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Landgericht Mainz Urteil vom 13.01.2000 – 1 O 163/99

ECLI:DE:LGMAINZ:2000:0113.1O163.99.0A

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM  5.000.--.

Tatbestand

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Die Klägerin nahm am 3.8.1997 als Zuschauerin an einem Baseballspiel auf dem Platz K. in M. teil. Sie setzte sich dabei auf einen Sitzplatz im unteren Teil der Tribüne hinter dem Spielerunterstand. Dabei ist der Backstopbereich durch zwei Netze geschützt. Der den Spielern nähere Zaun nennt sich rückwärtiger Fangzaun. Hinter diesem ist ein weiterer Zaun zum Schutz der Zuschauer angebracht.

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Während des Spiels hörte die Klägerin plötzlich Rufe "Vorsicht, Ball". Daraufhin blickte sie nach oben, erkannte einen heran fliegenden Baseball und wurde, während sie aufsprang, von diesem Ball im Gesicht getroffen und erheblich verletzt.

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Die Klägerin trägt vor,

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die Beklagten seien gemeinsam Veranstalter des Spiels gewesen. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eintrittskarte. Damit träfen beide Beklagten entsprechende Verkehrssicherungspflichten. Da sie eine völlig unerfahrene Zuschauerin gewesen sei, hätte sie zumindest auf der Eintrittskarte oder zumindest durch Schilder bzw. durch Ansagen auf die Gefahren durch generell herumfliegende Bälle und konkret durch eine Durchsage vor diesem Ball gewarnt werden müssen. Des Weiteren hätten weitere Absperrmaßnahmen und Sicherheitszonen vorhanden sein müssen. So seien die Netze nicht ausreichend und der Platz, auf dem sie gesessen habe, sei nicht sicher genug, um geschützt zu werden. Angesichts dessen, dass ein solcher Ball bis zu 160 km/h Geschwindigkeit aufnehmen könnte, seien besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Veranstalter müsse eine eigene verantwortliche Prüfung vornehmen, welche Vorkehrungen dafür zu treffen seien, damit keine Schäden entstehen. Allein die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen reiche dafür nicht aus. Hinzu komme, dass die Sportart "Baseball" ungebräuchlich und nicht weit verbreitet sei. Dies erfordere eine hohe Verkehrssicherungspflicht für die Zuschauer.

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In dem Augenblick, als sie auf den Ball aufmerksam geworden sei, sei es zu einem Ausweichen bereits zu spät gewesen. Sie sei deshalb vom herabstürzenden Ball voll getroffen worden und habe eine Orbitalboden - Fraktur, eine Nasenbein - Jochbein - Fraktur sowie Prellungen mit Netzhautödem und massiver Glaskörpereinblutung und Sekundärglaukom erlitten. Diese Verletzungen hätten eine Operation der Bindehaut sowie eine Operation der Frakturen erforderlich gemacht. Eine anstehende Venenoperation habe nicht durchgeführt werden können. Außerdem habe der Jahresfamilienurlaub nicht angetreten werden können. Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, in dem sie vom 3.8. bis zum 12.8.1997 stationär behandelt worden war, habe sie unter den Hämatomen, heftigen Kopfschmerzen, Taubheitsgefühl der linken Gesichtshälfte, Fremdkörpergefühl im linken Auge, Schmerzen am Nasenflügel und starken Konzentrationsstörungen gelitten. Bis in den September 1997 habe sie nur breiige Nahrung aufnehmen können. Auch jetzt habe sie noch eine Narbe im Gesicht. Sie sei auch jetzt noch beim Tragen ihrer Brille behindert. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 15.9.1997 bestanden. An langfristigen Folgen sei das Erfordernis einer regelmäßigen Kontrolle des Augendrucks mit der Gefahr der Netzhautablösung geblieben, der Nerv im Gesicht bleibe geschädigt und sie leide unter einer Angstphobie. Diesbezüglich werde die psychotherapeutisch behandelt. wegen ihrer Beschwerden habe sie auch 1998 eine dreiwöchige Kur durchführen müssen.

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Aufgrund dieser Umstände verlange sie ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa DM 45.000,--, sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu tragen. Des Weiteren macht sie Schadenspositionen in Höhe von DM 1.391,28 geltend. Diesbezüglich wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 25.3.1999 Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 3.8.1997 bis 25.3.1999 nebst 4% Zinsen hieraus ab dem 23.11.1998 zu zahlen.

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2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere DM 1.041,28 nebst 4% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen,

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3.festzustellen,  dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem

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25.3.1999 entstehen - aus dem Ereignis vom 3.8.1997 auf der Sportstätte "K., M." zu

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bezahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen vor,

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dass die Fangnetze nicht nur den internationalen Sicherheitsbestimmungen entsprächen, sondern über diese noch hinausgingen. Das hintere Netz sei 60 m lang und 14 m hoch. Dieses Netz hänge an 15,2 m hohen H-Trägern, die in Fundamenten verankert seien. Dieses Fangnetz sei aus vereinseigenen Mitteln und Drittmitteln von insgesamt 42.000,-- DM 1995/96 angeschafft worden. Die Baseball - Anlage entspreche damit sowohl den international üblichen Sicherheitsbestimmungen für Baseballplätze als auch erfülle sie die Lizenzkriterien des Bundesministeriums des Innern. Sie sei daher ein anerkannter Bundesstützpunkt.

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Hinsichtlich des Unfallhergangs sei der Ball mehrere Sekunden in der Luft gewesen. Es habe ausreichend Zeit bestanden, die Lage zu erkennen und auszuweichen. Alle Zuschauer im Bereich des Sitzplatzes der Klägerin seien aufgrund der diversen "Achtung, Achtung Rufe" ausgewichen. Im Übrigen würden vom Stadionsprecher bei

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jedem Baseballspiel ständig Hinweise über den Spielablauf und die verbundenen Gefahren gegeben. Dies sei auch am Unfalltag der Fall gewesen. Hinzu komme, dass der Ball nicht in Richtung der Zuschauer, sondern in die entgegen gesetzte Richtung geschlagen werde. Es könne daher aufgrund der Sicherheitsmaßnahmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit der Zuschauer kein Schaden entstehen. Im Vergleich dazu würden amerikanische Baseballanlagen auch lediglich über einen kleinen und niedrigen "Backstop" -Zaun verfügen.

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Im Übrigen könne die Klägerin nicht darauf verweisen, dass sie diesbezüglich unerfahren sei. So würde auch ihr Sohn Baseball spielen und außerdem seien die relevanten Spielabläufe so einfach zu erkennen, dass auch ein unkundiger Zuschauer binnen kurzer Zeit die Standardsituationen erkennte.

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Die Beklagte zu 2) trägt außerdem vor, dass diese Veranstaltung von ihr an die Beklagte zu 1) vergeben worden sei und ihr lediglich die verwaltungsorganisatorische Vorbereitung der Veranstaltung oblegen hätte. Sie sei daher nicht als Veranstalter anzusehen.

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Seitens der Beklagten zu 2) wurden Auszüge aus dem Handbuch für Anlagenbau bezüglich des "Backstop" Bereiches als die internationalen Sicherheitsbestimmungen vorgelegt.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klägerin hat am 1.12.1999 einen nachgelassenen Schriftsatz zum Verfahren gereicht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Beklagten haften weder vertraglich noch deliktisch.

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Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu 2) ebenfalls als Veranstalterin anzusehen ist, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten vor.

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Sowohl bei der vertraglichen als auch bei der deliktischen Haftung werden die Verkehrspflichten im Grundsatz aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hergeleitet. Dabei sind besonders zu berücksichtigen die Art und Schwere der drohenden Gefahr und des Schadens, die Möglichkeit der Gefahrbeherrschung, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Möglichkeit der Selbstvermeidung des Schadens durch den Geschädigten und die Zumutbarkeit, den Schaden selbst zu tragen sowie der Umfang der Schadensverhinderungskosten (Fritzweiler, Praxis Handbuch Sportrecht, 1998 Seite 368). Dabei sind Sportverbandsnormen, öffentlich-rechtliche Normen oder DIN-Normen als Mindestanforderungen zwar dienlich, aber letztlich nicht das abschließende Kriterium (Fritzweiler, a.a.O., Seite 374). So stellen sie nicht stets das Äußerste, was im Einzelfall verlangt werden kann, dar, sondern sind ergänzungsbedürftig (BGH in NJW 1984, Seite 801 ff.). So hat eine Abwägung zu erfolgen, welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind.

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Die Verpflichtung, weitere Maßnahmen zu treffen, wird hier von der Kammer verneint.

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Soweit die Klägerin beanstandet, dass weder auf den Eintrittskarten Warnhinweise noch Schilder mit Warnhinweisen angebracht sind, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass es sich bei Baseball bekanntermaßen um ein Ballspiel handelt, das auch aus dem Fernsehen bekannt ist, muss mit abirrenden Bällen ebenso wie beim Tennis oder Golfspiel gerechnet werden. Auch beim Fußballspielen sind schon Bälle in die Zuschauertribüne hinein geflogen.

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Auch der Vorwurf der Klägerin, über Lautsprecher sei vor dem abirrenden Ball nicht gewarnt worden, greift nicht durch.

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Die Klägerin hat selbst, zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung, angegeben, dass sie Ballrufe hörte und zuvor auch gesehen hatte, dass der Fänger den Ball nicht gefangen hatte und dieser außerhalb sein musste. Auch eine Lautsprecherdurchsage hätte zu keiner höheren Gewissheit führen können, als dass ein Ball abgeirrt ist.

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Die Forderung der Klägerin, die Plätze, von denen sie einen innehatte, hätten abgesperrt sein müssen, ist nicht substantiiert. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade auf diesen Plätzen besonders viele abirrende Bälle landeten bzw. dort besonders häufig Personen geschädigt werden. Die Klägerin behauptet lediglich, dass es häufig zu quer fliegenden Bällen kommt, die über die Netze hinausfliegen würden. Dass dabei besonders die vorderen Plätze betroffen wären, ist daraus nicht abzuleiten.

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Hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen liegen nach der Überzeugung der Kammer keine Defizite vor, die zu einer Haftung der Beklagten führen können. Unstreitig entspricht der Zaun den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen eines rückwärtigen Fangzaunes. Dies wurde durch die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.12.1999 zugestanden. Der Zaun geht jedoch über die Sicherheitsbestimmungen weit hinaus. Die Beklagten haben vorgetragen, dass er 14 m hoch (erforderlich ist eine Mindesthöhe von 5,5 m, B1. 142 d.A.) und 60 m breit ist. Angesichts dieser genauen Angaben wäre es Sache der Klägerin gewesen, substantiiert vorzutragen, inwieweit dieses Netz nicht ausreichend ist bzw. inwieweit diese Maßangaben nicht zutreffen. Das einfache Bestreiten reicht hierfür nicht aus. Die Kammer hat von dem Beklagten zu 2) Unterlagen über die Sicherheitsvorschriften vorlegen lassen, da es der Klägerin zunächst nicht zuzumuten war, mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut zu sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerseite dann ausdrücklich auf die Maße angesprochen. Außer einem vorsorglichen Bestreiten der Höhe von 5,5 m erfolgte keine Stellungnahme. Der Vortrag der Klägerin ist daher insofern unzureichend, so dass von den Maßen 14 m Höhe und 60 m Breite auszugehen ist. Ausweislich der Fotos der Anlage B 1 ist dies auch nachvollziehbar. Dieser Zaun ist nach der Überzeugung der Kammer zum Schutz der Zuschauer ausreichend. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass während des Spieles mehrfach Bälle durch den Zaun aufgefangen wurden. Dass auch Bälle steil nach oben steigen können und dann wieder herabfallen, liegt im Bereich der Möglichkeiten. Eine Abdeckung des Spielfeldes oder der Zuschauer mit Netzen erscheint der Kammer jedoch hier den Beklagten nicht zuzumuten. Dabei ist der wesentliche Unterschied zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1984, Seite 801 ff. darin zu sehen, dass dort lediglich die einschlägigen DIN-Vorschriften erfüllt und keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden waren. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr haben die Beklagten mit einem massiv verankerten großen Fangnetz weitere Maßnahmen getroffen, um die Zuschauer zu schützen. Es ist nämlich nicht zumutbar, Sicherheitsvorkehrungen gegen jede nur denkbare Gefahr zu treffen (BGH, a.a.O.). Vielmehr war hier für die Zuschauer und auch für die Klägerin durch die "Achtung Ball" - Rufe und die Beobachtung des Fängers, der den Ball gerade nicht gefangen hatte, eindeutig, dass dieser sich außerhalb des Spielfeldes befindet. Angesichts der häufig hohen Geschwindigkeit von Bällen und der Tatsache, dass bei mehreren nebeneinander befindlichen Plätzen ein Ausweichen schwierig ist; ist nicht entscheidend, ob noch die Möglichkeit bestand auszuweichen, sondern lediglich, ob noch die Möglichkeit bestand sich zu ducken und den Kopf zu schützen. Hierfür bedarf es jedoch nicht der genauen Kenntnis darüber, welche Flugbahn der Ball nimmt und wo er sich gerade befindet. Es muss von einem Zuschauer eines solchen Baseball - Spieles erwartet werden können, dass er ebenso wie von Zuschauern eines Tennisspiels oder eines Golfwettkampfes sich diese Reaktion auf einen heran fliegenden Querschläger bereits vorher durch den Kopf gehen lässt, um dann schnell zu reagieren. Eine Erweiterung der Sicherungsmaßnahmen ist angesichts der vorhandenen Netze hier nach der Überzeugung der Kammer den Beklagten nicht zuzumuten, da dies zu einer Übersteigerung der Anforderungen für die Durchführung einer solchen Veranstaltung führen würde.

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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher den Beklagten nicht anzulasten.

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Die Klage ist daher unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus S 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.