Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 28.05.2002 – 8 T 293/01
ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0528.8T293.01.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 20. August 2001 aufgehoben.
Der Standesbeamte wird angewiesen, die Mitwirkung an der Eheschließung der Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer nicht mit der Begründung zu verweigern, dass eine Scheinehe eingegangen werden soll.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.067,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1. ist deutsche Staatsangehörige und 1956 geboren. Sie war bereits zweimal verheiratet gewesen, zunächst mit einem amerikanischen Staatsbürger von 1985 bis 1993 und sodann von 1993 an mit einem 1973 geborenen türkischen Staatsangehörigen namens D. Von diesem ist sie seit 10.9.1999 rechtskräftig geschieden. Im Mai 2000 meldete die Beteiligte die Eheschließung mit dem ägyptischen Staatsangehörigen Hani Ahmed Abdel M. A. an. Das Verfahren zur Anmeldung der Eheschließung wurde vollständig abgewickelt und ein Termin zur Eheschließung für den 14.6.2000 festgesetzt. Dieser Termin wurde von der Beteiligten zu 1. jedoch abgesagt.
Am 25.9.2000 meldeten die Beteiligten zu 1. und 2. die Eheschließung an.
Der Beteiligte zu 2., ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, 1977 in Palu geboren und dort aufgewachsen, ist 1998 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylantrag ist vom zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8.9.1998 abgelehnt worden. Er lebt mit einer Duldung versehen zusammen mit einem Landsmann in einer Asylunterkunft in der Nähe von Köln. Er erhält Sozialhilfe.
Mit Schreiben vom 29.9.2000 hat der zuständige Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung abgelehnt, weil eine Scheinehe geschlossen werden solle. Zur Begründung verweist der Standesbeamte auf eine durch das Standesamt vorgenommene Befragung, die zahlreiche Unstimmigkeiten insbesondere im Hinblick auf das Kennen lernen der Beteiligten sowie die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten erbracht habe. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.3.2001 haben die Beteiligten gegen die Verweigerung der Eheschließung das Personenstandsgericht angerufen.
Sie haben beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, die Eheschließung nicht aus den Gründen des Bescheids vom 29.9.2000 zu verweigern.
Die Beteiligte zu 3. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Standesbeamten die Auffassung vertreten, dass die beabsichtigte Eingehung der Ehe nicht von dem ernsten Willen getragen sei, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Dies habe sich aus der Anhörung, die von dem Standesbeamten durchgeführt worden sei, ergeben. Im Übrigen zeigten die gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die im Mai von der Beteiligten zu 1. angemeldete Ehe mit dem ägyptischen Staatsangehörigen A., dass es der Beteiligten zu 1. an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung fehle.
Das Gericht hat die beiden Verlobten angehört und mit Beschluss vom 20.8.2001 den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen werden solle. Im vorliegenden Fall diene die beabsichtigte Eheschließung jedoch nicht diesem Ziel, sondern beabsichtigt sei, dem Beteiligten zu 2. eine gesicherte ausländerrechtliche Position zu verschaffen, vor allem auch eine Arbeitserlaubnis. Die sich bei den Beteiligten zu 1. und 2. ergebenden kulturellen Unterschiede machten darüber hinaus deutlich, dass eines der tragenden Elemente der ehelichen Lebensgemeinschaft, nämlich die Übernahme der gegenseitigen Verantwortung, nicht gegeben sei. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss (Blatt 128 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.9.2001 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass es vollkommen unschädlich sei, ob neben dem Wunsch eine gemeinsame Ehe zu führen auch anderen Zwecke wirtschaftlicher Art oder sonstiger Art verfolgt werden. Im Übrigen könne der Standesbeamte nur dann seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig sei, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Allein ein Verdacht der Eingehung einer Scheinehe reiche nicht aus.
Sie beantragen von daher, unter Aufhebung des Beschlusses vom 20.8.2001 den Standesbeamten anzuweisen, ihre Eheschließung vorzunehmen.
Die Beteiligte zu 3. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, §§ 19 ff. FGG zulässige Beschwerde ist begründet. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht offenkundig, dass die beabsichtigte Ehe im vorliegenden Fall als Scheinehe aufhebbar wäre (§ 1310 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des Eheschließungsrechtes zum 1.7.1998 ist nach allgemeiner Ansicht davon auszugehen, dass eine von den Verlobten beabsichtigte Ehe, die der Eingehung einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB dient, der Regelfall ist, während die mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB normierte Scheinehe der Ausnahmefall bleibt. Unter Berücksichtigung dieser Ansicht gehen verbleibende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Lebensgemeinschaft nicht zu Lasten der Eheschließungswilligen. Vielmehr ist der Standesbeamte in einem solchen Fall verpflichtet, an der Eheschließung mitzuwirken. Auch der Personenstandsrichter ist dann verpflichtet, den Standesbeamten zur Eheschließung anzuhalten. Entscheidend in diesen Fällen ist die konkrete Beweiswürdigung. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen des Willens der Verlobten zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, die über die Annahme bloßer Vermutungen hinausgehen, ist der Standesbeamte gehalten, auf die in § 5 Abs. 4 PStG genannten Ermittlungsmöglichkeiten, insbesondere die Beiziehung von Akten anderer Behörden und die Möglichkeit der Anhörung der Verlobten, zurückzugreifen. Unter Berücksichtigung der Umstände im vorliegenden Fall und der sich im Zeitpunkt der beantragten Eheschließung ergebenden Umstände ist der Standesbeamte im Ergebnis zu Recht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. So ergaben sich zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Standesbeamten in der Tat zahlreiche Unstimmigkeiten, insbesondere im Hinblick auf das kennen lernen der Verlobten. Darüber hinaus waren konkrete Anhaltspunkte gegeben, die im Rahmen des § 5 PStG weitere Nachforschungen durch das Standesamt gerechtfertigt haben. So hat der Beteiligte zu 2., wie festgestellt, kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern ist nur im Besitz einer Duldung als abgelehnter Asylbewerber. Die Beteiligte zu 1. ist darüber hinaus deutlich älter als der Beteiligte zu 2. Auch war die Beteiligte zu 1., die durch die Eheschließung das Aufenthaltsrecht des Beteiligten zu 2. vermitteln würde, schon zweimal mit Ausländern verheiratet. Aus seiner Sicht zutreffend konnte der Standesbeamte von daher weitere Nachforschungen anstellen. Das Ergebnis dieser Ermittlung muss dann jedoch die Offenkundigkeit des fehlenden Willens zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB sein. Diese in der Neuregelung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Bewertung verlangt, dass aufgrund der durchgeführten Ergebnisse zweifelsfrei feststehen muss, dass die Verlobten eine Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigen, sondern die Eheschließung allein der Aufenthaltssicherung des ausländischen Verlobten dient. Der fehlende Wille zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft muss im Sinne eines Hauptbeweises bewiesen sein. Dies setzt die persönliche Überzeugung an der Wahrheit der behaupteten Tatsachen voraus. Darüber hinaus kann die Überzeugung nur auf solche Umstände gegründet werden, die in diesem Sinne offenkundig sind, dass sie sozusagen für jedermann erkennbar auf der Hand liegen. Ausgehend von diesen Kriterien unter Berücksichtigung der rechtlichen Wertung, dass die Eingehung einer Lebensgemeinschaft der Regelfall ist und bei einen non liquet nicht die Verlobten die Beweislast tragen, ist die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon überzeugt, dass die Verlobten die beabsichtigte Eheschließung allein deshalb vornehmen wollen, um dem Beteiligten zu 2. den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Aufgrund der Anhörung hat sich gezeigt, dass die Verlobten sich in deutscher Sprache verständigen können. Die Verlobten machten bei ihrer nunmehrigen Anhörung keine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Daten ihres Partners. Die lange Dauer des Verfahrens und der nach wie vor bestehende Wunsch, die Ehe zu schließen, machen darüber hinaus deutlich, dass die Beteiligten ernsthaft den Wunsch hegen, die Ehe miteinander im Sinne einer Lebensgemeinschaft einzugehen. Auch aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2. nur gelegentlich bei der Beteiligten zu 1. wohnt, kann kein nachteiliger Schluss gezogen werden, da der Beteiligte zu 2. aufgrund der Duldung in seinem Aufenthaltsrecht beschränkt ist.
Auch wenn nach wie vor Kriterien bestehen, die an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung Zweifel aufkommen lassen könnten, wie beispielsweise der ungeklärte Aufenthaltsstatus des Beteiligten zu 2., so können diese Umstände jedoch nicht im Rahmen einer Beweiswürdigung zu Lasten der Verlobten gehen. Das Gesamtbild, auch nach dem persönlichen Eindruck von den Verlobten, führt zu dem Beweisergebnis, dass durchaus anzunehmen sein kann, dass die Beteiligten zu 1. und 2. eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wollen. Auch die sich aus den kulturellen Unterschieden ergebenden Schwierigkeiten können nicht dazu führen, an der Ernsthaftigkeit des Willens zu zweifeln. Vielmehr haben beide Verlobte in der Anhörung deutlich gemacht, dass sie sich der kulturellen Unterschiede durchaus bewusst sind und mit diesen kulturellen Unterschieden leben können. Die gegenseitige Toleranz ist nach Aussage beider Beteiligten das Fundament der beabsichtigten Lebensgemeinschaft. So konnte die Beteiligte zu 1. auch durchaus eine plausible Erklärung für den von ihr angestrebten Heiratsversuch mit dem ägyptischen Staatsangehörigen A. geben. Sie hat plausibel dargelegt, dass sich aufgrund der Umstände im privaten Umfeld des damaligen Verlobten bei ihr ernsthafte Zweifel gezeigt hätten, dass die Ehe von Dauer gewesen wäre. Auch der Umstand, dass es bereits knapp vier Monate später zu einer erneuten Beantragung der Eheschließung nunmehr mit dem Beteiligten zu 2. gekommen ist, wurde von der Beteiligten zu 1. damit erklärt, dass sie nunmehr zur Verwirklichung ihres persönlichen Glückes die Ehe mit dem Beteiligten zu 2. eingehen wolle.
Auch wenn angesichts dieser Ausführungen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Willens zur ehelichen Lebensgemeinschaft bleiben, reichen diese jedoch indes nicht aus, um die Mitwirkung an der Eheschließung versagen zu können. Von daher kann der Standesbeamte die beabsichtigte Eheschließung nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Scheinehe verweigern.
Es besteht kein Anlass, gemäß §§ 48 Abs. 1 PStG, 13 a FGG eine außergerichtliche Kostenerstattung anzuordnen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 Kostenordnung festgesetzt.