Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 23.04.2003 – 8 T 103/03
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0423.8T103.03.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 20.2.2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt der Gläubiger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 375,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag des Schuldners wurde am 18.12.2002 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Termin zur Prüfung der Forderungen wurde auf den 17.3.2003 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 6.2.2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D... zu bewilligen. Dem Antrag war eine Forderungsanmeldung über eine Forderung in Höhe von 8.560,17 Euro beigefügt.
Mit Beschluss vom 20.2.2003 hat das Amtsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass für die Kosten, die einem Insolvenzgläubiger durch die Teilnahme am eröffneten Insolvenzverfahren entstehen, keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne. Da für die Anmeldung der Forderung innerhalb der Anmeldefrist grundsätzlich keine Gerichtsgebühr entstehe und selbst bei Anmeldung nach dem Prüfungstermin lediglich eine Gebühr in Höhe von 13,-- Euro entstehe, sei die Bewilligung von PKH nicht erforderlich. Auch könne die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht kommen, da eine Vertretung durch Anwälte im Insolvenzverfahren nicht vorgeschrieben sei. Im Übrigen komme auch eine Beiordnung nach § 4 InsO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da es sich zum einen nicht um ein gerichtliches Verfahren handele und zum anderen eine Beiordnung vorliegend nicht erforderlich erscheine. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 20.2.2003 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.43.2003, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Gläubiger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen und in der Begründung zutreffend darauf hingewiesen, dass den Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen dadurch erleichtert wird, dass sie für die Anmeldung innerhalb der im Eröffnungsbeschluss festgelegten Frist keine gerichtliche Gebühr zu entrichten haben und auch die nachträgliche Anmeldung lediglich eine symbolische Gebühr von 13,-- Euro betrage. Bei dieser Gebührenlage ist die Bewilligung von PKH nicht erforderlich.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch auf die in § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestehende Sonderregelung hingewiesen, welche die Anwendung der §§ 114 ff. ZPO ausschließt. Nach dieser Vorschrift i.V.m. den §§ 53 bis 55 InsO sind die Kosten der Teilnahme eines Insolvenzgläubigers am Verfahren gegenüber den Masseverbindlichkeiten sowie den Insolvenzforderungen nach § 38 und § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangig. Ein Gläubiger kann von daher die Erstattung solcher Kosten regelmäßig nur dann verlangen, wenn die vorrangigen Forderungen in voller Höhe gedeckt sind. Da es allgemein anerkannt ist, dass bei Unzulänglichkeit der Masse schon die erstrangigen gerichtlichen Kosten der Eröffnung und Durchführung des Verfahrens nicht durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen antragstellenden Gläubiger gedeckt werden können, ist es um so weniger gerechtfertigt, einem Insolvenzgläubiger auf Kosten der Allgemeinheit die Teilnahme an dem eröffneten Verfahren zu ermöglichen. Vielmehr entspricht es dem Grundgedanken des § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO, dass der Insolvenzgläubiger diese Kosten stets selbst vorzuschießen hat und ihre Erstattung allenfalls aus der Insolvenzmasse beanspruchen kann, wenn diese ausreichende freie Mittel enthält. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Finanzierung durch Prozesskostenhilfe vorliegend nicht in Betracht.
Auch die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes wurde durch das Amtsgericht zu Recht abgelehnt. Da für das Insolvenzverfahren eine Vertretung gemäß § 121 Abs. 1 ZPO nicht vorgeschrieben ist, scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Vorschrift aus. Auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gegner gibt es im Entscheidungsfall nicht. Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch nicht als erforderlich angesehen werden. Die Forderungsanmeldung ist relativ einfach gelagert und dem Gläubiger daher auch ohne anwaltlichen Beistand zumutbar. Wegen etwaiger offener Fragen kann er gemäß § 3 Abs. 2 Beratungshilfegesetz i.V.m. § 24a Abs. 1 Nr. 2 RPflG Beratungshilfe durch den Rechtspfleger beanspruchen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus Gründen der Chancengleichheit erforderlich ist, zumal das Amtsgericht den Gläubiger bereits darauf hingewiesen hat, dass die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren schriftlich gegenüber dem Treuhänder unter Beachtung des §§ 174 InsO zu erfolgen hat.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Der Gläubiger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.