Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Urteil vom 13.11.2002 – 9 O 422/01

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:1113.9O422.01.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger schloss am 4.11.1998 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, wonach er von der Firma K. Bauträger GmbH mit dem Sitz in L. bei L. eine Eigentumswohnung im Haus Nr. 15 im ersten Obergeschoss mit Kellergeschoss und Pkw-Abstellplatz in der Tiefgarage erwarb. Für die Wohnung war ein Kaufpreis vereinbart von 246.000,-- DM. In Ziffer 2 b des Kaufvertrags war eine Abtretungserklärung vereinbart, wonach der Verkäufer seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises "an die anzugebende Gläubigerin" abtrat und den Käufer unwiderruflich anwies, den geschuldeten Kaufpreis "auf das von der Gläubigerin anzugebende Konto zu überweisen".

2

Am 21.10.1998 war auf dem Grundstück eine Grundschuld zugunsten der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, München, eingetragen worden in Höhe von 300.000,-- DM. Hierbei handelte es sich um eine Gesamtgrundschuld, die nicht nur die hier fragliche Eigentumswohnung Nr. 15/6, sondern auch die Eigentumswohnungen 15/1 und 15/9 nebst drei Tiefgaragenstellplätzen belastete. Die Hypo Vereinsbank war diejenige Bank, die die Baufinanzierung für den Bauträger, die Firma K. Bauträger GmbH, durchgeführt hatte. Am 12.1.2000 wurde sodann in Rang 2 noch eine Grundschuld zugunsten der Beklagten in Höhe von 250.000,-- DM eingetragen. Es handelte sich um die Sicherung eines Kredits für die Anschaffung der Eigentumswohnung, den die Beklagte dem Kläger gewährt hatte.

3

Die Hypo Vereinsbank hatte die Eintragung ihrer erstrangigen Grundschuld mit einer Freistellungserklärung verbunden, die vom 25.11.1998 datiert und der Verkäuferin zugegangen war. In Ziffer II, 2 der Freistellungserklärung heißt es, dass

4

"der Käufer die geschuldete Vertragssumme ... auf das bei der Bank geführte Konto Nummer 4483065 des Bauträgers zu zahlen hat."

5

Im Übrigen wird auf den Wortlaut der Freistellungserklärung (Bl. 25 d.A.) Bezug genommen.

6

Unter dem 26.11.1998 stellte die Firma K. Bauträger GmbH dem Kläger erstmals eine Rechnung über die Klagesumme zu. Darin war angegeben, dass die Zahlung auf das Konto Nummer ... bei der D. Bank, B. zu leisten sei.

7

Der Streitverkündete übersandte unter dem 21.12.1998 dem Kläger einen Brief, in dem es u.a. heißt:

8

"Ich bitte zu beachten, dass alle Kaufpreiszahlungen ausschließlich auf das Konto des Verkäufers vorzunehmen sind, wie dieses in der Freistellungserklärung, Kopie anbei, unter Absatz II, Ziffer 1, beschrieben ist. Erst hiernach ist die vertragsgemäße Eigentumsumschreibung auf sie gesichert."

9

Unter dem 30.6.1999 erging eine Aufforderung des Notariats an den Kläger, den Kaufpreis nunmehr zu zahlen. Darin wurde erneut auf das Schreiben des Notariats vom 21.12.1998 ebenso Bezug genommen wie auf die Freistellungserklärung der Hypo Vereinsbank vom 25.11.1998. Im letzten Absatz des Schreibens vom 30.6.1999 heißt es wörtlich:

10

"Die Firma K. sowie die ... VB als ihre kaufpreisfinanzierende Bank erhalten Kopie des heutigen Schreibens zur Kenntnisnahme."

11

Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Schreibens vom 30.6.1999 wird auf Blatt 31 d.A. Bezug genommen.

12

Nach Erhalt des Schreibens des Notars vom 30.6.1999 bevollmächtigte der Kläger seine Ehefrau, die Zeugin H.-K., die Klagesumme an die K. Bauträger GmbH zu überweisen. Die Zeugin begab sich alsdann zu der B. Filiale der Beklagten. Auf ihren Wunsch wurde sie in die Büroräume des Zeugen W. geführt. Der Zeuge füllte den Überweisungsträger vom 26.7.1999 aus, den die Ehefrau des Klägers als dessen Bevollmächtigte unterschrieb. In diesem Überweisungsträger ist nicht das richtige Konto des Empfängers bei der Hypo Vereinsbank angegeben, sondern als begünstigtes Konto setzte der Zeuge das Konto der K. Bauträger GmbH bei der D.Bank, B., ein, das er der Rechnung vom 26.11.1998 entnahm, die die Zeugin H.-K. bei sich führte. Der Zeugin H.-K. waren die beiden Schreiben des Notariats vom 21.12.1998 und vom 30.6.1999 unbekannt. Diese Schreiben gingen an den Kläger und dieser unterrichtete die Zeugin weder von deren Existenz noch von dem Inhalt dieser Schreiben.

13

Nachdem das Notariat Kenntnis von der Fehlleitung des Kaufpreises erhalten hatte, richtete es unter dem 12.8.1999 einen Brief an die Beklagte mit der Aufforderung, das Geld weiterzuleiten auf das Konto bei der Hypo Vereinsbank. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

14

Der Geschäftsführer der K. Bauträger GmbH erklärte am 12.9.2001 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die GmbH total überschuldet sei und er, der Geschäftsführer der K. GmbH, demnächst deren Löschung beantragen werde.

15

Die Klägerin trägt vor,

16

die in den Schreiben des Notars vom 21.12.1998 und 30.6.1999 ausdrücklich erwähnte Freistellungserklärung der Hypo Vereinsbank sei dem Schreiben vom 21.12.1998 als Anlage beigefügt gewesen; sie sei der Beklagten auch seitens der Vereinsbank zugestellt oder zumindest inhaltlich bekannt gemacht worden.

17

Hiervon abgesehen, gehöre es zum notwendigen Fachwissen der Beklagten, dass ein privater Bauträger eine Baufinanzierung vornehme, und dass in diesem Zusammenhang eine Freistellungserklärung mit dem üblichen Inhalt vorliege.

18

Im Übrigen habe der Zeuge W. bei der Ausfüllung des Überweisungsauftrages am 26.7.1999 eindeutig fehlerhaft gehandelt und die Sorgfaltspflichten der Beklagten als Bank auf das gröblichste verletzt.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 237.390,-- DM nebst 7 % Zinsen seit 15.7.2001 zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie trägt vor,

24

die Zeugin habe dem Zeugen W. erklärt, die Zahlung solle an den Bauträger gehen. Da die Beklagte mit diesem Bauträger keine Bankbeziehung unterhalten habe, sei eine Bankverbindung dem Zeugen W. auch nicht bekannt gewesen. Auf Befragen durch den Zeugen W. habe die Zeugin H.-K. diejenige Bankverbindung explizit angegeben, die in dem fraglichen Vordruck der Überweisung aufgenommen worden sei. Der Vordruck der Überweisung sei im Beisein der Zeugin von dem Zeugen W. entsprechend dieser konkreten Weisung ausgeführt worden. Die Zeugin habe den Zeugen ausdrücklich angewiesen, auf welches Konto der Bauträgerin bei welcher Bank die Überweisung zu erfolgen habe. Der Zeuge habe außerdem im Hinblick auf die Bankverbindung des Empfängers vor der Unterzeichnung des Überweisungsvordruckes durch die Zeugin H.-K. diese gefragt, ob nicht doch beim Notar nachgefragt werden solle, ob dieser die Bankverbindung bestätigen könne. Daraufhin habe die Zeugin H.-K. sinngemäß erwidert, dies sei nicht nötig; sie habe die richtige Bankverbindung in Form einer Rechnung des Bauträgers zur Hand. Im Anschluss daran habe die Zeugin dem Zeugen W. die Bankverbindung gemäß Rechnung der Bauträgerin vom 26.11.1998 gegeben. Die Freistellungserklärung vom 25.11.1998 sei der Beklagten vor der Nachricht vom 12.8.1999 nicht bekannt gemacht worden.

25

Im Übrigen hätte der Kläger sie, die Beklagte, nur als Gesamtschuldnerin verklagen können.

26

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.2002 trägt der Kläger vor, dass der Direktor der B. Filiale der Beklagten die richtige Kontonummer hätte angeben können und stellt diesen Vortrag unter Beweis.

27

Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 18.2.2002 (Bl. 80 d.A.) Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H.-K., Sch. und W.. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.9.2002 (Bl. 162 d.A.) wird Bezug genommen.

28

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

30

Der Kläger war nicht verpflichtet, die Beklagte als Gesamtschuldnerin in Anspruch zu nehmen; vielmehr steht es dem Kläger frei, gegen jeden der vermeintlichen Gesamtschuldner getrennt vorzugehen.

II.

31

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch aus p.F.V. des Bankvertrages mit der Beklagten zu. Der Kläger hat es nicht vermocht, der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung des Bankvertrages nachzuweisen.

32

Unabhängig von der Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten erscheint es erwägenswert, ob nicht der -vermeintliche- Anspruch des Klägers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB auf Null zu reduzieren ist. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er die Zeugin H.-K., seine Ehefrau, zur Bank schickte und bevollmächtigt hatte, die Klagesumme an die K. Bauträger GmbH zu überweisen (Bl. 4 d.A.), ohne dass er der Zeugin die Schreiben des Notariats vom 21.12.1998 und vom 30.6.1999 bekannt gemacht hätte. Wer seinen Boten bzw. Vertreter derart unbedarft lässt und ihn lediglich pauschal bevollmächtigt, die entsprechende Summe an seinen Vertragspartner zu überweisen, lässt die elementaren Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten vermissen.

33

Die Frage, ob deshalb nach § 254 BGB der -vermeintliche- Anspruch auf Null zu reduzieren ist, kann offenbleiben, da schon keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Zwar ist unstreitig, dass der Zeuge W., ein Mitarbeiter der Beklagten, auf dem Überweisungsformular ein unzutreffendes Konto eingesetzt hat. Aber der Kläger hat es nicht vermocht nachzuweisen, dass dem Zeugen bzw. der Beklagten das richtige Konto ... bei der Hypo Vereinsbank bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

34

Zwar ist richtig, dass sich aus dem Kaufvertrag vom 4.11.1998 (Bl. 15 d.A.) ergibt, dass die K. GmbH ihren Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abgetreten hat und den Käufer, also den Kläger, angewiesen hat, den geschuldeten Kaufpreis auf das von der Gläubigerin anzugebende Konto zu überweisen. Aus diesem Kaufvertrag, der der Beklagten vorlag, war dieser jedoch weder die Gläubigerin noch das Konto bekannt. Zwar ergibt sich aus dem Grundbuch, dass auf dem erworbenen Grundstück eine Grundschuld zugunsten der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG in Höhe von 300.000,-- DM eingetragen war; daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass diese Bank auch die Gläubigerin der Kaufpreisraten ist.

35

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass aus dem Schreiben des Notariats V./B. vom 21.12.1998 (Bl. 29 d.A.) folgt, dass es eine Freistellungserklärung der Hypo Vereinsbank vom 25.11.1998 gibt. Allerdings gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Schreiben auch an die Beklagte gelangte. Aus dem Verteiler zu diesem Schreiben ergibt sich nämlich, dass lediglich an den Verkäufer und die Hypo Vereinsbank Durchschriften des Schreibens vom 21.12.1998 an den Kläger erhalten sollten.

36

Ferner hat die Zeugin Sch. glaubhaft bekundet, dass die Hypo Vereinsbank keine Abschriften der Freistellungserklärung an die Beklagte übermittelt hat. Auch aus der im Termin vom Kläger vorgelegten Empfangsbestätigung der Beklagten vom 2.7.1999 (Bl. 173 d.A.) ergibt sich nicht, dass der Beklagten das Schreiben des Notariats vom 30.6.1999 (Bl. 31 d.A.), in dem auf das Schreiben vom 21.12.1998 Bezug genommen wurde, auch tatsächlich zugegangen ist. Zwar ist dem letzten Satz des Schreibens vom 30.6.1999 an den Kläger zu entnehmen, dass auch die Beklagte eine Durchschrift dieses Schreibens hätte erhalten sollen. Indes folgt aus dem Empfangsbekenntnis vom 2.7.1999 lediglich, dass die Beklagte den Empfang der vollständigen Ausfertigung der Urkunden 1766/98 - G und 1153/99 - B - bestätigte; von dem Schreiben vom 30.6.1999 ist gerade nicht die Rede. Wenngleich der zeitliche Kontext zwischen der Empfangsbestätigung vom 2.7.1999 und dem Schreiben vom 30.6.1999 nicht zu verkennen ist, indiziert dies nicht zwingend, dass der Beklagten auch das Schreiben vom 30.6.1999 zugegangen ist.

37

Auch die Umstände beim Ausfüllen des Überweisungsträgers vom 26.7.1999 (Bl. 34 d.A.) sprechen nicht für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. Hierzu hat die Zeugin H.-K. bekundet, dass sie vom Zeugen W. gebeten worden sei, mitzuteilen, auf welches Konto der Kaufpreis gehen solle. Daraufhin habe sie die Rechnung oder gar die Mahnung der K. GmbH dem Zeugen W. gegeben, der die dort genannte Kontonummer in das Überweisungsformular eingesetzt habe.

38

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zeugin ein Schreiben des Klägers vom 25.7.1999 dem Zeugen W. beim Ausfüllen des Überweisungsformulars vorgelegt hat (Bl. 171 d.A.), in dem ausdrücklich auf die Rechnung der K. GmbH vom 26.11.1998 über 237.390,-- DM hingewiesen wurde. Mithin bestand für den Zeugen W. keine Veranlassung zu zweifeln, dass das in dieser Rechnung angegebene Konto das zutreffende Konto war, zumal dieses Konto bei der D. Bank auch das der Gläubigerin hätte sein können. Hier hätte es dem Kläger oblegen, seiner Frau die entsprechenden Unterlagen, nämlich die Freistellungserklärung bzw. das Schreiben des Notariats vom 21.11.1998, mitzugeben.

39

Da es zu der Frage, ob der Zeuge W. der Zeugin H.-K. vor dem Unterzeichnen des Überweisungsformulares angeboten hat, das Notariat anzurufen, widersprechende Zeugenaussagen gibt, und für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, welcher der beiden Zeugen die Unwahrheit gesagt hat, kann aus diesem Umstand keine Folgerung für eine vom Kläger zu beweisende Sorgfaltspflichtverletzung durch den Zeugen W. gezogen werden. Allerdings hat der Zeuge W. bekundet, dass er sich nochmals telefonisch bei der Hauptstelle in M. erkundigt und ausdrücklich nachgefragt habe, ob eine Freistellungserklärung vorliege, was von dort verneint worden sei. Zwar konnte sich die Zeugin H.-K. an ein solches Telefonat des Zeugen W. nicht erinnern, aber sie hat es auch nicht in Abrede gestellt. Auch verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge W. als Angestellter bei der Beklagten ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte; indes hat er seine Aussage differenziert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, so dass das Gericht insoweit seiner Aussage folgt.

40

Das Gericht berücksichtigt, dass die Beklagte nach dem ihr vorliegenden Kaufvertrag - wie die Zeugin Sch. gemeint hat- schon aus eigenem Interesse Kontakt mit der Hypo Vereinsbank hätte aufnehmen sollen, da sie möglicherweise bei einer durchgeführten Zwangsversteigerung leer ausgegangen wäre, obwohl die eingetragene Grundschuld nichts über deren Valutierung sagt. Indes ergibt sich für die Beklagte keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger, bei der Hypo Vereinsbank nachzufragen, ob diese die eigentliche Gläubigerin ist. Denn insoweit bestimmt der Kaufvertrag ausdrücklich, dass diese Gläubigerin - von wem auch immer- erst noch mitzuteilen ist. Eine aktive Verpflichtung der Beklagten, die "lediglich" die den Kaufpreis finanzierende Bank ist, dafür, sich selbst um die Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs und das "richtige" Konto zu kümmern, ergibt sich daraus indes nicht. Selbst der Kläger geht davon aus, dass die K. die Anschrift und das Konto der Gläubigerin dem Notar hätte mitteilen müssen (vgl. Bl. 68 d.A.). Außerdem sollte auch nach der Freistellungserklärung der Kaufpreis auf ein Konto der K. fließen.

41

Aus alledem ergibt sich, dass keine Verpflichtung des Zeugen W. vor dem Ausfüllen des Überweisungsträgers bestand, sich um die Ermittlung des "richtigen" Kontos der K. GmbH zu kümmern.

42

Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.2002 (Bl. 185 d.A.) behauptet, der Direktor der Binger Filiale der Beklagten hätte das richtige Konto angeben können, ist dieser Vortrag verspätet (§ 296 a ZPO).

43

Eine Verpflichtung der Beklagten, den überwiesenen Betrag nach Erhalt des Schreibens des Streitverkündeten vom 12.8.1999 von der D. Bank "zurückzuholen", wie der Kläger meint, bestand nicht, zumal es schon an einer wirksamen Widerrufserklärung des Klägers zu diesem Zeitpunkt ermangelte und der Betrag - unstreitig (Bl. 145 d.A.)- bereits auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben war.

44

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.