Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 08.10.2002 – 3801 VRs 50342/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2002:1008.3801VRS50342.02.0A
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 10. Juli 2002 gegen die Versagung weiteren Strafaufschubes betreffend die Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten aus der rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Mainz vom 17. Dezember 2001 (3156 Js 20000/97 - 5 KLs-) wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Antragsteller ist am 17. Dezember 2001 (rechtskräftig seit dem gleichen Tage) wegen Betruges in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Nachdem er zunächst zum 31. Mai 2002 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal geladen worden war (Bl. 44 d.A.), wurde ihm unter dem 8. Juli 2002 Strafaufschub bis zum 4. August 2002 gewährt (Bl. 57 d.A.). Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 (Bl. 59 f. d.A.) hatte der Verurteilte durch seinen Verteidiger insoweit gerichtliche Entscheidung beantragt. Unter dem 30. Juli 2002 (Bl. 68 ff.d.A.) ist Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 3 StPO beantragt worden, auf Antrag vom 29. Juli 2002 (Bl. 63 f. d.A.) hat das Landgericht Mainz am 13. August 2002 bis zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 3 Satz 1 StPO den Aufschub der Vollstreckung angeordnet (Bl. 80 ff. d.A.). Ausweislich Blatt 71 d.A. ist der Verurteilte zum 15. August 2002 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Fröndenberg geladen worden.
Die Zuständigkeit der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz als Gericht des ersten Rechtszuges ergibt sich aus § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO.
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO war als unbegründet zu verwerfen. Die Gewährung weiteren Strafaufschubes ist vorliegend nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 455 Abs. 3 StPO kann die Strafvollstreckung auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn etwa die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 45. Aufl., Rdnr. 6 zu § 455 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz als Vollstreckungsbehörde, dem Verurteilten keinen weiteren Strafaufschub zu gewähren, nicht zu beanstanden.
Der Verurteilte hat unter anderem ein Attest der Johannes-Gutenberg-Universität vom 9. Juli 2002 (Prof. Dr. med. K., Bl. 62 d.A.) vorgelegt, wonach er unter einer außerordentlich schweren Schuppenflechte leide, die etwa 70 % der Körperfläche befallen habe. Aus einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. April 2002 (Dr. Sch., Bl. 49 d.A.) ergibt sich, dass im Hinblick auf diese Erkrankung auch die Gehörgänge beteiligt seien. Ausweislich einer Bescheinigung der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz vom 29. August 2002 (Professor Dr. P. Sch., Bl. 86 d.A.) erfolgt eine Behandlung des Verurteilten mit dem Präparat Fumaderm. Das Gericht hat diese vorgenannten Atteste dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg zugeleitet mit der Bitte um Mitteilung, ob eine ärztliche Behandlung dort möglich ist. Dem Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg hat darüber hinaus u.a. ein Attest von Dr. Sch. vom 13. Mai 2002 sowie ein vom Verurteilten persönlich verfasster Krankheitsverlauf vorgelegen.
Nachdem durch das Justizvollzugskrankenhaus unter dem 6. September 2002 (Bl. 89 d.A.) zunächst erklärt wurde, dass sich der Leitende Arzt der Abteilung für innere Krankheiten mit der Aufnahme des Verurteilten einverstanden erklärt habe und dieser nach Abschluss der Behandlung in eine Pflegeabteilung oder eine Anstalt des offenen Vollzuges verlegt werden solle, hat der Leitende Arzt Dr. R. des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen unter dem 24. September 2002 (Bl. 94 f. d.A.) unter anderem dargelegt, dass das Justizvollzugskrankenhaus die Gewähr für eine fachgerechte Behandlung übernehme. Dabei sind auch Ausführungen zu den Attesten vom 13. Mai 2002, 9. Juli 2002 und 29. August 2002 erfolgt. Zur weiteren Sachdarstellung wird insoweit auf den Inhalt des Schreibens vom 24. September 2002 Bezug genommen. Mit Blick auf diese ärztliche Stellungnahme besteht für die Strafkammer kein Zweifel daran, dass dem Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg die notwendige ärztliche Behandlung zuteil werden wird. Bei dieser Einschätzung wird nicht verkannt, dass der Antragsteller unter einer erheblichen Hauterkrankung leidet, die dauerhafter medizinischer Behandlung bedarf. Nach dem derzeitigen Sachstand kann diese jedoch im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg durchgeführt werden, so dass eine "Unverträglichkeit" im Sinne von § 455 Abs. 3 StGB nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund war es auch entbehrlich, das Justizvollzugskrankenhaus unter Vorlage des Schreibens des Verteidigers des Verurteilten vom 12. September 2002 zur erneuten Stellungnahme und Beantwortung von Fragen nach apparativer Einrichtung, Anzahl der Ärzte sowie Ausbildung des Pflegepersonals und der Belegsituation aufzufordern. Dieser Einschätzung steht auch der Verweis auf § 101 Abs. 1 StVollzG im Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 nicht entgegen. Wären die insoweit gemachten Ausführungen - zur Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt des Schreibens vom 7. Oktober 2002 (Bl. 97 f d.A.) Bezug genommen- zutreffend, unterläge es der Disposition des Verurteilten, durch die Versagung der Einwilligung zur Durchführung einer medizinischen Heilbehandlung die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vereiteln.
Die Ablehnung eines weiteren Vollstreckungsaufschubes verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal von einer "sofortigen" Vollstreckung mit Blick auf den ursprünglich am 31. Mai 2002 geplanten Vollzugsbeginn und den seither eingetretenen Zeitablauf nicht ausgegangen werden kann. Dabei hat die Strafkammer auch nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges für diesen aus seiner Sicht sicherlich erstrebenswert ist. Dieser verständliche Wunsch muss jedoch vorliegend hinter dem staatlichen Interesse an alsbaldiger Strafvollstreckung - seit Rechtskraft des Urteils sind mittlerweile über neun Monate vergangen- zurücktreten.