Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 13.12.2002 – 6 O 93/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2002:1213.6O93.02.0A
Tenor
1. Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 04.10.2002 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.318,17 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG hieraus seit dem 16.03.2002 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der durch die Säumnis bedingten Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Banküberweisung in Anspruch die sie am 10.01.2002 zu Lasten ihres Kunden N. und zu Gunsten des Beklagten ausgeführt hat.
Der Beklagte veräußerte seinen Pkw zum Kaufpreis von 28.000,-- DM (= 14.318,17 Euro) an einen Dritten. Das Geld sollte auf ein Konto des Beklagten überwiesen werden, wobei der Käufer nicht selbst den Betrag anweisen wollte sondern dies durch einen weiteren Dritten erfolgen sollte. Nachdem der Betrag am 11.01.2002 auf dem Konto des Beklagten gutgeschrieben worden war, übergab der Beklagte den Pkw an eine vom Käufer beauftragte Person. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Überweisung nicht von dem Kunden der Klägerin N. unterschrieben worden war, sondern es sich um eine gefälschte Unterschrift handelte, wovon der Beklagte jedoch keine Kenntnis hatte. Der Käufer des Pkw war nicht mehr zu ermitteln.
Die Klägerin forderte den Beklagten mehrmals zur Rückzahlung auf, zuletzt mit Frist zum 15.03.2003. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin trägt vor,
eine gefälschte Anweisung sei zu behandeln wie eine von vorneherein fehlende Anweisung. Dem Bankkunden N. werde die Zahlung der Bank an den Beklagten nicht als seine Leistung zugerechnet, weil er die Zahlung nicht veranlasst habe. Mangels Rechtsscheinsetzung gelte dies auch dann, wenn der Beklagte das Fehlen der Anweisung nicht kannte. Eine Entreicherung durch die Weggabe des Pkw liege nicht vor, da der Pkw nicht Gegenstand der Entreicherung sei, sondern der Geldbetrag.
Gegen die Klägerin erging am 04.10.2002 Versäumnisurteil wegen Säumnis im Termin. Gegen das am 16.10.2002 zugestellte Versäumnisurteil wurde bereits am 09.10.2002 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.10.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.318,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 16.03.2002 aus diesem Betrag zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 04.10.2002 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
eine Direktkondiktion der Klägerin ihm gegenüber käme nur in Betracht, wenn er Kenntnis von der Fälschung des Überweisungsträgers gehabt hätte. Da er gutgläubig war und das Kfz und den Pkw im Vertrauen auf den Geldeingang herausgegeben hat, sei er nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Wegen der Weggabe des Pkw sei er auch entreichert, da die Kaufpreisforderung uneinbringlich sei und keinen Bereicherungswert habe.
Hilfsweise rechnet er auf mit einer Schadensersatzforderung gegen die Klägerin und führt die Begründung an, sie habe es grob fahrlässig unterlassen die offensichtlich gefälschte Unterschrift ordnungsgemäß zu prüfen. Schon wegen der Höhe des Betrages und der fehlenden Deckung auf dem Konto des Kunden N. hätte die Klägerin höhere Sorgfalt walten lassen müssen. Auch der Empfänger der Überweisung sei in den Schutzbereich der Verpflichtung zwischen Bank und Kontoinhaber mit einbezogen.
Die Mindestanforderung einer Prüfpflicht der Kundin für eine Scheckunterschrift habe auch bei einer Überweisung zu gelten.
In Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Klägerin ist zulässig. Gem. § 343 ZPO wird der Rechtsstreit in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Die zulässige Klage ist in der Sache begründet und das Versäumnisurteil daher aufzuheben.
1. Nach §§ 339 Abs. 1, 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO wurde der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt. Die Einspruchsfrist ist gewahrt. Dass der Einspruch vorliegend vor Zustellung aber nach Verkündung des Versäumnisurteils eingelegt wurde schadet nicht, da Einlegung nach Verkündung aber vor Zustellung zulässig ist (vgl. Zöller § 339 Rn. 2). Damit tritt die Wirkung des § 342 ZPO ein.
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch wie tenoriert zu. Der Anspruch beruht auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB. Es liegt kein wirksamer Überweisungsauftrag vor. Da die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht war, erfolgte die Anweisung des Geldbetrages an den Beklagten durch die Klägerin rechtsgrundlos. Der Geldbetrag wurde auch nicht durch Leistung sondern in sonstiger Weisung erlangt. Die Abwicklung hat daher im Wege der Eingriffskondition zwischen Bank und Empfänger, hier dem Beklagten, zu erfolgen (vgl. BGH in NJW 1994, S. 23, 25 und 2358). Unter "Leistung" im bereicherungsrechtlichen Sinn ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Bei fehlender Anweisung kann die Zahlung der Bank nicht als Leistung des vermeintlich Anweisenden gesehen werden. Die Überweisung aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages ist ein Unterfall der von vorneherein fehlenden Anweisung (vgl. BGH in Betriebsberater 1990, S. 1443). Die Klägerin hat lediglich erfolglos versucht eine Leistung an den Kontoinhaber N. zu erbringen. Die Leistung der Bank sollte im Deckungsverhältnis zwischen Bank und Bankkunden erfolgen, ist aber aufgrund der Fälschung gescheitert. Im Deckungsverhältnis besteht daher keine Leistungsbeziehung.
Es liegt auch keine Leistung durch den Kunden N. vor. Zwar stellte sich aus Sicht des Zahlungsempfängers, d.h. des insoweit gutgläubigen Beklagten die Zahlung als Leistung des Kunden N. dar, dies ist jedoch aus zweierlei Gründen nicht ausreichend für die Annahme einer Leistung. Zum einen setzte der vermeintlich anweisende N., dessen Unterschrift gefälscht wurde, keinen Rechtsscheintatbestand (BGH in WM 2001, S. 956). Zum anderen fehlt es an einer wirksamen Tilgungs- und Zweckbestimmung des Kunden N. als angeblich Überweisenden, die die Gutschrift einem vermeintlichen Rechtsgrund im Verhältnis N. - Beklagten hätte zuordnen können. Der sog. Empfängerhorizont des Beklagten kann die Tilgungs- und Zweckbestimmung ebenfalls nicht ersetzen, sondern nach §§ 133, 157 BGB lediglich ihre Auslegung bestimmen. Dem vermeintlich Anweisenden wird die Zahlung der Klägerin an den Beklagten mithin ebenfalls nicht zugerechnet, weil er sie nicht veranlasst hat.
Eine Leistungsbeziehung besteht daher weder im Deckungs- noch im Valutaverhältnis.
Eine Abwicklung im Dreipersonenverhältnis scheidet daher aus. Da in derartigen Fällen auch die Bank keine Leistung an den Zahlungsempfänger erbracht hat (die Leistung der Bank sollte im Deckungsverhältnis erfolgen, ist aber gescheitert) und ein vorrangiges Leistungsverhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Dritten, der die Zahlung veranlasst hat, mit dem die Bank aber in keinerlei Beziehung steht, sich verbietet, hat die Abwicklung im Wege der Eingriffskondition zwischen der Bank und dem Zahlungsempfänger, mithin zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu erfolgen (vgl. OLG Köln in ZIP 32/1996 S. 1378).
Der Beklagte ist auch nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Durch die Herausgabe seines Pkw hat der Beklagte zwar einen Vermögensverlust erlitten, denn die an sich gegen den Käufer bestehende Kaufpreisforderung ist wertlos, da der Käufer unbekannt ist. Grundsätzlich sind Vermögensnachteile, die der Bereicherte im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des Vermögenszuwachses erlitten hat, auch abzugsfähig, denn auch eine uneinbringliche Forderung hat keinen Bereicherungswert. Jedoch kann der Beklagte im Bereich der Nichtleistungskondiktion grundsätzlich keine Gegenleistung an Dritte - hier Käufer - abziehen, die er für den Erwerb des rechtsgrundlos Erlangten hingegeben hat. Da der Beklagte diese Gegenleistung aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Dritten erbracht hat, muss er es von diesem zurückverlangen (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Die Herausgabe des Pkw ist zwar im Vertrauen auf das Behaltendürfen des Geldes erfolgt. Das Vertrauen hat aber der Käufer und nicht die Bank geweckt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Vertrauensschaden des Beklagten auf die am Geschäft mit dem Dritten unbeteiligte Klägerin abgewälzt werden sollte. Das Risiko, das der Beklagte einging indem er seinen Vertragspartner nicht genauer kannte, muss er alleine tragen (vgl. OLG Köln a.a.O. S. 1379).
Auch ist der Pkw nicht der Gegenstand der Bereicherung im Verhältnis zur Bank. Dies ist allein der gutgeschriebene Betrag (vgl. BGH in NJW 1995, S. 3315, 3317).
Die Forderung der Klägerin ist auch nicht gem. § 389 BGB durch Aufrechnung untergegangen, da eine Aufrechnungslage nicht gegeben ist. Dem Beklagten steht keine aufrechenbare Gegenforderung gem. §§ 387 BGB zu.
Es besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Beklagten gegen die Klägerin. Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung eines zwischen der Klägerin und dem Kunden N. bestehenden Vertrages, der auch Schutzwirkung auf das Verhältnis Klägerin-Beklagter ausstrahlen könnte, liegt nicht vor. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung wird zwar bejaht im Überweisungsverkehr bei Überweisendem und Überweisungsempfänger. Vorliegend bestand jedoch gerade kein Vertragsverhältnis, da die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht war und eine wirksame Anweisung des Bankkunden N. nicht vorlag.
Auch aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Kunden N. im Zusammenhang mit dem Girovertrag ergibt sich kein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Überweisungsempfänger im Giroverkehr - da zum einen sich aus der Geschäftsbeziehung der Klägerin mit ihrem Kunden N. auch bei Vereinbarung der allgemeinen Geschäftsbedingungen noch nicht das Bestehen eines Bankvertrages als Rahmenvertrag ergibt (vgl. BGH in WM 2002, S. 2281) der eine Schutzwirkung entfalten könnte und zum anderen es bei einem solchen Bankrahmenvertrag an der notwendigen Leistungsnähe zum Überweisungsempfänger fehlen würde.
Es fehlt aber auch an der schlüssigen Darlegung einer Sorgfaltspflichtverletzung. Zunächst obliegen den Banken grundsätzlich keine Warnpflichten (vgl. Palandt § 328 Rn. 24 ff.), insbesondere obliegen den Banken aufgrund des Massenverkehrs bei Scheck und Überweisungen keine Verpflichtungen zu intensiven Überprüfungen der Überweisungsträger. Insoweit hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, welche Auffälligkeiten an der Unterschrift der Klägerin eine Überprüfung geradezu hätten aufdrängen müssen. Allein die Behauptung des dritten N., es handele sich um eine "schlechte" Fälschung genügen nicht, da keine Tatsachen vorgetragen sind aus denen sich die Offensichtlichkeit der Fälschung i.S. eines "ins Auge springen" ergibt. Der der BGH-Entscheidung in NJW 97 § 2236 ff. zugrunde liegende Scheckfall ist anders gelagert und daher nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverständigen, denn die Veränderungen auf dem Scheckformular wären für jeden Dritten, als Manipulation erkennbar gewesen. Bei einem gefälschten Namenszug ist dies nicht ohne vergleichbare Unterschriften möglich.
Der angebotene Sachverständigen-Beweis wäre daher eine unzulässige Ausforschung gewesen.
Im übrigen wäre der Beklagte auch nicht in einem Schutzbereich eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Kunden N. einbezogen. Denn er hat gegen den Täter, mit dem er eine vertragliche Beziehung eingegangen ist, einen eigenen vertraglichen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Übergabe des Kfz entstanden ist. Daher besteht kein berechtigtes Gläubigerinteresse an der Einbeziehung in den Schutzbereich. Eine Übertragung des Risikos zwischen dem Beklagten und dem Dritten auf die Klägerin ist folglich nicht möglich.
Nach alledem ist der Anspruch der Klägerin in voller Höhe begründet.
Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt des Verzuges den geltend gemachten Zinsanspruch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 344, 709 Satz 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.