Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Beschluss vom 24.01.2025 – 11 O 1305/22
Tenor
Auf die Erinnerung der Beklagten vom 20.11.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 07.11.2024 werden über die bereits festgesetzten Kosten hinaus
von der Klägerin
an die Beklagte
weitere zu erstattende Kosten festgesetzt auf 148,75 Euro.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen nach § 11 Abs. 2 RPflG form- und fristgerechte Erinnerung ist begründet. Gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 07.11.2024 ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, da der Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht erreicht wird. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.11.2024 wird jedoch ausgelegt als Erinnerung, die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG statthaft ist, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte einen zulässigen Rechtsbehelf einlegen wollte.
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Zur Beauftragung eines Terminvertreters hat der Bundesgerichtshof entschieden wie folgt (BGH, NJW-RR 2024, 928 Rn. 10, 11, beck-online):
„Hat die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Namen einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung beauftragt, fallen für diesen eine hälftige Verfahrensgebühr (Nr. 3401 RVG VV) und eine Terminsgebühr (Nr. 3402 RVG VV) sowie gegebenenfalls Auslagen des Terminsvertreters an. Solche Kosten stellen nach der Rechtsprechung des BGH notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Terminsvertreters erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH NJW-RR 2023, 1286 Rn. 12; NJW 2023, 2126 Rn. 12 f., jew. mwN).
Hat hingegen der Prozessbevollmächtigte der Partei einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung im eigenen Namen beauftragt, so ist der Terminsvertreter regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten. Der Prozessbevollmächtigte erhält nach § 5 RVG in diesem Fall selbst die Terminsgebühr (Nr. 3104, 3202 RVG VV). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird dann kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei auslösen könnte. Der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar richtet sich ausschließlich gegen den Prozessbevollmächtigten als seinen Auftraggeber (vgl. BGH NJW-RR 2023, 1286 Rn. 13; NJW 2023, 2126 Rn. 13, jew. mwN)." Im hiesigen Fall ist von einer Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Namen der Beklagten auszugehen. Richtig ist zwar, dass die Vollmacht vom 02.09.2024 im Wortlaut des Eingangssatzes dahingehend lautet, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Unterbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt B. bevollmächtigten (Bd. II, Bl. 102 der Akte). Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Bevollmächtigung im Namen der Beklagten erfolgte. Für eine Bevollmächtigung im Namen der Beklagten spricht der weitere Wortlaut der Terminsvollmacht. Denn die Bevollmächtigung erfolgte mit dem Ziel, „die Interessen der G. wahrzunehmen und sie im Termin am 01.10.2024 [...] zu vertreten." Aus dem Wortlaut ist ersichtlich, dass die Bevollmächtigung erfolgte zur Vertretung der Beklagten („sie"). Weiteres Indiz für die Bevollmächtigung im Namen der Beklagten ist die Rechnung des Terminsvertreters (Bd. II, Bl. 126 der Akte). Diese war gerichtet an die Beklagte selbst, und nicht etwa an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Auch dies spricht für ein unmittelbares Verhältnis des Unterbevollmächtigten zur Beklagten.
Es handelt sich zudem um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung. Denn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt B. sind Kosten in Höhe von 148,75 Euro entstanden. Diese sind in der Höhe vergleichbar mit den ansonsten entstandenen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten für die An- und Rückreise von K. nach N.