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Landgericht Mainz Urteil vom 31.10.2001 – 12 HK.O 50/01

ECLI:DE:LGMAINZ:2001:1031.12HK.O50.01.0A

Tenor

1. Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil der Kammer vom 19. Juli 2001 wird für vorbehaltslos erklärt und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 80.037,48 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 19.000,— DM seit dem 2.4.2001 und aus 61.037,48 DM seit dem 4.4.2001 sowie weitere 5.390,— DM Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparkassenbuches Sparkasse W... Nr.: 302674876 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2001 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 93.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Durch Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Mainz vom 1.9.2001 (Bl. 65 GA) wurde bezüglich der Firma G... Gesamtbauplanung GmbH mit Sitz in M... das Insolventer fahren eröffnet und der Kläger, Rechtsanwalt Dr. P.., zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Herr K... Sch... führte bei der Sparkasse zwei Festgeldkonten über 19.000,— DM und 61.037,48 DM sowie ein Sparkonto über 5.390,— DM. Durch Sicherungsabtretung vom 2.2.2001 (Anlage K l, Bl. 6 GA) trat Herr K... Sch... die drei genannten Bankwerte an die Insolvenzschuldnerin, Firma ARC... Gesamtbauplanung GmbH ab. Zweck dieser Abtretung war die Sicherung eines Anspruches der Firma ARC... gegen ihre ehemalige Mitarbeiterin, Frau Beate C... Frau C... war bei der Firma ARC... Arbeitnehmerin und sah sich einer Schadensersatzforderung der genannten Firma wegen verschiedener benachteiligender Handlungen ausgesetzt. Die zur Sicherung derartiger Ansprüche erfolgte Abtretung der Bankwerte des Herrn Sch... zugunsten der Insolvenzschuldnerin Firma ARC... wurde der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 20.2.2001 (Anlage K 5, Bl. 10 GA) schriftlich angezeigt. In dem genannten Anwaltsschreiben wurde auch auf die Vorschrift § 409 BGB hingewiesen.

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Gleichwohl veranlasste die Beklagte am 1.4., 3.4. und 23.5.2001 die Hinterlegung der drei Bankguthaben.

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Der Kläger trägt vor:

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Die Beklagte sei nach unstreitig erfolgter Kündigung und Fälligstellung der drei Bankwerte über 19.000,— DM, 61.037,48 DM und 5.390,-- DM verpflichtet, die Beträge ihm auszuzahlen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Festgelder und, Sparbeträge zu hinterlegen. Ein Hinterlegungsgrund habe nicht bestanden, da infolge der der Beklagten vollständig zur Kenntnis gegebenen Sicherungsabtretungsurkunde und Anzeige vom 20.2.2001 die Beklagte Gewissheit an der Gläubigerposition der Firma ARC... hatte.

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Die Kammer hat im Termin vom 19.7.2001 ein Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil erlassen. Hierin wurde die Beklagte verurteilt, an die damalige Klägerin, Firma ARC... Gesamtbauplanung GmbH, Mainz, 80.037,45 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 19.000,— DM seit dem 2.4.2001 urtd aus 61.037,48 DM seit dem 4.4.2001 sowie weitere 5.390,— DM Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparkassenbuches Sparkasse W... Nr. 302674876 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem. 24.5.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat das Nachverfahren aufgerufen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom 19.7.2001 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom 19.7.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Sie sei berechtigt gewesen, die Bankwerte zu hinterlegen. Sie sei bezüglich der Person des Berechtigten hinsichtlich der Bankwerte im Ungewissen gewesen. Herr Sch... habe ihr am 14.3.2001 mündlich mitgeteilt, die Sicherungsabtretung vom 2.2.2001 sei hinfällig. Am nächsten Tag, dem 15.3.2001 habe ein Herr R..., Mitarbeiter bei der Firma ARC..., gesagt, die Abtretung vom 2.2.2001 sei nicht hinfällig. Die Beklagte nimmt überdies Bezug auf ein Rückübernahmeschreiben vom 10.4.2001 (Bl. 46 GA), was ihr gleichfalls zur Kenntnis gegeben worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen .

Entscheidungsgründe

I.

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Der Kläger ist als Insolvenzverwalter bezüglich der Insolvenzschuldnerin ARC... Gesamtbauplanung GmbH nunmehr Klagepartei kraft Amtes und klagebefugt. Der Kläger hat durch Prozesserklärung den vorliegenden Aktivprozess gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgenommen. Dies führt dazu, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der Firma ARC... Gesamtbauplanung GmbH zunächst eingetretene Unterbrechung wieder beendet ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 240, Rdnr. 10 m.w.N.). Die Beklagte hat im Termin vom 18.10.2001 zu der Aufnahmeerklärung des Klägers als Insolvenzverwalter ihrerseits erklärt, damit einverstanden zu sein, dass der Rechtstreit nunmehr von dem Insolvenzverwalter aufgenommen und durchgeführt wird (vgl. Bl. 63 GA).

II.

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In der Sache ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage der geschlossenen Kontoverträge die unstreitig mit Schreiben vom 20.2.2001 gekündigten und fällig gestellten Bankwerte, nämlich Festgelder über 19.000,— DM und 61.037,48 DM .sowie Sparguthaben über 5.390,— DM auszuzahlen. Die von der Beklagten am 1.4.2001 hinsichtlich der 19.000,— DM, am 3.4.2001 hinsichtlich der 61.037,48 DM und am 23.5.2001 hinsichtlich des Sparguthabens von 5.390,— DM durchgeführte Hinterlegung der genannten Bankwerte führte nicht zur Schuldtilgung. Die schuldtilgende Wirkung der berechtigten Hinterlegung setzt gemäß § 372 BGB voraus, dass der die Hinterlegung durchführende Schuldner aus einem anderen als in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Voraussetzung für die zur Schuldtilgung führende berechtigte Hinterlegung ist also die Ungewissheit "über die Person des Gläubigers" bei dem Schuldner. Diese Ungewissheit liegt aber nicht schon dann vor, wenn mehrere Forderungsinhaber auftreten. Voraussetzung für eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers ist vielmehr die, dass beim Schuldner objektiv verständige Zweifel über die Person des berechtigten Gläubigers aufgetreten sind (vgl. BGHZ 7, 302, 303). Nur im Falle von begründeten, objektiv verständigen Zweifeln über die Person des Gläubigers ist es dem Schuldner nicht zuzumuten, auf eigene Gefahr die Ungewissheit über die Forderungsinhaberschaft zu lösen. Nur in diesem Fall ist der Schuldner berechtigt, die Beträge zu hinterlegen.

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Im vorliegenden Fall liegt indessen kein Sachverhalt vor, welcher objektiv verständige Zweifel über die Person der Forderungsinhaberschaft der Insolvenzschuldnerin begründen würde. Hierbei lässt sich die Kammer im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten:

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Die drei Beteiligten der Sicherungsabtretung vom 2.2.2001 fixierten den Inhalt der Sicherungsabtretung, den Inhalt der abgetretenen Bankwerte und den Sicherungszweck in der Erklärung vom 2.2.2001 (Bl. 6 GA) . Hierin wurde offenkundig, welche Bankwerte von dem bisherigen Forderungsinhaber Sch... an die Insolvenzschuldnerin ARC... Gesamtbauplanung GmbH abgetreten wurden; gleichfalls wurde hierin zu erkennen gegeben, welches der Sicherungszweck dieser Abtretung war. Die genannte Sicherungsabtretungsurkunde vom 2.2.2001 wurde ausweislich des Anwaltsschreibens vom 20.2.2001 (Anlage K 5, Bl. 10, 11 GA) der Beklagten zur Kenntnis übersandt. In dem Anwaltsschreiben vom 20.2.2001 wurde die Abtretung der Forderung der Beklagten gegenüber angezeigt und hierin im Einzelnen erläutert, um welche abgetretenen Bankwerte es sich handelt, wer Altgläubiger und wer Neugläubiger ist und was der Sicherungszweck ist. Ferner wurde auf § 409 Abs. l Satz 2 BGB hingewiesen. Hiermit hat indessen die Insolvenzschuldnerin eine Abtretungsanzeige im Sinne von § 409 Abs. 1 BGB der Beklagten gegenüber abgegeben mit der Wirkung, dass die Beklagte als Schuldnerin die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen muss.

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Bei dieser die Abtretung der Forderung anzeigenden und die Personen der Abtretung, den Gegenstand der Abtretung und den Abtretungszweck zum Gegenstand habenden Anzeige war die Beklagte indessen nicht berechtigt, die Bankwerte zu hinterlegen. Denn diese die materiell-rechtliche Berechtigung der Insolvenzschuldnerin belegenden Urkunden (Sicherungsabtretungsurkunde vom 2.2.2001; Anzeige dieser Abtretung vom 20.2.2001) lassen objektiv verständige Zweifel über die Person des berechtigten Gläubigers, nämlich Firma ARC... Gesamtbauplanung GmbH, nicht zu. Diese Forderungsinhaberschaft wird auch durch die von der Beklagten behaupteten Äußerungen der Zeugen Sch... und Romeos in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, am 14.3.2001 habe Herr Sch... bei einem Kundengespräch geäußert, die Abtretung vom 2.2.2001 sei hinfällig; am Folgetag, 15.3.2001, habe ein Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin, Herr Romeos, erklärt, die Abtretung vom 2.2.2001 sei keineswegs hinfällig. Wenn aber die kurz zuvor am 2.2.2001 von den drei Beteiligten getätigte Abtretung "hinfällig" sein soll, also von den drei Beteiligten rückabgewickelt worden sein soll, genügt nicht die mündliche Erklärung 'eines der drei Beteiligten, um von der Ungültigkeit der Sicherungsabtretung ausgehen zu können. Verständige Zweifel an der Geltung und Wirksamkeit der Sicherungsabtretung können allenfalls dann begründet sein, wenn alle drei Beteilig ten, nämlich Frau C..., Herr Sch... und die Firma ARC... Gesamtbauplanung GmbH, übereinstimmend von der Sicherungsabtretung Abstand genommen hätten und dies der Beklagten als Schuldnerin gegenüber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hätten. An einer solchen übereinstimmenden Erklärung aller drei Beteiligten der Sicherungsabtretung in Richtung der Rückgängigmachung der Abtretung fehlt es im vorliegenden Fall auch nach dem Sachvortrag der Beklagten. Denn die Beklagte behauptet selbst nicht, von Frau C..., Herrn Sch... und der Insolvenzschuldnerin gemeinsam informiert worden zu sein, die Abtretung habe keine Gültigkeit mehr. Die einseitigen und widersprüchlichen Erklärungen nur einiger der Beteiligten vom 14. und 15.3.2001 machen lediglich deutlich, dass nunmehr unterschiedliche Personen sich der Berechtigung an den Bankwerten berühmen, sie begründen aber keine objektiv verständigen Zweifel über die durch die Urkundenlage berechtigte Person der Insolvenzschuldnerin an den Bankwerten.

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Auch das Schriftstück vom 10.4.2001 (Bl. 46 GA), welches mit "Sicherungsabtretung-Rückübernahme vom 10.4.2001" überschrieben worden ist, konnte gleichfalls keine vernünftigen Zweifel an der Forderungsinhaberschaft der Firma ARC... hinsichtlich der Bankwerte begründen. Denn wie im Termin vom 18.10.2001 erörtert, bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Authentizität der Unterschriften bezüglich Rechtsanwalt Dornheim und Rechtsanwalt Schlösser. Die Schriftzüge der beiden Personen weichen grob von den authentischen Schriftzügen der beiden Rechtsanwälte ab, was sich der Beklagten aufdrängen musste und was die Beklagte als die Bankwerte betreuende Bank auch überprüfen musste, wenn sie von der Authentizität der Schriftzüge des Schriftstückes vom 10.4.2001 ausgehen wollte und dies zur Grundlage einer Hinterlegungsentscheidung machen wollte. Keineswegs durfte die Beklagte die mit höchstwahrscheinlich grob gefälschten Schriftzügen versehene Urkunde vom 10.4.2001 ungeprüft zur Grundlage einer Hinterlegungsentscheidung machen. Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits am 1.4. und 3.4. die beiden Festgeldwerte hat hinterlegen lassen, zu einem Zeitpunkt also, als das "Rückübernahme" -schreiben vom 10.4.2001 noch nicht vorlag.

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Es bestand daher mangels objektiv verständiger Zweifel über die Person der berechtigten Gläubigerin an den Bankwerten (ARC... Gesamtbauplanung GmbH) keine Berechtigung der Beklagten, die Bankwerte zu hinterlegen (§ 372 BGB). Die gleichwohl veranlasste Hinterlegung der Bankwerte hatte keine schuldtilgende Wirkung. Dies führt dazu, dass die Beklagte zur Auszahlung der unstreitig gekündigten und fällig gestellten Bankwerte verpflichtet ist.

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Die Zinsansprüche sind aus Verzug gemäß §§ 284, 288 Abs. 1 BGB begründet (vgl. zur Berechnung des Basiszinssatzes: Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 288, Rdnr. 9 d.E.).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 5 und 711 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 80.037,45 DM.