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Landgericht Mainz Urteil vom 13.02.2002 – 3 S 206/01

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0213.3S206.01.0A

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 29. Juni 2001 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.273,12 Euro und 4% Zinsen hieraus seit dem 27.3.2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollen Erfolg.

2

Die im Urkundenprozess erhobene Klage ist zulässig. Soweit in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Auffassung vertreten wird, Mietzinsansprüche könnten nicht im Urkundenprozess geltend gemacht werden (Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 592, Rdnr. 5 sowie OLG Braunschweig, WM 2001, 186 f unter A 3), vermag die Kammer dem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 99, 1408) nicht zu folgen. § 592 ZPO eröffnet grundsätzlich für alle Geldforderungen den Urkundenprozess. Das Hauptargument der Gegenauffassung, die Minderung wegen eines Sachmangels trete im Mietrecht kraft Gesetzes ein, so dass sich die Höhe des Mietzinses im Falle der Minderung nicht aus der Vertragsurkunde ergebe, rechtfertigt es nicht, Mietzinsansprüche hiervon auszunehmen, da nach § 592 ZPO nur die anspruchs begründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden müssen. Die Mangelfreiheit der Mietsache ist jedoch keine von dem Vermieter darzulegende und zu beweisende Voraussetzung des Anspruchs, vielmehr handelt es sich bei der Minderung um eine auf die - völlige oder teilweise - Vernichtung des Mietzinsanspruchs zielende Einwendung, für deren tatsächliche Voraussetzungen - die von ihm behaupteten Mängel - nach allgemeinen Grundsätzen der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH a.a.O.). Dies gilt in gleicher Weise für Gewerbe- wie Wohnraummiete, so dass kein Grund besteht, die Statthaftigkeit der Mietzinsklage im Urkundenprozess insoweit unterschiedlich zu beurteilen.

3

Die Kläger haben durch Vorlage des Mietvertrags die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Mietzinsanspruchs - Abschluss des Mietvertrages, Höhe des vereinbarten Mietzinses und Fälligkeit des Mietzinses - urkundlich belegt. Soweit die Beklagte sich demgegenüber auf die vorzeitige Kündigung des bis zum 30.4.2002 befristeten Mietverhältnisses beruft, ist diese Einwendung im Urkundenprozess unstatthaft (§ 598 ZPO). Urkundlich belegt ist lediglich die Kündigung als solche, nicht jedoch die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung (§ 569 Abs. 1 BGB n.F./§ 544 BGB a.F.). Entsprechendes gilt, soweit eine fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache in Betracht kommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F./§ 542 Abs. 1 BGB a.F.). Soweit das Amtsgericht meint, die "Behauptungen" der Kläger hinsichtlich des in Streit stehenden Kündigungsgrunds seien von den Klägern nicht mit Urkunden zu belegen, wird hierbei übersehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von der Beklagten geltend gemachten Rechts zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags nicht vom Vermieter, sondern dem Mieter darzulegen und zu beweisen sind.

4

Die Beklagte war nach alledem zur Zahlung des geltend gemachten Mietzinses für November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 in Höhe von zusammen 2.490,-- DM, das entspricht 1.273,12 Euro zu verurteilen.

5

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

7

Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO waren der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.