Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Beschluss vom 28.06.2002 – 8 T 55/02

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:0628.8T55.02.0A

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der ehemaligen Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 5. Februar 2002 teilweise abgeändert.

Der ehemaligen Betreuerin werden für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 25. Juni 2001 bis zum 23. Oktober 2001 eine Vergütung in Höhe von 1265.67 EUR (= 2475,44 DM) und Auslagen in Höhe von 186,81 EUR (= 365,37 DM) bewilligt und festgesetzt.

2. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Betroffene leidet an geistiger Minderbegabung mit Sprachstörung und Alkoholismus. Mit Beschluss vom 25. Juni 2001 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) zur rechtlichen Betreuerin (als Berufsbetreuer) mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Postangelegenheiten. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 entließ das Amtsgericht Alzey die bisherige Betreuerin und bestellte den Beteiligten zu 2) zum neuen Betreuer.

2

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 machte die ehemalige Betreuerin die Vergütung für die von ihr im Zeitraum vom 25. Juni 2001 bis 23. Oktober 2001 erbrachte Tätigkeit sowie angefallenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2840,81 DM geltend. Das Amtsgericht setzte die Vergütung und den Aufwendungsersatzanspruch mit Beschluss vom 5. Februar 2002 auf 2024,22 DM bzw. 1034,97 EUR fest. Dabei vertrat es im Wesentlichen die Auffassung, angesetzte Tätigkeiten hätten in kürzerer Zeit verrichtet werden können und zudem dürfe nur ein Hausbesuch im Monat vergütet werden.

3

Die ehemalige Betreuerin hat gegen den Beschluss vom 4. Februar 2002 mit am 9. Februar 2002 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 9. Februar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit Schreiben vom 21. Februar 2002 begründete. Sie führt im Wesentlichen aus, es habe sich um eine neue Betreuungseinrichtung gehandelt, die von Anfang an von den Verwandten nicht unterstützt worden sei. Sämtliche Daten und Unterlagen hätten von ihr recherchiert werden müssen, da der Betroffene keinerlei Unterlagen gehabt habe und sie von den Verwandten trotz Aufforderung auch keine Unterlagen erhalten habe. Bei dem vom Amtsgericht gerügten Schreiben vom 22. Oktober 2001 an das Amtsgericht handele es sich um ein Anschreiben mit genauen Angaben über Briefanlage und Abschluss der Betreuung, wobei sie es für würdig und angemessen gehalten habe, ein solches Schreiben zu verfassen. Alle Hausbesuche seien erforderlich gewesen, wobei berücksichtigt werden müsse, dass die schlechten gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse beim Betroffenen das übliche Maß erheblich überstiegen hätten. Hinsichtlich näherer Erläuterungen zu einzelnen Tätigkeiten und Hausbesuchen bzw. Besprechungen wird auf das Schreiben der ehemaligen Betreuerin vom 9. Februar 2002 Bezug genommen.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache Erfolg. Die von der ehemaligen Betreuerin im Einzelnen dargestellten und im Abrechnungszeitraum erbrachten Tätigkeiten sind im Rahmen des § 1836 BGB zu vergüten. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen, die gemäß § 1835 BGB zu ersetzen sind.

5

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die von der ehemaligen Betreuerin abgerechneten Tätigkeiten von den Aufgabenkreisen der angeordneten Betreuung erfasst sind. Aus der Aufgabenstellung des Betreuers (§ 1902 BGB) ergibt sich, dass dieser grundsätzlich selbständig und in eigener Verantwortung handelt. Dabei hat er die Angelegenheit des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers ankommt. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von faktischen Maßnahmen zur Rechtsfürsorge ist ein großzügiger Maßstab anzulegen und insbesondere das Gebot persönlicher Betreuung zu beachten. Erst wenn die Maßnahmen des Betreuers diesen Rahmen überschreiten oder sogar jeglichen Bezug zu der ihm obliegenden Rechtsfürsorge vermissen lassen, besteht keine Vergütungspflicht der Staatskasse (OLG Zweibrücken BTPrax 2000, 86, 87).

6

Hinsichtlich der vorliegend abgerechneten vom Amtsgericht gekürzten Zeiten für Betreuertätigkeiten generell und für durchgeführte Hausbesuche bei dem Betroffenen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Tätigkeiten und der Besuche und des damit verbundenen Zeitaufwands objektiv kaum messbar sind. Das Gericht ist zwar berechtigt und verpflichtet, jede Abrechnung des Betreuers hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit kritisch zu überprüfen. Missbräuchliche, überzogene und sachlich ungerechtfertigte Forderungen sind von der Festsetzung der Vergütung auszunehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. 11.2001, 8 T 317/00). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Betreuers ist, zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt. Seine Sicht der Dinge ist das vorrangige Kriterium für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der betreuungsrechtlichen Arbeit (vgl. BayObLG BTPrax 1996, 104). Dabei ist wiederum zu beachten, dass das Betreuungsgesetz vom Betreuer ein hohes Maß von persönlicher Zuwendung und einen intensiven Kontakt mit dem Betroffenen erwartet. Wie sich seine Arbeit inhaltlich und zeitlich gestaltet und wo die Grenzen des Notwendigen überschritten wird, ist vielfach eine objektiv überhaupt nicht überprüfbare Ermessensentscheidung und nicht zuletzt von jenen in der Person des Betroffenen oder seinem sozialen Umfeld liegenden Umständen abhängig, die die Betreuungsbedürftigkeit begründet haben (Knittel BetrG § 1836 BGB Rdnr. 19). Im Rahmen dessen ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht dabei die konkreten Kenntnisse der Situation vor Ort und der Person des Betroffenen fehlen. Deshalb kann von den Angaben des Betreuers zum zeitlich notwendigen Arbeitsaufwand nur dann abgewichen werden, wenn ein missbräuchliches Verhalten klar zutage tritt, weil die geltend gemachten Ansprüche überzogen oder sachlich völlig ungerechtfertigt sind.

7

Hinsichtlich der hier streitigen Frage des zeitlichen Aufwands für einzelne Betreuertätigkeiten ist festzustellen, dass ein missbräuchliches Verhalten der ehemaligen Betreuerin auch nicht ansatzweise erkennbar ist. Sie hat detailliert zu den einzelnen Kürzungen Stellung genommen und für das Gericht überzeugend dargelegt, dass der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Betreuerpflichten durchaus angebracht, zumindest vertretbar ist. Dabei ist auch ihr nicht zu widerlegender Einwand zu berücksichtigen, dass die schlechten gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse beim Betroffenen das übliche Maß erheblich übersteigen. Dass für das Anschreiben vom 22. Oktober 2001 an das Amtsgericht Alzey neben dem zeitlichen Aufwand für das Abfassen des Betreuungsberichts u.s.w. 25 Minuten gesondert in Ansatz gebracht wurden, erscheint nachvollziehbar und vertretbar.

8

Hinsichtlich der hier streitigen Frage der Häufigkeit und des zeitlichen Umfangs der Bezugskontakte verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, dass im Regelfall ein bis zwei Besuche pro Monat ausreichend sind. Daran hat sich die ehemalige Betreuerin gehalten und die Notwendigkeit eines zweiten Besuchs im Monat nachvollziehbar begründet. Warum bei dieser sicherlich nicht einfachen Betreuung nur ein Besuch im Monat gerechtfertigt gewesen sein sollte, wie das Amtsgericht dies als generelle Regel hinstellt, ist für das Beschwerdegericht nicht nachvollziehbar.

9

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da den zur Entscheidung stehenden Fragen grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG). Die Kammer sieht sich bei der von ihr vertretenen Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.