Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 14.09.2001 – 12 HK.O 83/01, 12 HKO 83/01
ECLI:DE:LGMAINZ:2001:0914.12HK.O83.01.0A
Tenor
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Beide Parteien befassen sich mit Schädlingsbekämpfung. Der Verfügungsbeklagte bietet bei Kunden an:
a) Wespenbekämpfung von 80,-- bis 100,— DM,
b) Rattenbekämpfung von 140,— bis 160,— DM.
Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung, ein wirtschaftlich rentabel arbeitender Schädlingsbekämpfer müsse für eine Wespenbekämpfung wenigstens zwischen 140,— und 180,— DM und für eine Rattenbekämpfung ab 400,-- DM berechnen. Die Angebote des Beklagten zur Schädlingsbekämpfung seien eine Preisunterbietung, durch die sie, die Klägerin, ruiniert werden solle. Ruinöse Preis Unterbietung mit Vernichtungsabsicht sei indes wettbewerbswidrig. Hinzu komme, dass der Verfügungsbeklagte infolge seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Stadt auch für seine Schädlingsbekämpfungstätigkeit subventioniert werde.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,— und für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr bzw. in der Werbung für das eigene Angebot, sofern aus der Sicht eines selbständigen und wirtschaftlich vernünftig kalkulierenden Kaufmanns nicht ein sachlicher Grund für einen niedrigeren Preis besteht,
a) Wespenbekämpfung für unter DM 140,-- zzgl. MwSt anzubieten bzw. durchzuführen,
b) Rattenbekämpfungen für unter DM 400,--zzgl. MwSt bei einer Auftragsgröße anzubieten bzw. durchzuführen, die eine dreimalige An- und Abfahrt inkl. Kontrolle, das Auslegen von Ködern, das Aufstellen und Abbauen von Rattenboxen, den Kauf, die Bereitstellung und Nachlegung von Giften, die Resteentsorgung und einen Aufwand von 2,5 kg an Schädlingsbekämpfungsködern erfordert.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor:
Er biete die Schädlingsbekämpfung nicht unter dem Selbstkostenpreis an. Auch Angebote anderer Konkurrenzunternehmen entsprechen seiner, des Verfügungsbeklagten, Kalkulation (Bl. 26 GA). Eine die Verfügungsklägerin schädigende Absicht sei überdies keineswegs dargetan.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Ein Untersagungsanspruch gemäß § 1 UWG besteht nicht.
Eine wettbewerbswidrige Verdrängungs- bzw. Vernichtungsunterbietung kann nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der Gesamtumstände sich ergibt, dass der Wettbewerber eine gezielte Behinderungs- bzw. Vernichtungsmaßnahme gegen den Mitbewerber vornimmt, die es dem Mitbewerber erschwert oder völlig unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen. Nur wenn die Preisunterbietung das Ziel verfolgt, den Mitbewerber zu verdrängen oder zu vernichten, ihn also vollständig vom Markt zu räumen, um sodann freie Bahn für eigenen Absatz zu haben, kann von einem Verdrängungs- oder Vernichtungswettbewerb ausgegangen werden. Nur in solchen Fällen der gezielten Vernichtung des Mitbewerbers ist ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 1 UWG anzunehmen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG, Rn. 255, m.w.N.). Ansonsten, insbesondere wenn die Folge billigerer Angebote eines Wettbewerbers die ist, dass ein Mitbewerber vom Markt verdrängt wird, ist lediglich eine wettbewerbseigene Konkurrenzsituation und ihre Auswirkungen festzustellen, aber keine Vernichtungsunterbietung.
Hiervon ausgehend gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem Verfügungsbeklagten eine wettbewerbswidrige Verdrängungs- oder Vernichtungsunterbietung (§ l UWG) nicht zur Last gelegt werden kann.
Der zu den Akten gereichten Preisliste der Firma Hubertus K... vom 26.7.2001 (Bl. 26 GA) ist nämlich zu entnehmen, dass Preise wie von dem Verfügungsbeklagten Kunden gegenüber angeboten, in der Branche der Schädlingsbekämpfungsunternehmen üblich ist. So verlangt das Schädlingsbekämpfungsunternehmen K... für eine Wespenbekämpfung 100,--DM und für eine Rattenbekämpfung 120,-- DM. Dies liegt etwa in dem Rahmen, wie von dem Verfügungsbeklagten kalkuliert. Von einer die Verfügungsklägerin vernichtenden Preisunterbietung kann bei dieser Sachgestaltung gerade nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt der Umstand, dass die Verfügungsklägerin konkrete beweisbare Sachverhaltselemente für eine Verdrängungs- oder Vernichtungsabsicht (subjektive Seite) auf Seiten des Verfügungsbeklagten nicht dargetan hat. Allein günstigere Preisangebote stellen kein Indiz für eine Vernichtungsabsicht bzw. wettbewerbswidrige Verdrängungsabsicht dar. Billigere Angebote von Konkurrenzunternehmen sind eine wettbewerbseigene Situation/die den Schluss auf wettbewerbswidriges Verhalten nicht ohne weiteres zulassen.
Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte bei der Stadt M... teilzeitbeschäftigt ist mit der Folge, dass die Stadt M... Sozialabgaben für ihn, den Verfügungsbeklagten, abführt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn eine "Subventionierung" des Verfügungsbeklagten kann in diesem Sachverhalt nicht gesehen werden.
Bei dieser Sachlage muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 20.000,— DM festgesetzt.