Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 29.10.2002 – 6 O 163/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2002:1029.6O163.02.0A
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.500,-- DM zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG hieraus seit dem 14.03.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Mainz - Familiengericht - unter dem Aktenzeichen 430 F 390/99 rechtshängig. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihm monatlich geleisteten Tilgungszahlungen auf ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen für die Zeit vom 01.05.1998 bis 30.11.1999.
Die Parteien schlossen 1975 die Ehe aus der als einziges Kind die am 07.03.1978 geborene Zeugin Monika K. hervorgegangen ist. Beide Parteien sind während der Ehezeit einer geregelten Arbeit nachgegangen. Gegenseitige Unterhaltsansprüche bestanden nicht. Am 23.11.1993 schlossen die Parteien einen Ehe- und Erbvertrag, nach dem zwar grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten blieb. Das Grundstück Gemarkung H., B.straße 61 sollte vom Zugewinn jedoch völlig ausgeschlossen sein und so weder bei der Berechnung des Anfangs- noch des Endvermögens herangezogen werden.
Wegen der Einzelheiten der Urkunde wird insoweit auf Bl. 8 ff. d.A. verwiesen.
Das Grundstück wurde durch notariellen Übergabevertrag vom 28.02.1994 der Beklagten von ihren Eltern lastenfrei und zu Eigentum übertragen. Die Parteien errichteten in der Folgezeit einen An- bzw. Neubau, den sie nach Fertigstellung selbst bezogen und bewohnten. Die Wohnfläche beträgt ca. 300 qm. Im Zuge der Bauarbeiten verkauften die Parteien eine gemeinsame Eigentumswohnung und nahmen ein weiteres Darlehen in Höhe von 300.000,-- DM zu einem Zinssatz von 6,95 % bis 30.12.2003 auf. Die monatlichen Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von 2.500,-- DM trug der Kläger allein.
Im Laufe des Jahres 1998, das genaue Datum ist streitig, zog der Kläger aus der Ehewohnung aus und nahm einen neuen Wohnsitz. Am 20.07.1998 tauschte die Beklagte die Schlösser des Hauses in der B.straße 61 aus.
Der Kläger trägt vor,
er sei am 01.05.1998 ausgezogen und habe die für ihn wichtigsten persönlichen Dinge sowie Kleidungsstücke an diesem Tag außer Haus gebracht und auch entsprechend erklärt, dass er jetzt auszöge. Sein Lebensmittelpunkt habe er von da ab in N.-I. gehabt.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf vollen Ausgleich der geleisteten Annuitäten für die Zeit vom 01.05.1998 bis 30.11.1999, da eine einseitige Vermögensvermehrung nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft die im Außenverhältnis durch den Darlehensvertrag noch bewirkt wurde, im Innenverhältnis nicht mehr hinnehmen musste. Für die Zeit der Trennung müsse der Eigentümer des Hauses die Lasten alleine tragen.
Ursprünglich beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 47.500,-- DM zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2001 hat der Kläger die Klage in Höhe von 6.532,26 DM für die Zeit vom 01.05. bis 20.07.1998 zurückgenommen.
Der Kläger beantragte zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.500,-- DM (= 24.286,36 Euro) nebst 8,42 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
der Kläger habe am 20.07.1998 mit zwei Anzügen und einem Kleidersack das Haus verlassen. Ein endgültiger Auszug aus der Ehewohnung sei erst im Oktober 1998 erfolgt. Das Scheitern der Ehe könne erst nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet werden und eine endgültige Trennung der Ehepartner, die den hier geltend gemachten Anspruch auslöse sei erst nach Ablauf dieses Jahres möglich. Auch bestehe der Anspruch des Klägers deshalb nicht, da die Parteien eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 BGB a.F. getroffen haben, indem sie ihre ehelichen Verhältnisse so gestalteten, dass der Kläger die Verbindlichkeiten allein durch sein Einkommen finanzierte.
Die Zahlungen hätten im Übrigen auch unterhaltsrechtliche Relevanz. Die Zahlung der Verbindlichkeiten minderte das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen und somit den geschuldeten Unterhalt. Hierdurch wurde die Beklagte zwangsläufig an der Tilgung der gemeinsamen Schulden mitbeteiligt. Bei einem zusätzlichen Gesamtschuldnerausgleich würde sie den Haftungsanteil des Klägers mitfinanzieren. Ein Anspruch nach § 426 BGB a.F. bestehe daher nicht.
Die Klage wurde der Beklagten am 13.03.2001 zugestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 07.12.2001 durch Vernehmung der Zeugin Monika K. gem. § 379 Abs. 3 ZPO.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin vom 18.06.2002 (Bl. 157 d.A., RS) und vom 26.06.2002 (Bl. 158 d.A.) verwiesen.
In Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Bei teilweiser Klagerücknahme ist eine erneute Geltendmachung im anhängigen Verfahren zulässig (vgl. Thomas-Putzo, 24. Aufl., § 269 Rn. 24). Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch wie erkannt zu.
1. Der Anspruch beruht auf § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Parteien sind Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Im Zuge der Bauarbeiten zum Neu- und Anbau des Hausanwesens B.straße 61 in H. nahmen die Parteien gemeinsam ein Darlehen in Höhe von 300.000,-- DM auf, auf das der Kläger in dem fraglichen Zeitraum und davor allein Zahlungen erbracht hat. Für das Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern gilt der Haftungsmaßstab des § 426 BGB von gleichen Anteilen jedoch nur, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck eines Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Palandt, 59. Aufl., § 426 Rn. 8). Für die Zeit der intakten Ehe liegt es nahe, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus dem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu folgern. So kann z.B. nur der Alleinverdienende oder wesentlich besser verdienende Ehegatte die Zahlungen der Raten übernehmen, auch bei Miteigentumsgemeinschaft die der gemeinsamen Vermögensvermehrung dient, während der andere Ehegatte den Haushalt versorgt. Dem liegt der Rechtsgedanke der §§ 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugrunde. Hiervon geht die Beklagte in ihrer Argumentation aus. Die von der Beklagten insoweit auch angeführte BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1987 nach der auch zukünftig, in Ansehung der güterrechtlichen Vereinbarungen, für dieses Darlehen weiterhin zumindest hälftig aufzukommen wäre, kann für dieses Verfahren jedoch nicht herangezogen werden, da es bei dem vom BGH entscheidenden Sachverhalt um Mit- und nicht um Alleineigentum der Parteien ging. Der hier zugrunde liegende Fall ist anders gelagert. Vorliegend wurde von den Ehegatten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, die durch den An- und Neubau an dem Hausanwesen B.straße 61 entstanden sind, welches ursprünglich im Eigentum der Eltern der Beklagten stand und das dann gem. Notarvertrag vom 23.11.1993 aus dem Zugewinn vollständig herausgenommen wurde und dessen lastfreies Alleineigentum die Beklagte von ihren Eltern mit Notarvertrag vom 28.02.1994 übertragen erhielt. Das Haus sollte folglich unabhängig vom Bestehen der Ehe in Alleineigentum der Beklagten verbleiben und gerade nicht der gemeinsamen Vermögensvermehrung dienen.
Dann aber entspricht es dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses im Innenverhältnis grundsätzlich eine alleinige Verpflichtung zur Schuldentilgung der Beklagten anzunehmen für deren Haus das Darlehen gemeinschaftlich aufgenommen worden ist. Dies wurde während der funktionierenden Ehe der Parteien nur von der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert, dass der Kläger als deutlich besser verdienender das Darlehen zurückführte (vgl. auch OLG Köln in FamRZ 1992, S. 318).
War jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft der Grund für die Rückführung des Darlehens durch einen Ehegatten, haben sich die maßgeblichen Umstände durch das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft geändert. Denn nach Aufheben der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Grund mehr für den einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensvermehrung zukommen zu lassen. Das Gegenseitigkeitsverhältnis in dem die beiden Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung standen, ist aufgehoben (vgl. BGH in FamRZ 1983, S. 795, 796 und OLG Köln a.a.O.). Die Änderung tritt daher mit der Trennung von selbst ein.
Von einer anteiligen Haftung beider Ehegatten auch für die Zeit nach der Trennung könnte man allenfalls unter der Prämisse ausgehen, dass alleiniger Zweck der Darlehensaufnahme die Schaffung eines Familienwohnheims war. Daran wäre zu denken, wenn die Ehegatten an dem besagten Grundstück Miteigentum zu jeweils 1/2 erworben hätten (vgl. OLG Köln a.a.O.). Nach den im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen kann hiervon aber gerade nicht ausgegangen werden, da das besagte Grundstück bewusst aus der Zugewinngemeinschaft ausgeklammert wurde und somit davon auszugehen ist, dass das Grundstück samt Haus unabhängig vom Bestehen der Ehe in dem Vermögen der Beklagten verbleiben sollte.
Die Beklagte trägt daher grundsätzlich die alleinige Verpflichtung zur Schuldentilgung bezüglich des von den Parteien gemeinsam für das Haus aufgenommenen Darlehens.
2. Eine andere Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten. Es ist zwar zutreffend, dass sich Verbindlichkeiten grundsätzlich unterhaltsmindernd auswirken und der unterhaltsberechtigte Ehegatte dadurch mittelbar zwangsläufig an der Tilgung der gemeinsamen Schulden beteiligt wird. Vorliegend hat die Beklagte jedoch erst ab 01.06.2000 und somit nicht in der relevanten Zeit Trennungsunterhalt geltend gemacht. Eine rückwirkende Berechnung von Trennungsunterhalt ist jedoch nicht vorzunehmen. Aufgrund der Einkommensverhältnisse der Beklagten bestanden in dem fraglichen Zeitraum auch keine Unterhaltsansprüche. Zumindest hat die Beklagte dies auch nicht substantiiert vorgetragen.
3. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Maßgeblicher Zeitraum für den Beginn des Erstattungsanspruchs ist die endgültige Trennung der Eheleute bzw. das Scheitern der Ehe (vgl. BGH a.a.O.). Voraussetzung ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein wesentliches Indiz hierfür ist die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft, d.h. wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht und einen eigenen Hausstand gründet. Für den Zeitpunkt dieser Trennung war der Kläger beweispflichtig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Trennung der Parteien im Mai 1998 erfolgte. Die Zeugin K., Tochter der Parteien, hat in ihrer schriftlichen Vernehmung glaubhaft bekundet, ihr Vater - der Kläger - habe im Mai seine gesamten Kleider in seine Wohnung in N.-I. verbracht, die ihm auch als Büro gedient habe. Sie habe in diesem Büro mitgearbeitet. Hausratsgegenstände habe er neu angeschafft, da das aus der Ehe vorhandene bei der Beklagten verblieben sei. Anhaltspunkt die gegen eine Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Zeugin als Tochter der Parteien mehr dem Lager des Klägers zugeordnet werden müsste.
Auch wenn der Kläger nach dem Mai 1998 noch Gegenstände (Kleider) aus der ehemaligen Ehewohnung geholt haben sollte, spricht dies nicht gegen eine Trennung, da ausweislich der Zeugenaussage der Kläger in der Wohnung in N.-I. die er im Mai 1998 bereits genutzt hatte, sich nach und nach die für einen eigenen Hausstand notwendigen Gegenstände angeschafft hat. Die Gründung eines eigenen Hausstandes benötigt im Allgemeinen auch einen gewissen Zeitraum, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger am Tag seines Auszuges auch gleichzeitig einen vollständigen neuen Hausstand zur Verfügung hatte.
Im Übrigen behauptet die Beklagte selbst nicht vor dem Austausch der Schlösser am 20.07.1998 habe noch eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger bestanden. Eine Trennung kann auch in häuslicher Gemeinschaft vollzogen werden, schon gar, wenn die Ehewohnung ca. 300 qm Wohnfläche aufweist. Tatsachen die gegen eine Trennung vor dem 20.07.1998 sprechen oder eine Wiederherstellung erwarten ließen, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte am 20.07.1998 auch die Haustürschlösser austauschen ließ, erscheint es als abwegig, dass nach ihrem Vortrag eine endgültige Trennung erst im Oktober 1998 erfolgt sein soll.
Auf den Ablauf des Trennungsjahres kommt es mithin nicht an.
Nach der Zeugenaussage und der Gesamtheit der Umstände geht das Gericht daher von einer Trennung der Parteien im Mai 1998 aus.
Die Klage war daher in vollem Umfang begründet. Die Prozesszinsen ergeben sich aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 709 Satz 2 ZPO.