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Landgericht Mainz Urteil vom 04.04.2002 – 12 HKO 9/02 Kart

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0404.12HKO9.02KART.0A

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 25.01.2002 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich die Belieferungspflicht der Verfügungsbeklagten bezieht auf Produkte der Marken Lancaster, Jill Sander, Davidoff und JOOP!.

2.

Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahren zu tragen.

3.

Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung vom 25.01.2002 bleibt bestehen.

Tatbestand

1

Die Verfügungsbeklagte stellt Luxuskosmetika her und vertreibt sie in einem selektiven Vertriebssystem über von ihr autorisierte, ein bestimmten Anforderungen genügendes Ladengeschäft betreibende Depositäre auf der Grundlage von mit diesen geschlossenen Depotverträgen. Ihren Depositären gestattet die Verfügungsbeklagte auf der Grundlage einer Internetzusatzvereinbarung den Vertrieb der Vertragsprodukte auch über das Internet. Die Verfügungsbeklagte ist mit ihren Produkten mit einem Marktanteil von 18 % Marktführer in der Bundesrepublik Deutschland. Unstreitig ist der stationäre Kosmetik-Fachhandel in der Bundesrepublik Deutschland von der Belieferung mit von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Produkten (Marken Lancaster, Jill Sander, Davidoff und JOOP) abhängig im Sinne einer sortimentsbedingten Abhängigkeit oder Spitzengruppen - Abhängigkeit. Gegenüber solchen Unternehmen, die mangels Vorhandenseins eines stationären Fachgeschäftes (Ladengeschäft) mit der Verfügungsbeklagten keinen Depotvertrag geschlossen haben, verweigert die Verfügungsbeklagte ihre Autorisierung zum Vertrieb ihrer Produkte über das Internet und verweigert gleichfalls die Belieferung dieser Unternehmen mit ihren Produkten.

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Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen, welches kosmetische Produkte ausschließlich über das Internet vertreibt. Auch der Verfügungsklägerin gegenüber verweigert die Verfügungsbeklagte die Belieferung mit ihren Produkten zum Vertrieb ausschließlich über das Internet mit der Begründung, die Verfügungsklägerin sei mangels Vorhandensein eines stationären Ladengeschäftes als Depositär nicht autorisierungsfähig.

3

Durch (zweitinstanzliches) Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06. Dezember 2001 (UK 3338/01) wurde festgestellt, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, die Verfügungsklägerin entsprechend ihren Bestellungen mit den Produkten der Marken Lancaster, Jill Sander, Davidoff und JOOP zu den Konditionen der mit den anderen Kunden der Verfügungsbeklagten abgeschlossenen Depotverträge zu beliefern. Bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München handelte es sich um das Hauptsache- verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten (Feststellungsklage). Das genannte Urteil des Oberlandesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Auch nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 06. Dezember 2001 verweigert die Verfügungsbeklagte weiterhin die Belieferung der Verfügungsklägerin mit ihren Produkten unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines Ladengeschäftes bei der Verfügungsklägerin. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin mit Antragsschrift vom 24. Januar 2002 gegen die Verfügungsbeklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, welche durch Beschluss vom 25. Januar 2002 erlassen wurde. Hierin wurde der Verfügungsbeklagten aufgegeben, die Verfügungsklägerin mit Kosmetikprodukten gemäß der als Anlage I beigefügten Bestellliste Zug um Zug gegen Zahlung der in dieser Liste genannten Netto-Einkaufspreise zu beliefern.

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Die Verfügungsbeklagte hat gegen die genannte einstweilige Verfügung vom 25.01.2002 Widerspruch eingelegt.

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Die Verfügungsklägerin trägt vor:

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Ihr Anspruch auf Belieferung gegen die Verfügungsbeklagte ergebe sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München von 06. Dezember 2001. Jedenfalls sei ihr Verfügungsanspruch durch dieses Urteil, dem sämtliche erforderlichen Feststellungen zugrunde liegen, hinreichend glaubhaft gemacht. Auch ein Verfügungsgrund sei gegeben. Denn die Verfügungsbeklagte sei insbesondere nach Erlass des zweitinstanzlichen Urteils des Oberlandesgerichts München nicht mehr berechtigt, ihr, der Verfügungsklägerin, gegenüber den anderen Rechtsstandpunkt zu vertreten. Sinn des Feststellungsurteils des OLG München sei gerade, insoweit zwischen den Parteien Klarheit zu schaffen. Durch die weitergehende unberechtigte Nichtbelieferung durch die Verfügungsbeklagte würden ihr, der Verfügungsklägerin, unmittelbare Nachteile drohen, welche existenzgefährdend seien. So hätten sich bereits Aktionäre im Hinblick auf eine zuvor angekündigte Kapitalerhöhung zurückgezogen und Investoren würden im Hinblick auf das Verhalten der Verfügungsbeklagten ihr, der Verfügungsklägerin, gegenüber ihr Investitionen zurückhalten bzw. versagen. Es sei daher ein außergewöhnliche Gefährdungslage entstanden, was auf die ungerechtfertigte Belieferungsverweigerung durch die Verfügungsbeklagte zurückzuführen sei.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 25. Januar 2002 aufrechtzuerhalten und den sich hiergegen richtenden Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 25. Januar 2002 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte trägt vor:

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Die Erwägungen des Oberlandesgerichts München zu einem Belieferungsanspruch der Verfügungsklägerin seien unzutreffend und würden überdies gegen Vorgaben des Europäischen Kartellrechts verstoßen. Insbesondere führe das Urteil des Oberlandesgerichts München zu Widersprüchen zu den Wertungen und Rechtsfolgen des Europäischen Kartellrechts (Art. 81 EG-Vertrag). Auch ein Verfügungsgrund der besonderen Eilbedürftigkeit stünde der Verfügungsklägerin nicht zu. Denn sie habe nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts München zu lange zugewartet mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung. Überdies sei eine auf Belieferung gerichtete einstweilige Verfügung eine Leistungsverfügung/Befriedigungsverfügung und als solche wegen Vorwegnahme eines Hauptsacheverfahrens unzulässig. Auch könne von einer Existenzgefährdung der Verfügungsklägerin nicht die Rede sein. Überdies könne die Verfügungsklägerin wenn sie sich den Bedingungen ihrer, der Verfügungsbeklagten Depotverträge unterwerfe, und insbesondere ein Ladengeschäft errichte, von ihr, der Verfügungsbeklagten, ohne weiteres beliefert werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung vom 25. Januar 2002 ist aufrechtzuerhalten, mit der Maßgabe, dass sich die Belieferungspflicht der Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin auf die Produkte der Marken Lancaster, Jill Sander, Davidoff und JOOP (!) bezieht und beschränkt.

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Hierbei lässt sich die Kammer im einzelnen von folgenden Erwägungen leiten:

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I. Verfügungsanspruch:

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Das der Hauptsache - Feststellungsklage stattgebende und mithin klagezusprechende Urteil des Oberlandesgerichts, München vom 06. Dezember 2001 belegt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verfügungsklägerin ein auf Belieferung gerichteter Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zusteht. Bereits das Vorhandensein des zweitinstanzlichen Urteils des Oberlandesgerichts München, dem im einzelnen konkrete Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen, welche den Belieferungsanspruch begründen, stellt sich als hinreichende Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches dar.

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Der Belieferungsanspruch (Verfügungsanspruch) der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 21 Abs. 2 Satz l, 33 GWB i.V.m. § 249 BGB ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Wie zwischen den Parteien unstreitig ist und von dem OLG München im Urteil vom 06.12.2001 festgestellt wurde, ist die Klägerin ein kleines Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB, auch ist die Klägerin von der Belieferung durch die Beklagte mit den streitgegenständlichen Produkten abhängig, um wettbewerbsfähig zu sein und zu bleiben. Für die Verfügungsklägerin bestehen auch keine ausreichenden zumutbaren Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Der von der Verfügungsklägerin durchgeführte Vertrieb ausschließlich über Internet ist der hier üblicherweise zugängliche Geschäftsverkehr bei Kosmetika (§ 20 Abs. GWB). Auch liegt eine Diskriminierung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte vor. Denn das Vorhandensein eines stationären Einzelhandelsgeschäftes ist kein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Zulassung zum Händler zum Vertrieb. Die von der Verfügungsbeklagten aufgestellten Selektionskriterien, nämlich Einzelhandelsgeschäfte zu betreiben, um beliefert zu werden, sind bei Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB nicht sachgerecht. Denn stationärer Einzelhandel einerseits und Internetvertrieb andererseits unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. An die Zulassung zur Teilnahme an einem selektiven Vertrieb in beiden Vertriebswegen können daher gänzlich unter Anforderungen gestellt werden. Die Nichtbelieferung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte und die darin liegende Ungleichbehandlung und Behinderung stellt sich als unbillig und sachlich nicht gerechtfertigt dar. Ausreichende sachliche Gründe, die den Ausschluss der Verfügungsklägerin vom Marktzutritt rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar geworden. Es widerspricht gerade der auf die Freiheit des Wettbewerbs insbesondere durch Freiheit des Marktzugangs gerichteter Zielsetzung des GWB, wenn die Verfügungsbeklagte durch die Beschränkung des Zugangs zum Internet-Vertrieb auf etablierte Einzelhändler den Wettbewerb zwischen dem stationären Einzelhandel und dem reinen Internetvertrieb zu verhindern versucht. Die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten stellt sich daher als eine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Verschiebung der Wettbewerbschancen durch das marktführende Unternehmen dar.

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Im übrigen weist die Kammer erneut darauf hin, dass diese Erwägungen zu dem Verfügungsanspruch bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06. Dezember 2001 festgestellt worden sind und dass den dementsprechenden Rechtsausführungen des Urteils im einzelnen konkrete Tatsachenfeststellungen zugrundeliegen. Infolge dessen stellt sich das im einzelnen und dezidiert begründete Urteil des OLG München vom 06. Dezember 2001 bereits als hinreichende Glaubhaftmachung eines auf Belieferung der streitgegenständlichen Produkte gerichteten Verfügungsanspruches der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte dar.

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Ein Verstoß der hier in Rede stehenden Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. l GWB gegen ranghöhere Vorgaben des Europäischen Kartellrechtes (Art. 81 EG-Vertrag) liegt nicht vor. Die Verfügungsklägerin stützt ihren Belieferungsanspruch nicht auf Bestimmungen des Europäischen Rechts, sondern aus der Bestimmung des § 20 GWB. § 2 C GWB verstößt aber nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, wobei eine derartige Rechtskollision auch von der Verfügungsbeklagten selbst nicht behauptet wird. Weder kann davon ausgegangen werden, noch wird von der Verfügungsbeklagten behauptet, dass die Regelung des § 20 GWB (hier Anspruchsgrundlage) insgesamt gegen EU- Recht - verstoßen wurde.

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Im Hinblick auf den Feststellungstenor im Urteil des OLG München vom 06.12.2001 ist mit dem vorliegenden Urteil die klarstellende Beschränkung auszusprechen, dass sich die Belieferungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten auf Produkte der Marken Lancaster, Jill Sander, Davidoff und JOOP (!) bezieht und beschränkt.

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II. Verfügungsgrund:

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Hierbei lässt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:

1.

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Zwar hat die streitgegenständliche einstweilige Verfügung eine Regelungsverfügung (Leistungsverfügung; Befriedigungsverfügung) zum Inhalt. Diese ist im vorliegenden Fall gem. § 940 ZPO zulässig. Zwar setzt die auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gerichtete Befriedigungsverfügung/Leistungsverfügung) neben der Bejahung eines Verfügungsanspruches voraus, dass die besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund), dargetan und glaubhaft gemacht wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 940, Rn. 6 m.w.N.). Dieser Ansatz hat seine konstruktive Berechtigung darin, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung ein später möglicherweise anhängig werdendes Hauptsacheverfahren nicht vollkommen vorweggenommen werden darf. Diese Fallgestaltung ist in vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Im Gegenteil: In vorliegenden Fall des kartellrechtlichen Belieferungsanspruches hat die Verfügungsklägerin zunächst gegen die Verfügungsbeklagte ein Hauptsacheverfahren in Form des Feststellungsantrages rechtshängig gemacht. In diesem Zusammenhang liegt das der Feststellungsklage stattgebende zweitinstanzliche Urteil des OLG München vor. Anders als in den Normalfällen, in denen zunächst die einstweilige Verfügung als Eilverfahren betrieben wird und unter Umständen später das Hauptsachverfahren angestrengt wird (welches durch das Eilverfahren nicht vorweggenommen werden darf) gilt in dem vorliegenden Verfahren, in dem das Hauptsacheverfahren in Form des Feststellungsklageverfahrens vorweg betrieben wurde, anderes: Der Grundsatz vom Ausnahmecharakter der Leistungsverfügung gilt nämlich nicht, wenn der Verfügungskläger bereits ein Feststellungsurteil (entspricht Hauptsacheverfahren) erstritten hat. In diesem Fall ist die ansonsten erforderliche Zurückhaltung mit der Zulässigkeit der Leistungsverfügung nicht mehr geboten, weil es nämlich nicht mehr um eine Vorwegbefriedigung gehen kann, sondern um eine endgültige Befriedigung. Im vorliegenden Fall der Durchsetzung von kartellrechtlichen Belieferungsansprüchen übernimmt das Verfahren der einstweiligen Verfügung die Funktion eines auch vollstreckungsrechtlichen Annex zu dem zuvor erfolgten Hauptsachverfahren. Die Situation des Normalfalles der einstweiligen Verfügung, der kein Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist, liegt hier gerade nicht vor:

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Die endgültige Klärung der Lieferverpflichtung ist bereits in dem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München und Oberlandesgericht München erfolgt, so dass das danach angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht mehr vorwegnehmen kann und eher die Funktion hat, den im Hauptsachverfahren erstrittenen Feststellungstitel zu vollstrecken (vgl. Schockendorff, Die gerichtliche Durchsetzung von Belieferungsansprüchen aus § 26 Abs. 2 GWB, in NJW 1990, S. 152, 155,156 m.w.N.) .

2.

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Die Verfügungsklägerin hat mit dem am 24.01.2002 anhängig gemachten Antrag auch nicht zu lange zugewartet, so dass ein Rechtsschutzinteresse nicht entfallen ist. Denn die Verfügungsbeklagte hat nach Erlass des Urteils OLG München vom 06.12.2001 erneut die Belieferung der Verfügungsklägerin mit den streitgegenständlichen Produkten verweigert und sich in ihrer Begründung in Widerspruch gesetzt zu den Ausführungen des OLG München Wenn die Verfügungsklägerin als Reaktion darauf nunmehr am 24.01.2002 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, ist dies weder verspätet, noch beinhaltet es ein überlanges Zuwarten.

3.

28

Wenngleich (vgl. oben Ziffer l.) die sonst üblichen besonders strengen Voraussetzungen für die Befriedigungsverfügung hier nicht geboten sind, ist gleichwohl von einer hinreichenden Glaubhaftmachung im Hinblick auf eine sich ankündigende existentielle Gefährdung der Verfügungsklägerin infolge der Belieferungsverweigerung durch die Verfügungsbeklagte auszugehen. Insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Frau Dr. Anna E. vom 17.01.2002 (Anlage A 5) macht deutlich, dass eine existentielle Gefährdung der Verfügungsklägerin jedenfalls glaubhaft gemacht ist. Dort wird ausgeführt, das im Hinblick auf das Urteil des OLG München vom 06.12.2001 die Aktionäre der Verfügungsklägerin ihre Zustimmung zur Kapitalerhöhung angekündigt haben, dies aber wieder zurückgenommen haben, nachdem die Verfügungsbeklagte mitgeteilt hat, trotz des Urteils des OLG München keine Belieferung vorzunehmen. Ebenso ist eine Gefährdung der Zukunft der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, weil nach der eidesstattlichen Versicherung auch mögliche Investoren die Unterstützung der Verfügungsklägerin als Reaktion auf die weitere Ablehnung der Belieferung durch die Verfügungsbeklagte versagt haben (Anlage A 5).

4.

29

Der Hinweis der Verfügungsbeklagten, ein Rechtsschutzinteresse an der Regelungsverfügung sei auch deswegen; nicht gegeben, weil die Verfügungsklägerin ein Ladengeschäft errichten könne und dann Depotverträge erhalten würde, greift nicht. Denn die Verfügungsklägerin hat ja gerade bei dem Landgericht München und OLG München das Hauptsacheverfahren betrieben, um die Belieferung ohne stationäres Ladengeschäft zu erhalten. Sie hat durch das zweitinstanzliche Hauptsachenfeststellungsurteil ein zusprechendes Urteil erstritten. Bereits aus diesem Grunde kann ihr das Rechtsschutzinteresse an der der Durchsetzung dieses Urteils dienenden einstweiligen Verfügung nicht -abgesprochen werden.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

31

Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung vom 25. Januar 2002 bleibt bestehen (vgl. Zöller/Herget, 22. Aufl., § 708 Nr. 8).