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Landgericht Mainz Urteil vom 09.09.1997 – 1 O 553/94

ECLI:DE:LGMAINZ:1997:0909.1O553.94.0A

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 4.000,-- DM.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Versicherungsleistungen anlässlich eines Brandschadens vom 12.11.1992.

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Die Klägerin war Gebäudeversicherer des Anwesens S. in M.. Das Anwesen steht im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten sind Mitglieder dieser Wohnungseigentümergemeinschaft und hälftig Sondereigentümer einer Erdgeschoßwohnung.

3

Der Beklagte zu 1. befand sich am 12.11.1992 allein in dieser Wohnung. Dort brach gegen 13.00 Uhr ein Brand aus. Im Zeitpunkt der Blutentnahme 15.20 Uhr hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille. Gegen ihn erging zu nächst ein Strafbefehl wegen Sachbeschädigung, später wurde das Verfahren gem. § 153 a StPO eingestellt.

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Die Klägerin regulierte den Schaden mit 40.362,-- DM.

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Die Klägerin begehrt die Rückzahlung dieses geleisteten Betrags, da der Beklagte zu 1. den Brand selbst vorsätzlich verursacht habe. Seine Einlassungen seien widersprüchlich gewesen. Auf dem Balkon habe sich eine leere Spiritusflasche gefunden, elektrische und sonstige Brandursachen seien auszuschließen. Der Brand sei im Schrank des Schlafzimmers ausgebrochen.

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Die Klägerin beantragt;

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 40.362,-DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.08.1993 an die Klägerin zu bezahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen hierzu vor,

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die Spiritusflasche stamme noch von einem Fondueessen. Gegen Mittag des 12.11.1992 seien zwei Unbekannte vor der Haustür .gewesen, die verlangt hätten, eingelassen zu werden, was der Beklagte zu 1. abgelehnt habe. Später habe der Beklagte zu 1. vom Bad aus Geräusche im Schlafzimmer gehört, sei nachsehen gegangen und habe dort den Vorhang in Flammen vorgefunden. Nach vergeblichen Löschversuchen habe er die Feuerwehr gerufen. Er sei überzeugt, dass die beiden Unbekannten das Feuer von draußen gelegt hätten. Er rauche nicht im Schlafzimmer, zuletzt habe er drei bis vier Stunden zuvor ein Hemd aus dem Schrank geholt.

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Die Kammer ... hat Beweis erhoben durch Beschluss vom 27.06.1995. Des Weiteren wurde die Akte 302 Js 7425/93 - 16 Cs der Staatsanwaltschaft Mainz bei gezogen. Da im Parallelverfahren 1 0 463/94 dieselben Beweiserhebungen erforderlich waren, wurden die Vernehmungen der Zeuginnen W. und B. sowie das Gutachten des Sachverständigen A. sowie das Ergänzungsgutachten und seine mündliche Stellungnahme aus dem Parallelverfahren im Wege des Urkundsbeweises im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Voraussetzungen des § 61 VVG liegen weder in der Variante der vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls vor.

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Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz sowie nach den Gutachten des Sachverständigen A. ist die Kammer der Überzeugung, dass der Brand im Schrank des Schlafzimmers entstanden ist. Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1. für diesen Brand verantwortlich ist. Ein vernünftiger Zweifel besteht für die Kammer hieran nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen A. für die Brandverursachung sind für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar, dagegen ist die Version des Beklagten zu 1. für die Kammer abwegig und unglaubwürdig.

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Diese Feststellungen reichen jedoch weder zur Annahme einer vorsätzlichen noch einer grob fahrlässigen Verursachung des Brandes aus.

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Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz tragen die Annahme des Vorsatzes nach der Überzeugung der Kammer nicht.

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Auch eine grob fahrlässige Verursachung im zivilrechtlichen Sinne ist dem Beklagten zu 1. nach der Überzeugung der Kammer nicht nachzuweisen. Einen Tathergang trägt die Klägerin nicht vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1. mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2 Promille im Tatzeitpunkt mit einer Zigarette im Schrank etwas suchte und dabei den Brand verursachte. Ob dies so war, kann dahinstehen. Selbst wenn man objektiv annimmt, was hier nicht entschieden werden muss, dass eine Brandverursachung in einem Schrank nur grob fahrlässig erfolgen kann und man die seitens der Kammer dargestellte Variante für objektiv grob fahrlässig hält, so bedarf die grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht der objektiven und subjektiven Ausfüllung.

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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. im hohen Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Dabei handelt es sich um eine schlechthin unentschuldbar erscheinende Pflichtverletzung (BGH in NJW 89, 1612). Im subjektiven Sinne setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unerlässlich. Deshalb kann auch eine etwa erheblich verminderte Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nicht außer Betracht bleiben (BGH in NJW 89, 1612). Der Beklagte zu 1. hatte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2 Promille. Dies kann beim subjektiven Schuldvorwurf hier nicht unberücksichtigt bleiben. Nach § 827 BGB trägt zwar der Schädiger die Beweislast dafür, dass seine Verantwortlichkeit durch Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift der Versicherer der ihm nach § 61 VVG obliegenden Beweislast auch für die subjektive Voraussetzung grober Fahrlässigkeit enthoben wäre (BGH in NJW 85, 2648). Im übrigen ist hier auch nicht auszuschließen, dass es sich bei der Brandverursachung durch den Beklagten zu 1. um ein Augenblicksversagen handelte, das in der Regel nicht das harte Verdikt rechtfertigt, es sei auch subjektiv schlechthin unentschuldbar (BGH in NJW Rechtsprechungsreport 89, 1187). Unter Würdigung dieser Einzelumstände sind daher für die Kammer entsprechende Feststellungen, die den Vorwurf der grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalls rechtfertigen würden nicht zu treffen und diese Versicherungssumme nicht zu bejahen.

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Die Voraussetzungen des § 61 VVG liegen daher nicht vor, ein Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht nicht, die Klage ist daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.