Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 29.05.2000 – 3311 Js 26830/99 - 1 Ks, 3311 Js 26.830/99 - 1 Ks
ECLI:DE:LGMAINZ:2000:0529.3311JS26830.99.1K.0A
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine eigenen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, 21, 22, 23, 52, 63 StGB.
Gründe
Feststellungen zur Person
1.)
Der Angeklagte ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er wurde am 27. Dez. 1948 in V... P... de A.../Portugal als zweitältestes von zwölf Kindern ehelich geboren. Er hat eine Schwester und zehn Brüder, von denen drei bereits verstorben sind. Sein Vater, der von Beruf Maurer war und im Nebenberuf Wein anbaute, verstarb im Jahre 1987. Seine Mutter ist Hausfrau und lebt in Portugal. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen überlebenden Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Er besuchte zunächst sechs Jahre lang eine Volksschule. Zwei Schulklassen musste er wiederholen. Anschließend war er teils als Arbeiter in einem Steinbruch, teils als Maurergehilfe tätig. Einen eigentlichen Beruf erlernte er nicht. Im Jahre 1968 wurde er zum Militärdienst eingezogen. Von 1969 bis 1970 diente er als Soldat [Infanterist] in der damaligen Kolonie Portugiesisch-Guinea (jetzt: Guinea-Bissau). Nach Portugal zurückgekehrt, war er wiederum in einem Steinbruch tätig. Im Jahre 1972 heiratete er die Zeugin Angelina de J... de S... A... Aus der seit März 2000 geschiedenen Ehe ist ein im Jahre 1974 geborener Sohn hervorgegangen, der mittlerweile selbständig ist und nicht mehr bei seinen Eltern lebt. Im Jahre 1974 siedelte der Angeklagte um des besseren Verdienstes willen - zunächst allein - in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ließ sich in M...-K. nieder. Seine Familie folgte ihm später nach. Von 1974 an arbeitete der Angeklagte 18 Jahre lang teils bei der M...-K... Firma Peter E... KG,
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3.) Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 18. Nov. 1999 vorläufig festgenommen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts M... vom 19. Nov. 1999 (Az.: 56 Gs 4459/99) hat er in vorliegender Sache vom 19. Nov. 1999 bis zum 18. April 2000 in Untersuchungshaft eingesessen. Seit dem 19. April 2000 verbüßt er in Unterbrechung der Untersuchungshaft in anderer Sache (s.o.) eine Ersatzfreiheitsstrafe. Der Haftbefehl [s.o.] ist am 29. Mai 2000 in einen Unterbringungsbefehl umgewandelt worden.
2.
Feststellungen zur Sache
Die Ehe des Angeklagten mit der Zeugin Angelina de J... de S... A... verlief von Anbeginn an unglücklich. Der Angeklagte sprach im Übermaß dem Alkohol zu und prügelte, wenn er von Zechtouren betrunken heimkehrte, in grundloser Aggressivität seine Ehefrau und seinen Sohn. Dabei vertrank und verspielte er an Spielautomaten wesentliche Teile seines Arbeitslohnes. Seine Ehefrau, die ihm schon während des Bestehens ihrer Ehe wegen seines Fehlverhaltens den ehelichen Verkehr zunehmend verweigerte, verdächtigte er nach ihrer Trennung grundlos der Untreue; er bedrohte und beschimpfte sie ["Hure"].
Am 17. Nov. 1999 suchte der 159 cm große, untersetzt und bullig gewachsene Angeklagte, der die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren wollte und - statt die Schuld bei sich selbst zu suchen nach Schuldigen für den Auszug seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung suchte, den mit ihm seit 20 Jahren bekannten Zeugen Armando M... de B..., mit dem er sich duzte und mit dessen Familie er befreundet war, den er aber gleichwohl der Mitschuld an der Trennung von seiner Frau verdächtigte, gegen 16.00 h in dessen in M..., P.str. ... gelegener Wohnung auf. - Die Wohnung des Zeugen liegt im Erdgeschoss (rechts) eines fünfgeschossigen Wohnblocks. Sie besteht aus einem Flur, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Gästezimmer, einer Küche und einem Bad/WC. Das Wohn- und das Schlafzimmer sind unmittelbar durch eine Tür verbunden. Das Wohnzimmer ist mit normal üblichem Mobiliar, einem Schrank, einem Tisch, einer Couch, zwei Sesseln - ausgestattet. Mit sich führte der Angeklagte einen aus Metall gefertigten sog. Zimmermannshammer mit ca. 30 cm langem Hammerstiel und ca. 16 cm langem, einseitig rechteckig-stumpf (sog. "Bahn") und einseitig spitz zulaufendem [sog. "Finne"] Hammerkopf, den er unter seiner geschlossenen Lederjacke verborgen im Gürtel seiner Hose steckend mit sich trug. In der nur unzulänglich geheizten Wohnung des Zeugen verzehrte der trinkgewohnte Angeklagte, der zuvor in einer Gastwirtschaft im Einzelnen nicht festgestellte Mengen von Bier getrunken hatte, ohne seine Lederjacke abgelegt zu haben, im Wohnzimmer auf der Couch sitzend zunächst drei Glas Rotwein zu je 0,2 1. Mit dem Zeugen de B..., der selbst nüchtern war, nichts trank und der den unter der geschlossenen Lederjacke mitgeführten Zimmermannshammer nicht sah, führte er eine Unterhaltung über seine familiäre Situation. In Streit gerieten beide dabei nicht, auch machte der Angeklagte dem Zeugen keinen Vorwurf des Inhalts, dass dieser mitschuldig an seiner Situation sei. Spätestens im Verlaufe dieser Unterhaltung fasste der Angeklagte den Entschluss, dem Zeugen de B... wegen dessen vermuteter Mitschuld an dem Auszug seiner Ehefrau einen "Denkzettel" zu verpassen und ihm mit dem Zimmermannshammer den Schädel einzuschlagen. Als der Zeuge de B... gegen 17.00 h das Wohnzimmer verließ, um in dem unmittelbar angrenzenden Schlafzimmer die Heizung an einem Thermostaten zu regeln, folgte ihm der Angeklagte unbemerkt nach. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zu diesem Zeitpunkt höchstens 4,1 %o; seine Steuerungsfähigkeit war infolge des Zusammenwirkens des zuvor genossenen Alkohols mit einer psychischen Alteration im Sinne eines aggressiven Durchbruchs zwar nicht ausgeschlossen, aber erheblich beeinträchtigt. Er versetzte in Ausführung des vorgefassten Tatentschlusses dem im Türrahmen zum Schlafzimmer stehenden Zeugen, der selbst unbewaffnet war und sich keines Angriffs gegen seine Person versah, von hinten und unter planvoller Ausnutzung der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit des Zeugen mit der stumpfen Seite [der sog. "Bahn"] des Hammerkopfes einen Schlag auf den Schädel. Dabei nahm er den Tod des Zeugen zumindest billigend in Kauf. Der Zeuge de B..., der den Hammer bis dahin nicht zu Gesicht bekommen hatte, ging zu Boden. Auf den überraschten Ausruf des Zeugen, was er - der Angeklagte - mit ihm mache ["Was machst Du mit mir?"], bedeutete ihm der Angeklagte, er sei mitschuldig daran, dass seine - des Angeklagten - Ehefrau ihn verlassen habe ["Du bist mitschuldig, dass meine Frau mich verlassen hat"]. Anschließend schlug der Angeklagte weiter mindestens dreimal mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Kopf des Zeugen ein; einer dieser Schläge traf erneut den Schädel des Zeugen, zwei führten aufgrund der Gegenwehr des Zeugen keine ernsthaften Verletzungen herbei. Dem aus zwei Kopfverletzungen blutenden Geschädigten, der laut um Hilfe schrie, gelang es endlich, dem Angeklagten den Zimmermannshammer zu entwinden. Der Angeklagte, dem keine weitere Waffe zur Verfügung stand, schlug daraufhin weiter mit den Fäusten auf den ihm körperlich unterlegenen, lediglich 157 cm großen Geschädigten ein, der sich nach Kräften zur Wehr setzte, den Hammer freilich gegen den Angeklagten - den er nach wie vor als seinen "Freund" betrachtete - nicht einsetzen wollte. Der Angeklagte erkannte schließlich, dass sein Beginnen, dem Zeugen einen nachhaltigen Denkzettel - bis hin zur einkalkulierten und gebilligten Tötung - zu verpassen, gescheitert war. Er ließ von dem Geschädigten ab und ergriff die Flucht. Er hielt sich in der Folgezeit, ohne dass sein genauer Verbleib hätte geklärt werden können, im Stadtgebiet von M... auf; alkoholische Getränke nahm er seiner nicht sicher widerlegten Einlassung zufolge nicht mehr zu sich. Der Geschädigte alarmierte die Polizei, die den Angeklagten am 18. Nov. 1999 nach vorheriger Observierung ab 04.45 h gegen 06.05 h durch Einsatzkräfte eines Sondereinsatzkommandos (SEK) in seiner M...-K... Wohnung festnahm. Dem Angeklagten wurde daraufhin noch am gleichen Tage um 11.08 h eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,30 %o ergeben hat.
Der Geschädigte wurde unmittelbar nach der Tat in die Notambulanz des M...er St. Hildegardis-Krankenhauses eingeliefert. Er hatte durch die Schläge des Angeklagten im oberen Bereich der hohen Scheitelregion eine Platzwunde erlitten, die während eines zweitägigen stationären Krankenhausaufenthaltes mit 5 Stichen genäht werden musste. Im Bereich der Haaransatzgrenze, ca. 12 cm oberhalb des linken Ohres, hatte der Geschädigte eine weitere Platzwunde erlitten, die mit 4 Stichen genäht werden musste; die knöcherne Hirnschale war durch keinen der Schläge durchschlagen worden. Des weiteren hatte der Geschädigte zwei auf abgewehrte Schläge mit dem Zimmermannshammer zurückzuführende streifenförmige Hautrötungen an der rechten Schläfe und unterhalb des linken Auges erlitten. Er hatte weiter einen mit erheblichem Bluthochdruck verbundenen Schock erlitten. Die Verletzungen des Geschädigten sind mittlerweile - wenn auch unter Narbenbildung - abgeheilt. Der Zeuge leidet noch unter gelegentlichen, von ihm selbst als geringfügig bezeichneten Kopfschmerzen, die er, weil er sie früher nicht gehabt hat, auf die Tat zurückführt. Er hat nach der Tat längere Zeit erhebliche Angst empfunden, der Angeklagte werde - einmal aus der Haft entlassen - erneut gewalttätig gegen ihn vorgehen.
3.
Beruhen, Einlassung Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte, sowie den ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln.
...
und Kind - die Frau freilich nur, wenn sie ihn "beleidigt" habe - geschlagen habe. Im übrigen hat auch der Sohn des Angeklagten, der Arbeiter Agostinho A... P..., bekundet, dass der unter Alkoholeinwirkung aggressive Angeklagte im übermaß getrunken habe, sein Geld verspielt habe und sowohl ihn als auch seine Mutter wiederholt - und zwar' zumeist durch Schläge auf den Kopf - misshandelt habe.
f.) Im Ergebnis unwiderlegt sind die Angaben des Angeklagten zu dem am Tattag konsumierten Alkohol, insbesondere zum Fehlen eines sog. Nachtrunks.
Die Blutentnahme ist ausweislich des Blutentnahme Protokolls (Bl. 83/84 d.A.) am 18. Nov. 1999 um 11.08 h erfolgt; ihre Auswertung hat ausweislich des Gutachtens der Untersuchungsstelle für Blutalkohol am M...er Institut für Rechtsmedizin vom 22. Nov. 1999 (Bl. 94 d.A.) für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,30 %o ergeben. Daraus errechnet sich nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Wolfgang R... unter Ansatz eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %o und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 %o für die von dem Zeugen Armando M... de B... mit ca. 17.00 h [17. Nov. 1999] angegebene Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 4,1 %o.
Zwar hat der Sachverständige Dr. med. Wolfgang R... eine so hohe tatzeitbezogene Blutalkoholkonzentration als gänzlich unwahrscheinlich bezeichnet, weil sie ungeachtet der Alkoholgewohntheit des Angeklagten das Vorhandensein merklicher Ausfallerscheinungen hätte erwarten lassen. Von derartigen Ausfallerscheinungen aber hat der Zeuge Armando M... de B... gerade nichts berichtet. Der nach eigener Bekundung zur Tatzeit nüchtern gewesene Zeuge hat bekundet, der Angeklagte habe sich "unauffällig" verhalten, er habe sich "normal" artikuliert, habe auch nicht nach Alkohol gerochen, habe im Ganzen den Eindruck gemacht, "nichts getrunken" zu haben. Für eine sehr erhebliche Alkoholisierung im Sinne einer schweren Berauschung sprechen diese Angaben des Zeugen, auch wenn man der erheblichen Alkoholgewohntheit des Angeklagten Rechnung trägt, gerade nicht. Auch ist für die Kammer schwer nachzuvollziehen, warum der Angeklagte, der nach den Angaben seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin Angelina de J... de S... A..., in der Zeit ihres Zusammenlebens stets dem Alkohol zugesprochen hat, nach der Tat [ca. 17.00 h] über einen Zeitraum von mehr als 11 Stunden bis zum Beginn seiner Observierung [04.45 h] nichts getrunken haben will. An eine schwere seelische Erschütterung des immerhin wegen versuchten Totschlags vorbestraften Angeklagten, die ihn von weiterem Alkoholkonsum hätte abhalten können, glaubt die Kammer nicht. Gleichwohl sind die Angaben des Angeklagten zum Fehlen eines Nachtrunks letztlich unwiderlegt geblieben; von ihrer Richtigkeit geht die Kammer deshalb - wenn auch unter Zurückstellung gewisser Bedenken - zu Gunsten des Angeklagten aus. Damit ist für den Tatzeitpunkt - unwiderlegt - eine Blutalkoholkonzentration von maximal 4,1 %o zugrunde zu legen.
Damit ist der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
4.
Rechtliche Würdigung
a.) Erwiesen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Angeklagte mit - zumindest bedingtem - Tötungsvorsatz gehandelt hat.
Darauf deutet schon der objektive Tathergang hin. Der Angeklagte hat eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vorgenommen, bei der die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes regelmäßig nahe liegt (vgl. BGH NStZ 97,434). Dieser bedingte Tötungsvorsatz erschließt sich hier aus der Beschaffenheit der verwendeten Tatwaffe, einem Zimmermannshammer, der bei geeignetem Einsatz tödliche Verletzungen herbeizuführen geeignet ist. Er erschließt sich ferner aus der Anzahl [vier] der zum Kopf des Opfers geführten Schläge, einer Körperregion mithin, deren Tangierung tödliche Verletzungen mit einiger Regelmäßigkeit befürchten lässt. Dabei steht der Umstand, dass die knöcherne Schädeldecke des Geschädigten tatsächlich nicht durchschlagen worden ist, der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Menschliche Schädeldecken weisen, wie der Kammer aus eigener Sachkunde bekannt ist und wie im übrigen auch der Sachverständige Dr. med. Thorsten Johannes F... bestätigt hat, eine ganz unterschiedliche, zwischen 4 mm und 10 mm schwankende Dicke auf, so dass es dem unkontrollierbaren, von dem Täter nicht beherrschbaren Walten des Zufalls überlassen bleibt, ob ein mit dem Hammer zum Kopf des Opfers geführter Schlag die Schädeldecke durchdringt oder nicht. Im übrigen hat der Sachverständige Dr. med. Wolfgang R... angegeben, der Angeklagte habe ihm während der Exploration erklärt, dass er den Freund, wenn dieser nicht gleich den Hammer festgehalten hätte, "vielleicht umgebracht hätte." Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände kann an dem Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes kein Zweifel bestehen.
b.) Erwiesen ist ferner in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte "heimtückisch" gehandelt hat.
"Heimtückisch" handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tat ausnutzt (BGHSt 32,382). "Arglos" ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH NStZ 87,173) keines Angriffs von Seiten des Täters auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. "Wehrlos" ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt (BGHSt 20,302).
In diesem Sinne hat der Angeklagte bei dem ersten, von hinten zum Kopf des ahnungs- und deshalb wehrlosen, unbewaffneten Geschädigten gerichteten Hammerschlag "heimtückisch" gehandelt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Armando M... de B..., auf die bereits in früherem Zusammenhang (s.o.) eingegangen worden ist.
c.) Erwiesen ist endlich, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat.
Das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein hat der Täter, wenn ihm bewusst ist, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird (BGH StV 85,232) bzw. dass ein durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzloser Mensch überrascht wird (BGH NStZ 87,173).
In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht den Grad der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten, seinen Gemütszustand im Sinne eines affektiven Durchbruchs und seinen sehr niedrigen Intelligenzquotienten; all dies Umstände, die einen Täter im Einzelfalle durchaus daran hindern können, die Situation des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in das Bewusstsein aufzunehmen und zu erkennen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 211 Rdnr. 12).
Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu überraschen, und diesen Umstand bewusst in seine Tatausführung einbezogen hat. Armando M... de B... war seiner Angabe zufolge mit dem Angeklagten seit ca. 20 Jahren bekannt. Beide duzten sich. Ihre Familien verkehrten freundschaftlich miteinander. Dem Angeklagten war unter diesen Umständen klar, dass sich der Geschädigte - zumal im Schütze seiner eigenen Wohnung - keines Angriffs des Angeklagten auf seine Person versehen werde, in diesem Bewusstsein hat der Angeklagte während einer Unterhaltung, in der er den Hammer sitzend und in unbequemster Haltung - jedoch allzeit griffbereit - im Gürtel mit sich geführt hat und jederzeit in offener Feindseligkeit auf den ihm körperlich unterlegenen Geschädigten hätte eindringen können, gerade den Zeitpunkt abgepasst, in dem der Geschädigte ihm - mit der Regulierung der Heizung befasst - den Rücken zugewandt und auf sein Verhalten nicht achtgegeben hat. An der bewussten Ausnutzung der hilflosen Situation des Zeugen kann unter diesen Umständen nach der Überzeugung der Kammer kein Zweifel bestehen.
Die Voraussetzungen der Vorschrift (§ 211 StGB) sind damit erfüllt.
2.) Der Angeklagte hat sich ferner der gefährlichen Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB schuldig gemacht. Er hat einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls und einer nicht bloß objektiv, sondern konkret das Leben gefährdenden Behandlung vorsätzlich körperlich misshandelt. Daran kann schon angesichts des festgestellten objektiven Tathergangs kein Zweifel bestehen.
3.) Zwischen dem versuchten Mord und der gefährlichen Körperverletzung liegt Tateinheit (§ 52 StGB) vor. Für den Fall des versuchten Totschlags hat dies der Bundesgerichtshof (NStZ 98,030) unlängst ausdrücklich entschieden; für den Fall des versuchten Mordes kann nichts Abweichendes gelten.
5.
Rücktritt
Der Angeklagte ist von dem Versuch des Mordes nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.
Es liegt ein sogenannter fehlgeschlagener Versuch vor.
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6.
Schuldfähigkeit
1.) Nach den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Oberarzt Dr. med. Wolfgang R..., Homburg/Saar handelt es sich bei dem Angeklagten um einen weit unterdurchschnittlich intelligenten Mann, dessen auf Debilität hindeutender Gesamt IQ (56) nur durch seine relativ hohe kognitive Leistungsgeschwindigkeit (IQ=80) relativiert werde. Der Angeklagte werde als launisch, aggressiv und gewalttätig geschildert. Im psychopathologischen Bereich fänden sich Hinweise auf hirnorganische Störungen. Von einer intellektuellen Grenzbegabung müsse gesprochen werden. Dabei seien die Hirnfunktionsabweichungen auf den langjährigen Alkoholkonsum und die damit verbundenen toxischen Auswirkungen auf das Gehirn zurückzuführen. Dagegen habe eine im April 2000 durchgeführte Computertomographie einen unauffälligen Befund ergeben; ein Umstand, der darauf hindeute, dass ein Zusammenhang mit früher erlittenen Schädel-Hirn-Traumata - der Minenexplosion, dem. Motorradunfall - unwahrscheinlich sei. Diagnostisch liege bei dem Angeklagten eine chronische Alkoholproblematik mit Anhaltspunkten für delirante Episoden und eine Steigerung der Trinkmenge vor. Die Neigung zum Konflikttrinken und die Vernachlässigung von Pflichten im Leistungsbereich deute auf eine psychische Abhängigkeitsentwicklung hin. Insofern bestehe bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Je nach dem Intoxikationsgrad des Angeklagten komme es bei ihm zu psychischen Alterationen im Sinne von aggressiven Durchbrüchen und Affektschwankungen. Aus der festgestellten, am 18. Nov. 1999 um 11.08 h ermittelten Blutalkoholkonzentration (0,30 %o) errechne sich für die Tatzeit (17. Nov. 199, 17.00 h) bei einer stündlichen Abbaurate von 0,2 %o und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 %o eine Blutalkoholkonzentration von 4,1 %o. Diese ganz unwahrscheinlich hohe Blutalkoholkonzentration, die zu erheblichen Ausfallerscheinungen hätte führen müssen, werde freilich durch die starke Alkoholgewöhnung des Angeklagten, seine Alkoholtoleranz und seinen beschleunigten Alkoholabbau relativiert. Insgesamt sei von einer jedenfalls nicht unerheblichen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt auszugehen, die im Zusammenwirken mit einer affektiven Alteration die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB gewiss erheblich beeinträchtigt habe; eine schwere, die Schuldfähigkeit ausschließende Berauschung freilich sei mit Sicherheit zu verneinen. Auch habe sich ein Eifersuchtswahn, wie er bei chronischem Alkoholismus anzutreffen sei, durch die Untersuchung nicht verifizieren lassen; ein solcher hätte im übrigen, da ein umfassender Verlust des Realitätskontaktes nicht stattgefunden habe, auch nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht des § 20 StGB begründen können. Die Zuckerkrankheit des Angeklagten endlich sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos; eine forensisch relevante metabolische Entgleisung jedenfalls sei, da eine solche eher zur Handlungsunfähigkeit geführt hätte, für die Tatzeit auszuschließen.
2.) Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen.
Die hohe, freilich nur im Wege des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten angenommene tatzeitnahe Alkoholisierung (4,1 %o) macht eine Auseinandersetzung mit der Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) unumgänglich. Eine solche ist bei Alkoholbelastungen von mindestens 3 %o zwar nicht notwendigerweise gegeben, aber zumindest wahrscheinlich (vgl. Hentschel, in: Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot 8. Aufl. S.105 Rdnr. 277 ff.). Dies wird von der Kammer keineswegs verkannt.
Der Kammer ist indes aus eigener, in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren gewonnener Sachkunde bekannt, dass das indizielle Gewicht der Blutalkoholkonzentration bei erheblich alkoholgewohnten Personen wie dem Angeklagten ein deutlich anderes ist als bei Gelegenheitskonsumenten. Klinisch naheliegend ist als Faustregel eine Differenz von mindestens 1 %o für das Auftreten einer gleichartigen Rauschsymptomatik anzunehmen. Aus dieser durchschnittlichen Diskrepanz von 1 %o folgt, dass z.B. der Alkoholabhängige mit 2,6 %o dem singulär Berauschten mit 1,6 %o entspricht. Dies jedenfalls hat der bei dem Klinikum der Johannes-Gutenberg-Universität M... bedienstete, der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als sorgsam und verlässlich bekannte psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Johann G... in anderer, unlängst vor der Kammer verhandelter Sache (Az.: 3311 Js 20 013/99-1 Ks-) in einem erst am 08. Mai 2000 erstatteten Gutachten ausgeführt.
Berücksichtigt man den vorgenannten, im übrigen auch von dem Sachverständigen Dr. med. Wolfgang R... bestätigten Umstand, so war der Angeklagte zur Tatzeit einem mit lediglich ca. 3,1 %o Berauschten gleichzustellen. Berücksichtigt man ferner den Umstand, dass der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen Armande M... de B..., auf die bereits an früherer Stelle (s.o.) eingegangen worden ist, zur Tatzeit nicht die mindesten Ausfallerscheinungen gezeigt hat, und dass seine angebliche Erinnerungslücke als bloße Schutzbehauptung (s.o.) widerlegt ist, so kann auch nach der eigenen Sachkunde der Kammer wohl von einer sicher vorhandenen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, nicht aber von einer schweren, die Schuldfähigkeit ausschließenden Berauschung aus-gegangen werden. Dies muss umso gewisser gelten, als der Sachverständige Dr. med. Thorsten Johannes F..., der den Angeklagten körperlich untersucht hat, angesichts des immunchemisch mittels Fluoreszenz-Polarisations-Immunoassay [FPIA, Abbott ADx] sowie mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie [HPLC] unter UV-Detektion analysierten Urinbefundes des Angeklagten eine zusätzliche, von dem Angeklagten im übrigen selbst nicht behauptete Einwirkung von psychotropen Arzneistoffen und Betäubungsmitteln [Amphetamine, Cannabinoide, Cocain, Opiate, Methadon, Benzodiazepine, trizyklische Antidepressiva] mit Sicherheit ausgeschlossen hat.
7.
Strafrahmen
1.) Mord (§ 211 StGB) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
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Das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt gibt der Kammer ferner Veranlassung, den anzuwendenden Strafrahmen nach dem ihr insoweit eingeräumten richterlichen Ermessen gemäß §§ 21 Halbs. 2, 49 Abs. l StGB nochmals zu mildern. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die in der Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldmilderung im Einzelfalle durch andere schulderhöhende Tatsachen ausgeglichen werden kann und daher nicht notwendig zu einer erheblichen Minderung der Schuld in ihrer Gesamtheit führen muss (BGH bei Detter NStZ 89,467). Dies ist der Fall, wenn die Schuldminderung durch die besondere Tatschwere im übrigen aufgewogen wird (BGH NStZ 87,321), oder wenn der Täter den Ausnahmezustand, in dem die vorhersehbare Affekttat begangen worden ist, schuldhaft herbeigeführt hat (Salger, Festschrift für Tröndle 1989 S.213). Beide Voraussetzungen scheiden im vorliegen den Falle aus; insbesondere kann von einer eigentlichen "Vorwerfbarkeit" hinsichtlich des der Tat vorangegangenen Alkoholgenusses nicht ausgegangen werden. Unter diesen Umständen aber ist die nochmalige Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21 Halbs. 2, 49 Abs. 1 StGB gerechtfertigt.
Damit steht zur Aburteilung des Angeklagten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten zur Verfügung.
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