Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 25.06.2003 – 9 O 453/01
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0625.9O453.01.0A
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.790,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger, zu 2/3 dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Vermittlung einer Kapitalanlage in Anspruch.
Der Beklagte vermittelte für die Firma M...-Finanzen und Immobilien Geldanlagen; auch der Zeuge Z. - der Sohn des Klägers - war Mitarbeiter bei der Firma M...-Finanzen und Immobilien. Am 12.03.1999 fand ein Gespräch über eine Kapitalanlagemöglichkeit bei der britischen Firma M. statt, an dem die Parteien und die Zeugen Z. teilnahmen. Unter demselben Datum beantragte der Kläger bei der Firma M...-Finanzen und Immobilien die Vermittlung eines Verwaltungsauftrages für die Anlage einer Summe von 35.525,-- DM bei der Firma M., die ihrerseits zum Teil in Termin- und Devisenhandel investieren sollte (vgl. die Produktbeschreibung, Bl. 48 d.A.). Die Anlagesumme sollte nach Ablauf eines Jahres mit 12,75 % Zinsen zurückgezahlt werden; außerdem war an die Firma M...-Finanzen und Immobilien eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 437,50 DM zu zahlen (vgl. im Einzelnen Bl. 8 f. d.A.).
Der Kläger entrichtete den Anlagebetrag und die Abschlussgebühr (vgl. den Überweisungsauftrag, Bl. 76 d.A.); der Beklagte und der Zeuge Z. erhielten für die Vertragsermittlung eine Provision. Eine Auszahlung durch die Firma M. erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
Der Kläger trägt vor,
die Kapitalanlage sei ihm vom Beklagten vermittelt worden, der bei dem Beratungsgespräch die Kapitalanlage als eine absolut sichere Anlage bezeichnet habe, obwohl es sich wegen der Investition im Termin- und Devisenhandel um eine hoch spekulative Geldanlage gehandelt habe, die - angesichts der damaligen durchschnittlichen Rendite einer Bundesanleihe von 5,33 % - keine garantierte Rendite habe bringen können. Aufgrund der Angaben des Beklagten, dass ein Risiko nicht vorhanden sei, habe er sich zu der Investition bei der Firma M. entschlossen, da er eine sichere Kapitalanlage gewünscht habe. Der entstandene Schaden setze sich zusammen aus der Anlagesumme von 35.525,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 12,75 % für ein Jahr und der Vermittlungsgebühr von 437,50 DM.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.703,20 Euro (40.491,94 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz des DÜG ab dem 27.11.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
nicht er, sondern der Zeuge Z. habe die Kapitalanlage vermittelt; der Kläger habe den Entschluss, die Anlage zu zeichnen, bereits vor dem Gespräch vom 12.03.1999 aufgrund der Auskünfte des Zeugen Z. gefasst, die er - der Beklagte - bei dem Gespräch lediglich bestätigt habe. Dementsprechend habe er eine wesentlich niedrigere Provision erhalten als der Zeuge Z.. Er habe darauf vertrauen können, dass die Anlage bei der Firma M. bedenkenlos gewesen sei, da er den Prospekt der Firma M. kritisch geprüft habe und letzte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, durch die u.a. auf das Schreiben des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität vom 20.01.1997 (Bl. 31 f. d.A.) bezogenen Stellungnahmen der Rechtsanwälte H.-S. und B. von B. (Bl. 26 ff. d.A.) sowie durch die Auskünfte der Firma M. und des Inhabers der Firma M...-Finanzen und Immobilien ausgeräumt worden, zumal die ersten von ihm für diese Anlageform vermittelten Kunden ordnungsgemäß bedient worden seien. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden, da die versprochene Rendite auch für Unkundige auffällig hoch gewesen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes in seinen weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. den Beschlüssen vom 25.09.2002 und 30.03.2003 (Bl. 54 f., 80 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Ro. und Ri. Z. sowie des Zeugen P.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 30.03.2003 (Bl. 77 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) Schadensersatz verlangen, weil der Beklagte als Vertreter der Firma M...-Finanzen und Immobilien die streitgegenständliche Kapitalanlage vermittelt und dabei in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, ohne auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinzuweisen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Kapitalanlage bei der Firma M. vermittelt hat und nicht der Zeuge Z.. Bereits der "Antrag zur Vermittlung eines Verwaltungsauftrages" vom 12.03.1999 (Bl. 8 f. d.A.) weist den Beklagten als Vermittler aus. Darüber hinaus haben die Zeugen R. und Ri. Z. im wesentlichen übereinstimmend, klar, widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass das Beratungsgespräch vom 12.03.1999 vorwiegend bzw. ganz überwiegend von dem Beklagten geführt worden sei, während der Zeuge Z. dem Beklagten vor diesem Gespräch noch keine konkreten Informationen über die Kapitalanlage bei der Firma M. habe zukommen lassen. Dem steht die Aussage des Zeugen P. nicht entgegen, der Beklagte wie auch der Zeuge Z. selbst hätten ihm von einem Beratungsgespräch zwischen dem Zeugen Z. und dem Kläger berichtet, denn der Zeuge P. konnte Angaben nur vom Hörensagen machen, und er erklärte, nicht zu wissen, ob der Zeuge Z. den Kläger im Detail beraten habe. Die Überzeugungskraft der Vertragsurkunde und der Angaben der Zeugen Z. wird nicht dadurch erschüttert, dass neben dem Beklagten auch der Zeuge Z. eine - möglicherweise sogar höhere - Provision erhalten hat und dementsprechend in dem Überweisungsauftrag des Klägers für die Vermittlungsgebühr (Bl. 76 d.A.) als "Vermittler" bezeichnet worden ist, denn unstreitig ist der Kontakt zwischen dem Kläger und der Firma M...-Finanzen und Immobilien zunächst durch den Zeugen Z. herbeigeführt worden.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte bei dem Beratungsgespräch am 12.03.1999 in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276, Rn. 95). Dadurch, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und der Firma M...-Finanzen und Immobilien durch den Zeugen Z. als engem Verwandten des Klägers zustandegekommen ist und der Beklagte darüber hinaus - wie sich sowohl aus der Aussage des Zeugen Z. als auch der Aussage des Zeugen P. ergibt - in der Hierarchie der Firma M...-Finanzen und Immobilien über dem Zeugen Z. angesiedelt war, hat der Beklagte bei der von beiden Zeugen Z. glaubhaft und im wesentlichen übereinstimmend bekundeten, seinerzeit auf entsprechende Nachfrage gemachten Angabe, die Geldanlage sei - auch im Hinblick auf einen bestimmten Mindestzinsertrag - sicher, eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen.
Die Pflichtverletzung des Beklagten bestand darin, dass er den spekulativen Charakter des Geschäfts verschwiegen hat, der nach dem unwidersprochen gebliebenen und damit gem. § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vortrag des Klägers aus der zumindest teilweisen Investition in den Termin- und Devisenhandel resultiert. Der Beklagte hat - so der glaubwürdige Zeuge Ro. Z. - die Anlage als sicher "wie bei einer Bank" dargestellt, bei der die Ausschüttung nie unter 9 % gesunken sei, was sicher sei; auch nach der Darstellung der Zeugin Ri. Z. hat der Beklagte die Geldanlage und den Zinsfuß von 9 % als sicher hingestellt. Da es dem Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag darauf ankam, in eine sichere Kapitalanlage zu investieren, fehlt es unter diesen Umständen an einer richtigen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss besonders bedeutsamen Tatsachen (vgl. BGH NJW 1990, 507).
Dabei handelte der Beklagte auch schuldhaft im Sinne des § 276 BGB, auch wenn von dritter Seite geäußerte Zweifel an der Seriosität der von der Firma M. angebotenen Kapitalanlage in Schreiben von Rechtsanwälten sowie durch Angaben der Firma M. und des Inhabers der Firma M...-Finanzen und Immobilien entgegengetreten worden ist. Abgesehen davon, dass die Schreiben des Rechtsanwalts H.-S. aus dem Jahr 1997 (vgl. Bl. 27 ff. d.A.) erkennbar vorrangig der Vertretung der Interessen der Firma M. als Mandantin dienen und das Testat des Rechtsanwalts B. von B. vom 17.12.1999 (Bl. 26 d.A.) ausweislich der Adressangabe lediglich gegenüber der Firma M. selbst auf der Grundlage von zur Verfügung gestellten Kundenakten erteilt worden ist und so eine neutrale, objektive Beurteilung der Sachlage nicht zu gewähren vermochten, hat sich der Beklagte selbst darauf berufen, dass die streitgegenständliche Vermögensanlage eine auch für Unkundige auffällig hohe Rendite biete. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen die Geldanlage als sicher bezeichnet hat, obwohl sie darüber hinaus auch mit einer Investition im Termin- und Devisenhandel verknüpft war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei dieser Angabe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 13.790,50 Euro.
Da der Kläger nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Verhalten des Beklagten gestanden hätte (vgl.
Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 99 ff.), und er bei pflichtgemäßer Aufklärung die Vermögensanlage bei der Firma M. nicht getätigt hätte, ist er so zu behandeln, als er hätte er das Geschäft nicht abgeschlossen. Dementsprechend stellt sowohl die Anlagesumme von 35.525,-- DM als auch die Vermittlungsgebühr in Höhe von 437,50 DM (insgesamt also ein Betrag von 35.962,50 DM, entsprechend 18.387,33 Euro) einen ersatzfähigen Schaden dar; jedoch besteht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des erst aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in Aussicht gestellten Zinsertrags von 12,75 %.
Allerdings muss sich der Beklagte gem. § 254 Abs. 1 BGB einen Mitverursachungsbeitrag bei der Entstehung des Schadens in Höhe von 25 % entgegenhalten lassen, weil er auf ein nach seinen eigenen Angaben gegenüber der durchschnittlichen Rendite einer Bundesanleihe ungewöhnlich hohes Renditeversprechen vertraut hat (vgl. BGH NJW 1982, 1097). Der vertraglich versprochene Zinssatz überstieg nach den eigenen Angaben des Klägers den bei einer - von ihm selbst gewünschten - sicheren Kapitalanlage zu erzielenden Ertrag um mehr als das doppelte. Wenn der Kläger unter diesen Umständen einer ausweislich der Produktbeschreibung (Bl. 48 d.A.) erst im Jahr 1996 gegründeten Gesellschaft seine Ersparnisse im wesentlichen allein aufgrund der mündlichen Zusicherungen des Beklagten anvertraute, hat er dabei in erheblichem Maße diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254, Rn. 12). Da er andererseits besonderen Schutzes bedarf, weil er als Laie eigens einen Sachkundigen zur Beratung über die Anlagemöglichkeit in Anspruch genommen hat, bewertet die Kammer den Mitverursachungsanteil des Klägers mit 25 %.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 a.F., 288 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.