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Landgericht Mainz Urteil vom 21.03.2003 – 9 O 437/01
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0321.9O437.01.0A
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- Euro zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 sämtlicher materiellen Zukunftsschäden aus den Folgen der Behandlung zu ersetzen, soweit nicht Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist oder erfolgt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 10%, dem Beklagten zu 90%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zwischen 30.000,-- und 40.000,-- DM sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Zukunftsschäden aus den Folgen seiner ärztlichen Behandlung zu ersetzen.
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Der am 29.6.1980 geborene Kläger erlitt am 19.12.1990 als 10-jähriges Kind eine perforierende Verletzung des rechten Auges. Im Zeitraum von Januar 1991 bis Mai 1997 befand sich der Kläger insgesamt 48 Mal im Wesentlichen infolge dieser Augenverletzung in der Behandlung des Beklagten. Allein in der Zeit vom 16.1.1991 bis 21.12.1992 war der Beklagte insgesamt 32 Mal zur Untersuchung des rechten Auges in der Praxis des Beklagten. Eine Augeninnendruckmessung wurde hierbei zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Im September 1991 wurde die letzte Augenhintergrund -untersuchung durch den Beklagten durchgeführt, die dieser ebenso als unauffällig beurteilte wie die übrigen bis dahin angeordneten Untersuchungen. Nach der Untersuchung im Dezember 1992 stellte sich der Kläger erst wieder im April 1994 wegen einer akuten Entzündung des rechten Auges beim Beklagten vor. Regelmäßige Kontrollen fanden danach nicht mehr statt. Die letzte Visusbestimmung erfolgte am 27.6.1995.
3
Am 22.4.1997 begab sich der Kläger wegen eines geröteten Auges und trüber Kontaktlinse in die Behandlung des Beklagten. Dieser verordnete ihm eine antibiotische Augensalbe und eine neue Kontaktlinse. Am 30.5.1997 erschien der Kläger erneut in der Praxis und wurde durch die Urlaubsvertretung des Beklagten, die Fachärztin D., untersucht. Diese stellte eine sehr starke Eintrübung der Hornhaut des rechten Auges fest und überwies den Kläger zur genaueren Diagnostik und Therapiemöglichkeit in die Augenklinik. In der Universitäts-Augenklinik M. erfolgten zunächst vom 6.6. bis 9.6.1997 ambulante Untersuchungen. Dabei wurde am 6.6.1997 ein um 100% erhöhter Augeninnendruck von 45 mm/Hg sowie ein Pupillenschaden festgestellt. Im weiteren Verlauf wurde ein Schaden des Sehnervs bestätigt und eine Netzhautablösung diagnostiziert. Trotz der stationären Aufnahme vom 11.6.1997 bis 1.7.1997 und drei operativen Eingriffen ist eine Erblindung des rechten Auges des Beklagten eingetreten. Im Laufe des Jahres 2000 wurde dem Kläger schließlich rechts ein Glasauge eingesetzt.
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Hätte der Beklagte in der Vergangenheit entsprechende Befunde durch Netzhautkontrolle, Gesichtsfeldprüfung, Sehschärfenkontrolle und Augendruckkontrolle erlangt, wäre eine Netzhautablösung frühzeitig erkannt und der Verlust des Auges vermieden worden.
5
Im Januar 2000 rief der Kläger den Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz an und beantragte, den Vorwurf eines Behandlungsfehlers gegenüber dem Beklagten prüfen zu lassen. Der Schlichtungsausschuss holte ein Gutachten des Prof. Dr. F. G., Direktor der Universität-Augenklinik W. und des Oberarztes der Klinik Dr. W. Sch. ein. In dem Gutachten vom 9.1.2001 (Bl. 27 ff. d.A.) kamen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass eine sorgfältige Visusbestimmung und eine mindestens zweimal jährliche Augendruckkontrolle und Kontrolle des Augenhintergrundes mit erweiterter Pupille wahrscheinlich Hinweise hätten liefern können, ob bereits früher eine beginnende Sehnervschädigung durch ein Glaukom aufgetreten wäre. Dass am 22.4.1997 keine Visusbestimmung, keine Augeninnendruckmessung oder Kontrolle des Augenhintergrundes erfolgt sei, sahen die Gutachter als Versäumnisse an mit der Folge, dass das sekundäre Glaukom nach perforierender Verletzung und auch die Netzhautablösung erst verspätet diagnostiziert wurden.
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Der Kläger musste seinen Beruf als ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur aufgeben, da aufgrund der Erblindung des rechten Auges sein räumliches Erfassungsvermögen eingeschränkt ist. Seit Dezember 2000 schult der Kläger um.
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Der Kläger trägt vor,
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aufgrund seines Krankheitsbildes hätte der Beklagte bei ihm Augenhintergrund und Augeninnendruck kontinuierlich über die Jahre kontrollieren müssen, was nicht geschehen sei. Das in der Augenklinik festgestellte sekundäre Glaukom hätte sich bereits am 22.4.1997 durch Messung des Augeninnendrucks und einer Augenhintergrunduntersuchung diagnostizieren lassen. Der Beklagte habe auch nie den Kläger oder seine regelmäßig bei den Untersuchungen anwesenden Erziehungsberechtigten aufgefordert oder vorgeschlagen, Augeninnendruckmessungen vorzunehmen, noch habe er sie als medizinisch notwendig dargestellt.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Zukunftsschäden aus den Folgen der Behandlung zu ersetzen, soweit nicht Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist oder erfolgt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor,
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der am 6.6.1997 in der Augenklinik in M. festgestellte erhöhte Augeninnendruck hätte ohne weiteres auch zu einem früheren Zeitpunkt in seiner Praxis festgestellt werden können, wenn der Kläger zu dieser Untersuchung bereit gewesen wäre. Aber selbst bei einer stationären Einweisung des Klägers am 22.4.1997 hätte der Verlust des rechten Auges nicht mehr vermieden werden können (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Das diagnostizierte Glaukom zeige, dass der Sehnerv bereits geschädigt gewesen sei, was wiederum auf ein mindestens seit drei Monaten bestehendes Geschehen hinweise. Im Übrigen habe er dem Kläger sowohl am 22.4.1997 wie auch bei früheren Behandlungen zu einer umfangreichen Untersuchung des rechten Auges geraten. Aufgrund seiner behandlungsresistenten Einstellung habe der Beklagte nachlässig die eindringlich abgegebenen Empfehlungen der gebotenen Kontrolluntersuchungen missachtet. So habe der Beklagte die im Januar 1992 und August 1994 angeordneten Gesichtsfeldkontrolluntersuchungen nicht wahrgenommen und sich auch den Routineuntersuchungen durch sein medizinisches Personal widersetzt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Aufklärung und Beratung des Klägers durch den Beklagten sowie über die Frage der Behandlungsverweigerung durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 4.9.2002 (Bl. 104 ff. d.A.) und 12.2.2003 (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen. Darüber hinaus wurden die Parteien informatorisch gehört.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf wechselseitigen Schriftsätze und Anlagen, insbesondere auf die Krankenakte des Klägers (Bl. 10 ff. d.A.) und das augenärztliche Gutachten vom 9.1.2001 (Bl. 27 ff. d.A.) verwiesen, die die Parteien zum Inhalt ihres mündlichen Vortrags gemacht haben.
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
19
Dem Kläger steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 a.F. BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,-- Euro zu.
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Infolge eines Behandlungsfehlers, den der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, ist bei dem Kläger ein Gesundheitsschaden, nämlich die Erblindung des rechten Auges infolge eines sekundären Glaukoms eingetreten.
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Nach dem augenärztlichen Gutachten vom 9.1.2001, dessen Feststellungen die Parteien nicht angegriffen haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte einen groben Behandlungsfehler begangen hat, indem er eindeutig gebotene Untersuchungen beim Kläger nicht durchgeführt hat.
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Wie der vom Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mit der Begutachtung beauftragte Direktor der Augenklinik der Julius-Maximilian-Universität W., Prof. Dr. F. G. in seinem wissenschaftlich begründeten augenärztlichen Gutachten vom 9.1.2001 ausgeführt hat, führt bereits die Tatsache der Linsenlosigkeit bei einem Kind in etwa 4% der Fälle auch ohne gleichzeitiges Vorliegen einer perforierenden Augenverletzung zu einem Glaukom. Nach perforierender Augenverletzung ist noch nach Jahrzehnten mit einem gehäuften Auftreten von Glaukom zu rechnen. Auch für diesen Fall werden Häufigkeiten zwischen 5 und 10% angegeben. Treffen die drei Risikofaktoren perforierende Augenverletzung, kindliches Alter des Verletzten und Linsenlosigkeit, wie beim Kläger, zusammen, so ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Prof. G. von einem deutlich erhöhten Risiko eines sekundären Glaukoms auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist aus medizinischer Sicht schlechthin nicht nachvollziehbar, dass die dringend erforderlichen regelmäßigen Kontrollen des Visus, des Augenhintergrundes und des Augeninnendrucks vom Beklagten nicht durchgeführt worden sind. Aus den Eintragungen in der Behandlungsakte des Beklagten, die dem augenärztlichen Gutachter vorlag, geht hervor, dass eine Augeninnendruckuntersuchung zu keinem Zeitpunkt während der insgesamt 48 Untersuchungen in der Augenarztpraxis des Beklagten durchgeführt worden ist. Eine Gesichtsfelduntersuchung erfolgte nachweislich am 5.1.1991 und 5.6.1992. Im Zeitraum von 1992 bis 1997 sind keine Gesichtsfeldbefunde dokumentiert worden. Eine Bestimmung des Visus fand zwar bis August 1992 regelmäßig statt, in der Folge jedoch nur noch im April und August 1994, die letzte am 27.6.1995. Bis zum April 1997 erfolgten keine weiteren Kontrollen. Auch am 22.4.1997 fand weder eine Visusbestimmung noch eine Untersuchung des Augeninnendrucks oder des Augenhintergrundes statt.
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Diese Feststellungen des Gutachters stehen im Einklang mit dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten. Auch dieser hat anhand seiner Behandlungsakte keine weiteren Untersuchungsdaten angeben können.
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Eine regelmäßige sorgfältige Visusbestimmung und eine mindestens zweimal jährliche Augeninnendruckkontrolle und Kontrolle des Augenhintergrundes mit erweiterter Pupille hätten jedoch nach dem fachärztlichen Gutachten des Prof. G., dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht, wahrscheinlich Hinweise liefern können, ob bereits früher eine beginnende Sehnervschädigung durch ein Glaukom aufgetreten wäre. Auch am 22.4.1997 hätte bereits ein sekundäres Glaukom diagnostiziert werden können, wenn der Beklagte den Augeninnendruck gemessen und den Augenhintergrund untersucht hätte. Eine Visusbestimmung hätte mögliche Hinweise auf eine zusätzliche Schädigung des Sehnervs erbringen können.
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Nach Einschätzung des Prof. G., der sich die fachärztlichen Mitglieder des Gutachterausschusses der Landesärztlichen Schlichtungsstelle angeschlossen haben, und der sich auch die Kammer anschließt, liegt in dem Unterlassen der nach den gesicherten medizinischen Erkenntnissen eindeutig und beim Kläger im besonderen Maße gebotenen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen ein Behandlungsfehler.
26
Der Beklagte ist auch nicht dadurch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens dringend gebotener regelmäßiger Kontrolluntersuchungen entlastet, dass der Kläger sich trotz Anordnung entsprechender Maßnahmen wie Visusbestimmung und Gesichtsfeldkontrolle diesen entzogen und zu den vereinbarten Terminen nicht erschienen ist. Denn ein Ausschluss der Widerrechtlichkeit setzt voraus, dass der Beklagte den Kläger bzw. seine Erziehungsberechtigten hinreichend therapeutisch beraten hätte. Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist nämlich auch die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung und Beratung, d.h., der Arzt muss den Patienten über die Schwere eines Befundes informieren und mit ihm darüber sprechen, was zu tun ist und ihn über mögliche gesundheitliche Risiken aufklären. So kann ein Krankenhausarzt beispielsweise verpflichtet sein, einen Patienten, der das Haus ohne Nachuntersuchung und ohne Belehrung verlassen hat, erneut einzubestellen, um ihn auf Erfordernis und Dringlichkeit bestimmter Therapiemaßnahmen hinzuweisen. Ein Hausarzt muss z.B. einen Patienten, der sich weigert, ins Krankenhaus zu gehen, obwohl dies unbedingt geboten ist, mit allem Nachdruck zu überzeugen versuchen (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 22. Aufl., 14. Kap., Rn. 217 m.w.N.).
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Der Beklagte hat diese, ihm aufgrund des Behandlungsvertrages obliegende Beratungspflicht nicht erfüllt. Wegen des oben dargestellten erhöhten Risikos eines sekundären Glaukoms durfte der Beklagte sich nicht damit begnügen, erforderliche Untersuchungen wie Augeninnendruckmessung, Augenhintergrunduntersuchung, Gesichtsfeldkontrolle und Visusbestimmung lediglich anzuordnen und dem Kläger die Einhaltung der empfohlenen Kontrolltermine zu überlassen. Er hätte den Kläger bzw. seine Erziehungsberechtigten auf die besondere Erforderlichkeit und Dringlichkeit regelmäßiger Kontrolluntersuchungen wegen der Vorschädigung des Auges des jugendlichen Alters des Klägers und des dadurch bestehenden erhöhten Risikos eines sekundären Glaukoms eindringlich hinweisen müssen. Da der Kläger bei Beginn der Behandlung in der Praxis des Beklagten erst 11 Jahre alt war, reicht es auch nicht aus, dem fast ausschließlich allein in der Praxis erschienenen Kläger lediglich zu den Kontrolluntersuchungen einzubestellen. Spätestens als der vom Beklagten im Dezember 1992 empfohlene Wiedervorstellungstermin nach drei Monaten vom Kläger nicht eingehalten wurde, hätte der Beklagte Kontakt mit den Erziehungsberechtigten aufnehmen und diese mit Nachdruck auf die Einhaltung der angeordneten Kontrollen hinweisen müssen. Dass er den Kläger und seine Erziehungsberechtigten in dieser erforderlichen und eindringlichen Weise aufgeklärt habe, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.
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Aus alledem folgt, dass der Beklagte, der gegen bewährte augenärztliche Behandlungsregeln verstoßen hat, einen groben Behandlungsfehler begangen hat, der geeignet war, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden infolge des zu spät diagnostizierten sekundären Glaukoms nach perforierender Verletzung und der Netzhautablösung herbeizuführen. Insoweit trifft den Beklagten die Beweislast mangelnder Ursächlichkeit seines Behandlungsfehlers für den konkreten Verletzungserfolg. Der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten, eine sofortige Einweisung des Klägers am 22.4.1997 in die Augenklinik hätte den Verlust des rechten Auges nicht verhindern können, reicht hierzu nicht aus, da sich das vorwerfbare Verhalten des Beklagten, wie bereits ausgeführt, nicht auf eine Unterlassung einer eingehenden Befunderhebung durch Messung des Augeninnendrucks, Untersuchung des Augenhintergrundes und Visusbestimmung allein auf den 22.4.1997 beschränkt.
29
Der Beklagte ist dem Kläger daher zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Schätzungsgrundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO sind Umfang und Schwere der immateriellen Schäden, Verschuldensgrad und Mitverschulden sowie die Vermögensverhältnisse der beiden Beteiligten, vor allem das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.
30
Vorliegend hat der Kläger die Sehkraft auf dem durch die perforierende Verletzung vorgeschädigten rechten Auge verloren. Im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 11.6.1997 bis 9.7.1997 sind drei Augenoperationen beim Kläger ausgeführt worden, die den Verlust der Sehkraft aufgrund der verspäteten Diagnosestellung der Netzhautablösung nicht mehr verhindern konnten. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger ein Glasauge eingesetzt. Der heute erst 23-jährige Kläger ist aufgrund der einseitigen Erblindung dauerhaft in seinem räumlichen Sehen eingeschränkt. Dies hat für den Kläger sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich erhebliche Auswirkungen. So musste der Kläger seinen erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur aufgeben. Auch bei täglichen Verrichtungen, wie der Teilnahme am Straßenverkehr, ist die visuelle Einschränkung hinderlich. Der Beklagte handelte im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger grob fahrlässig.
31
Der Kläger hat sich jedoch sein behandlungsresistentes Verhalten, das aufgrund der Beweisaufnahme nachgewiesen ist, entgegenhalten zu lassen. Nach den Aussagen der Zeuginnen L., M. und K. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger sich nach Abschluss der intensiven Behandlungsphase nur noch ohne Termin aus akutem Anlass in der Praxis des Beklagten vorgestellt und sich dabei stets geweigert hat, vor der eigentlichen ärztlichen Behandlung die durch das medizinische Personal des Beklagten durchzuführenden Voruntersuchungen wie Augeninnendruckmessung etc. vornehmen zu lassen. Auch hat der Kläger, wie die Zeugin K. glaubhaft bekundet hat, bereits früher mehrfach vom Beklagten angeordnete Untersuchungstermine zur Kontrolle des Augeninnendrucks und der Augenhintergrundbeobachtung nicht wahrgenommen. Mit zunehmender Reife des Klägers ist somit eine Mitverantwortung für das Unterlassen der erforderlichen Untersuchungen anzunehmen, zu denen der Kläger nachweislich auch aufgefordert worden ist. Den Mitverschuldensanteil des Klägers bewertet die Kammer mit 1/3.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Verschuldens beider Parteien, aber auch der Tatsache des Bestehens einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Beklagten, die bisher eine Regulierung nachhaltig abgelehnt hat, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- Euro für angemessen (vgl. zu einem ähnlichen Fall: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, 20. Aufl., lfd. Nr. 2139).
II.
33
Der Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Das besondere Feststellungsinteresse des Klägers i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus der tatsächlichen Unsicherheit, in welcher Höhe ihm zukünftig materielle Einbußen durch die Erblindung des rechten Auges entstehen werden.
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Dem Feststellungsantrag ist jedoch nur insoweit stattzugeben, als der Beklagte aufgrund des Mitverschuldens des Klägers die zukünftigen Schäden zu verantworten hat. Insoweit bewertet die Kammer das Mitverschulden des Klägers an der Nichtvornahme der dringend erforderlichen regelmäßigen Augeninnendruck-, Visus- und Gesichtsfeldkontrollen durch seine beharrliche Verweigerung der Durchführung angeordneter Kontrolluntersuchungen mit einem Drittel. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger mit zunehmender Verständnis- und Einsichtsfähigkeit für die Nichtvornahme der Untersuchungen eine Eigenverantwortung trägt, die auch in gewissem Umfang vom Beklagten respektiert werden durfte.
III.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
36
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Sonstiger Langtext
37
Beschluss:
38
Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ZPO, 12 GKG hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf 20.000,-- Euro, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) auf 8.835,12 Euro (geschätzt aufgrund der monatlichen Mindereinnahmen während einer angenommenen Umschulungszeit von zwei Jahren abzgl. 20%), mithin auf 28.835,12 Euro festgesetzt.