Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Beschluss vom 10.03.2003 – 3 S 349/02

ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0310.3S349.02.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Mainz vom 29.10.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO war die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 19.2.2003 Bezug genommen. Einwendungen sind hiergegen nicht erhoben worden.

2

Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

3

Damit verliert auch die Anschlussberufung des Klägers ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

5

Die durch die Anschlussberufung veranlassten Kosten trägt der Kläger und Berufungsbeklagte, denn die Hauptberufung war von Anfang an unbegründet und daher nach § 522 Abs. 2 ZPO durch den vorliegenden Beschluss zurückzuweisen (Münchener Kommentar, ZPO/Rimmelspacher, 2. Auflage, Aktualisierungsband, § 524 Randnr. 64; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, § 524 Randnr. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 524 Randnr. 44 und 45).Im vergleichbaren Fall der Anschlussrevision erfolgt eine Kostenquotelung im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussrechtsmittel (BGHZ 80,146).Da der Bestand der Anschließung nicht von Willen des Berufungsführers, sondern von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, greifen diese Erwägungen auch in Fällen der vorliegenden Anschlussberufung (Zöller/Gummer, a.a.O). Zudem war auch die Anschlussberufung von Anfang an unbegründet; auf die Hinweise in der Verfügung des Vorsitzenden vom 19.2.2003 wird verwiesen.

6

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000,-- Euro, nämlich für die Berufung auf 1.000,-- Euro, für das Anschlussrechtsmittel auf 1.000,-- Euro festgesetzt; die Streitwerte sind zusammenzurechnen (Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, § 3 ZPO im Anhang I zu § 12 GKG, Randnr. 14, Stichwort "Anschlussrechtsmittel").