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Landgericht Mainz Urteil vom 07.08.2001 – 6 S 62/01

ECLI:DE:LGMAINZ:2001:0807.6S62.01.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.02.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bingen (Az. 2 C 729/00) wird zurückgewiesen.

2.  Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Tatbestand

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Die Klägerin befuhr am 27.03.2000 gegen 18.40 Uhr mit ihrem Audi 80 Avant die A 60 von Koblenz kommend in Richtung Mainz. Einige 100 Meter vor der Ausfahrt Bingen Gaulsheim bei km 42,25 verläuft parallel zur Autobahn ein Feldweg. Zwischen Autobahn und Feldweg befindet sich ein Standstreifen und daran anschließend ein Grünstreifen. Hinter dem Feldweg befindet sich Ackerland, auf dem der Beklagte zu 1. mit seiner bei der Beklagten zu 2. versicherten Zugmaschine einen Getreidespritzanhänger zog. Dieser hat einen ausfahrbaren Ausleger, der zum Unfallzeitpunkt auf 12 m auf jeder Seite ausgezogen war. Beim Wenden der Zugmaschine auf dem Feldweg ragte der Ausleger über die rechte Fahrspur der Autobahn. Die Klägerin versuchte, dem Ausleger auszuweichen. Dabei verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug, schlug in die Mittelleitplanke und konnte dann ihr Fahrzeug auf dem Standstreifen zum Stehen bringen.

2

Nach Aufstellung des durch den Unfall entstandenen Schadens i.H.v. 15.415,95 DM durch die Klägerin zahlte die Beklagte zu 2. an die Klägerin 80 %, also 12.332,76 DM.

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Die Klägerin hat vorgetragen,

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dass die Beklagte zu z. die Schadenshöhe anerkannt habe. Der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen, da sie den Ausleger auch wegen eintretender Dämmerung und einer heranziehenden Schlechtwetterfront zu spät gesehen habe. Andere Verkehrsteilnehmer seien nur zufällig nicht zu Schaden gekommen. Der vor ihr fahrende Herr F. L. habe den Ausleger so spät erkannt, dass er nur noch unter ihm durchfahren konnte und nicht mehr ausweichen konnte. Der nach ihr fahrende Herr W. E. habe noch rechtzeitig bremsen können. Ihr selbst sei nur eine Ausweichmöglichkeit geblieben.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.083,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.2000 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die            Beklagten haben vorgetragen,

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dass die Klägerin ein Mitverschulden i.H.v. 20 % treffe. Sie habe den Ausleger erkannt und hätte früher und gefahrlos ausweichen können. Alternativ hätte sie bremsen oder unter dem Ausleger durchfahren können. Dies wäre der Klägerin möglich gewesen, wenn sie eine angemessene Geschwindigkeit gehabt hätte.

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Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadens wurden die Mietwagenkosten wegen der Anmietung eines nicht gleichwertigen Ersatzfahrzeuges und die Nutzungsausfallentschädigung als nicht angemessen angesehen.

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Das Amtsgericht Bingen hat der Klage durch Urteil vom 09.02.2001 (Az: 2 C 729/00), welches den Beklagten am 14.02.2001 zugestellt wurde, vollumfänglich stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 05.03.2001, bei Gericht eingegangen am 06.03.2001, Berufung eingelegt.

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Die Beklagten tragen nunmehr vor,

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dass das erstinstanzliche Gericht fälschlicherweise von Dämmerung ausgegangen sei, obwohl in der Akte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Tageslicht angekreuzt sei. Da zum Unfallzeitpunkt Tageslicht geherrscht habe, sei der Ausleger nicht erst spät erkennbar für die Klägerin gewesen. Deswegen sei der Klägerin eine Mitverantwortlichkeit nach §§ 9, 7 Abs. 2 StVG und § 254 BGB anzulasten, da sie nicht die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellte "äußerst mögliche Sorgfalt" eingehalten habe. Die Geschwindigkeit der Klägerin sei nicht angepasst gewesen. Damit sei auch zu erklären, dass die anderen beiden Verkehrsteilnehmer, die Herren L. und E., nicht verunfallt seien.

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Weiterhin sei das erstinstanzliche Gericht fälschlicherweise von einem Anerkenntnis der Höhe der Mietwagenkosten und der Nutzungsausfallentschädigung ausgegangen. Dies sei nicht der Fall.

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Im Übrigen sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da das von ihr gesteuerte Auto auf eine Frau G. E. R. zugelassen sei.

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Da der Ausleger sehr lang und auch 50 cm hoch sei, könne von einer schweren Erkennbarkeit nicht die Rede sein.

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Im Übrigen sei die Klägerin gem. § 3 StVO verpflichtet gewesen, ihre Geschwindigkeit den Sicht- und Straßenverhältnissen anzupassen, und zwar so, dass sie vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechtzeitig hätte anhalten können.

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Die Klägerin habe völlig überreagiert. Ein Ausweichmanöver zur Unfallvermeidung sei nicht erforderlich gewesen.

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Dies alles deute darauf hin, dass die Klägerin ihr Auto nicht i.S.d. § 3 StVO beherrscht habe.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.01.2001 am 09.02.2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bingen - 2 C 729/00 - die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin trägt nunmehr vor,

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dass zum Unfallzeitpunkt kein Tageslicht geherrscht habe. Die Polizeibeamten hätten in die Verkehrsunfallanzeige aufgenommen, dass der Himmel silbergrau bis dunkel gewesen sei und die Dämmerung eingesetzt habe. Aufgrund der Sichtverhältnisse sei das Hindernis für Frau R. schlecht zu erkennen gewesen.

27

Der Ausleger sei gemäß der Polizeiakte nur für einen kurzen Moment beim Wendemanöver auf die Autobahn geschwenkt. Dies sei mit einem schon länger auf der Autobahn befindlichen Hindernis nicht zu vergleichen.

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Sie habe nicht mit dem Ausleger rechnen müssen, da solche ein Vorgang völlig atypisch sei, und habe sich somit i. S. d. § 3 StVO gesetzeskonform verhalten. Hinzu komme, dass die Klägerin ansonsten gegen § 3 Abs. 2 StVO verstoßen hätte, wenn sie ohne triftigen Grund langsam gefahren wäre.

29

Im Übrigen sei die Klägerin die Eigentümerin des beschädigten Kraftfahrzeugs, das ausschließlich sie selbst nutze. Insofern sei die fehlende Haltereigenschaft irrelevant.

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Das Verhalten der Herren L. und E. könne mit ihrem Verhalten nicht verglichen werden, da sie sich zwischen den beiden befunden habe und somit ganz andere Reaktionsmöglichkeiten gehabt habe. Von einer Überreaktion ihrerseits könne nicht gesprochen werden.

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Durch die Zahlung der Beklagten zu 2. auf der Grundlage ihrer Schadensberechnung, habe die Beklagte zu 2. damit die Schadenshöhe anerkannt.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 2 PflichtVersG einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v.. 3.083,19 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.08.2000.

35

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie Eigentümerin des Kraftfahrzeugs ist und ihr Fahrzeug auch ausschließlich benutzt. Dies ist bewiesen durch die Bestätigung der Versicherungsnehmerin E. R. vom 31.03.2000, Bl. 141 d.A..

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Der Unfall hat sich beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1. ereignet und hat den der Höhe nach von der Beklagten zu 2. anerkannten Schaden verursacht.

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Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB. Der Unfallhergang war ein völlig atypisches Geschehen, mit dem die Klägerin nicht rechnen musste. Insofern war der Unfall ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG. Unabwendbar ist nämlich ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 44, 45). Ein Autofahrer muss zwar stets mit Fahrbahnhindernissen rechnen, nicht aber mit solchen, die unvermittelt von der Seite in die Fahrbahn gelangen (vgl. Jagusch Hentschel, § 3 StVO Rn. 25). Für diese Fälle eines unvorhersehbar von der Seite in die Fahrbahn hineinragendes Hindernis, kann man der Klägerin also nicht den Vorwurf machen, sie habe zu spät gebremst oder sei zu schnell gefahren.

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Der Versuch der Beklagten, der Klägerin die Möglichkeit eines Alternativverhaltens zu unterstellen, nämlich ein Durchfahren unter dem Ausleger wie Herr L. oder ein Abbremsen wie Herr E., und damit die Abwendbarkeit des Ereignisses belegen zu wollen, bleibt erfolglos. Da sich die Klägerin zwischen den Fahrzeugen der Herren L. und E. befand, kann man ihr gerade nicht zumuten, wie Herr L. unter dem Ausleger durchzufahren und nicht wie Herr  E. , abzubremsen. Für die Klägerin ergab sich eine andere Situation. Die Klägerin konnte in der kurzen Zeit des Schwenkens des Auslegers über die Autobahn nicht erkennen, ob die Höhe des Auslegers dafür ausreichte, dass sie darunter durchfahren kann. Der hinter ihr fahrende Herr E. hat lt. Polizeiakte ausgesagt, dass er aufgrund des Schleuderns der Klägerin gebremst habe. Dies deutet darauf hin, dass der Ausleger - auch für ihn - schwer, aber zumindest spät zu erkennen war. Im Übrigen zeigen die Fotos der Polizeiakte, dass der Ausleger spitz zuläuft und somit in dem Bereich, der über die Autobahn schwenkte eher nicht als massiv zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass man zwischen dem Gestell des Auslegers hindurchschauen kann. Auch dieser Umstand spricht eher für eine schwere Erkennbarkeit des Auslegers.

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Deswegen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin verständlich und richtig gehandelt hat, indem sie ausgewichen ist. Das Unfallereignis war unabwendbar.

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Insofern kommt es auch nicht maßgeblich auf die Lichtverhältnisse an. Zwar hätte die Klägerin, unterstellt es sei schon am Dämmern gewesen, ihre Fahrgeschwindigkeit entsprechend verringern müssen, jedoch hätte sie auch dann nicht mit einem plötzlich auf die Autobahn schwenkenden Gegenstand rechnen müssen, wie bereits eben ausgeführt wurde. Wie schnell die Klägerin letztlich gefahren ist, geht aus der Polizeiakte nicht hervor. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist ihr folglich nicht anzulasten.

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Wenn man das in § 3 StVO enthaltene Gebot des vorausschauenden Fahrens so auslegen würde, wie es die Beklagten tun, wenn man nämlich so vorausschauend gefahren wäre, dass man auch mit dem auf die Autobahn schwenkenden Ausleger gerechnet hätte, dürfte und könnte man auf der Autobahn sicherlich nicht schneller als vielleicht 50 km/h fahren. Würde jeder Autofahrer seine Geschwindigkeit auf derart spät zu erkennende Hindernisse einrichten, wäre der Verkehrsfluss in unverhältnismäßiger Weise erschwert.

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Schon daraus ist ersichtlich, dass solch ein Hindernis wie im vorliegenden Fall nicht mit einem solchen zu vergleichen ist, das unter § 3 StVO fällt.

43

Im vorliegenden Fall hätte auch der denkbar sorgfältigste Autofahrer den Unfall nicht vermeiden können. Hierbei ist das Verhalten der Klägerin an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen eines Idealfahrers zu messen und nicht an denen eines "gedachten Superfahrers" (Jagusch-Hentschel, § 7 StVG, Rn. 30), woran die Beklagten das Verhalten der Klägerin messen.

44

Insoweit kann auch von einer Überreaktion der Klägerin keine Rede sein.

45

Die BGH-Urteile, auf die sich die Beklagten berufen, sind mit dem hier vorliegenden Fall insoweit nicht vergleichbar, als es sich dort um schon auf der Fahrbahn befindliche Hindernisse handelte.

46

Unabwendbarkeit bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit und ist von der Sachlage vor dem Unfall aus zu beurteilen (BGH NJW 1973, 44, 45). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Unfall durch ein Ausweichen hätte verhindern können, das nicht zum Einschlag in die Mittelleitplanke geführt hätte.

47

Bei einem unvorhersehbar auftauchenden Hindernis ist eine automatische Abwehrreaktion typisch und auch der besonders sorgfältige Kraftfahrer kann unter Umständen das Steuer im letzen Augenblick herumreißen müssen (BGH VR 76, 343; Jagusch-Hentschel, § 7 StVG Rn. 32 a.E.). Solche Umstände sind, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall gegeben.

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Auch bezüglich der Schadenshöhe sind keine Abstriche zu machen. Zum einen spricht bereits viel dafür, dass die Beklagte zu 2. den Schaden der Höhe nach anerkannt hat und deshalb mit nachträglichen Einwänden ausgeschlossen ist. Die Beklagte zu 2. hat der Klägerin mitgeteilt:

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"Wir rechnen auf der Grundlage Ihrer Aufstellung ... ab". Damit hat sie zuerkennen gegeben, dass sie die zugrunde liegende Berechnung der Klägerin im Sinne des § 781 BGB deklaratorisch anerkennt. Bei Auslegung dieser Erklärung nach § 133 BGB aus Sicht  der Erklärungsempfängerin, der Klägerin, kann die Beklagte zu 2. nur so verstanden werden, dass sie mit der angegebenen Schadenshöhe einverstanden ist. Anders lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Beklagte zu 2. ausdrücklich die von der Klägerin berechnete Schadenshöhe zugrunde legt.

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Das Anerkenntnis schließt damit auch alle Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur für die Zukunft aus (vgl. Palandt-Sprau § 781 Rn. 4).

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Darüber hinaus sind die Einwendungen der Beklagten bezüglich der Höhe des geltend gemachten Nutzungsausfalles auch unberechtigt. Die Klägerin hat ihren Anspruch insoweit richtig beziffert. Ihr  Fahrzeug gehört in die Gruppe F der Tabelle Sanden-Danner. Da das Fahrzeug jedoch über fünf Jahre alt (fast sieben Jahre alt) ist, musste die Klägerin die Nutzungsentschädigung berechnen entsprechend den Fahrzeugen, die eine Stufe niedriger eingruppiert sind. Dies hat sie zutreffend getan, indem sie die Gruppe E zugrunde gelegt hat.

52

Auch bezüglich der Mietwagenkosten kann der klägerische Schaden, so wie berechnet, zugrunde gelegt werden. Zwar hat die Klägerin einen Mietwagen der Marke Sugaru angemietet, der der Klasse E angehört. Dieser ist jedoch wegen des Alters ihres eigenen Fahrzeuges als gleichwertig anzusehen. Somit käme in Betracht, dass 10 bis 15 % der Mietwagenkosten als Eigenersparnis abzuziehen wären. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ersparnis messbar ist, wovon erst bei einer Fahrleistung von etwa 1.000 km auszugehen ist.

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Da die Klägerin diesen Mietwagen nur vier Tage angemietet hatte, erscheint es bereits fraglich, ob sie eine derartige Fahrtstrecke mit dem Mietwagen zurückgelegt hat. Darüber hinaus fehlt es hierzu auch an jedem Vortrag der Beklagten. Im Übrigen hat die Klägerin die hierdurch entstandenen Mehrkosten dadurch kompensiert, dass sie für sieben Tage einen Mietwagen der Gruppe B angemietet hat, der vier Gruppen unter ihrem eigenen Fahrzeug liegt. Damit sind die Mietwagenkosten insgesamt sogar günstiger gewesen, wie wenn die Klägerin für den gesamten Zeitraum einen Mietwagen der Klasse C genommen hätte. Insoweit sind auch bei dieser Schadensposition Abstriche nicht gerechtfertigt.

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Demgemäß hat es bei der von der Klägerin zugrunde gelegten Schadenshöhe zu verbleiben.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.083,19 DM.