Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 16.07.2003 – 9 O 435/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0716.9O435.02.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.782,30 Euro nebst 8 % Zinsen hieraus seit 25.05.2002 zzgl. 10,-- Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloss am 10.02.1999 mit der Beklagten einen Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens Büro Q. in O. Fertigstellung und Bezug des Bauvorhabens erfolgten im Mai 2000.
Am 31.07.2000 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung, welche auf eine Vereinbarung vom 19.05.2000 zurückging, die mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von damals 30.000,-- DM schloss. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Am 18.06.2001 bestätigte die Beklagte eine mündlich getroffene Vereinbarung in ihrem Schreiben wie folgt:
Schlusszahlung laut Vereinbarung vom 2000-05-19
DM 30.000,-
Vergütung - Versorgungsunternehmen - pauschal
./. DM 5.000,-
Restbetrag zu Ihren Gunsten
DM 25.000,-
==============
Wir werden die Restsumme in den nächsten Tagen anweisen und bitten Sie nach Zahlungseingang dafür Sorge zu tragen, dass die ausstehenden Restarbeiten erledigt werden."
In der Folgezeit erledigte die Klägerin Restarbeiten und unterschiedliche Mängel. Die Erledigung dieser Arbeiten bestätigte die Beklagte durch das Schreiben vom 29.04.2002. Am 17.02.2002 setzte die Klägerin der Beklagten vergeblich eine Frist zur Zahlung bis zum 24.02.2002.
Mit Schreiben vom 19.12.2002 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 30.12.2002 zur Stellung einer Sicherheit gem. § 648 a BGB. Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 72 f. d.A.) wird Bezug genommen. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte die Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2003 diesbezüglich Nachfrist zum 22.01.2003.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte habe trotz mehrmaliger Aufforderung und Mahnung den ausstehenden Restwerklohn nicht gezahlt. Sie habe die Restarbeiten erledigt und ihre Arbeiten mangelfrei erstellt.
Im übrigen mache sie eine Aufwendung in Höhe von 10,-- Euro für einen Handelsregisterauszug betreffend der Beklagten geltend, da diese verschiedene Briefköpfe benutzt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.782,30 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2002 zzgl. Euro 10,-- zu zahlen.
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 12.782,30 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 25.05.2002 bis Rechtshängigkeit, sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus 12.782,30 Euro seit Rechtshängigkeit, zzgl. 10,-- Euro zu zahlen.
3. hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung zu verurteilen, Zug um Zug gegen Beseitigung etwaiger und noch festzustellender Mängel.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
dass der mit der Klage geltend gemachte restliche Werklohnanspruch nicht fällig sei, da an dem Werk noch erhebliche Mängel bestünden. Die wesentlichen Mängel seien folgende:
- Einbau der Brandschutzklappen in die Lüftungskanäle
- 3 Ventilatoren in innenliegenden Räumen fehlen
- Die Störmeldeanlage ist noch nicht fertiggestellt
- Die WC Entlüftung des Bades der Penthousewohnung ist noch nicht funktionstüchtig
- Geruchsbelästigung durch Fußbodenbelag im Erker des Büros der IPM GmbH.
Ein weiterer sehr gravierender Mangel in der Bauausführung dieses Objektes bestehe hinsichtlich des verbauten Wärmedämm-Verbundsystems (WDVS). Am Objekt seien solche Dämmstoffe in einer Dicke von 12 bis 14 cm angebracht worden, die Mineralfaser-Lamellendämmstreifen über den Fenstern fehlten jedoch vollständig. Im übrigen seien nach einem Bericht des Architekten vom 18.02.2003 weitere Mängel geltend zu machen. Insoweit wird auf Bl. 90 d.A. Bezug genommen.
Die Einholung eines Handelsregisterauszuges sei aufgrund vorangegangener Vertragsverhältnisse nicht erforderlich gewesen.
Für Mängelbeseitigungsverlangen nach Abnahme greife die von der Klägerin begehrte Restfolge des § 648 a BGB nicht. Außerdem genüge das Schreiben der Klägerin vom 19.12.2002 nicht den Anforderungen des § 648 a BGB.
Im übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf 12.782,30 Euro zu aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 18.06.2001. Hiernach hat sich die Beklagte verpflichtet, den Restbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 25.000,-- DM zu zahlen. Hierbei ergibt sich aus der Vereinbarung, dass zunächst diese Zahlung zu erfolgen hat und erst dann die ausstehenden Restarbeiten durch die Klägerin zu erledigen sind, was aus der Formulierung "... nach Zahlungseingang dafür Sorge zu tragen, dass die ausstehenden Restarbeiten erledigt werden" folgt. Im übrigen hat die Beklagte unter dem 29.04.2002 bestätigt, dass sogar Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin durchgeführt wurden.
Demgegenüber könnte die Beklagte zwar grundsätzlich gem. § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht dergestalt geltend machen, dass noch weitere Mängel vorhanden sind, weil in der Vereinbarung vom 18.06.2001 lediglich von "Restarbeiten" die Rede ist. Diese Mängel werden auch von der Beklagten im einzelnen aufgeführt.
Indes ist ihr diese Einrede verwehrt, weil die Klägerin ihrerseits ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Vorleistungen zusteht, da die Beklagte trotz der gesetzten Frist die Sicherheit nicht geleistet hat, so dass bei einem Sicherungsverlangen des Unternehmers dieses Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zur Sicherheitsleistung entfällt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 648 a Rn. 9). Im vorliegenden Fall setzte die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2002 eine Frist bis zum 30.12.2002, infolge Nachfrist bis zum 22.01.2003. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 648 a BGB sind erfüllt. Einer Ansicht zufolge ist zwar die Bestimmung des § 648 a BGB ausschließlich auf den Zeitraum vor Abnahme und nicht auf die Situation der Mängelbeseitigung nach Abnahme, wie vorliegend, zugeschnitten (vgl. OLG Hamm NJW RR 01, 806). Diese Ansicht wird damit begründet, dass der Schutzzweck es nicht gebiete, den Sicherungsanspruch auch auf Vergütungsansprüche des Werkunternehmers aus abgenommenen Leistungen zu erstrecken, weil der Werkunternehmer die Möglichkeit hat zu seinem eigenen Schutz gegen den Missbrauch des Zurückbehaltungsrechts oder gegen eine mögliche Insolvenz des Bestellers vor Abnahme des Werkes eine entsprechende Sicherheit zu verlangen.
Die Kammer folgt indes der anderen Ansicht, wonach die Anwendbarkeit des § 648 a BGB auch auf die Mängelbeseitigung nach Abnahme zu bejahen ist, da insoweit wegen des Leistungsverweigerungsrechts gem. § 641 Abs. 3 BGB eine faktische Vorleistungspflicht besteht (vgl. Palandt a.a.O. m.w.N.). Ob der Unternehmer vor oder nach der Abnahme gem. § 648 a Abs. 1 BGB vom Besteller Sicherheit verlangt, ist gleichgültig. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers ist mit dem Abschluss des Werkvertrages entstanden. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig. Für das Sicherungsbedürfnis und -interesse des Werkunternehmers spielt die Abnahme keine Rolle, denn er muss auch dann noch vorleisten, nämlich das Werk mangelfrei herstellen und Mängel beseitigen, wenn der Besteller es abgenommen hat. Da die Risiken der Vorleistungspflicht des Unternehmers so lange fortbestehen, bis bezahlt worden ist, erscheint es dem Gericht inkonsequent, den Werklohnanspruch nur insoweit als einredefrei zu behandeln, als er die Nachbesserungskosten überschreitet (so auch OLG Naumburg NJW RR 01, 1165).
Die formalen Voraussetzungen nach den §§ 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor, denn die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2002 aufgefordert, eine Sicherheit in Höhe von 12.782,30 Euro zu übermitteln und auf § 648 a BGB hingewiesen. Außerdem hat sie in diesem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass sie gem. § 648 a Abs. 1 BGB berechtigt sei, eine von ihr eventuell zu erbringende Vorleistung zu verweigern.