Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Vorlagebeschluss vom 23.04.2002 – 4 O 149/01
ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0423.4O149.01.0A
Tenor
§ 204 Satz 1 BGB ist nach Auffassung des Gerichts mit Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Es soll deswegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage eingeholt werden, ob § 204 Satz 1 BGB verfassungswidrig ist.
Der Rechtsstreit wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Gründe
I.
Sachverhalt
Die Parteien sind seit dem 6.4.1999 rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim geschieden worden. Sie hatten am 30.6.1976 geheiratet.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage u.a. Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung von Mobiliar, Geschirr und sonstigem Hausrat in beträchtlicher Höhe geltend. Der Beklagte soll am 27.10.1990 eine Vielzahl von Gegenständen, die Alleineigentum der Klägerin gewesen sein sollen, bei einem Wutanfall zerstört haben. Unmittelbar nach diesem Vorfall, aus dem die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche ableitet, zog diese aus der Ehewohnung aus und stellte alsbald, nämlich am 15.11.1990, Scheidungsantrag. Zwischen dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung und der rechtskräftigen Scheidung der Ehe kam es zu keiner Versöhnung der Parteien mehr; diese lebten auch nicht mehr zeitweise zusammen.
Der Beklagte, der die Darstellung der Klägerin bestreitet, sieht sich gegenüber der erst am 9.7.2001 durch Beantragung von Prozesskostenhilfe anhängig gewordenen Klage an der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Vorschrift des § 204 Abs. 1 BGB gehindert.
II.
Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Frage § 204 BGB ist für die Entscheidung des Falles entscheidungserheblich. Zwar hat der Beklagte die Verjährungseinrede nicht ausdrücklich erhoben, jedoch geht aus seinem Sachvortrag hervor, dass er dies lediglich deshalb nicht tut, weil er sich durch die Vorschrift des § 204 BGB an einer erfolgreichen Erhebung der Verjährungseinrede gehindert sieht. Das Vorbringen in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 9.8.2001 (Bl. 173 f GA) lässt erkennen, dass er sich im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem angeblichen Schadensereignis auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen möchte. Er sieht sich hieran lediglich durch die Vorschrift des § 204 BGB, welche den Lauf der Verjährungsfrist während des Bestandes der Ehe hemmt, gehindert. Deswegen weicht er auf den Einwand der Verwirkung des Schadensersatzanspruches aus. In dieser Berufung auf die Verwirkung ist die Einrede der Verjährung vorliegend enthalten (BGH NJW 1996, 1895).
Es kommt deswegen auf die Frage der Anwendbarkeit des § 204 BGB für die Entscheidung des vorliegenden Falles an. Ist § 204 BGB mit der Verfassung unvereinbar, so sind die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz zumindest wegen des Vorfalles am 27.10.1990 bereits verjährt. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB verjähren gemäß § 852 BGB in drei Jahren nach Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger. Folglich wäre Verjährung - ohne das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes - bereits am 27.10.1993 eingetreten. Dem Beklagten stünde daher - unabhängig von der Berechtigung der geltend gemachten Schadensersatzforderung der Klägerin - ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 222 BGB zu.
III.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
1.
Bei der Vorschrift des § 204 BGB handelt es sich um nachkonstitutionelles Recht. Geht das Gericht von dessen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz aus, kann es nicht selbst über diese Frage entscheiden, sondern muss deren Beantwortung dem Bundesverfassungsgericht überlassen.
2.
Soweit ersichtlich, hat das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 204 BGB in der Vergangenheit noch nicht entschieden.
3.
Die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm ist notwendig; eine verfassungskonforme Auslegung, die den Bedenken des Gerichts Rechnung tragen würde, scheidet aus. Denn der Wortlaut des § 204 BGB ist einer Auslegung nicht zugänglich. Die Regelung ist unmissverständlich (vgl. BVerfGE 54, 251, 274; BVerfGE 63, 173, 147).
IV.
Verfassungswidrigkeit des § 204 BGB
Nach Auffassung des Gerichts ist § 204 Satz 1 BGB mit Artikel 6 und Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Während diese Frage - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden worden ist, wird in der Literatur teilweise die Verfassungswidrigkeit der genannten Norm angenommen oder zumindest erhebliche Bedenken in dieser Hinsicht geäußert (Staudinger-Peters, BGB, Aufl. 2001, 204, Rdnr. 2; K. Mork, Die Verjährungshemmung des § 204 BGB, Seite 157 f.).
§ 204 Satz 1 BGB verstößt gegen das in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz zum Ausdruck kommende Willkürverbot und gegen das ebenfalls aus diesem Verfassungsartikel abzuleitende Schädigungsverbot.
Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz enthält ein Willkürverbot, welches besagt, dass ein Ehegatte im Vergleich zu einem Ledigen keine Benachteiligung erfahren darf, für die ein sachliches Argument nicht zu finden ist (BVerfGE 11, 64, 69; 15, 328, 330; 16, 203, 208). Die Ehe darf nicht Anknüpfungspunkt einer unzulässigen Differenzierung sein.
§ 204 Satz 1 BGB regelt das Schicksal eines zwischen Ehegatten bestehenden Anspruchs im Hinblick auf dessen Verjährung. Damit ist zu vergleichen die verjährungsrechtliche Behandlung eines Anspruchs zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (wegen der Zulässigkeit dieses Vergleiches: BVerfGE 67, 186, 195). Die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte, nämlich der Verjährbarkeit eines Anspruchs während der Ehe und derjenige im Verlauf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich daraus, dass die soziale Verknüpfung von Gläubiger und Schuldner in beiden Fällen vorhanden ist. Sowohl in der Ehe als auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann es sein, dass der Gläubiger eines gegen seinen Partner gerichteten Anspruches vor einer sofortigen Rechtsverfolgung aus Rücksichtnahme auf die partnerschaftliche Beziehung zunächst zurückschreckt, so dass auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Durchsetzung des Anspruchs nicht ohne Zögern erfolgt. Bis es zu einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt, ist diese - ebenso wie eine Ehe im gleichgelagerten Fall - in aller Regel bereits ernstlich gestört.
Mit der lediglich für die bürgerliche Ehe vorgesehenen Verjährungshemmung des § 204 Satz 1 BGB erfahren beide auf vertrauensvolles Zusammenleben gerichtete Partnerschaften eine unterschiedliche Behandlung durch das Gesetz. Während die Durchsetzbarkeit gegenseitiger Ansprüche um die Dauer der Ehe verlängert wird, verjähren die gegenseitigen Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist von drei Jahren. Nichteheliche Lebenspartner brauchen damit anders als Ehegatten einen Beweisnotstand im Falle einer nach Jahr und Tag erfolgenden Inanspruchnahme nicht zu fürchten.
Die soeben dargestellte Ungleichbehandlung erscheint nicht gerechtfertigt. Zwar stellt die Ungleichbehandlung zweier miteinander vergleichbarer Sachverhalte noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. das in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot dar, wenn es hierfür einen rechtfertigenden Grund gibt. Einleuchtende Sachgründe sind für diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu erkennen.
Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Nichtverheirateten - in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partner - lässt sich nicht mit dem Schutz der verfassungsrechtlich in ihrem Bestand geschützten Ehe rechtfertigen. Die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Norm des § 204 Satz 1 BGB ging zwar offensichtlich dahin, Rechtsstreite zwischen Ehegatten und damit eine Zerrüttung der Ehe zu verhindern, indem nicht der Druck einer drohenden Verjährung zur Klageerhebung zwingen sollte. Dieser Schutzfunktion wird § 204 Satz 1 BGB aber nicht gerecht. Die Zurückstellung ernstlich in Erwägung gezogener Ansprüche gegenüber dem Ehepartner führt nur vordergründig zur Erhaltung des Ehefriedens; in Wirklichkeit werden "die Dinge unter den Teppich gekehrt". Die nicht verjährbare Forderung, die die Ehepartner während des gesamten Ehelebens begleitet, entwickelt sich vielmehr zum Druck- und Drohmittel des Ehepartners, der sich in der vermeintlichen Gläubigerstellung befindet, gegenüber demjenigen, der Schuldner sein soll. Dass ein Ehepartner dadurch möglicherweise von einer Ehescheidung abgehalten wird, entspricht heutigem Eheverständnis nicht mehr (so auch Staudinger-Peters, a.a.O.).
Der Verstoß gegen das Schädigungsverbot, welches Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz beinhaltet, ergibt sich auch daraus, dass der Ehegatte, der einen Anspruch vermeintlich oder zu Recht innehat, im Falle einer Ehekrise oder der Scheidung diesen Anspruch als "Racheinstrument" benutzen kann. Unter diesem Blickwinkel verkehrt sich § 204 Satz 1 BGB von seiner Funktion als eheerhaltenden und ehefreundlichen Regelung in einer solche, die die eheliche Lebensgemeinschaft in erheblicher Weise belastet. Erinnert sich der anspruchsinhabende Ehegatte zum Zeitpunkt eines Streites oder während des Scheidungsverfahrens an möglicherweise bestehende Ansprüche, liegt der Gedanke für ihn nicht mehr fern, den Anspruch nun doch noch durchzusetzen, obwohl er lange in Vergessenheit geraten war. Abgesehen davon, dass der Ehegatte, der sich in der Rolle des Schuldners befindet, wegen des langen Zeitablaufes in einen Beweisnotstand gebracht wird, kann die Verjährungshemmung des § 204 Satz 1 BGB zu einer Verschärfung der zwischen den Ehegatten bestehenden Krise führen, weil nun ernstlich über Ansprüche zwischen ihnen diskutiert werden muss, die zwischen unverheirateten Partnern längst wegen der eingetretenen Verjährung keinen Streitpunkt mehr darstellten. Somit führt § 204 Satz 1 BGB nicht zu einem Schutz, sondern zu einer weiteren Zerrüttung der in die Krise geratenen Ehe. Daher ist dieser Vorschrift eine eheerhaltende Funktion nicht beizumessen, die die Benachteiligung des in der Schuldnerrolle befindlichen Ehegatten rechtfertigen könnte.