Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 27.11.2001 – 6 S 107/01
ECLI:DE:LGMAINZ:2001:1127.6S107.01.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 30.3.2001 -21 C 249/99- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.145,27 DM nebst 4% Zinsen seit dem 2.10.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner 30%, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 65% und die Beklagten als Gesamtschuldner 35% zu tragen.
Gründe
Die zur Schadensersatzleistung in Höhe einer 70%igen Quote verurteilten Beklagten begehren Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.
Bezüglich des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat das Unfallgeschehen auf der BAB 61 in der Weise gewürdigt, dass dem auf das Fahrzeug des Zeugen Dr. Z. auffahrenden Kläger 30% Verschulden anzurechnen sei und auf den Beklagten zu 1) - Fahrer des Lkws - 70% Verursachungs- und Verschuldensanteile entfielen.
Ein Fahrer, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h fahre, brauche nicht damit zu rechnen, dass ca. 80 m bis 100 m vor ihm ein Fahrzeug von der rechten Fahrspur ohne zunächst den Blinker zu setzen, auf die linke Spur überwechsele.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten richtet sich gegen die vom Amtsgericht getroffene Beweiswürdigung und die hieraus folgende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile.
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
Fest steht, dass der unmittelbare Schaden am klägerischen Fahrzeug nicht durch eine Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Lkw sondern durch das Auffahren des Klägers auf den vor ihm fahrenden Porsche des Zeugen Dr. Z. entstanden ist.
Trotzdem bestehen keine Zweifel, dass das Ausscheren des Lkws ursächlich für den Auffahrunfall war. Für die im Zivilrecht erforderliche Adäquanz genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang eines Kraftfahrzeuges im Verkehr (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG, Rn. 4). Eine Berührung braucht nicht stattzufinden. Ausreichend ist, wenn ein rechtlicher "Zurechnungszusammenhang" besteht (vgl. BGH in NJW 88, 2802).
Ein solcher ist gegeben. Denn nur infolge des Ausscherens des Lkws auf die Überholspur, auf welcher der Zeuge Dr. Z. bereits zum Überholen angesetzt hatte, war dieser zur Vollbremsung gezwungen, was dazu führte, dass der ebenfalls sich auf der Überholspur befindliche Kläger auffuhr.
Für die Abwägung nach § 17 StVG kommt es darauf an, in welchem Umfang die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile zum Unfallgeschehen beigetragen haben.
Der Beklagte zu 1) hat einen Spurwechsel auf der Autobahn vorgenommen. Dies allein erfordert schon größte Aufmerksamkeit, zumal es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw handelte. Der Beklagte zu 1) hat zwar nicht - wie der Kläger meint - ohne Anlass die Spur gewechselt, vielmehr wurde er durch das am Randstreifen abgestellte Sicherungsfahrzeug, auf welchem am Heck ein Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbegrenzung 100" und ein Verkehrszeichen "Fahrstreifenwechsel von rechts nach links" (Zeichen 484) angebracht waren, veranlasst. Doch geschah dies zu einem Zeitpunkt, als es noch möglich gewesen wäre, zumindest den bereits zum Überholen ansetzenden Porsche des Zeugen Dr. Z. passieren zu lassen. Denn ausweislich der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten befand sich die Arbeitsstelle (Abbau einer Straßenbaustelle) 250 bis 300 m vor diesem Fahrzeug. Unmittelbar vor dieser Arbeitsstelle stand ein weiteres Sicherungsfahrzeug mit gelben Blinkpfeilen nach links. Außerdem hat der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger zumindest nicht rechtzeitig gesetzt und damit gegen § 5 Abs. 4a StVO verstoßen.
Ein außer Acht lassen des Verursachungs- und Verschuldensanteils - wie die Berufungsführer meinen - kommt somit nicht in Betracht.
Der Kläger seinerseits hat gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Das vorausfahrende, von dem Zeugen Dr. Z. gesteuerte Fahrzeug hat zulässigerweise abgebremst. Es lag ein zwingender Grund vor, denn andernfalls wäre der Zeuge Dr. Z. selbst stark gefährdet bzw. geschädigt worden. Da der Kläger sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte, spricht alles dafür, dass er entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Jedenfalls hat er den seiner Geschwindigkeit angepassten Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Es ist anerkannt, dass der Haftungsanteil des Auffahrenden in der Regel sogar bei unverhofftem Abbremsen ohne zwingenden Grund überwiegt (vgl. Jagusch, a.a.0., § 4 StVO, Rn. 17). Erst recht muss in einem Fall wie diesem, in dem der Vorausfahrende zwingend bremsen musste und sich darüber hinaus die unmittelbar vor dem Lkw fahrenden Fahrzeuge bereits auf die Überholspur begeben hatten, der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegen und zwar in erheblichem Umfang. Entscheidend ist, dass der unmittelbar hinter dem Mitverursacher -Lkw- Fahrende die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs noch so "herunterfahren" konnte, wie es der Zeuge Dr. Z. ausgedrückt hat, dass es höchstwahrscheinlich nicht zur Kollision mit dem Lkw gekommen wäre. Denn es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der vom Zeugen Dr. Z. gesteuerte Porsche erst durch den Aufprall des klägerischen Fahrzeugs auf den Lkw des Beklagten zu 1) geschoben wurde. Dies beweist zur vollen Überzeugung der Kammer, dass es bei genügender Aufmerksamkeit und einem der Geschwindigkeit angepasstem Sicherheitsabstand möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor dem "Hindernis" anzuhalten.
Die Abwägung beider Anteile ergibt nach Ansicht der Kammer eine Quote von 75% zu Lasten des Klägers und von 25% zu Lasten des Lkw-Fahrers.
Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadens schließt sich
die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts an. Der Klär hat
gegen die vom Amtsgericht gemachten Abzüge keine Einwände erhoben. Somit ist
von einem Schaden in Höhe von 8.581,08 DM auszugehen. Hiervon betragen 25% die ausgeurteilte Summe in Höhe von 2.145,27 DM.
Auch bezüglich des Zinsanspruchs wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i.V.m. § 97 ZPO.