Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Beschluss vom 20.06.2002 – 8 T 154/02

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0620.8T154.02.0A

Tenor

Die nach Erledigung der Hauptsache auf die Feststellung beschränkte sofortige Beschwerde, dass der Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 9.4.2002 rechtswidrig war, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde nach erfolglosem Asylverfahren am 12.6.1998 in die Türkei abgeschoben. Im Juli 2001 wurde der Betroffene erneut festgenommen und durch Beschluss des Amtsgerichts Alzey in Abschiebungssicherungshaft genommen. Da der Betroffene in der Folge einen Asylfolgeantrag gestellt hatte, erfolgte die Haftentlassung. Seit dem 27.8.2001 war der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Der Asylfolgeantrag wurde durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.11.2001 abgelehnt.

2

Im Rahmen einer routinemäßigen Kontrolle des Arbeitsamtes wurde der Betroffene am 8.4.2002 erneut in Alzey wegen des Verdachtes des illegal Aufenthaltes und der illegalen Arbeitsaufnahme vorläufig festgenommen. Er ist weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch gültiger Ausweispapiere.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 9.4.2002 wurde gegen den Betroffenen nach dessen richterlicher Anhörung im Beisein eines Dolmetschers Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 12.4.2002 sofortige Beschwerde ein.

4

Der Betroffene wurde am 28.5.2002 abgeschoben.

5

Die form- und fristgerecht eingelegte und nach Erledigung der Hauptsache in Folge Abschiebung des Betroffenen auf die Feststellung beschränkte sofortige Beschwerde, die richterliche Abschiebehaftanordnung wäre rechtswidrig gewesen, bleibt ohne Erfolg. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, ist davon auszugehen, dass nach der erfolgten Abschiebung eine Umstellung der sofortigen Beschwerde beschränkt auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Abschiebehaftanordnung gewollt ist. Für die hier noch zu treffende Entscheidung über die Feststellung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ist allein maßgebend, ob das Verfahren ergeben hat, dass die Anordnung der Abschiebehaft nicht rechtmäßig gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebehaft rechtmäßig gewesen ist. Das Amtsgericht Alzey hat die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft gem. § 57 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AuslG zu Recht angenommen. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist der Ausreisepflichtige zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Betroffene war zur Ausreise verpflichtet, da er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, § 42 Abs. 1 AuslG. Nach Abschluss des Asylverfahrens besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen, §§ 42 Abs. 2 Nr. 1., 58 Nr. 8 Abs. 2 AuslG. Nach seiner Ausreise durfte der Betroffene nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Seine erneute Einreise war deshalb schon aufgrund der vorherigen Abschiebung kraft Gesetzes unerlaubt, § 8 Abs. 2 AuslG. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 AuslG ist grundsätzlich unbefristet. Hinzu kommt, dass der Betroffene nach Abschluss des Asylfolgeverfahrens ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig war. Dieser Ausreisepflicht ist er aber erkennbar nicht nachgekommen.

6

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG erfüllt, wonach der ausreisepflichtige Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Wie bereits dargelegt, ist der Betroffene zur Ausreise verpflichtet gewesen. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich war. Der Betroffene befand sich ohne gültige Ausweispapiere in der Bundesrepublik Deutschland. Eine freiwillig Ausreise war schon deshalb nicht gewährleistet, da der Betroffene nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente war. Darüber hinaus hat er sich nach seiner Abschiebung erneut entschlossen, nach Deutschland einzureisen und seinen illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Diese Umstände belegen, dass der Betroffene zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit war.

7

Der Abschiebung standen im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft auch keine dauernden Hindernisse entgegen. Die Vollziehung war nur deshalb nicht durchsetzbar, da zunächst gültige Reisedokumente beschafft werden mussten.

8

Nach alledem stellt sich die Abschiebungshaftanordnung als rechtmäßig dar. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 14 Abs. 3 FEVG zurückzuweisen.