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Landgericht Mainz Urteil vom 25.04.2002 – 1 O 491/99
ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0425.1O491.99.0A
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.782,29 Euro (DM 25.000,—) nebst 4% Zinsen seit dem 1.7.1999 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der übrigen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,— Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Land Rheinland-Pfalz klagt aus übergegangenem Recht. Es gewährt Frau ... eine Witwenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Frau ... ist die Witwe des am 1.4.1996 getöteten .... Dieser betrieb mit dem Beklagten einen Kfz.-Handel und Reparaturbetrieb in ...
Das Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz hat durch Urteil vom 3.6.1997 den Beklagten wegen Totschlags zum Nachteil des ... zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren in dem Verfahren 302 Js 6925/96 - 1 Ks – verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Schuldfeststellungen durch Beschluss vom 4. 2.1998 bestätigt und das Verfahren hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben und zurückverwiesen. Durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 22.7.1998 wurde der Beklagte erneut zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24.3.1999 verworfen. Ein Wiederaufnahmeantrag des Beklagten ist vom Landgericht Bad Kreuznach zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist vom Oberlandesgericht Koblenz verworfen worden. Die Klägerin gewährte Frau ... eine Witwenrente seit dem 1.5.1996 bis zum 30.6.1996 in Höhe von monatlich DM 664,--, vom 1.7.1996 bis 30.6.1997 in Höhe von DM 667,--, vom 1.7.1997 bis 30.6.1998 in Höhe von DM 677,— und vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 in Höhe von DM 679,— monatlich. Von dem Gesamtbetrag der gezahlten Rentenbeträge von DM 25.604,— macht die Klägerin einen Teilbetrag von DM 25.000,— gegen den Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 31.5.1999 (Bl. 21, 22 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf und setzte Frist bis zum 30.6.1999. Der Beklagte gab ein Schuldanerkenntnis nicht ab.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beklagte habe ... getötet und beruft sich dabei auf die Feststellungen des Schwurgerichts.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.782,29 Euro (DM 25.000, -- ) nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 1.7.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt hierzu vor:
Er habe ... nicht getötet. Es seien weder Zeugen für die Tat vorhanden, noch habe er die Tat gestanden. Er habe gegen 14.45 Uhr, als ... noch gelebt habe, die Werkstatt verlassen, um Besorgungen zu machen. Er habe sich zunächst mit dem Auto zum etwa drei Minuten entfernt gelegenen Wertstoffhof begeben, um einige Tische zu entsorgen, die anlässlich des Umzugs seiner Freundin ... am Tag zuvor ausgesondert worden seien. Anschließend sei er zur Firma C.... Phone in die Boppstraße gefahren, um sein Handy zur Reparatur zu bringen. Dort sei er zunächst in die Werkstatt gegangen, um vom dortigen Telefon aus den ... anzurufen. Anschließend sei er noch im Verkaufsraum gewesen, um sein defektes Handy abzugeben.
Er sei daher während der Tatzeit nicht am Tatort gewesen und scheide als Täter aus. Er habe außerdem mit dem Getöteten ein gutes, fast brüderliches Verhältnis gehabt. Auch finanzielle Gründe würden vorliegend als Motiv ausscheiden, da dem Opfer seine, des Beklagten, teilweise schlampige Zahlungsmoral, bekannt gewesen sei. So sei bereits im März 1995 ihm die Kontovollmacht über das Geschäftskonto widerrufen worden. Es sei abwegig, dass innerhalb so kurzer Zeit das ausgesprochen gute Verhältnis derartig eskaliert sein soll, dass er, der Beklagte, zur Waffe gegriffen haben soll.
Außerdem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landesamt für Versorgung habe bereits seit dem 25.4.1996 Kenntnis von dem den Schadensersatz auslösenden Ereignis gehabt.
Im Wege der Replik trägt die Klägerin vor:
Die Forderung sei nicht verjährt. Die Akte ... sei der Regressabteilung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung am 17.3.1999 vorgelegt worden. Im Regressverfahren sei für den Lauf der Verjährungsfrist nach § 852 BGB auslösende Kenntnis vom Schaden nicht auf die Kenntnis des Verletzten, sondern auf die des Anspruchsträgers abzustellen. Angesichts dessen, dass für die geltend gemachten Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz hier die organisatorisch vorgesehene Abteilung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung die Regressabteilung ist, konnte die Verjährungsfrist erst mit Vorlage der Akte an diese Abteilung beginnen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... Hinsichtlich des Inhalts der Vernehmungen wird auf das Protokoll vom 14.3.2002 (Bl. 206 ff. d.A. ) Bezug genommen. Des Weiteren hat die Kammer Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten des Strafverfahrens 302 Js 6925/96 -l Ks- des LG Mainz.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat am 19.3.2002 einen Schriftsatz der Beklagten am 24.04.2002 ( ohne Anlage ) zum Verfahren gereicht
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche gemäß § 5 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG i. V. m. § 81a des Bundesversorgungsgesetzes, BVG) aus übergegangenem Recht zu.
Die Klägerin gewährt unstreitig der Witwe des Getöteten, Frau ..., eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Höhe der gezahlten Rente bis Juli 1999 ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Hiervon macht die Klägerin einen Teilbetrag von DM 25.000,--geltend. Aus übergegangenem Recht kann sie Erstattung von dem Beklagten verlangen.
Die Einrede der Verjährung greift vorliegend nicht durch. Die Verjährung des § 852 BGB beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften nur dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt (BGHZ 134, 343). Das Wissen des alleine mit der Leistungsbewilligung befassten Bediensteten ist der Klägerin nicht gemäß § 166 BGB zuzurechnen. Die Klägerin hat durch Vorlage des Schreibens des Amtes für soziale Angelegenheiten, Mainz, an das Referat 23 des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz vom 15.3.1999, eingegangen am 17.3.1999 (Bl. 73 d.A.) nachgewiesen, dass die für die Prüfung und Geltendmachung von Regressforderungen zuständige Abteilung erst im März 1999 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und des Schadens erlangte, sodass der am 22.10.1999 zugestellte Mahnbescheid in diesem Verfahren den Lauf der erst kurz zuvor begonnenen Verjährungsfrist unterbrochen hat.
Der Beklagte ist auch zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Beklagte Herrn ..., an dessen Witwe die streitgegenständliche Rente gezahlt wurde, am 1.4.1996 getötet hat.
Diesen Beweis hat die Klägerin mittels Urkundenbeweises anhand der beigezogenen Strafakten und den darin enthaltenen Feststellungen in den Strafurteilen geführt. In einem Zivilverfahren können nicht nur Beweisprotokolle aus früheren Verfahren, sondern auch die in einem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Bei Identität des dem Strafverfahren im nachfolgenden Zivilverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts darf ein vorausgegangenes rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt bleiben. Ein rechtskräftiges Strafurteil stellt grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann. Die Feststellungen zur Schuldfrage im Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Mainz vom 3.6.1997 sind für die Kammer überzeugend. Dort wurde im Wege des Indizienprozesses bis ins kleinste Detail der Tatablauf rekonstruiert, es wurden eine Vielzahl von Zeugen vernommen und die wechselnden Einlassungen des Beklagten im Ermittlungsverfahren widerlegt.
Da die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen jedoch im Zivilverfahren nicht bindend sind, waren, soweit angeboten und erforderlich, vom Beklagten beantragte Beweise gegenbeweislich zu erheben .
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
Die wirtschaftliche Situation des Beklagten stellte sich im Frühjahr 1996 zunehmend schlechter dar. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen des Strafurteils vom 3.6.1997, Seite 6, Bezug genommen. Wenn der Beklagte hiergegen einwendet, dem Getöteten sei die „teilweise schlampige Zahlungsmoral“ bekannt gewesen, so bedeutet dies nicht, dass dieser sich damit abgefunden oder dies auch noch gebilligt hätte. Dies zeigt sich auch darin, dass unstreitig die Vollmacht des Beklagten für das Geschäftskonto vom Getöteten widerrufen worden war. Es bedürfte hinsichtlich einzelner Zahlungsversäumnisse, insbesondere der fehlenden Miete für März 1996 oder, dass der Beklagte einen Betrag von DM 42.000, --zur Schaffung von Liquidität eingezahlt hatte, keiner weiteren Aufklärung, da angesichts der unstreitigen Vielzahl von Unregelmäßigkeiten die Gesamtbeurteilung, dass dies dem Getöteten, wie von der Strafkammer festgestellt, miss fallen hat, nicht verändert wird.
Auch über die Tatsache, dass das Verhältnis weiterhin gut gewesen sei, brauchte kein Beweis als Gegenbeweis erhoben zu werden, denn dass dies nach außen hin so erschien, nimmt neben der Strafkammer auch diese Kammer an. Dies ist damit zumindest nach dem äußeren Anschein bereits bewiesen, ein Mehr als dieser Anschein kann gegenbeweislich nicht erreicht werden. Angesichts der überzeugenden Beweiswürdigung im Strafurteil, wonach der Getötete nach außen hin sich „Dritten gegenüber stets schützend vor den Angeklagten gestellt“ habe, ohne dass dies indes Rückschlüsse auf das wahre Verhältnis zwischen beiden habe zulassen dürfen, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass ein Motiv, so wie im Strafurteil dargestellt, nämlich eine sich zuspitzende wirtschaftliche und persönliche Situation des Beklagten vorhanden war, die an diesem 1. April 1996, ausgelöst durch neuerliche Unpünktlichkeiten und Unzuverlässigkeiten im Zahlungsverkehr, hin zu der Tötung des ... eskalierte. So wollte - so die Feststellungen des Schwurgerichts- der Getötete nach dem Mittagessen mit Kunden telefonieren, wobei er grundsätzlich auch Kontoauszüge und Geschäftsunterlagen zu sichten pflegte. Dies hat sich für das Schwurgericht aus den Angaben der Zeugin ... zu einem Telefonat am Tattag sowie aus den Angaben der Zeugen ...., zweier“ Kriminalbeamter, zur Sicherstellung des schwarzen Aktenkoffers nebst Inhalt in der Wohnung des Beklagten ergeben. So fanden sich dort Geschäftsunterlagen der Werkstatt, die an sich in der Wohnung des Beklagten nichts zu suchen hatten. Sie wurden nach den Angaben der Zeugin ... ausschließlich im Büro der Werkstatt verwahrt, an einem Ort, wo solche Unterlagen unmittelbar nach der Tat am Tattage gerade nicht herumgelegen hatten. Dies ergibt sich auch aus den Lichtbildern (vgl. Lichtbildmappe). Dies führt in überzeugender Weise u.a. dazu, dass das Schwurgericht davon ausging, dass der Beklagte die Unterlagen beiseite gebracht hatte, um sie dem Zugriff der Ermittlungsbeamten zu entziehen, was dafür streitet, dass gerade diese Unterlagen u.a. Auslöser für Streitigkeiten gewesen waren, die dann, wie oben geschildert, eskalierten.
Der Beklagte hat auch nicht die Beweisführung der Klägerin bezüglich seiner Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit erschüttern können. Hierzu hat die Kammer die angebotenen Zeugen, mit Ausnahme des Zeugen Es...., der zum Termin mangels ladungsfähiger Anschrift nicht geladen werden konnte, vernommen. Der Zeitablauf an sich, von dem auch das Schwurgericht im Urteil vom 8.7.1997 ausging, wurde durch diese Zeugen bestätigt.
Danach suchte der Beklagte mit dem getöteten ... gemeinsam, aber in getrennten Pkw’s, gegen 13.00 Uhr zunächst das in ..., gelegene Bistro „Ran“ auf. Dort hielten sich beide bis kurz vor 13.45 Uhr auf. Dies ergibt sich daraus, dass sie in der Gastwirtschaft „Bagatelle“, die in ... straße 22 und etwa 5 Minuten von der Werkstatt entfernt liegt, - gegen 14.00 Uhr, eher davor, anlangten, da um 14.00 Uhr nach Angaben der Zeugen ... die Küche schloss. Dort nahmen sie ein Mittagessen ein und hielten sich nach Angaben der Zeugen ... bis gegen 14.20 Uhr bis 14.30 Uhr auf. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Schwurgerichts. Sodann kehrten der Beklagte und .... mit ihren Pkw’s in die Werkstatt zurück. Dort trafen beide kurz vor 14.35 Uhr ein. Dies ergibt sich daraus, dass die Zeugin .... dem Beklagten gegenüber den Ölverlust ihres Pkw’s meldete. Angesichts dessen, dass sie später einen Kontoauszug mit der gedruckten Uhrzeit 14.43 Uhr zog, ließ sich ihre Zeit der Anwesenheit im, Hof vor der Werkstatt auf etwa 14.35 Uhr bis 14.37 Uhr eingrenzen. Dies entspricht ebenfalls den Feststellungen des Schwurgerichts. Es ist davon auszugehen, dass der später Getötete zu diesem Zeitpunkt noch ein Gespräch mit der Zeugin ... führte, da er vom Hof her nicht zu sehen war und beide - ... und der Beklagte - gerade erst angekommen waren. Zwischen dem Weggang der Zeugin Wey....... und dem Eintreffen des Beklagten in dem Geschäft „Car Phone“ liegt der für den Beklagten in Betracht kommende Tatzeitraum. Der Zeuge Ber...... hat sich zeitlich etwa auf 15.00 Uhr festgelegt, als er mit dem Zeugen Es.... sprechend den Beklagten hereinkommen sah. Zuvor war der Geschäftsinhaber Es..... in der Mittagspause gewesen. ...., der Probleme mit seinem Handy hatte, hatte diesen, als er das Geschäft „Car Phone“ zwischen dem Essen in der Wirtschaft „Bagatelle“ und seiner Ankunft im Werkstatthof besuchte, nicht angetroffen. Die Einschätzung des Zeugen ..., ein Anruf des .... sei etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde nach seinem Besuch erfolgt, und Herr Esen sei zu dieser Zeit auch noch in der Mittagspause gewesen, widerspricht zwar den Angaben des Zeugen Ber......, der um 15.00 Uhr mit Herrn .... im Geschäft war, wovon die Kammer nach den Angaben des Zeugen ... ausgeht, weshalb eine Vernehmung des Zeugen .., für den bis jetzt keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt wurde, nicht mehr erforderlich ist. Angesichts dessen, dass sich der Zeuge ... einerseits diesbezüglich nicht genau zeitlich festlegen wollte, andererseits aber glaubt, dass Herr .... zu dieser Zeit noch in der Mittagspause war, kann dieser Anruf mithin nur vor dem Eintreffen des Zeugen ... (Herr Es.... war dann dort) erfolgt sein. Auf den Vorhalt der Beklagtenvertreterin, er, der Zeuge, habe bei der Polizei den Abstand zwischen dem Besuch des Herrn ... und dem Anruf auf eine halbe bis dreiviertel Stunde geschätzt, hat der Zeuge dies insofern bestätigt, dass das, was bei der Polizei gesagt wurde, alles niedergeschrieben stünde. Das könne dann so sein. Bereits damals hatte der Zeuge angegeben, dass er sich an eine Uhrzeit nicht mehr erinnern könnte, da er am rotieren gewesen sei, weil so viel zu tun war. Er hatte sich dahingehend festgelegt, dass Herr Es.... zu dieser Zeit in der Mittagspause war und er ihm sogar den gewünschten Rückruf ausgerichtet habe. Seine Schätzung hat er dann damit relativiert, dass er sich an keine Uhrzeit erinnern könnte und auch an dem Tag überhaupt kein Zeitgefühl gehabt habe. Es lässt sich jedoch nicht aus diesen Angaben schließen, dass in der für den Beklagten in Betracht kommenden Tatzeit zwischen etwa 14.45 Uhr und 15.00 Uhr ... gelebt haben müsste, weil er mit dem Zeugen ... telefoniert hätte. Das einzige „Lebenszeichen“ des ... ist letztlich ausschließlich vom Beklagten bekundet worden. Dieser gab an, er habe im Geschäft „... Phone“ aus der Werkstatt heraus Th....... M....... angerufen, weil er auch die Sache mit dessen Mailbox habe klären wollen. Das Telefon habe er dann dem Herrn Es.... geben wollen, damit dieser dem Th....... M....... erklären könnte, wie er seine Mailbox schalten könne. Dort sei aber besetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Schwurgerichts und aufgrund der Angaben des Zeugen Ber...... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.3.2002 und der Angaben des Beklagten persönlich in diesem Termin ist die Kammer der Überzeugung, dass sich der Beklagte das Telefon bei „C... Phone“ lediglich geben ließ, um aufzufallen und um für sein eigenes Alibi ein „Lebenszeichen“ vom bereits sterbenden Th....... M....... zu erhalten. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte bevor er telefonierte gar nicht erst nachgefragt hat, ob Herr M.... inzwischen Herrn Es..... erreicht und das mit seiner Mailbox geklärt hätte. Hätte er tatsächlich ein Interesse gehabt, diesem bei seinem Mailboxproblem zu helfen, so wäre dies die erste Frage gewesen. Der Zeuge hat eindeutig bekundet, dass der Beklagte herein kam, guten Tag gesagt und gleich vom Herrn Es.... das Handy gewollt habe, „ob er das mal haben könnte“. Warum hat er nicht gesagt. Auch bei seinen Angaben bei der Polizei am 3.4.1996 hat er ebenfalls nicht erklärt, gefragt zu haben, ob Herr M..... Herrn Es..... inzwischen erreicht hätte. Dass er jedoch wusste, dass dieser ihn erreichen wollte, hat er selbst bekundet. Auch die sonstigen Angaben des Beklagten runden das Bild ab, dass der Beklagte lediglich zu Alibizwecken bei „C..... Phone“ erschienen war. So will er erst bei der Rückkehr vom Werkstatthof gemerkt haben, dass sein Handy kaputt war. Er konnte zwar sagen, dass es ihm her runter gefallen war, jedoch nicht, ob in der Werkstatt oder im Wertstoffhof. Dass man nach einem solchen Fall einerseits das Handy nicht gleich ausprobiert, andererseits aber direkt nach Bemerken des Defekts bei „C.... Phone“ vorbei fährt, ist für die Kammer im Zusammenhang mit dem Anruf bei Th....... M....... aus dem Geschäft heraus nicht hinreichend plausibel.
Unter Abwägung all dieser Umstände geht die Kammer ebenso wie das Schwurgericht davon aus, dass der Beklagte mit Th....... M....... in Streit geriet und die Gelegenheit nutzte, das Werkstatttor war geschlossen (Zeugin Wey.......), diesen zu töten. Nach der Tat hängte er einen Zettel an das Tor, der verhindern sollte, dass, während er sich ein Alibi verschaffte, der Sterbende bereits entdeckt würde. Er begab sich dann nicht zum Werkstoffhof sondern unmittelbar zu „C.... Phone“ und tätigte direkt einen Anruf in der Werkstatt, wo angeblich besetzt war. Er vermittelte dadurch eine gewisse Präsens des Th....... M....... bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit seiner Person.
Als Täter steht daher für die Kammer ebenso wie für das Schwurgericht der Beklagte fest.
Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geleisteten Rentenzahlungen ist daher gegeben, die Klage begründet.
Die Kosten des Rechtsstreits mit den übrigen Kosten des Rechtsmittels hat daher der Beklagte zu tragen.