Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 08.05.2003 – 4 O 159/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0508.4O159.02.0A
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 22.11.2002 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin der Firma O. Leasing GmbH & Co. OHG die Beklagte als Bürgin auf Zahlung der Schlussabrechnung aus einem Leasingvertrag in Anspruch. Der Ehemann der Beklagten beantragte am 15.12.1999 den Abschluss eines Leasingvertrages über einen Pkw O. V. Caravan zu einer monatlichen Leasingrate von insgesamt 744,07 DM. Die Beklagte übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Ansprüche der Leasinggeberin (Bl. 17 d.A.).
Mit Schreiben der Leasinggeberin vom 15.03.2001 (Bl. 20 d.A.) kündigte diese den Leasingvertrag außerordentlich wegen eines eingetretenen Zahlungsrückstandes des Leasingnehmers in Höhe von insgesamt 2.232,21 DM (Bl. 20 d.A.). Am 28.03.2001 erfolgte die Rückgabe des Leasingfahrzeuges. Mit Schreiben vom 03.04.2001 (Bl. 21 d.A.) wurde dem Leasingnehmer durch Schreiben an seine außergerichtlichen Bevollmächtigten die Rückgabe des Eigentums bestätigt; gleichzeitig wurde der Hinweis erteilt, dass ein Sachverständiger mit der Bewertung des Fahrzeuges beauftragt würde und nach Erhalt der Schätzurkunde eine vorläufige Schlussabrechnung auf Basis des ermittelten Händlereinkaufspreises erteilt würde. Weiter wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Leasingnehmer sodann Gelegenheit habe innerhalb von 14 Tagen einen Käufer vorzustellen, der mehr als den Schätzpreis zahlt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde der Kauf bestmöglich, mindestens aber zum Schätzpreis erfolgen. Der Gutachter ermittelte einen Händlereinkaufspreis von netto 17.413,50 DM entsprechend 20.000,-- DM inkl. Mehrwertsteuer. Die Leasinggeberin verkaufte das Fahrzeug schließlich für 18.879,31 DM netto.
Gegenüber ihrer Inanspruchnahme als Bürgin durch die Leasinggeberin verteidigte sich die Beklagte zunächst mit dem Hinweis, dass die Bürgschaftsübernahme sittenwidrig und ihre Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich sei.
Nachdem ihr die beantragte Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 28.05.2002 (Bl. 79 ff. d.A.) versagt worden und auch ihre Beschwerde ohne Erfolg geblieben war, weil das Oberlandesgericht Koblenz ihre Beschwerde durch Beschluss vom 30.08.2002 (Bl. 121 ff. d.A.) zurückgewiesen hatte, ließ die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.11.2002 Versäumnisurteil gegen sich ergehen (Bl. 137/138 d.A.). Die Beklagte ist verurteilt worden, an die Klägerin 7.375,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.05.2001 sowie 5,-- Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 22.11.2002 mit Belehrung zugestellt worden (Bl. 144 d.A.). Am 31.12.2002 legte die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein, ohne diesen jedoch zu begründen.
Die Klägerin trägt vor:
Das Versäumnisurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer sei aufrechtzuerhalten. Der Zahlungsanspruch aus der Schlussabrechnung vom 26.04.2001 sei in vollem Umfange begründet. Es treffe nicht zu, dass das Fahrzeug verschleudert worden sei. Der Leasingnehmer habe die Möglichkeit gehabt, einen höheren Preis zu bieten.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.11.2002 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie trägt nach Ablauf der Einspruchsfrist mit ihren Schriftsätzen vom 08.01.2003 und vom 26.03.2003 noch vor:
Die Klägerin sei ihren Informationspflichten vor Kündigung des Leasingvertrages nicht nachgekommen. Dieser habe lediglich mit dem Insolvenzverwalter ihres Ehemannes korrespondiert, der weder die Beklagte noch deren Ehemann in Kenntnis gesetzt habe und der zu Erklärungen oder Verfügungen zu Lasten der Beklagten in keiner Weise berechtigt gewesen sei. Das Fahrzeug sei auf sie zugelassen gewesen. Da auch die letzten Raten von ihr geleistet worden seien und dies für die Klägerin erkennbar gewesen sei, hätte diese sich vor der Kündigung des Vertrages an sie - die Beklagte - wenden müssen, um ihr die Fortsetzung des Vertrages für die Zukunft anzubieten. Dies sei unterblieben und stelle sich als mutwillige Vermögensschädigung der Beklagten dar. Die Klageforderung werde auch der Höhe nach bestritten. Das Fahrzeug sei deutlich unter Wert verkauft worden. Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei das geleaste Fahrzeug bei einem Neuwert von 45.000,-- DM kaum mehr als ein Jahr alt gewesen. Nach einer Bewertung der Firma E. -Schwacke habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kündigung noch einen Zeitwert von 28.600,-- DM gehabt. Das Fahrzeug sei bei einem um rund 10.000,-- DM geringeren Preis geradezu "verramscht" worden.
Die Klägerin sei zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen. Die Kündigung sei auch weder dem Leasingnehmer gegenüber noch gegenüber der Beklagten tatsächlich ausgesprochen worden. Sie habe das Schreiben vom 29.03.2001 (Bl. 161 d.A.) erst erhalten, nachdem der Verkauf an die Firma H. bereits erfolgt gewesen sei. Sie habe auch nichts davon gewusst, dass der Leasingnehmer - ihr Ehemann - mit Leasingraten in Rückstand gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Gem. § 765 BGB ist die Beklagte als Bürgin verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger ihres Ehemannes für die Verbindlichkeit desselben einzustehen. Diese Verbindlichkeit ergibt sich aus der Schlussabrechnung der Klägerin vom 26.04.2001.
Die Einwendung der Beklagten, es sei eine wirksame Kündigung nicht erfolgt, trifft nicht zu. Mit Schreiben vom 15.03.2001 ist gegenüber dem Leasingnehmer V. D. die Kündigung ausgesprochen worden. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Kündigung dem Leasingnehmer auch zugegangen worden ist, denn die Rückgabe des Fahrzeuges ist am 28.03.2001 entsprechend der in der Kündigung ausgesprochenen Aufforderung auch erfolgt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum dies geschehen wäre, wenn eine Kündigung nicht zugegangen wäre. Eine Kündigung gegenüber der Beklagten als Bürgin war nicht erforderlich, da sie nicht die Vertragspartnerin des Leasingvertrages war, sondern lediglich eine Bürgschaft übernommen hatte.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Inanspruchnahme sittenwidrig sei. Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei Überforderung des Bürgen der Bürgschaftsvertrag zwar gegen die guten Sitten verstoßen und damit nichtig sein. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Ehegatte aus emotionaler Verbundenheit mit dem anderen Partner bereit ist, eine Bürgschaftsverpflichtung einzugehen, ohne dass ihm dadurch ein eigener unmittelbarer Vorteil zukommt. Vorliegend kann dahinstehen, ob das Fahrzeug - Leasing der Beklagten einen Vorteil brachte, etwa indem sie das Fahrzeug auch selbst für eigene Zwecke nutzen konnte. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass eine krasse Überforderung der Beklagten bei Übernahme der Bürgschaft für die Leasinggeberin bzw. deren Mitarbeiter erkennbar gewesen wäre. Denn der Ehemann der Beklagten hat bei Abschluss des Leasingvertrages am 15.11.1999 ebenso wie die Beklagte selbst am 15.12.1999 eine Selbstauskunft gegenüber der Leasinggeberin abgegeben (Bl. 76 und 77 d.A.). In dieser Selbstauskunft hat der Ehemann der Beklagten angegeben, als selbständiger Tischlermeister und vereidigter Sachverständiger über ein monatliches Nettoeinkommen von 7.500,-- DM zu verfügen. Die Beklagte selbst hat angegeben, als Zustellerin über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.600,-- DM zu verfügen. Angesichts dieser von der Beklagten und ihrem Ehemann gemachten Angaben brauchte die Klägerin nicht anzunehmen, die Beklagte sei mit der Bürgschaft für das Fahrzeug, dessen Preis 44.660,-- DM angegeben war, von vornherein überfordert. Eine krasse Überforderung ist von der Rechtsprechung angenommen worden, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGHZ 135, 66, 70; BGH NJW 2000, 1182; 2001, 815). Ein krasses Missverhältnis ist in der Rechtsprechung auch dann angenommen worden, wenn das pfändbare Einkommen des Bürgen in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht, um ein Viertel der Hauptschuld zu tilgen (BGHZ 132, 328; 136, 347). Unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850, 850 c Abs. 1 und 2 ZPO konnte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte zumindest ein monatliches Einkommen von 3.600,-- DM abzüglich 1.209,-- DM, abzüglich 468,-- DM, abzüglich 351,-- DM, abzüglich 351,-- DM = 1.251,-- DM abzüglich 50 % hiervon also noch 610,50 DM zur Verfügung stand. Selbst bei Einsatz nur dieses Betrages hätte die Beklagte im Verlaufe von fünf Jahren 36.630,-- DM, also nicht nur etwa 1/4 sondern 80 % des angegebenen Gesamtpreises des Fahrzeuges oder anders ausgedrückt 80 % der Bruttomonatsleasingrate zahlen können. Eine krasse Überforderung liegt daher offensichtlich nicht vor. Auch die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung greifen nicht durch. Es kann daher offen bleiben, ob das Vorbringen, wenn es erheblich wäre, gem. §§ 340 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden müsste, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen worden ist. Die Einwendungen, die die Beklagte gegen die angeblich zu ungünstige Verwertung des Leasingfahrzeuges vorbringt, sind bereits unerheblich, so dass es der Erhebung eines Beweises nicht bedarf. Die Klägerin hat ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nämlich schon deswegen genügt, weil sie den Leasingnehmer nach Einholung des Schätzgutachtens angeboten hat, dass Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen. Die Verpflichtung des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Leasingnehmers gewährleisten, dass das diesem der tatsächliche Marktwert des Leasingobjektes im Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann sich der Leasingnehmer dadurch sichern, dass er das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiter veräußert. Dass der Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen (BGH NJW 1997, 3166, 3167). Die von der Leasinggeberin gegenüber dem Leasingnehmer abgegebenen Erklärungen genügen. Sie mussten nicht nochmals gegenüber der Bürgin abgegeben werden. Bei Durchführung des Vertragsverhältnisses treffen den Gläubiger keine besonderen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Bürgen (Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., § 765 Rn. 33).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.