Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Beschluss vom 15.05.2002 – 3 S 74/02

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0515.3S74.02.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 23.1.2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme von 1.500,-- DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) nicht überschritten wird. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt nur 1.175,73 DM (601,14 Euro). Die Vorschrift des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. findet keine Anwendung.

2

Nach § 26 Nr. 5 EGZPO gelten für die Berufung die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht fand am 12.12.2001 statt. Durch die der Beklagten gewährte Schriftsatzfrist bis zum 4.1.2002 ist die mündliche Verhandlung im Sinne des § 26 EGZPO nicht erst am 4.1.2002 geschlossen worden. Zwar trifft es zu, dass die Frist für einen nachgelassenen Schriftsatz den Schluss der mündlichen Verhandlung für die so begünstigte Partei bis zum Fristablauf verschiebt (OLG Schleswig, SchlHA 1986, 91; Zöller, § 283 ZPO, Rdnr. 1; Thomas-Putzo, § 283, ZPO, Rdnr. 6). Das Nachschubrecht für eine Partei verlängert jedoch nur für diese den Schluss der mündlichen Verhandlung und nur hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens. Die Übergangsbestimmung des § 26 Nr. 5 EGZPO geht allerdings davon aus, dass das Verfahren der Vorinstanz sich über den 1.1.2002 erstreckt hat, die Beteiligten also auf der Grundlage des neuen Rechts auf das Verfahren der ersten Instanz Einfluss nehmen und sich auf das neue Recht einstellen konnten (Pukall/Kießling WM, Sonderbeilage 1/2002, Seite 44; Zöller, § 26 EGZPO, Rdnr. 8).

3

Dies ist nicht der Fall, wenn sich nur für eine Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung in das Jahr 2002 erstreckt und auch nur hinsichtlich eines bestimmten Vorbringens.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.