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Landgericht Mainz Urteil vom 26.06.2001 – 6 S 2/01

ECLI:DE:LGMAINZ:2001:0626.6S2.01.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bingen, 3 C 382/00, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1

Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Da die Parteien in dem schriftlichen Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, könnte der Klägerin nur dann ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz zustehen, wenn bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Eigenschaft zugesichert worden wäre, die das Fahrzeug nicht hat oder ein Fehler oder Mangel arglistig verschwiegen worden wäre.

3

Es kann in diesem Zusammenhang letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug tatsächlich 63.920 km Laufleistung hatte, da die Beklagten bezüglich der Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges lediglich zugesichert hatten, dass ihnen bei Erwerb des Fahrzeugs vom Vorbesitzer eine Laufleistung von 23.900 km angegeben worden war. Diese Zusicherung entspricht auch den Tatsachen, wie die Beklagten durch Vorlage des von ihnen seinerzeit mit dem Vorbesitzer geschlossenen Kauvertrages (B1. 22 d.A.) nachgewiesen haben. Die Beklagten haben damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine eigene Kenntnis über die Fahrleistung des Fahrzeugs haben. Dies ist auch lebensnah, da die Beklagten das Fahrzeug nur kurze Zeit in Besitz hatten und nur als Zwischenhändler fungierten.

4

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ins Blaue hinein behauptet hätten, sie hätten beim Vorbesitzer das Scheckheft eingesehen und auch daraus ergäbe sich die Fahrleistung von 23.900 km. Denn die Klägerin hat keinerlei Beweis dafür angeboten, dass die Beklagten das Scheckheft nicht gesehen haben oder dass dies andere Eintragungen aufwies. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich einer falschen Zusicherung liegt jedoch bei der Klägerin, die diese bezüglich des Komplexes "Scheckheft" nicht erfüllt hat.

5

Die Beklagten handelten auch nicht arglistig. Der Klägerin ist es bereits nicht gelungen zu beweisen, dass - unterstellt dies war der Fall - den Beklagten eine Laufleistung von 63.920 km bekannt war. Es ist auch keinerlei Anhaltspunkt gegeben, dass die Beklagten in dieser Richtung Vermutungen angestellt haben bzw. ins Blaue hinein die Laufleistung von 23.900 km behauptet haben. Vielmehr haben die Beklagten die ihnen vom Erstbesitzer gegebene Zusicherung lediglich weitergegeben. Bei einem Fahrzeugalter von rund einem Jahr erscheint auch eine Laufleistung von ca. 30.000 km durchaus plausibel. Die Beklagten hatten deswegen keinerlei Veranlassung, an den Angaben des Vorbesitzers zu zweifeln.

6

Nach alldem ist für das klägerische Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich und die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.