Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 07.02.2025 – 29 Qs 4/25

Orientierungssatz

1. Werden Verfahren zunächst verbunden und erfolgt erst danach die anwaltliche Bestellung oder Beiordnung in dem nunmehr verbundenen Verfahren, gilt § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum das Gericht nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG die Erstreckungswirkung ausdrücklich anordnen sollt.e

2. Wird das Verfahren nach erfolgter Erstinformation zu einem anderen Verfahren verbunden, besteht für die Annahme einer neben der Grundgebühr stets entstehenden Verfahrensgebühr kein Raum.