Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 17.06.2003 – 6 O 311/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0617.6O311.02.0A
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 141.197,86 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2002 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die von Herrn K. - H. M. auf dessen Privatkonto bei der Beklagten eingelösten Schecks in der Zeit vom 20.1.92 bis 14.9.99 über die vorstehende Summe durch Säumniszuschläge und Zinsforderungen noch entstehen wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 69,4 % und die Klägerin 30,6 % zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die eine Apotheke betreibt, begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Gutschriften der von ihr an das Finanzamt adressierten Verrechnungsschecks auf das Privatkonto des Zeugen M.. Dieser war als selbständiger Buchführungshelfer über das von der Klägerin beauftragte Steuerberatungsbüro Wollstädter eingeschaltet, die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteueranmeldungen beim Finanzamt für die Klägerin vorzunehmen. Bereits seit den 50er Jahren erledigte er die Steueranmeldungen für die Apotheke. Im Rahmen dessen verlangte der Zeuge von der Klägerin monatlich zwei Schecks, und zwar einen zur Bezahlung der Umsatzsteuer und einen zur Bezahlung der Lohnsteuer. Die Klägerin händigte daraufhin jeweils zwei mit "Finanzamt M." beschriftete Schecks aus. Der Zeuge M. gab jeweils nur einen Scheck an das Finanzamt weiter und hat auf dem Formular "Anlage zum Scheck" den eingesetzten Geldbetrag gesplittet für Lohn- und Umsatzsteuer. Diesen Scheck schickte er jeweils dem Finanzamt. Den zweiten Scheck reichte er bei der Beklagten ein, die ihn ohne weitere Prüfung dem Privatkonto des Zeugen M. bei der Beklagten gutschrieb. Die Tätigkeiten des Zeugen M. wurden weder von der Klägerin noch von dem Steuerberatungsbüro kontrolliert oder überwacht. Er wurde rechtskräftig vom Amtsgericht Mainz verurteilt und zahlt ab 1.8.02 monatlich 300,-- Euro an die Klägerin zurück. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat im September einen Betrag in Höhe von 30.677,-- Euro und weitere 15.000,-- Euro an die Klägerin gezahlt. Der Zeuge M. hat einen Betrag von 5.000,-- Euro und von August 2002 bis November 2002 monatlich 3.000,-- Euro bezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen monatlich. Die Klägerin berechnet ihren Schaden aufgrund der in der Klageschrift im Einzelnen aufgelisteten Schecks abzüglich der oben genannten Zahlungen.
Zu keinem Zeitpunkt hat das Finanzamt Beanstandungen erhoben, auch nicht anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 1995.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, jeweils zu prüfen, ob die Schecks der Klägerin abhanden gekommen bzw. ob sie von dem Zeugen unredlich verwendet worden seien. Aus der Adressierung auf den Schecks habe sich offenkundig ergeben, dass sie nicht für diesen bestimmt gewesen seien. Sie selbst habe die Manipulation des Zeugen aufgrund des raffinierten Systems nicht erkennen können. Sie könne bislang noch nicht den gesamten ihr aus der Auszahlung der Schecks auf das Privatkonto des Zeugen M. entstandenen Schaden beziffern, da noch keine geänderten Steuerbescheide von der Finanzverwaltung vorgelegt worden seien.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 214.366,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die von Herrn K.-H. M. auf dessen Privatkonto bei der Beklagten eingelösten Schecks in der Zeit vom 20.1.92 bis 14.9.99 über die vorstehende Summe entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
es habe keinerlei Verdachtsmomente dafür gegeben, dass der Zeuge M. die Schecks unredlich verwendet habe. Insbesondere liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, soweit die Schecks einen Betrag von unter 5.000,-- DM ausgewiesen haben. 3 bis 4 Schecks seien ohne Angabe des Empfängers gefunden worden. Der Klägerin sei jedenfalls wegen Fehlens der Überwachungspflichten ein Mitverschulden zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages aus §§ 990, 989 BGB i.V.m. Art. 21 ScheckG, da die Beklagte bei Hereinnahme der Schecks grob fahrlässig gehandelt hat. Sie muss sich jedoch ein anteiliges Mitverschulden in Höhe von 25% gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, da sie keinerlei Kontroll- und Überwachungstätigkeit gegenüber dem Zeugen M. ausgeübt hat.
Die Beklagte hat grob fahrlässig gehandelt, indem sie die an das Finanzamt adressierten Schecks ohne weitere Überprüfung hereingenommen hat und dem Privatkonto des Buchhalters gutschrieb. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ein Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Scheckinhaber berechtigt ist, denn die Verfügungsbefugnis über einen Inhaberverrechnungsscheck wird bereits durch den Besitz ausgewiesen (BGH WM 1987, Seite 337, 338). Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den Umständen heraus ergeben, wenn die Ungewöhnlichkeit des Geschäfts den Verdacht nahe legt, der Scheck könne abhanden gekommen sein. Das Auseinanderfallen von Einreicher und Scheckempfänger bildet alleine noch keinen Grund für eine eingehendere Prüfung, da es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, im täglichen Geschäft alle Schecks auf Disparität hin zu untersuchen. Eine Einbeziehung der Disparität in die Prüfung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Scheck aus anderen Gründen aus der üblichen Bearbeitung im Massenverkehr herausgenommen wird. Dies ist, wie die Beklagte selbst vorträgt, der Fall, wenn der Scheckbetrag 5.000,-- DM übersteigt (BGH WM 1997, 1917). Eine Pflicht, die Disparität im vorliegenden Fall aufzuklären, ergibt sich hier aus dem Adressat des Schecks. Die Schecks waren alle an das Finanzamt adressiert. Es ist ungewöhnlich, wenn ein Kunde einen Scheck, der von einem Dritten an das Finanzamt ausgestellt worden ist, einreicht und die Gutschrift auf sein Konto verlangt (BGH WM 1966, Seite 64, 65). Bei einem an das Finanzamt adressierten so genannten Behördenscheck ist ein Auseinanderfallen von Einreicher und Schecknehmer besonders selten, da Behörden Schecks nicht in den Zahlungsverkehr zu geben pflegen (BGH WM 1980, 891, 892).
Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass auch einige Schecks in einem Wert von unter 5.000,-- DM eingereicht wurden, da es sich um eine Kette von Verrechnungsschecks handelt und jedenfalls die ersten 20 Schecks einen Betrag von über 5.000,-- DM ausgewiesen haben. Auch wegen der Besonderheit, dass Behördenschecks ausgestellt wurden, ist eine summenmäßige Grenzziehung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin hat sich ein 25%iges Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen zu lassen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin keinerlei Kontrollsystem nach Ausstellen und Übergabe des Schecks an den Zeugen M. ausgeübt hat. Ein höheres Mitverschulden kann der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht angelastet werden, denn die äußeren Umstände haben auf keinerlei Verdachtsmomente schließen lassen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass unentdeckte Veruntreuungen über einen längeren Zeitpunkt für eine mangelhafte Überwachung sprechen (vgl. Baumbach/Hefermehl, WechselG, ScheckG, 19. Aufl., Art. 21 ScheckG, Rn. 7). Das Mitverschulden der Klägerin kann vorliegend aber alleine deshalb nicht höher angesetzt werden, da das Finanzamt trotz Betriebsprüfung keinerlei Beanstandungen erhoben hat. Im Zusammenhang damit, dass die Klägerin ihre Steuererklärungspflicht an ein kompetentes Steuerberatungsbüro übergeben hat und dieses wiederum eine legitimierte Person eingesetzt hat, wäre ein anderes Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Das Vorbringen der Beklagten, es habe drei oder vier Schecks gegeben, die nicht an das Finanzamt Mainz adressiert gewesen seien, ist unsubstantiiert, da nicht näher dargelegt wird, um welche Schecks es sich dabei gehandelt hat. Auch im nachgelassenen Schriftsatz wurde hierauf nicht weiter Bezug genommen.
Die Gesamtsumme der durch Angabe der Buchungstage sowie die PN im Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2002 nachgewiesenen Schecks beträgt entgegen des Vortrags der Klägerin nur 260.233,06 Euro. Abzüglich eines 25%igen Mitverschuldens ergibt dies einen Betrag von 195.174,80 Euro. Hiervon sind die von der Versicherung der Beklagten gezahlten Summen in Höhe von 30.677,-- Euro und 15.000,-- Euro sowie der vom Zeugen M. gezahlten 5.000,-- Euro und 1.200,-- Euro und bis zur Verkündung des Urteils weitergezahlten 2.100,-- Euro abzuziehen. Dies ergibt die ausgeurteilte Summe.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Folgenschäden, die sich aus der Manipulation ergeben, zu erstatten. Die Feststellungsklage ist insbesondere auch zulässig, da die Klägerin ein Feststellungsinteresse an den über den bis jetzt unbekannten Schaden hinaus mit dem Fehlverhalten des Buchhalters verbundenen Kosten hat. Die noch ausstehenden Säumniszuschlage und Zinsen stehen in einem adäquaten Ursachenzusammenhang zu dem schädigenden Ereignis. Kein Feststellungsinteresse besteht im Hinblick auf die bei der Erstellung des Gutachtens entstandenen Kosten für den Steuerberater, da diese bereits angefallen sind und daher mit einer Teilungsklage geltend gemacht werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Der Streitwert wird bezüglich des Antrages Ziff. 1 auf 214.366,50 Euro und hinsichtlich des Antrages Ziff. 2 auf 25.000,-- Euro festgesetzt.