Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 24.06.2002 – 8 T 72/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0624.8T72.02.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 13.2.2002 wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.135,29 Euro.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 18.9.2001 als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Behörden- und Postangelegenheiten für den Betroffenen bestellt. Die Beteiligte verfügt über ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Fachrichtung Vor- und Frühgeschichte, Klassische Archäologie und Alte Geschichte. Mit Schreiben vom 15.12.2001 beantragte die Beteiligte Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen für den Zeitraum vom 18.9.2001 bis 30.11.2001. Hierbei wurden von der Beteiligten ein Stundensatz von DM 60,-- zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom 13.2.2002 setzte das Amtsgericht Bingen die Vergütung für die Zeit bis zum 30.11.2001 auf 3.749,67 Euro einschließlich Mehrwertsteuer fest. Dabei wurde ein Stundensatz von DM 45,-- zugrunde gelegt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse der Betreuerin nicht im Rahmen eines Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Ausbildung erworben worden seien. Im Übrigen könne weder die Tatsache, dass die Betreuerin über solche Fachkenntnisse verfüge noch die Tatsache, dass sie gerade in problematischen Betreuungsfällen eingesetzt werde, die Anerkennung eines höheren Stundensatzes rechtfertigen.
Mit Schreiben vom 15.2.2002, eingegangen bei Gericht am 22.2.2002, hat die Beteiligte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Fachkenntnisse der Fachrichtung ihres Studiums für die Betreuung nutzbar seien. Die Disziplinen Vor- und Frühgeschichte, Klassische Archäologie und Alte Geschichte seien Teil der Geschichtswissenschaft und der Kulturanthropologie und gehörten zum Kreis der philologischen Studiengänge. Gerade diese befassten sich in besonderem Maße mit den individuellen Lebensbedingungen des Menschen und ihrer Gestaltung. Es könne im Übrigen nicht sein, dass Fachkenntnisse nur dann als betreuungsrelevant anerkannt würden, wenn deren Vermittlung im Kernbereich der Ausbildung stehe. Eine solche Auslegung führe letztendlich dazu, dass lediglich rechtliche und sozialwissenschaftliche bzw. sozialpädagogische Kenntnisse als betreuungsrelevant klassifiziert würden. Da das Gesetz selbst, aber auch die Begründung des Regierungsentwurfes es offen ließen, welche Fachkenntnisse für Betreuung nutzbar seien, könne unter diesem Gesichtspunkt eine Einschränkung nicht erfolgen. Der Umstand, dass bei den verschiedenen Berufsgruppen, etwa Juristen, Dipl.-Psychologen oder Dipl.-Sozialpädagogen eine Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe besonders nahe liege, rechtfertige im Übrigen keinen Umkehrschluss dahingehend, dass einem Betreuer, der über einen anderen Abschluss verfüge, nicht ebenfalls eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG erhöhte Vergütung zustehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben vom 15.2.2002 (Bl. 69 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 2.5.2002 (Bl. 75 ff d.A.) Bezug genommen.
Das als sofortige Beschwerde gemäß § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen den Stundensatz für die Vergütung der Betreuertätigkeit auf DM 45,-- festgesetzt.
Da die Beteiligte die Betreuung berufsmäßig führt und der Betreute mittellos ist, richtet sich der Anspruch der Beteiligten auf Vergütung gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1836a BGB. Danach kann die Beteiligte Vergütung aus der Staatskasse verlangen und zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den ihrer Qualifikation entsprechenden, vom Gesetzgeber in einer typisierten 3-stufigen Skala verbindlich festgelegten Betrag (§§ 1836a BGB, § 1 I BVormVG). Dabei beläuft sich der Mindeststundensatz auf 35,-- DM, während die erhöhten Stundensätze von 45,-- bzw. 60,-- DM voraussetzen, dass der Berufsbetreuer über "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine diesen Ausbildungen vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG). Sind die entsprechend erworbenen Fachkenntnisse für die Führung von Betreuung generell nutzbar, so wird grundsätzlich vermutet, dass diese Fähigkeiten auch im Rahmen der konkret zu bewältigenden Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar waren bzw. sein werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG).
Gemäß der 3-stufigen Skala der Stundensätze steht der Beteiligten lediglich ein Stundensatz von DM 45,-- zu. Sie hat zwar ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzuweisen, hat jedoch durch dieses Studium keine Fachkenntnisse erlangt, die ihr für die Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Betreuung hilfreich sein können.
"Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" sind danach solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und die regelmäßig nicht durch Lebenserfahrung erworben werden (vgl. auch BT Drucksachen 13 7158, Seite 14). Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind diese Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei kommt es wie das Amtsgericht vorliegend auch zutreffend festgestellt hat, nicht auf Umfang und Schwierigkeit der konkreten Betreuung an. Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Fachkenntnisse verwendbar sein können. Durch welche Ausbildungen für eine Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben werden, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht es jedoch nicht, einen erhöhten Stundensatz bereits deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung der für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse ausgerichtet ist, wie dies etwa bei den Studiengängen der Rechtswissenschaften/Rechtspflege, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft der Fall ist. So sind die durch das Hochschulstudium der Rechtswissenschaft bzw. Betriebswirtschaft vermittelten Rechtskenntnisse im Rahmen der rechtlichen Betreuung nutzbar. Die im Rahmen der Studiengänge Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik bzw. Soziologie und Betriebswirtschaft vermittelten Kenntnisse fördern dagegen die sozialen Kompetenzen im Verhältnis zum Betreuten und vermitteln zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit, die für die Betreuung nutzbar sein können. Eine Beschränkung auf diese Berufsgruppen im Hinblick auf die Gewährung der erhöhten Vergütungsstufen des § 1 BVormVG ist jedoch weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Von daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers die typisierten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVormVG erfüllt.
Ausgehend hiervon liegen in der Person der Betreuerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG nicht vor. Sie verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Kunstgeschichte. Das Studium der Kunstgeschichte vermittelt in seinem Kernbereich Kenntnisse zu Fragen der historischen Entwicklung der bildenden Künste. Die von der Betreuerin schwerpunktmäßig belegten Fachrichtungen der Vor- und Frühgeschichte, Klassische Archäologie und Alte Geschichte sind darüber hinaus Teil der Geschichtswissenschaft. Diese Fachrichtung wiederum hat den Schwerpunkt, die Geschichte aufgrund kritisch gesicherter Überlieferungen aller Art zu erforschen. So hat die Geschichtswissenschaft schwerpunktmäßig die Aufgabe, geschichtliche Tatbestände möglichst genau und unbefangen darzustellen sowie die Zusammenhänge und Wirkung im geschichtlichen Miteinander verständlich zu machen. Die dadurch erworbenen Kenntnisse des Wesens und des Zusammenhangs aller Dinge im menschlichen Miteinander der vergangenen Zeiten, ermöglichen sicherlich eine breitere Reflektion der menschlichen Natur. Auch fördert die Erkenntnis der Prinzipien ethischen und theoretischen Verhaltens und die Einsicht in die Stellung der Menschen in der Welt verbunden mit der Schaffung von Wertinhalten das Verständnis menschlicher Konflikt- und Ausnahmesituation, vermittelt aber im alltäglichen Umgang mit den oft nicht einfachen Persönlichkeitsbildern der Betreuten kein spezifisches Wissen.
Auch wenn die erworbenen Fachkenntnisse den Zugang zu höheren Besoldungsgruppen des öffentlichen Dienstes oder der Denkmalbehörde ermöglichen bzw. zu Lehraufgaben an Universitäten befähigen, lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass die Ausbildung auf das Vorhandensein nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet ist. Der Inhalt des Studiums der Kunstgeschichte ist weder verwaltungsmäßiger noch betriebswirtschaftlicher Natur. Die Befähigung zur Leitung eines Museums bzw. einer sonstigen Einrichtung ergibt sich allein aus dem Inhalt des kunstgeschichtlichen Studiums, das gerichtet ist auf die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse im zeitlichen Ablauf der bildenden Künste.
Da die Betreuerin vorliegend nicht über Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung von Vormundschaften bzw. Betreuungen generell nutzbar sind, kann sie sich auch nicht auf die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG Vermutungswirkung beziehen. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die weitere Beschwerde ist zuzulassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG).
Den Beschwerdewert hat die Kammer in Höhe der Differenz der beantragten zu der festgesetzten Vergütung bemessen.