dr. med. B7., B8. und Dr. med. Z..
Dr. med. W. hat bekundet, mit L. F. über den Selbstmordversuch gesprochen zu haben, als sie, nachdem sie aus dem Krankenhaus G4. entlassen worden sei, sich für einige Tage auf der geschützten Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie in R. befunden habe. Sie habe ihm gesagt, dass der Selbstmord ihre Idee gewesen sei und sie dafür Schmerz- und Schlaf-tabletten sowie Spritzen besorgt habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie versucht habe, ihren Freund zu überzeugen, einen Suizid zu begehen, und dass sie sich deswegen gegenseitig verletzt hätten. Am Morgen des folgenden Tages habe sie wegen des Gesundheitszustandes ihres Freundes Hilfe mit dem Handy herbeige-rufen. Bei ihrer Ankunft bei ihm in der KJP habe sich die Angeklagte ambivalent gezeigt. So habe sie ihm einerseits berichtet, dass der gemeinsame Suizid nicht "geklappt" habe. Andererseits sei sie traurig gewesen, dass sie von der unmittelbar bevorstehenden Schulprüfung abgemeldet worden sei, wobei er nicht wisse, wer die Abmeldung vorgenommen habe.
Dass die Abmeldung vom Vater der Angeklagten veranlasst worden ist, hat dieser so in der Hauptverhandlung bestätigt.
Die Aussage des Zeugen Dr. med. W. wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin Dr. med. B7.. Diese hat die Bekundungen von L. - bis auf das gegenseitige Zufügen von Verletzungen - so wiedergegeben, wie vom Zeugen Dr. med. W. geschildert. Darüber hinaus hat sie ausgesagt, dass es sich um einen gestatteten Besuch von L. bei ihrem Freund im Maßregelvollzug U. gehandelt habe. L.s Freund habe - so die Angeklagte - ihren Rucksack kontrolliert und dabei Tabletten gefunden. Er habe ihr den Suizid-versuch ausreden und in den Maßregelvollzug zurückkehren wollen. Sie habe ihn jedoch zurückgehalten und dann hätten sie gemeinsam entschieden, Selbst-mord zu begehen.
Mit den Aussagen der Zeugen Dr. med. W. und Dr. med. B7. steht auch die Aussage der Zeugin B8. im Einklang. Sie habe mit der Angeklagten zweimal über den Selbstmordversuch gesprochen. Die Angeklagte habe bekundet, dass ihr Freund Ausgang aus dem Maßregelvollzug von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr gehabt habe. Beide seien in den Wald gegangen und hätten auf dem Weg dorthin Alkohol und Tabletten zu sich genommen. Die Angeklagte habe geweint. Ihr Freund habe sie beruhigen, dann aber zurückgehen wollen, um pünktlich wieder im Maßregelvollzug zurück zu sein. Sie habe ihn jedoch zurückgehalten und ihn unter Druck gesetzt, dass er bleibe, um sich gemeinsam mit ihm zu suizidieren. Vor dem Selbstmord hätten beide miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Bei ihrem ersten Gespräch habe die Angeklagte erzählt, dass sie und E2. F7. sich gegenseitig die Arme aufgeschnitten hätten. Bei ihrem zweiten Gespräch habe sie das jedoch negiert. L. F.s Sorge sei gewesen, dass einer von ihnen schneller versterben werde als der andere. Die Angeklagte habe gewollt, dass beide gemeinsam versterben. Die Angeklagte habe zu ihr gesagt, das sei Liebe. Später habe der Freund Hilfe benötigt. Die Angeklagte habe ihren Vater angerufen und ihm ihre Geo-Daten mitgeteilt.
Die Zeugin Dr. med. Z. hat hierzu ergänzen können, dass der Verlobte der Angeklagten am 1. Mai 2022 lediglich eine Stunde Einzelausgang von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr gehabt habe, und darüber hinaus bekundet, dass ein Treffen mit der Angeklagten im Maßregelvollzug U. nicht bekannt gewesen sei. Eine Suizidalität habe bei ihm nicht bestanden. Seitens der Klinik habe er ab dem 1. Juni 2022 im Rahmen eines Probewohnens auf die Entlassung vorbereitet werden sollen. Aufgrund des Geschehens am 1. Mai 2022 habe die Klinik jedoch davon abgesehen.
Die Kammer sieht keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Alle Zeugen haben nachvollziehbar und detailliert lediglich das wiedergegeben, was sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren haben.
Die Bekundung der Zeugin Dr. med. Z. schließlich, dass die Angeklagte während ihrer vorläufigen Unterbringung in U. eine freundschaftliche Beziehung mit dem ebenfalls im Maßregelvollzug U. untergebrachten zehn Jahre älteren E2. F7. eingegangen ist, ist von diesem und auch von der Angeklagten bestätigt worden. Der Zeuge E2. F7. hat bekundet, die Angeklagte in der Cafeteria im Maßregelvollzug U. kennengelernt zu haben und mit ihr seit dem 13. Juli 2021 zusammen zu sein. Noch vor der Verlegung von L. hätten sie beide Ringe getauscht, weil sie beabsichtigen würden, am 24. November 2023, dem 18. Geburtstag der Angeklagten, zu heiraten.
2.
Soweit die Kammer Feststellungen zum Behandlungsverlauf und Gesundheitszustand des Geschädigten F6. B4. getroffen hat, beruhen diese auf den jeweils auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Abschluss-bericht der VAMED Klinik G3. vom 24. März 2022 und dem ersten Rentengutachten vom 23. Februar 2022, die beide von Dr. A5. N. erstellt worden sind. Dass der Nebenkläger einen Ausbildungsvertrag erhalten hat, beruht auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägervertreterin.
3.
Dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt erheblich in ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt war, folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. M5. Sch.-Sp., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die die Angeklagte wegen des Geschehens, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, mehrmals (am 9., 10. und 30. Januar sowie am 26. April 2021) und zuletzt am 30. April 2022 exploriert hat. Sie hat zudem Einsicht in medizinische Vorbefunde und Unter-lagen der Maßregelvollzugsklinik U. genommen sowie den Inhalt der Verfahrensakte zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung der Beweis-aufnahme ihr Gutachten in der Sitzung erstattet und ausführlich erläutert. Dabei ist die Sachverständige auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der durchgeführten Testverfahren, ihrer Explorationen und der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte tatzeitbezogen unter einer schweren anderen seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB gelitten habe, nämlich an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F 60.31), die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe.
Zunächst hat sie ausgeführt, dass bei der intellektuell durchschnittlich gut begabten Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder eine Intelligenzminderung noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen oder es Hinweise auf einen Rauschzustand gegeben habe. Sie habe jedoch bei der Angeklagten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert, die aufgrund ihres Schweregrades einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB entspreche.
Die Sachverständige hat hierzu erläutert, dass es sich bei einer Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10, die bis zum 31. Dezember 2021 für die Diagnostik grundlegend gewesen sei und trotz der zum 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen ICD-11 weiterhin in den Kliniken angewandt werde, um tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster handele, welche sich in starrer Reaktion auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Die Verhaltensmuster seien meist stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens der psychischen Funktionen und entstünden in der Kindheit und Jugend. Sie entwickelten sich schrittweise, manifestierten sich auf Dauer zumeist im Erwachsenenalter und seien verbunden mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit.
Die Borderline-Persönlichkeitsstörung als Subtyp der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zeige ein tiefgreifendes Muster von Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, im Selbstbild und in den Affekten sowie eine deutliche Impulsivität. Zur deren Diagnose gehöre ein verzweifeltes Bemühen, tatsächliches oder vermutetes Verlassenwerden zu vermeiden. Die zwischenmenschlichen Beziehungen seien intensiv, aber instabil und zeigten einen Wechsel zwischen den Extremen der Idealisierung und der Entwertung. Auch Selbstbild und Selbstwahrnehmung seien äußerst instabil, was zu selbstschädigendem Verhalten bis hin zur Suizidalität führen könne. Im Affekt könne es zu einer ausgeprägten Reaktivität der Stimmung kommen, so zum Beispiel zu Reizbarkeit oder Angst, was aber nie langanhaltend sei, sondern sich auf kurze Zeiträume beschränke. Dagegen sei das Gefühl der Leere ein chronisches. Typisch sei auch eine unangemessen heftige Wut oder die Schwierigkeit, die Wut zu kontrollieren. Darüber hinaus könnten vorübergehende, durch Belastungen ausgelöste paranoide Vorstellungen oder schwere dissoziative Symptome entstehen. Von den genannten Kriterien müssten dabei fünf Kriterien erfüllt sein.
Beziehe man die Kriterien auf die Angeklagte, hätten sich bei ihr die Verhaltensauffälligkeiten bereits im Jahr 2018 entwickelt, als die Angeklagte zwölf Jahre alt gewesen sei. Ab da sei das bisherige Familiengefüge zerbrochen und es habe keine stabilen Beziehungen mehr gegeben. Der Vater sei aus langjähriger Haft gekommen, von der die Angeklagte bis dahin nichts gewusst habe. Sie habe zudem erstmals von der jahrelangen Beziehung des Vaters zu einer anderen Frau und von ihrem Halbbruder erfahren. Hinzu sei die Schwangerschaft ihrer Mutter resultierend aus der neuen Beziehung zu Herrn H. getreten. Es sei also zu erheblichen familiären Umbrüchen und abnormen psychosozialen Umständen gekommen. Die Angeklagte habe noch in demselben Jahr angefangen, sich zu ritzen, und es sei zu einem massiven Leistungsabfall in der Schule gekommen. Gleichzeitig sei sie in der Peergroup gescheitert, es habe kaum mehr Kontakte zu Gleichaltrigen gegeben. Es sei also insgesamt zu einer Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, gepaart mit innerer Leere, Traurigkeit und Wut mit Unsicherheiten und ins Negative verschobenem Selbstbild gekommen. Dies habe sich im Rahmen der ersten Exploration in ihrem Auftreten und unauffälligen Kleidungsstil gezeigt. L. F. habe im Laufe ihrer ersten Exploration mehrfach geäußert, Zweifel daran zu haben, ob sie den Schulab-schluss schaffen würde. Vom Jahr 2020 an habe sich die Störung manifestiert, da es zu Suizidversuchen und zwei klinischen Aufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gekommen sei. Noch im Maßregelvollzug in U. sei selbstverletzendes Verhalten wie das "Ritzen" aufgetreten.
Mittlerweile seien bei der Angeklagten sehr stabile Verhaltensmuster vorhanden. So erwähne sie nunmehr über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten ein überdauerndes Gefühl der inneren Leere mit letztlich chronischer Suizidalität. Die Angeklagte habe ein instabiles Selbstbild mit reduzierter Selbstwirksamkeitserwartung und geringem Selbstbewusstsein. Dies habe zu deutlichen Einschränkungen der schulischen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt, was sich zuletzt im April/Mai 2022 darin gezeigt habe, dass sie in der Regelwohngruppe in R. keinen Anschluss gefunden habe und der geplante Realschulabschluss aufgrund ihres Suizidversuches gescheitert sei.
Stabile Verhaltensmuster würden bei L. immer wieder in abhängige, aber auch idealisierende oder komplett abwertende Beziehungsmuster führen. Hierzu passe, dass sie im Hinblick auf E2. F7. bei ihr geäußert habe, dass dieser der erste Freund sei, bei dem ihre Liebe nicht nach zwei Monaten in Hass umgeschlagen sei. Des Weiteren habe L. F. auch erhebliche Schwie-rigkeiten in der Regulation zwischenmenschlicher Beziehungen. Sie schildere sich selber als stark, so beispielsweise in der Beziehung zu ihrer Mutter, die nach ihren Worten bei ihr - L. - das Gefühl habe, angenommen, glücklich und
vollkommen zu sein, eine Darstellung, die angesichts einer Mutter-Kind-Beziehung nicht nachvollziehbar sei.
Dies gelte auch in ihrer Beziehung zu dem zehn Jahre älteren E2. F7., in der sie sich trotz ihres erheblich jüngeren Alters ebenfalls als die Stärkere beschrieben habe. Gleichzeitig könne sie - die Sachverständige - nicht aus-schließen, dass es in der Beziehung von Seiten der Angeklagten aufgrund des von E2. F7. geschriebenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Briefes zu weiteren Fehlinterpretationen gekommen sei, die für die Angeklagte einen derart massiven Konflikt dargestellt hätten, dass sie als einzigen Ausweg nur den gemeinsamen Suizid gesehen habe.
L. habe sich zuvor in den elterlichen Haushalten und auch im Maßregelvoll-zug U. als unflexibel in ihren Handlungsoptionen gezeigt, nur in „schwarz und weiß“ denken können und ihre wesentliche Lösungsstrategie habe im parasuizidalen oder selbstverletzenden Handlungen gelegen. Obwohl die Angeklagte im Maßregelvollzug in R. Skills zur Emotionsregulierung erlernt habe, reagiere sie in persönlichen und sozialen Situationen noch immer unangepasst und unzweckmäßig, was auch gerade der letzte Suizidversuch eindringlich zeige.
Die Sachverständige hat weiter erläutert, dass auch das Symptom des verzweifelten Bemühens, tatsächliches oder vermutetes Verlassen werden zu vermeiden, erfüllt sei. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief des E2. F7. an die Angeklagte gingen im Vorfeld des Suizidversuches vom 1. Mai 2022 Beziehungsspannungen hervor, die ihrer Meinung nach bei der Angeklagten die Sorge hervorgerufen haben, die Beziehung könne in die Brüche gehen. Dieser Umstand habe bei der abhängig veranlagten Angeklagten dazu geführt, dass sie sich eher selbst umbringe als verlassen zu werden. Dies werde auch durch die von der Angeklagten gegenüber der sachverständigen Zeugin B8. getätigten und von dieser wiedergegebenen Äußerung belegt, dass sie - die Angeklagte - und E2. F7. hätten beide tot sein sollen, weil dies Liebe sei, und sie sich Sorgen gemacht habe, wenn einer von ihnen schneller sterbe als der andere.
Aktuell habe sich die Instabilität auch in dem von der Zeugin B8. geschilderten ambivalenten Auftreten der Angeklagten (Engel und Teufel) nach ihrer erneuten Aufnahme in die Forensische Klinik für Psychiatrie gezeigt.
Hinweise auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung hätten sich auch in den im Rahmen der vor dem schriftlichen Gutachten vom 1. März 2022 gemachten Testungen ergeben: So habe die Angeklagte im "Persönlichkeits-Stil- und Störungs-Inventar“ (PSSI), einem Selbstbeurteilungsinstrument, Unsicherheiten hinsichtlich ihres Selbstbildes und ihrer Selbstachtung, Selbstverletzungsimpulse sowie eine innere Leere angegeben und sich im Beziehungsverhalten als dependent-abhängig mit großen Ängsten, verlassen zu werden, einer hohen Empfindsamkeit bei Kritik, einem hilfsbereiten Verhalten, einem starken Bedürfnis nach Liebe und Angenommenheit beschrieben. Dies seien Kriterien, die allesamt auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Bei der "Skala zur Erfassung der Impulsivität und emotionalen Dysregulation der Borderlinestörung-Persönlichkeitsstörung“ (IES-27) habe sie einen Wert weit über dem cut-off erreicht, sodass auch nach diesem Test die Entwicklung einer Borderline-Persönlichkeitsstörung als sehr wahrscheinlich gegolten habe. Bei dem Test "Screenings psychischer Störungen im Jugendalter“ (SPS-J-II) habe sie einen erhöhten Gesamtwert mit auffälligen Werten hinsichtlich eines aggressiv-dissozialen Verhaltens, Ärgerkontrollproblemen und einer Ängstlichkeit/Depressivität erzielt, was ebenfalls auf eine Borderlinestörung hinweise. Im Gespräch und in den Testverfahren sei von ihr eine starke gedankliche Fixierung auf das Thema Tod (Tod als einzige Lösung) benannt worden.
Sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen ICD-10 als auch nach der neuen und seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen ICD-11 seien bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt alle Symptome zu bejahen, um eine Borderline-Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren.
Bei der ICD-11 gebe es einen zweistufigen Aufbau zur Abklärung einer Persönlichkeitsstörungsdiagnose. In der ersten Stufe würden diagnostisch relevante Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, die den in der ICD-10 vorgegebenen allgemeinen Kriterien für Persönlichkeitsstörungen weitestgehend entsprächen, wobei auch das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen bestimmt werde. In der zweiten Stufe erfolge die Zuordnung der Funktionsbeeinträchtigung zu den Persönlichkeitsmustern.
Nach der nunmehr in Kraft getretenen ICD-11 könnten, was bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht St. so in der Fachwelt diskutiert worden sei, Persönlichkeitsstörungsdiagnosen bereits ab dem Beginn des 15. Lebensjahres vergeben werden, um eine frühzeitige und passgenaue Behandlung zu ermöglichen. Damit werde das Warten mit einer speziellen Behandlung bis zum Erwachsenenalter vermieden und einer Chronifizierung des Leidens entgegengewirkt. Der Absenkung der Diagnoseschwelle werde auf der anderen Seite dadurch Rechnung getragen, dass eine Remission der Krankheit - was insbesondere auch häufig bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung der Fall sei - denkbar sei.
Die ICD-10 dagegen stamme aus einer Zeit, wo insbesondere die Borderline-Persönlichkeitsstörung als nicht behandelbar gegolten habe. Nunmehr sei aber die Versorgungsforschung soweit und die entsprechenden Therapien vorhanden.
Unter Anwendung der ICD-11 habe sie eine mittelgradige Funktionsbeeinträchtigung diagnostizieren können, die hinsichtlich des Persönlichkeitsmusters in die Borderline-Persönlichkeitsstörung einzuordnen sei.
Zu den im Laufe der Zeit gestellten Diagnosen bezüglich des Krankheitsbildes der Angeklagten hat sie sich wie folgt geäußert:
Eine schwere depressive Episode ohne psychotischen Symptomen (ICD10: F32.2), wie sie von der HELIOS Klinik in Sch. am 17. August 2020 diagnos-tiziert worden sei, komme nicht in Betracht. Wie sie bereits in ihrem schriftlichen Gutachten vom 1. März 2021 ausgeführt habe, zeige L. keine typisch depressive Verarmung in Sprache, Affektivität und Antrieb.
Die Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass inzwischen das Störungsbild der Angeklagten auch nicht mehr als ein schizophrenes Prodrom zu diagnostizieren sei, wie es noch in U. als Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Denn im Verlauf der eineinhalbjährigen Beobachtungszeit hätten keine weiteren Symptome verifiziert werden können. Gegen eine solche Diagnose spreche auch, dass die Angeklagte in der Lage sei, analytisch zu denken, was bei einer schizophrenen Erkrankung nicht vorkomme.
Auch könne durch die vergleichsweise geringe Dosis von 300 mg Seroquel täglich eine beginnende Schizophrenie nicht gekappt werden.
Soweit in der Forensischen Klinik in R. die Verdachtsdiagnose einer Depression gestellt worden sei, könne sie dem ebenfalls nicht folgen. Zwar hätten sich im Rahmen der von ihr im Jahr 2021 durchgeführten Testungen auch Hinweise auf eine mögliche Depression ergeben, zumal eine Depression und eine Borderline-Störung sich in ihrer jeweiligen Symptomatik, wie bei dem Gefühl der chronischen inneren Leere, den Unsicherheiten im Selbstbild, den Stim-mungsschwankungen und der Suizidalität überlappen würden. Jedoch sei es so, dass bei einer Depression negative Gefühle länger anhielten, während bei einem an Borderline Erkrankten die Gefühlsschwankungen zwischen positiven und negativen Gefühlen in einem schnellen Wechsel erfolgen würden. Letzteres sei bei der Angeklagten der Fall. Beispielsweise am 1. Mai 2022 habe sie noch den Todeswunsch gehabt, sich nur wenige Tage später jedoch bereits darüber geärgert, dass sie ihren Schulabschluss aufgrund des Selbstmordversuches nicht mehr ablegen könne. Ein depressiver Mensch könne nicht so schnell umschwenken. Im Übrigen litten an einer Depression Erkrankte an einem Morgentief und an einer Antriebslosigkeit, was sie beides bei L. nicht habe feststellen können. L. sei im Gegensatz zu einem an einer Depression Erkranktem durchaus schwingungsfähig. Sie könne Gefühle erleben, sei in Gesprächen gut auslenkbar und habe Zukunftsperspektiven.
Soweit von den die Angeklagte im Universitätsklinikum R. behandelnden sachverständigen Zeugen Dr. W. und Dr. B7. als Diagnose eine Anpassungsstörung, letztere eine solche als verlängerte depressive Reaktion, gestellt worden sei, schließe sie eine solche aus. Zwar ließe sich eine Anpassungsstörung damit erklären, dass die Verhaltensauffälligkeiten der Angeklagten unter dem Aspekt der Anpassung an ihre sich massiv verändernden Lebensbedingungen im Jahr 2018, wie die Kenntnis der Straffälligkeit des Vaters, dessen Doppelleben, die Existenz des Halbbruders M3. und die Kenntnis von der erneuten Schwangerschaft ihrer Mutter aufgetreten seien. Jedoch weise eine Anpassungsstörung nie eine solch schwere Symptomatik wie bei der Angeklagten auf, sondern zeige sich eher im Rahmen von leichteren Life-Events, wie Liebeskummer oder Umzügen. Sie dauere auch nicht länger als sechs Monate. L. F. zeige jedoch seit ihrem 12. Lebensjahr die Verhaltensauffälligkeiten, manifestiert seien sie seit Anfang 2020. Dr. med. W. habe aber im Gegen-satz zu ihr keinen Einblick in die Entlassungsbriefe aus Sch. gehabt, was er auf ihre diesbezügliche Frage gesagt habe.
Auch eine Adoleszentenkrise, die von der Sachverständigen Dr. B7. alternativ gesehen worden sei, und die durch Störungen im Elternhaus der Angeklagten begründet worden sein könnte, scheide aus. Denn eine solche Krise sei vorübergehender Natur und hätte von dem Zeitpunkt an remittieren müssen, an dem die Angeklagte ihre Eltern nicht mehr gesehen habe. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Soweit von den sachverständigen Zeugen kein impulsives Verhalten als Symptom einer Borderline-Erkrankung der Angeklagten in der Klinik für Forensische Psychiatrie geschildert worden sei, sei dies angesichts der übrigen diagnostizierten Symptome weniger wesentlich. Sowohl die Angeklagte selbst als auch die Zeugin Dr. Z. hätten von Wutausbrüchen in der Vergangenheit berichtet. Im Übrigen sei auch das "Ritzen“ ein Ausdruck von Impulsivität. Eine möglicherweise zum gegebenen Zeitpunkt nicht offen erkennbare Impulsivität sei damit zu erklären, dass die eingenommenen Medikamente eine entspA4.nde Wirkung auf die Angeklagten hätten und die Spitzen ihrer Impulsivität nehmen würden.
Soweit Frau Dr. W2. am Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeits-störung bei der Angeklagten ihre Zweifel geäußert und dafür angeführt habe, dass Impulsdurchbrüche in der Forensik nicht beobachtet worden seien, sei zu beachten, dass bei Jugendlichen die Impulsausbrüche durchaus auch weniger stark ausfallen könnten. Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass auf der Frauenstation in der Forensik in R., wie von Frau Dr. W2. ausge-führt, hauptsächlich langjährig chronifizierte erwachsene Frauen, zum Teil mit Mehrfachdiagnosen untergebracht seien.
Dass sich L. im Stationsalltag frustrationstolerant gezeigt habe, lasse sich mit einer weiteren Facette in ihrer Persönlichkeit erklären, nämlich, dass sie von ihrem Wesen her zurückgezogen und ängstlich - soziophob - sei und die Neigung habe, sich den Wünschen anderer unterzuordnen und abhängig sei. Im Übrigen trete im Maßregelvollzug ein gewisser Lerneffekt ein, so dass die intelligente Angeklagte sich angepasst verhalte.
Gerade die unterschiedliche Diagnosestellung bei den die Angeklagte behandelnden Ärzten und Psychologen in R. zeige, dass Borderliner Kliniken und Ärzteteams spalten könnten, was für die Borderline-Persönlichkeitsstörung durchaus typisch sei.
Ihrer Diagnose stehe weiter nicht entgegen, dass ihr die Angeklagte noch bei ihrer letzten Exploration am 30. April 2022 berichtet habe, dass sie gut in der Wohngruppe angekommen sei und glaube, den anstehenden Realschulabschluss zu schaffen und sie über Zukunftsperspektiven gesprochen habe. Sie sei ihr - der Sachverständigen - als gelöst erschienen, und sie habe den Eindruck gehabt, dass L. einen „unheimlichen“ Reifeschub gemacht habe und nicht mehr suizidal sei.
Nachdem sie von dem Selbstmordversuch der Angeklagten am 1. Mai 2022 erfahren habe, könne sie rückblickend sagen, dass die Angeklagte an dem Tag eine Rolle gespielt und sie aktiv getäuscht habe. Sie führe dies darauf zurück, dass sich L. in einer sie belastenden Situation befunden habe und in alte, in der Familie gelebte Verhaltensmuster, nämlich das der Manipulation, zurück-gefallen sei. Eine weitere Erklärung sei, dass es bei der Angeklagten zu Anpassungs- und Lerneffekten gekommen sei, da sie sich seit längerem im Maßregelvollzug befinde und wisse, was ablaufe, und wie sie sich zu verhalten habe.
Für sie sei nach alledem das Bild der Angeklagten aus dem Jahr 2020/2021, das die Zeugin Dr. Z. geschildert habe, und ihr eigener Eindruck, den sie sich während ihrer ersten Explorationen habe machen können, aufgrund der zeitlichen Nähe zur Tat eher authentisch.
Soweit gegen das Vorhandensein einer Borderline-Störung von Seiten Dr. W., Frau T3., Dr. B7. und Frau B8. angeführt worden sei, dass diese nicht diagnostiziert werden könne, weil L. zum Tatzeitpunkt noch zu jung für die Diagnose einer solchen Störung gewesen sei, verweise sie auf ihre Ausführungen zur Herabsetzung der Diagnoseschwelle im ICD-11 hinsichtlich der Altersgrenze.
Die Sachverständige hat im Weiteren erläutert, dass die bei der Angeklagten diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung zum Tatzeitpunkt in ihrer Art und Ausprägung einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB entspreche. Die diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung habe die Lebensführung der Angeklagten deutlich eingeengt. Die Angeklagte sei "aus allem herausgefallen“. Sie habe sich vollständig zurückgezogen. Sie sei den schulischen Anforderungen nicht mehr gerecht geworden, habe keine Kontakte mehr zu ihrer Peergroup gehabt und keine Hobbys gepflegt. Zudem sei sie den familiären Problemen nicht gewachsen gewesen.
Die Sachverständige hat im Weiteren ausgeführt, dass die Angeklagte tatzeitbezogen aufgrund ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.
Der Tatentschluss sei von der Angeklagten schon länger vor der Tat getroffen worden. Die belastende Situation habe sich seit dem Sommer 2020 durch den Wohnort- und Schulwechsel, der Tatsache, dass sie keinen Anschluss in der Schule gefunden habe, den familiären Stress in der Familie ihres Vaters und durch den Umstand, dass ihr 15. Geburtstag nahte und hinsichtlich eines Aufeinandertreffens ihrer beiden Elternteile keine Absprachen getroffen worden seien, zugespitzt. Die Angeklagte sei zu der Erkenntnis gelangt, dass es an ihrem Geburtstag ein Desaster geben werde, an dem sie schuld sei, genauso wie an dem Unglück in ihrer Familie. Anstelle von Überlegungen, wie vielleicht der Geburtstag zeitlich getrennt mit Vater und Mutter gefeiert werden könnte, sei bei ihr aufgrund der vorliegenden Borderline-Persönlichkeitsstörung und vor dem Hintergrund einer tiefsitzenden Verzweiflung das Denken derart eingeengt gewesen, dass sie keine alternativen Denkansätze und Konfliktstrategien mehr erkennen konnte. Stattdessen habe sie nur den einen fatalen Ausweg der Straftat gesehen, um dem Dilemma in beiden Familien zu entgehen und sich gleichzeitig allen Elternteilen verbindlich zugehörig fühlen zu können. Dabei sei die Begehung der Straftat für sie wie eine Pflicht gewesen.
Innerhalb dieses einzigen denkbaren Geschehens sei ihre Steuerungsfähigkeit indes nicht vollständig aufgehoben gewesen. Die Angeklagte sei noch in der Lage gewesen, das von ihr geplante Geschehen derart zu steuern, dass sie es erst im letzten Moment, der letzten Schulstunde, ausgeführt und sich das Opfer, demgegenüber sie weder positive noch negative Gefühle gehabt habe, ausgesucht habe.
Die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten in das Unrecht der Tat sei hingegen erhalten geblieben. Denn es sei gerade ihr Ziel gewesen, Unrecht bzw. eine Straftat zu begehen, um "in den Knast zu kommen".
Die Sachverständige, deren fachliche Kompetenz der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannt ist, hat ihr Gutachten überzeugend und schlüssig erstattet. Ihre Ausführungen basieren auf einer umfassenden Auswertung des Vorlebens der Angeklagten, einer ausführlichen Exploration, der Vertiefung der Kenntnisse in der Hauptverhandlung unter der aktiven Beteiligung im Hauptverfahren. Die von ihr festgestellten Befundtatsachen sind sachkundig fundiert dargelegt worden. Ihre Ausführungen waren jederzeit widerspruchsfrei, kritische Fragen konnte sie vollständig und nachvollziehbar beantworten. Die Kammer hat sich nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung den Feststellungen der Sachverständigen voll umfänglich angeschlossen.
IV.
Indem die Angeklagte während des Schulunterrichts den vor ihr sitzenden Mitschüler F6. B4. mit einem Messer bewusst und gewollt niedergestochen hat, hat die Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in drei Qualifikationstatbeständen erfüllt, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Ziff. 2, 3 und 5 StGB.
Das zur Tat benutzte Messer ist als ein anderes gefährliches Werkzeug anzusehen (Ziff. 2). Dabei geschah der Angriff auf den Geschädigten F6. B4. mittels eines hinterlistigen Überfalls, denn die Angeklagte verbarg planmäßig ihre Verletzungsabsicht, so dass sich der zu dem Tatzeitpunkt vor ihr sitzende und in seinem Heft schreibende F6. keines Angriffs versah und sich nicht darauf vorbereiten konnte (Ziff. 3). Mit dem Stich in den Rücken ihres Mitschülers brachte sie ihm eine potentiell lebensgefährdende Verletzung bei (Ziff.5). Denn ein Messerstich in den Rücken ist seiner Art nach generell geeignet, das Leben konkret zu gefährden. Nach ihrem Wissensstand konnte die Angeklagte die Umstände erfassen, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns für den Geschädigten B4. ergab.
Darüber hinaus handelte die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Die Angeklagte nahm den Tod des Mitschülers billigend in Kauf, um ihr Ziel, verhaftet zu werden und um damit nicht mit ihren beiden Elternteilen an ihrem 15. Geburtstag zusammentreffen zu müssen, zu erreichen.
Die Angeklagte handelte dabei auch rechtswidrig und schuldhaft. Allerdings war zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer Borderline-Persönlichkeitsstörung die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert (siehe III.3.).
Die Feststellungen tragen indes nicht, dass die Angeklagte einen zur vollendeten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit stehenden Mordversuch durch Heimtücke begangen hat.
Da sich die Angeklagte vor der Kammer zur Tat selbst nicht weiter eingelassen hat, konnte die Kammer keine weiteren Feststellungen zur inneren Einstellung der Angeklagten vor, während und nach der Tat treffen. Mangels weiterer Feststellungen ist daher von einem strafbefreiten Rücktritt vom unbeendeten Versuch auszugehen, da der Geschädigte für die Angeklagte sichtbar nach dem ersten Stich in den Rücken nicht tot zusammenbrach, sie aber nicht weiter zustach und ihr Ziel, verhaftet zu werden, bereits erreicht war.
V.
1.
Die Angeklagte war zur Tatzeit 14 Jahre und 11 Monate alt und stand einen Tag vor ihrem 15. Geburtstag. Sie war damit Jugendliche i. S. v. § 1 Abs. 2 JGG.
Mit der Jugendgerichtshilfe ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angeklagte nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, um das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 3 S. 1 JGG. Auch die Sachverständige hat keine Reifeverzögerungen feststellen können. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Angeklagte hinsichtlich ihrer körperlichen und kognitiven Entwicklung normal entwickelt sei und eine regel- und respektorientierende Erziehung im Elternhaus erhalten habe, die sie geprägt habe. Es sei der Angeklagten bewusst gewesen, dass ihr Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Genau das sei es gewesen, was sie durch ihre Tathandlung habe erreichen wollen.
Die Kammer hat gem. § 17 JGG als Reaktion auf die Tat der Angeklagten Jugendstrafe verhängt.
So sind aus der Tat selbst bereits schädliche Neigungen erkennbar geworden. Dass sich diese i. S. d. § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG bei der Angeklagten bereits verfestigt haben, konnte die Kammer gleichwohl nicht feststellen, denn die Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch in Erscheinung getreten.
Dennoch war gem. § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG gegen die Angeklagte Jugendstrafe zu verhängen, weil diese wegen der Schwere der Schuld geboten war.
Durch die Tat der Angeklagten ist ihr Mitschüler F6. B4. so schwer verletzt worden, dass dieser noch heute mit gesundheitlichen Einbußen, deren Dauer noch nicht abgesehen werden kann, leben muss, so dass weder Erziehungsmaßregeln noch Zuchtmittel ausreichend erscheinen. Vielmehr gebieten die Belange des gerechten Schuldausgleiches die Verhängung einer Jugendstrafe, zumal der Angeklagten die erheblichen Folgen ihrer Tat vor Augen geführt werden müssen.
Die Kammer hat im Rahmen des § 18 JGG geprüft, welche Dauer der Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich ist.
Die Kammer hat zunächst die Voraussetzungen des minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 S. 1, 2. HS StGB - unabhängig davon, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches im Jugendrecht keine Anwendung finden - geprüft, im Ergebnis allerdings verneint.
Denn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente wich nicht vom Durchschnitt aller erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße nach unten ab, dass die Annahme eines minderschweren Falles gerechtfertigt gewesen wäre. Zwar hat die Angeklagte die Tat gestanden. Jedoch sprechen sowohl die Planung der Tat als auch der Umstand, dass sie gegenüber dem Geschädigten Gewalt angewandt hat, ohne dass dem eine Provokation seinerseits vorausgegangen war, dagegen.
Die Kammer hat sodann im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände als schuldmindernde und die zu Lasten der Angeklagten sprechenden Umstände als schuldsteigernde Umstände gegeneinander abgewogen.
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass sie mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte und drei Qualifikationstatbestände des § 224 StGB verwirklicht hat. Des Weiteren musste sich zu Lasten der Angeklagten auswirken, dass bei dem Geschädigten erhebliche Verletzungen aufgrund der Tat entstanden sind, deren physischen Folgen noch andauern. Nach langen Krankenhausaufenthalten bedarf er fortwährender Physiotherapie, die Kniestabilität im rechten Bein lässt nach Belastung nach und Wärme- und Kälteempfinden im rechten Bein von Hüfte bis Fuß sind noch gestört. Noch immer besteht eine 30 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die erlittene Stichverletzung. Dazu ist dem Geschädigten sein ursprünglicher Lebensentwurf, bei der Feuerwehr zu arbeiten, durch die Angeklagte genommen worden.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer
Jugendstrafe von drei Jahren
für erforderlich, aber für ausreichend gehalten, um auf die Angeklagte erzieherisch einzuwirken.
VI.
1.
Die Angeklagte hat die oben dargestellte rechtswidrige Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. Eine Gesamtwürdigung der Person der Angeklagten und ihrer Tat ergibt, dass von ihr infolge des diagnostizierten krankhaften Zustandes, der noch andauert, weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die auch hierzu gehörte Sachverständige Dr. med. Sch.-Sp. hat über-zeugend ausgeführt, dass aufgrund der bei der Angeklagten noch andauernden emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus ohne adäquate Behandlung immer wieder mit schwerwiegenden Delikten zu rechnen sei.
Eine günstige Behandlungsprognose könne sie zum gegebenen Zeitpunkt nicht stellen. Die von ihr diagnostizierte Borderline-Störung stelle einen überdauernden Zustand dar, der sich seit ca. zwei Jahren manifestiert habe. Zwar habe es in L.s Krankheitsbild im geschützten Rahmen des Maßregelvollzuges eine Besserung gegeben, jedoch sei das "Thema" gleichgeblieben: Die Angeklagte berichte noch immer über eine chronische Leere. Ihre Suizidalität dauere an. Bei Belastungen oder Stress - wie zuletzt bei ihrer Verlegung in die Regelwohngruppe ohne Vorbereitung - könne es immer wieder zu Suizidversuchen kommen. Derzeit bestehe noch ein hohes Risiko hierfür, wie sich durch den Suizidversuch am 1. Mai 2022 gezeigt habe. Dabei sei der Suizidversuch für Dritte nicht vorhersehbar gewesen.
Die Angeklagte ist aufgrund ihres Krankheitsbildes auch für die Allgemeinheit gefährlich.
Zwar sei von L. keine Gefahr für Gewalttaten aufgrund ihrer Aggressivität zu erwarten, etwa derart, dass sie bei "McDonalds" eine andere Person schlagen würde. Jedoch bestehe die Möglichkeit, dass L. bei Konflikten, die sie nicht lösen könne, und Belastungen, denen sie nicht standhalten könne, eine andere Person in ihre Suizidalität mit einbeziehen würde. Wie es bereits Frau Dr. med. Z. treffend formuliert habe, sei die Fremdgefährdung eingebettet in die Eigengefährdung.
Denkbar sei, dass die Angeklagte beim Mitfahren im Auto dem Fahrer ins Lenkrad greife und so einen Unfall verursache, sie bei einem von ihr selbst geführten Auto in den Gegenverkehr fahre oder eine andere Person zu einem gemeinsamen Suizid überrede. Letzteres habe am 1. Mai 2022 stattgefunden, wobei es nicht darauf ankomme, ob sich die Angeklagte und der Zeuge F7. gegenseitig die Pulsadern aufgeschnitten hätten. Denn es sei entscheidend, dass sie E2. F7. zum gemeinsamen Selbstmord überredet habe.
Dass die Angeklagte einige Stunden später am Morgen des folgenden Tages telefonisch um Hilfe gerufen habe, sei ohne Bedeutung. Denn hier sei die zeitliche Komponente ausschlaggebend.
Auch eine günstige Sozialprognose sei nicht gegeben, denn an L.s Verhältnis zu ihrer Familie habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die hochkomplexe und konfliktreiche Familiendynamik müsse weiter therapeutisch mit der Angeklagten bearbeitet werden, um sie hier in einem Ablöseprozess und in der Entwicklung erwachsener Beziehungsmuster zu den Familienangehörigen zu unterstützen. Auch die Beziehung zum zehn Jahre älteren, im Maßregel-vollzug U. untergebrachten E2. F7. sei keine ausreichende Stütze, sondern stelle eher einen Risikofaktor dar, was sich im gemeinsamen Suizidversuch vom 1. Mai 2022 ebenfalls geäußert habe.
Hinzu komme, dass L. auch noch nicht medikamentös hinreichend einge-stellt worden sei. Unter der im Maßregelvollzug U. aufgrund der dort gestellten Verdachtsdiagnose des Prodroms einer Schizophrenie verabreichte Medikation Abilify habe sich die Angeklagte unglücklich gefühlt. Soweit L. dort und auch in R. mit dem atypischen Neuroleptikum Seroquel behandelt worden sei bzw. werde, helfe diese Medikation bei Borderline-Erkrankten, die Impulsspitzen zu kappen. Dieses ebenfalls typischerweise bei Schizophrenie eingesetzte Medikament habe gegen die anhaltende chronische Suizidalität aber keine Abhilfe schaffen können. Ihrer Meinung nach müsse bei der Angeklagten die Medikamenteneinnahme erst einmal ganz "heruntergefahren" werden, um L.s Verhalten ohne eine Medikamenteneinnahme zu beobachten und um ihr dann ein auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Medikament zu verordnen, das insbesondere gegen die Suizidalität wirke.
Die Kammer folgt nach eigener sorgfältiger und kritischer Prüfung und Würdigung auch insoweit den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch.-Sp..
Dass es sich bei der von der Sachverständigen geschilderten Prognose der Fremdgefährdung, ausgehend von der Borderline-Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierenden chronischen Suizidalität, nicht um eine nur abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit handelt, zeigt der Suizidversuch vom 1. Mai 2022, zu dem die Angeklagte ihren nicht suizidgefährdeten Freund überredet hat. Zudem ergibt sich die Gefährlichkeit der Angeklagten daraus, dass deren eigene Suizidalität, in die die Fremdgefährdung eingebettet ist, ohne vorherige erkennbare Signale für das gesamte Umfeld gegeben ist. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen ein progredienter Verlauf bei den von der Angeklagten gewählten Suizidmethoden erkennbar sei. Denn inzwischen handele es sich um Methoden, die Dritte in Mitleidenschaft ziehen.
Der von der Angeklagten ausgehenden Gefahr kann nur durch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und dem Vollzug dieser Maßregel - ausreichend begegnet werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nach § 62 StGB ist gewahrt, da die Anlasstat, eine gefährliche Körperverletzung, bei dem die Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, ein Delikt schwerwiegender Art ist und zumindest erhebliche Gewaltstraftaten vergleichbarer Art von der Angeklagten drohen. Die Anordnung der Maßregel ist auch verhältnismäßig, denn mildere Mittel, die denselben Erfolg versprechen, liegen nicht vor.
b) Die Vollstreckung der Maßregel konnte nicht nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Erwartungen rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel zum gegebenen Zeitpunkt durch eine Aussetzung erreicht werden kann.
Die Kammer hat bei der Anordnung der Unterbringung nicht verkannt, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug für die Angeklagte als Jugendliche eine außerordentliche Belastung darstellt, zumal sie nach wie vor nicht altersgerecht auf einer Frauenstation vorläufig untergebracht ist.
Die Sachverständige Dr. Sch.-Sp. hat hierzu ausgeführt, dass eine Verlegung der Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht in Betracht komme. Die Sachverständige hat erläutert, dass jede Art der Veränderung für die Angeklagte großen Stress bedeute und sie darüber hinaus noch medikamentös individuell einzustellen und psychotherapeutisch zu stabilisieren sei, wobei insbesondere der Selbstmordversuch vom 1. Mai 2022 aufzuarbeiten sei. Dies müsse im geschützten Rahmen des Maßregelvollzuges geschehen. Zudem sei mit der Angeklagten weiterhin ein Notfallplan zu erarbeiten, den sie auch ver-innerlichen müsse, um ihn bei aufkommender Suizidalität anwenden zu können. Das sei bisher nicht der Fall.
Die Angeklagte könne dann auch nicht einfach in eine beliebige Jugendeinrichtung entlassen werden, was die plötzliche Entlassung in die Regelwohngruppe in R. und der ca. eine Woche später erfolgte Selbstmordversuch eindrucksvoll gezeigt habe.
Ihre Entlassung in eine andere Jugendeinrichtung erfordere flankierende Maßnah-men von allen Seiten. Dabei müsse die Jugendhilfeeinrichtung genau auf ihre Erkrankung ausgerichtet sein und über eine straffe Tagesstruktur und eine enge psychotherapeutische Begleitung verfügen, auf die die Angeklagte zurückgreifen könne.
Die Angeklagte müsse auf ihre Entlassung intensiv vorbereitet werden, damit sie in der Lage sei, einer solchen Belastung und dem der Belastung innewohnenden Stress erfolgreich zu begegnen. Das bedeute, dass sie die Möglichkeit haben müsse, sich die Einrichtung/en anzusehen und dort Probe zu wohnen, während sie sich zeitgleich noch in der vertrauten Umgebung des Maßregelvollzuges befinde. Wünschenswert sei es, dass ihr ein Sozialarbeiter zur Begleitung zur Verfügung gestellt werde.
Die Kammer hat sich auch insoweit den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener sorgfältiger und kritischer Prüfung und Würdigung angeschlossen. Erst wenn die Angeklagte medikamentös richtig eingestellt und ausreichend stabilisiert ist, kann sie in eine Einrichtung wie von der Sachverständigen beschrieben entlassen werden.
Dies bedeutet, dass Maßregelvollzug und Jugendamt gemeinsam die dringende Aufgabe haben, sich um eine passende Einrichtung gemäß der Erkrankung der Angeklagten deutschlandweit zu kümmern und die Entlassung der Angeklagten zu fördern. Der konkrete Behandlungsauftrag ist allerdings erst mit Rechtskraft des Urteils gegeben.
2.
Auch wenn die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen war, konnte von der Verhängung der Jugendstrafe nicht nach § 5 Abs. 3 JGG abgesehen werden.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus macht die Verhängung der Jugendstrafe nicht entbehrlich, weil der mit der Verhängung der Jugendstrafe verfolgte Zweck des gerechten Schuldausgleichs mit Blick auf die Tat und die erheblichen Verletzungsfolgen bei dem Tatopfer durch die Unterbringung allein nicht erreicht wird.
VII.
Dem von der Verteidigung im Plädoyer vorgebrachten Hilfsbeweisantrag, Frau Prof. Dr. Birgit V., Universitätsmedizin R., Klinik für Forensische Psy-chiatrie, als Sachverständige zu vernehmen, war nicht nachzugehen, da die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 S.2 StPO nicht vorliegen.
Durch das Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr. Sch.-Sp. ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Wie bereits dargelegt, hat die Sachverständige das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i. S. d. §§ 20,21 StGB aufgrund der bei der Angeklagten diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Tat bejaht und auch die Voraussetzungen des § 63 StGB für gegeben erachtet.
Dabei ist die Sachverständige bei der Erstellung ihres Gutachtens von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sie hat sich in dem von ihr erstellten Gutachten eingehend mit L. F., den medizinischen Vorbe-funden und insbesondere auch mit den Unterlagen aus dem Maßregel-vollzug U. sowie dem Bericht der Klinik R. vom 2. März 2022 beschäftigt und sich aktiv in der Hauptverhandlung beteiligt. Im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens hat sie sich intensiv mit den von den sachverständigen Zeugen vertretenen Ansichten zu einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und deren eigenen Diagnosen hinsichtlich der Angeklagten auseinandergesetzt. Widersprüche in ihrem Gutachten waren nicht enthalten. Zudem hat sie das überarbeitete Konzept der Persönlichkeitsstörungen nach ICD-11, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, vorgestellt und bei ihrer Diagnostik auch berücksichtigt. An der Sachkunde der Sachverständigen Dr. Sch.-Sp. bestehen nach alledem keine Zweifel.
Die Verteidigung hat im Übrigen nicht dargelegt, in welchem Punkt das Gutachten von Frau Dr. Sch.-Sp. fehlerhaft sein soll.
Auch ist weder ersichtlich noch dargetan, wieso Frau Prof. Dr. V. über Forschungsmittel verfügen soll, die gegenüber denen der Sachverständigen Dr. Sch.-Sp. überlegen wären. Dies gilt umso mehr, als die Sach-verständige Dr. Sch.-Sp. anders als Frau Prof. Dr. V. eine ausgewiesene Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie mit Zertifikat wissenschaftlich fundierter kinder- und jugendpsychiatrischer Begut-achtung (DGKJP, BAG-KJ, BKJPP) ist.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Dabei waren der Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen, um ihr so die Konsequenzen ihrer Tat noch einmal eindrücklich vor Augen zu führen.