Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Urteil vom 05.06.2003 – 4 O 628/02

ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0605.4O628.02.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht vor einer Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Schmerzensgeld wegen Sturzverletzungen, die sie sich am 11.7.2002 in Höhe des Anwesens Adenauerring Nr. 5b in W. zugezogen haben will.

2

Die Klägerin trägt vor:

3

Am Fahrbahnrand, direkt in der Nähe des Bürgersteiges habe sich eine Absenkung "des Rinnsals" sowie eine unvollständige Teerschicht befunden, sodass dadurch eine 4 cm hohe nicht erkennbare Stolperkante entstanden sei. Sie habe sich bei dem Sturz den Fußknöchel gebrochen. Die Beklagte sei wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,-- Euro zu zahlen.

4

Die Beklagte beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Sie trägt vor:

7

Eine Verletzung der Verkehrssicherungssicherungspflicht liege selbst dann nicht vor, wenn die Klägerin an der Stelle, die sie bezeichnet habe, in der von ihr beschriebenen Weise gestürzt sei, was jedoch von ihr - der Beklagten - bestritten werde.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch bereits deswegen nicht zu, weil selbst dann, wenn man ihr eigenes Vorbringen als zutreffend unterstellt, eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. l, 839 Abs. l BGB, § 48 RhPfStrG nicht in Betracht kommt. Zwar muss die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast einen hinreichend sicheren Zustand im Straßenbereich schaffen. Jedoch müssen die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich ihr Verhalten den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen, Plätze und Gehwege so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Die Verkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss in geeigneter und zumutbarer Weise alle Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind bzw. auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Erkennbare Besonderheiten sind von dem Verkehrsteilnehmer auch 'ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen, wenn es ihm möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen.

11

Vorliegend hätte die Klägerin die von ihr beschriebene Absenkung "des Rinnsals" sowie die unvollständige Teerschicht bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen. Der Fußgänger ist grundsätzlich gehalten, auf den Zustand des Gehweges selbst zu achten (OLG Koblenz MDR 1999, 39 f.). Hinzu kommt hier, dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen nicht auf dem Fußgängerweg gestürzt ist, sondern bei dem Versuch, die Straße "Adenauerring" zu überqueren. Die Fahrbahn dient vornehmlich dem Fahrzeugverkehr, für den auch Schäden in der Teerdecke - jedenfalls in dem hier beschriebenen Umfang von 4 cm Tiefe - keine besondere Gefährdung darstellen. Der Umstand, dass die Fahrbahn auch von Fußgängern überquert werden darf, zwingt den Verkehrssicherungspflichtigen nicht dazu, das gesamte Straßennetz im Fahrbahnbereich in einem solchen Zustand zu erhalten, dass auch für einen die Straße überquerenden, vom Fahrzeugverkehr möglicherweise abgelenkten Fußgänger keinerlei Gefahr besteht. Eine solche Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht würde die Grenzen des für die Kommunen Zumutbaren überschreiten. Es ist vielmehr so, dass mit derartigen Unebenheiten auf der Fahrbahn Passanten jederzeit rechnen müssen und deshalb durch eigene Aufmerksamkeit einen Unfall zu vermeiden haben.

12

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

13

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.