Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Urteil vom 17.12.2002 – 1 O 483/01

ECLI:DE:LGMAINZ:2002:1217.1O483.01.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.157,72 Euro (37.469,25 DM) Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Kombi Toyota A., Fahrgestellnummer …, mit dem amtlichen Kennzeichen … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- Euro.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Halterin des PKW Kombi Toyota A., Fahrgestellnummer …, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug wurde von ihr mit Kaufvertrag vom 30.8.2000 als Neuwagen für einen Barzahlungspreis von 42.700,--DM von der Beklagten gekauft.

2

Bereits am 9.9.2000 reklamierte die Klägerin die Temperaturverteilung der Heizungs- bzw. Klimaanlage. Vereinbarte Prüfungs- bzw. Reparaturtermine blieben erfolglos. Die Nachbesserungsversuche schlugen fehl. Die Beklagte verweigerte letztendlich weitere Nachbesserungsversuche.

3

Mit anwaltlichem Schreiben erklärte die Klägerin am 20.11.2000 die Wandlung des Kaufvertrages. Diesem Begehren wurde mit Schreiben vom 27.11.2000 durch die Beklagte entgegen getreten.

4

Zwischen den Parteien ist für den Zeitpunkt 10.9.2002 unstreitig, dass ein Kilometerstand von 24.500 km vorhanden ist.

5

Die Klägerin trägt vor,

6

der Wagen sei mangelhaft, da eine ausgewogene Klimatisierung des Fahrzeuginnenraums nicht erreicht werden könne. Die Innentemperatur schwanke zwischen 21 bis ca. 30 Grad Celsius. Bei Betätigung der Lüftung/Heizung ohne Klimaanlage ergäben sich bei Stellung 6 bis 7 im Übergang zwischen den blauen und den roten Markierungen erhebliche Temperaturveränderungen. Während im Fußraum nahezu 50 Grad Celsius gemessen worden seien, habe die Temperatur der ausströmenden Luft am Armaturenbrett 31 Grad Celsius oder 34 Grad Celsius betragen. Bei mehr als 60 Grad Celsius am Luftaustritt zum Fußraum hin, seien am Armaturenbrett bis zu 50 Grad Celsius gemessen worden. Auch nach Zuschalten der Klimaanlage hätten sich erheblich unterschiedliche Temperaturbereich ergeben, die im Fußraum mit 60 Grad und am Luftaustritt des Armaturenbrettes 27 Grad Celsius betragen hätten.

7

Die Klimaanlagen in typengleichen Fahrzeugen der Firma Toyota würden zwar nahezu identische Messwerte ergeben, vergleichbare Anlagen von anderen Herstellern weisen jedoch - unstreitig - derlei Eigenheiten nicht auf. Die Lüftungs-, Heizungs- bzw. Klimaanlage erreiche keine zu erwartende Funktionstätigkeit. Eine Temperaturdifferenz von teilweise mehr als 20 Grad werde nicht nur subjektiv als unangenehm empfunden, es handele sich um eine objektivierte Fehlfunktion der Anlage. Egal welche Regulierungsmöglichkeiten eingesetzt würden, verblieben die deutlichen Temperaturdifferenzen zwischen dem oberen und dem unteren Fahrzeuginnenraum.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.700,-- DM Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Kombi Toyota A., Fahrgestellnummer …, mit dem amtlichen Kennzeichen …, in Euro zu bezahlen,

10

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

11

an sie 38.080,-- DM, 19.469,99 Euro, nebst dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 6.12.2000 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Kombi Toyota A., Fahrgestellnummer …, zu zahlen,

12

festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte trägt hierzu vor,

16

ein Mangel läge nicht vor. Die Richtlinien, die von Toyota vorgegeben seien, würden beachtet.

17

Des Weiteren handele es sich um eine manuelle Anlage, so dass keine Klimaautomatik bestünde. Die Klägerin müsse ihre Anlage nur ausreichend nachregulieren. Aufgrund der Führungen und Länge der Luftschächte ist unstreitig bauartbedingt eine gleichmäßige Temperatur der Luft, die gegen die Windschutzscheibe bzw. in den Fußraum transportiert wird, nicht möglich. Die Klägerin könne aber durch manuelle Verstellung mehr Warmluft auf die Frontscheibe nehmen und weniger Warmluft in den Fußraum lassen. Dadurch könne sie sich ein angenehmes Raumklima verschaffen.

18

Die Kammer hat Beweis erhoben, indem die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 4/01 des Landgerichts Mainz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

19

Die Beklagte hat am 10.10.2002 und am 8.11.2002 Schriftsätze zum Verfahren gereicht.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist überwiegend begründet.

22

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 19.157,72 Euro (entspricht 37.469,25 DM) Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Toyota A., amtliches Kennzeichen …, gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 459, 462 BGB in Verbindung mit den §§ 467, 347, 989 BGB.

23

Der PKW, den die Klägerin mit Kaufvertrag vom 30.8.2000 bei der Beklagten erwarb, ist mängelbehaftet.

24

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. im selbständigen Beweisverfahren 1 OH 4/01 des Landgerichts Mainz, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Temperatur am Luftaustritt des Armaturenbretts und im Fußraum. So ist bei der Temperaturregelung in Mittelstellung im Fußraum nahezu eine Temperatur von 50 Grad Celsius gemessen worden, am Armaturenbrett von 31 Grad Celsius oder 34 Grad Celsius. Nach Zuschalten der Klimaanlage war ebenfalls festzustellen, dass bei der Temperaturregelung mit 60 Grad Celsius im Fußraum gegenüber 27 Grad Celsius am Luftaustritt des Armaturenbretts ein gravierender Temperaturunterschied der in das Fahrzeug einströmenden Luft besteht.

25

Dieses Messergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Messwerten, die von der Beklagten sowohl für das Fahrzeug der Klägerin als auch für ein Vergleichsfahrzeug festgestellt wurde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Temperaturdifferenzen zwischen dem Luftaustritt im Fußraum und den Luftaustritten an der Armaturentafel bei den dargestellten Einstellungen und insbesondere bei der Temperaturregelung über die Mitte hinaus in Richtung Wärme durchaus als unangenehm empfunden werden.

26

An dieser Tatsache ändert sich auch nichts dadurch, dass nach dem Beklagtenvortrag andere Einstellungen der Luftverteilung und der Temperaturregelung wählbar wären. Es bleibt, dass bei einer einfachen Einstellung dieser PKW-Typ der Firma Toyota ein unangenehmes Raumklima herbeigeführt wird. Es braucht nicht den Möglichkeiten nachgegangen zu werden, durch welche Regulierungen an welchen einzelnen Lüftungsklappen dieser Zustand verbessert werden kann, wenngleich die Temperatur dieselbe bleibt. Die Kammer geht von einem Durchschnittsnutzer eines solchen PKW’s aus. Auch bei einer manuellen Lüftungs- bzw. Klimaanlage muss es bei einfachem Einstellen der Mittelstellung zu einem angenehmen Raumklima kommen. Wenn dies nur mittels Wählens bestimmter Konstellationen und verschiedener Öffnungen der Lüftungsklappen möglich ist, ist der PKW nicht mit einer Lüftungs- bzw. Klimaanlage ausgestattet, die man als Kunde beim Kauf eines Wagens dieser Preisklasse verlangen kann. Es kann nicht angehen, dass der Fahrer eines solchen PKW's, will er die Temperatur verändern, erst noch diverse Änderungen an den Lüftungsklappen zwecks Drosselung bzw. Erweiterung der Luftströme vornehmen muss, um zu einem angenehmen Fahrzeuginnenraumklima zu kommen. Dies hätte zur Folge, dass ein solcher Fahrer z.B. auf der Autobahn zunächst einen Parkplatz aufsuchen muss, um die Lüftungs- bzw. Klimaanlage akzeptabel einzustellen. Die Klägerin konnte einen gewissen Mindeststandard auch bei einer manuell einzustellenden Lüftungs- bzw. Klimaanlage erwarten. Wenn dieser bei sämtlichen Fahrzeugen dieser Modellreihe nicht gewährleistet ist, hätte die Beklagte auf diese besonderen abweichenden Eigenschaften hinweisen müssen. Der Sachverständige hat ausgeführt und dem schließt sich die Kammer an, da der Sachverständige über eine ausreichende Erfahrung diesbezüglich verfügt, dass in Fahrzeugen anderer Hersteller keine, oder nur geringe, Temperaturdifferenzen zwischen den Luftaustritt zum Fußraum hin und an der Armaturentafel bestehen. Er betont dabei, dass es sich nicht um Anlagen mit Klimaautomatik handelte. Der Einwand der Beklagten, er habe diese anderen Autotypen nicht mitgeteilt, erfolgte zum einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und ist im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen auch nicht durchgreifend.

27

Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Wandlung gegen die Beklagte zu.

28

Sie muss sich jedoch die bisher gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Gemäß § 347 BGB ist der Wert der Nutzung durch Schätzung zu ermitteln, wobei für PKW’s die Nutzungsentschädigung für 1.000 Kilometer auf 0,5 % bis 1 % des Anschaffungspreises üblicherweise geschätzt wird. Die Kammer legt einen Wert von 0,5 % des Anschaffungspreises auf 1.000 Kilometer zugrunde, da der Nutzungswert durch den Mangel gemindert und dieser Mangel schließlich nahezu bei jeder Fahrt fühlbar war. Angesichts dessen, dass zwischen den Parteien eine Kilometerleistung von 24.500 im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung unstreitig war, ergibt sich bei Zugrundelegung eines Wertes von 0,5 % pro 1.000 Kilometer ein Wert von 12,25 %, was vom Anschaffungspreis 5.230,75 DM entspricht. Nach Abzug dieses Betrages ergibt sich dementsprechend ein Betrag von 37.469,25 DM.

29

Einer Berücksichtigung des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8.11.2002 geltend gemachten Unfallschadens bedurfte es nicht. Die Klägerin haftet gemäß § 347 BGB in Verbindung mit § 989 BGB nur für das verschuldete Verschlechtern der Sache. Dass die Klägerin den Unfallschaden verschuldet hätte, trägt die Beklagte bereits nicht vor. Im Übrigen erfolgte der Vortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung.

30

Die Beklagte befindet sich auch in Annahmeverzug. Die Klägerin war bereits mit Schreiben vom 7.10.2001 bereit, den PKW unter Anrechnung der bisherigen Nutzung zurückzugeben.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.