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Landgericht Mainz Beschluss vom 20.02.2002 – 8 T 302/01

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0220.8T302.01.0A

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 8. August 2001 wird abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 23.3.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer nicht mit der Begründung zu verweigern, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mainz, Az. 28O IN 108/00, v. 18.1.2001 der Vollstreckung entgegensteht.

Gründe

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber einer Schreinerei, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 21.3.2001 - Az. 84 C 137/01 -, aufgrund dessen es der Schuldner zu dulden hat, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeitern der Gläubigerin Zutritt zu der Abnahmestelle in ..., ..., zu gewähren und die Sperrung der Stromzählernummer 212849, 208626, zu 08632 zu dulden.

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Mit Schreiben vom 23.3.2001 an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle erteilte die Gläubigerin den Auftrag, den Beschluss nebst Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, dem Schuldner zuzustellen und gleichzeitig mit der Gläubigerin einen Termin zu vereinbaren, an dem ihre Beauftragten die erforderlichen Arbeiten durchführen können. Mit Schreiben vom 18.4.2001 hat der zuständige Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen zurückgereicht und mitgeteilt, dass er die Zählerstände am 28.3.2001 notiert habe. In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Gläubigerin hat der Gerichtsvollzieher darüber hinaus mitgeteilt, dass aufgrund des eingeleiteten Insolvenzverfahrens der Beschluss nicht vollzogen werden könne.

3

Mit Beschluss vom 18.1.2001 des Insolvenzgerichts Mainz Az. 280 IN 108/00 war gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen den Schuldner angeordnet worden, dass "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt werden, bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind".

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Gegen die Ablehnung der Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.4.2001 Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 mit dem Antrag eingelegt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeitern der Antragstellerin Zutritt zu der Abnahmestelle in ..., ... zu verschaffen und zu gewährleisten, dass diese die Sperrung der Stromzähler Nr. ..., ..., ... vornehmen können. Zur Begründung trägt die Gläubigerin vor, dass entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers der Beschluss vom 18.1.2001 nicht beinhalte, dass alle Zwangsvollstreckungshandlungen gegen den Schuldner untersagt seien. Vielmehr beziehe sich Ziffer 3 des Beschlusses nur auf Maßnahmen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, die die Zwangsvollstreckungen bewegliche Gegenstände beinhalte. In dem hier zu beurteilenden Falle ginge es jedoch um die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO nach § 892 ZPO. Eine derartige Vollstreckung werde durch den Beschluss des Amtsgerichts Mainz nicht verboten. Im Übrigen bezwecke die Gläubigerin mit der Zwangsvollstreckung nicht Vermögensgegenstände des Antragsgegners auseinanderzureißen oder sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen, sondern lediglich, dass ihr nicht durch die ständige Stromzufuhr ohne eine Gegenleistung weitere Nachteile entstünden.

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Mit Beschluss vom 8.8.2001 des Amtsgerichts Mainz - Vollstreckungsgericht - ist die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen worden. zur Begründung ist ausgeführt, dass durch den Beschluss vom 18.1.2001 jede einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme betroffen sei. Sinn der Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO sei nicht nur die Verhinderung der Befriedigung einzelner Gläubiger zu Lasten des Bestands der Masse, sondern auch die Ermöglichung der Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter. Sinn der Vorschrift sei vor allem zu verhindern, dass ein - wenn auch vielleicht nicht gut laufendes Schuldnerunternehmen - durch eine Fülle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handlungsunfähig werde. Gerade die Sperrung der gesamten Stromversorgung bedeute angesichts des hohen maschinellen Fertigungsgrades in einer Schreinerei, dass keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet werden könne, abgesehen von Kleinaufträgen.

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.8.2001, eingegangen bei Gericht am 5.9.2001. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 43 ff d.A.) Bezug genommen.

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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, § 793 ZPO, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und führt auch in der Sache zum Erfolg.

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Mit der Möglichkeit der Untersagung oder der Einstellung laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO nach Eingang eines zulässigen Insolvenzantrages wurden erstmals im Insolvenzrecht die absoluten Wirkungen eines Vollstreckungsverbotes, die eigentlich nach § 89 InsO erst mit der Eröffnung eintreten, in das Eröffnungsverfahren vorgezogen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich einzelne Gläubiger während des Eröffnungsverfahrens noch Vorteile verschaffen, in dem sie Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten oder weiterführen. Zugleich wird damit erreicht, dass es zu einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung kommt und die Möglichkeit der Sanierung eines Unternehmens erhalten bleibt, weil die Vermögensmasse nicht auseinandergerissen werden kann. Die von dem Gesetzgeber mit der Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO beabsichtigte Wirkung macht deutlich, dass es dabei lediglich um Einzelvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners geht. So soll insbesondere auch verhindert werden, dass durch Herausgabevollstreckungsmaßnahmen Vermögensgegenstände des Schuldners aus der Insolvenzmasse zum Nachteil der anderen Gläubiger entfernt werden. Da der Erhalt der Masse, d.h. des Schuldnervermögens, im Vordergrund steht, sollen die durch § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen allein diesem Erhalt dienen. Die durch § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordneten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung betreffen demnach allein das bewegliche Vermögen des Schuldners (Nerlich/Römermann, Kommentar zur InsO, § 21 Rdnr. 81; Wimmer, Frankf. Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 74). Somit beinhaltet der Beschluss vom 18.1.2001 lediglich ein Vollstreckungsverbot in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, sondern um die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO. Nachdem der Schuldner angekündigt hatte, den Mitarbeitern der Gläubigerin den Zutritt zu verweigern, war die Gläubigerin zur Überwindung dieses Widerstandes auf die Hilfe des Gerichtsvollziehers angewiesen, nachdem die Gläubigerin zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung einen Duldungstitel erlangt hatte. Die Gläubigerin hat damit von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht entweder im Zwangsverfahren nach § 890 ZPO oder durch Zuziehung eines Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO vorzugehen. Bei der nach § 892 ZPO durchzuführenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich demnach nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme in das bewegliche Vermögen des Schuldners, sondern um eine Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung der Verpflichtung die Vornahme einer Handlung zu dulden. Mit der Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme, die zum einen die Duldung zur Gewährung des Zutritts und zum andern die Duldung zur Sperrung der Stromzähler beinhaltet, wird der Erhalt der Masse des Schuldnervermögens nicht unmittelbar berührt. Die sich aus dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergebende mittelbare Wirkung, dass dem Schuldner die Stromzufuhr abgestellt wird mit der Konsequenz, dass er sein Unternehmen u.U. nicht fortführen kann, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass es dem Insolvenzverwalter unbenommen ist, im Rahmen seiner Tätigkeit zur Sicherung von Grundfunktionen Verpflichtungsverträge einzugehen, die als solche als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 InsO gelten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Rahmen des gesetzlichen Pflichtenkreises geradezu gehalten, Verbindlichkeiten zu Lasten des Schuldners zu begründen, die der Sicherstellung der Grundfunktionen des Betriebes dienen. Von daher ist der vorläufige Insolvenzverwalter gehalten, die dazu erforderlichen Verträge zu schließen bzw. in laufende Verträge einzutreten. Dass sich der Insolvenzverwalter vorliegend geweigert hat, in den laufenden Vertrag mit der Gläubigerin einzutreten, rechtfertigt es aber nicht, nunmehr der Gläubigerin die ihr zustehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu versagen. Entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers wird damit nicht die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger unterlaufen, sondern es ist vielmehr erst so gewährleistet, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden. Der Gläubigerin stehen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung, als durch die eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu handeln, da sie andernfalls gezwungen ist, dem Schuldner weiterhin eine Leistung zu erbringen, für die sie eine Gegenleistung ganz offensichtlich nicht erhalten kann. Mit der von der Gläubigerin eingeleiteten Zwangsvollstreckung wird im Übrigen auch nicht das bestehende Vermögen des Schuldners vermindert, sondern es wird verhindert, dass zu Lasten der Gläubigerin weitere Verbindlichkeiten des Schuldners entstehen. Die sich aus der Belieferung ergebenden Nachteile der Gläubigerin sind jedoch mit dem Beschluss vom 18.1.2001 nicht bezweckt. Zielsetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist es allein, ein vorzeitiges Auseinanderreißen einzelner Vermögensgegenstände des Schuldners zu verhindern, nicht jedoch einzelnen Gläubigerin im Verhältnis zu anderen Gläubigern Vorteile zu verschaffen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausgeglichen werden können. Die sich durch die Sperrung ergebenden Nachteile für das Schuldnervermögen können dagegen vermieden werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter, wozu er berechtigt ist, einen entsprechenden Vertrag mit der Gläubigerin abschließt. Sollte sich der Insolvenzverwalter weigern, eine solche vertragliche Verpflichtung mit der Gläubigerin einzugehen, so sind die sich daraus ergebenden Nachteile allein dem Handeln des Insolvenzverwalters zuzurechnen, nicht jedoch der Gläubigerin. Von daher gebietet auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit, den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.1.2000 dahingehend auszulegen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin vorliegend nicht von dem Vollstreckungsverbot des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO erfasst ist.

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Da ein Vollstreckungsverbot für die vorliegende Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch den Beschluss vom 18.1.2001 nicht gegeben ist, kann der Gerichtsvollzieher auch die Übernahme des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin deshalb nicht unter Hinweis auf die Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO verweigern. Der Beschluss des Amtsgerichts war daher abzuändern und der Gerichtsvollzieher war dementsprechend anzuweisen.